Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für Forschung zur Gestaltung von Bildungsprozessen unter den Bedingungen des digitalen Wandels (Digitalisierung II), Bundesanzeiger vom 14.12.2018

Vom 29.11.2018

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Digitale Technologien und neue Medien durchdringen zunehmend den gesamten Alltag − mit weitreichenden Veränderungsprozessen in allen Lebensbereichen. Die Nutzung vernetzter digitaler Medien schafft vielfältige, bisher nicht gekannte Bildungsgelegenheiten, nimmt Einfluss auf Bildungsprozesse und verändert die Art des Lernens und Lehrens tiefgreifend: Die Grenzen zwischen formalen, non-formalen und informellen Bildungsgelegenheiten werden fließend. Übergänge zwischen den Bildungsetappen werden über die gesamte Lebensspanne hinweg durchlässiger. Neue ­Formen der Aneignung, Rezeption, Produktion sowie der Vermittlung von Wissen entstehen.

Die damit verbundenen Potenziale können eine wichtige Rolle dabei spielen, aktuelle gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen, wie z. B. den Abbau von Bildungsbarrieren zu unterstützen oder eine bedarfsgerechte individuelle Förderung zu stärken. Neben neuen Chancen zeichnen sich im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung von Bildungswelten aber auch neue Herausforderungen ab. Dazu gehören beispielsweise veränderte soziale Beziehungen in Lern-Lehrprozessen sowie Auswahl- und Einordnungsprobleme angesichts der Menge und Verfügbarkeit von Informationen unterschiedlicher Herkunft und Qualität. Zu nennen sind zudem die möglichen Auswirkungen einer „digitalen Kluft“ und damit verbundene Disparitäten, die durch unterschiedliche Zugangsmöglichkeiten und Kompetenzen im Umgang mit digitalen Technologien entstehen.

Für Deutschland ist internationalen Studien zufolge insgesamt ein eher zurückhaltender Einsatz neuer Bildungstechnologien zu verzeichnen. Die Bekanntmachung zielt vor diesem Hintergrund auf die Frage, wie sich die in den digitalen Technologien und Medien liegenden Potenziale in informellen und formalen Bildungsprozessen nutzen lassen. Gegenstand dieser zweiten Bekanntmachung im Rahmen des Forschungsschwerpunkts „Digitalisierung im Bildungsbereich“ unter dem Dach des Rahmenprogramms empirische Bildungsforschung1 ist die Förderung von Vorhaben mit dem Ziel, Konzepte für die Gestaltung von Bildungsprozessen zu erarbeiten, die die Potenziale digitaler Medien für die Unterstützung individueller und gemeinsamer Bildungserfolge nutzen.

Ziel der Förderung ist es, wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse für die Praxis zu generieren und relevante Frage- und Problemstellungen zu identifizieren und zu bearbeiten. Es sollen möglichst praktische Gestaltungsansätze erforscht und entwickelt und in der Umsetzung wissenschaftlich begleitet werden. Erwartet werden aussagekräftige und übertragbare Ergebnisse. Reine Technik- oder Softwareentwicklungsvorhaben und ihre Evaluation sowie auf spezielle ­Bildungstechnologien abgestellte Vorhaben sind von einer Förderung ausgeschlossen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, b und c und Artikel 28 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in ­Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand dieser Bekanntmachung ist die Förderung von Vorhaben, die sich mit den Potenzialen digitaler Medien in individuellen und kollektiven Bildungsprozessen befassen sowie mit der Gestaltung solcher Prozesse unter den Bedingungen der Digitalisierung. Dies umfasst Prozesse innerhalb wie außerhalb klassischer Bildungseinrichtungen und das Zusammenspiel und die Verzahnung verschiedener formaler, non-formaler und informeller Lernprozesse. Die sozialen Beziehungen, Rollen und Aufgaben der Bildungsteilnehmenden in digitalisierten Bildungssettings sind einzubeziehen. Damit geht der Forschungsgegenstand weit über Fragen technischer Ausstattung und infrastruktureller Maßnahmen sowie über E-Learning-Prozesse hinaus.

Folgende Themen stehen als Beispiel:

  • die Veränderung des Verhältnisses des Menschen zu sich selbst und zu seinem Umfeld, beispielsweise durch die Virtualisierung von Räumen und Gegenständen oder durch neue Formen von Kommunikation und Interaktion;
  • zeitliche Entgrenzung von Bildungsprozessen im Zuge der Digitalisierung und deren Konsequenzen;
  • der Wandel im Verhältnis von Lernen innerhalb und außerhalb institutionalisierter Lernorte, neue Möglichkeiten des Zusammenwirkens der unterschiedlichen Bildungsgelegenheiten und die Bedeutung von Bildung als sozialem ­Geschehen im Rahmen digitalisierter Bildungswelten;
  • die Veränderung von Aufgaben und Rollen relevanter Akteure im Bildungsgeschehen insbesondere Lernende, ­Lehrende, pädagogische Fachkräfte, Eltern, Sozialarbeitende etc.;
  • neue Perspektiven für Pädagogik und (Fach-)Didaktik, um Bildungsprozesse im Rahmen von Digitalisierung zu ­verstehen, zu unterstützen und zu gestalten;
  • Möglichkeiten des Einsatzes digitaler Bildungstechnologien, um den großen Herausforderungen im Bildungsbereich begegnen zu können, wie etwa dem Abbau von Bildungsbarrieren unter Berücksichtigung sozialer Disparitäten oder der zunehmenden Heterogenität in Gruppen;
  • neue Möglichkeiten zur Planung und Gestaltung von Bildungsbiografien;
  • die Optionen und Grenzen des Einsatzes von Instrumenten der Lernverlaufsdiagnostik für selbstgesteuertes Lernen und für die Förderung individueller Lernbiografien. Dazu gehört auch die Untersuchung von Einsatzmöglichkeiten von Learning Analytics unter Berücksichtigung ethischer und datenschutzrechtlicher Aspekte und Fragestellungen.

Vorhaben mit innovativen Forschungsmethoden und -formaten, die einerseits den Anforderungen an eine exzellente interdisziplinäre Forschung entsprechen und andererseits einen kontinuierlichen Austausch mit Praxispartnern bzw. Wissenschafts-Praxis-Kooperationen unterstützen, sind besonders erwünscht.

Nicht gefördert werden Vorhaben, die ausschließlich die Entwicklung digitaler bzw. medienbasierter Bildungsangebote zum Gegenstand haben. Auch reine Evaluationsvorhaben einzelner Maßnahmen aus dem Bereich der Digitalisierung, die keine übertragbaren Ergebnisse erwarten lassen, sind nicht Gegenstand der Förderung.

Nicht gefördert wird Forschung zur „disziplin- und fachbezogenen digitalen Hochschulbildung“. Dies geschieht im Rahmen einer eigenen Bekanntmachung.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nicht staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen und Organisationen mit Bezug zur Bildungsforschung (z. B. Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise und Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), der gewerblichen Wirtschaft). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (siehe oben genannte Einrichtungen und Organisationen) in Deutschland verlangt.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE .

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI2 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014 S. 1 ff.), insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben. Anträge von ­Verbundvorhaben, in denen Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen und Praxispartner kooperieren, sind ­ausdrücklich erwünscht. Verbundvorhaben setzen sich aus mehreren Forschungsteams z. B. aus verschiedenen ­Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen, sowie sonstigen Einrichtungen und Organisationen mit Bezug zur Bildungsforschung zusammen. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass mindestens ein Zuwendungsempfänger eine Hochschule oder Forschungseinrichtung ist.

Im Fall von Verbundvorhaben wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessentinnen und Interessenten vorausgesetzt.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) der AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)3.

Projektleiterinnen und Projektleiter der antragstellenden Institution müssen durch einschlägige Expertise ausgewiesen sein. Die Zuwendungsempfänger müssen bereit sein, ihre Ergebnisse und Erfahrungen in den fachlichen Austausch mit den Beteiligten an weiteren geförderten Forschungsvorhaben einzubringen. Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit koordinierenden Stellen/Metavorhaben, die vom BMBF eingerichtet sind.

Die Nutzung vorhandener Daten zur Beantwortung der Forschungsfrage ist einer eigenen Datenerhebung vorzuziehen. Im Fall von notwendigen eigenen Datenerhebungen ist zu begründen, warum die Daten selbst erhoben werden müssen und warum dafür nicht auf vorhandene Daten zurückgegriffen werden kann. Falls geplant ist, eigene Daten zu erheben, soll die Anschlussfähigkeit neu erhobener Daten an bestehende Datensätze beachtet werden. Zu beiden Punkten ist in der Vorhabenbeschreibung Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme ist Teil der Begutachtung (siehe Nummer 7.2).

Die Antragstellerinnen und Antragsteller verpflichten sich, die im Rahmen des Vorhabens gewonnenen Daten spätestens nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (z. B. dem Verbund Forschungsdaten Bildung www.forschungsdaten-bildung.de ) oder einem ebenfalls vom Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten anerkannten Forschungsdatenzentrum zur Verfügung zu stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der Daten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller Standards des Forschungsdatenmanagements einhalten. Hinweise und Checklisten finden Sie unter www.forschungsdaten-bildung.de/datenmanagement . Die Umsetzung des Forschungsdatenmanagements ist in der Vorhabenbeschreibung darzulegen und wird begutachtet (siehe Nummer 7.2).

Um Forschungsergebnisse für die Praxis nutzen zu können, ist eine allgemein verständliche Ergebnisaufbereitung erforderlich. Antragstellerinnen und Antragsteller verpflichten sich, die Ergebnisse ihrer Vorhaben außer für die Fachöffentlichkeit auch für ein breites bildungspolitisch interessiertes Publikum aufzubereiten.

Antragstellerinnen und Antragsteller müssen sich ferner bereiterklären, Angaben über ihr Vorhaben in standardisiertem Format zur Veröffentlichung im Internet zur Verfügung zu stellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Sie werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse be­willigt.

Der Zeitraum kann in der Regel bis zu drei Jahre betragen. In besonders begründeten Einzelfällen, beispielsweise um eine erfolgreiche Kooperation mit Praxispartnern aufzubauen, ist eine längere Laufzeit von bis zu fünf Jahren möglich. Die Notwendigkeit der fünfjährigen Laufzeit ist im Antrag darzustellen und zu begründen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren − HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen. Es muss ein von der Grundausstattung der antragstellenden Einrichtung abgrenzbarer projektspezifischer Mehrbedarf vorliegen. Beantragt werden können Mittel für wissenschaftliches Personal, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte sowie Sach-, Investitions- und Reisemittel. In begründeten Fällen können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden. Weiterhin können Mittel für gegebenenfalls anfallende Gebühren für Archivierungsdienstleistungen von Forschungsdatenzentren und gegebenenfalls anfallende Gebühren zur Sekundärnutzung von Daten bzw. Mittel für das Datenmanagement (Aufbereitung, Dokumentation, Anonymisierung etc.) selbst generierter Daten beantragt werden. Ausgaben, die im Zusammenhang mit Open-Access-Veröffentlichungen stehen (beispielsweise Veröffent­lichungsgebühren von Open-Access-Zeitschriften) können ebenfalls geltend gemacht werden.

Das BMBF fördert den fachlichen Austausch und die Vernetzung der an den bewilligten Forschungsvorhaben Beteiligten. Zu diesem Zweck können Mittel beantragt werden für die Durchführung von Workshops und Symposien und Reisen zu Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit dem Forschungsschwerpunkt stattfinden. Das BMBF ist bestrebt, den internationalen Austausch im Bereich der empirischen Bildungsforschung zu verbessern. Daher können auch Reisemittel und weitere Mittel für internationale Kooperationen beantragt werden, wie z. B. für Besuche internationaler Konferenzen im In- und Ausland. Um den Austausch der Vorhaben untereinander zu gewährleisten, sollen die Vorhaben jährlich in mindestens einer Veranstaltung über ihre Arbeiten berichten, sodass ein Forschungsnetzwerk entsteht.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE5-Vorhaben (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF)“, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen ­zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls erfolgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Bereich Bildung, Gender; Bildungsforschung, frühe und allgemeine Bildung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefax: +49 2 28/38 21 16 71

Ansprechpartnerin/Ansprechpartner sind:

Frau Dr. Jule-Marie Lorenzen (Jule-Marie.Lorenzen@dlr.de, Telefon: +49 2 28/38 21-21 39)

Herr Dr. Tobias Rausch (Tobias.Rausch@dlr.de, Telefon: +49 2 28/38 21-16 48)

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben. Es wird empfohlen, vor der Einreichung von förmlichen Förderanträgen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. BMBF und Projektträger werden eine Informations- und Beratungsveranstaltung für Interessierte durchführen. Antragstellerinnen und Antragstellern wird die Teilnahme empfohlen. Nähere Informationen zu dieser Veranstaltung und zur Anmeldung finden Sie unter https://www.empirische-bildungsforschung-bmbf.de/de/2484.php . Auf dieser Seite werden durch den Projektträger auch die Informationen der Beratungsveranstaltung sowie im Rahmen der Veranstaltung geklärte Fragen und Antworten zeitnah nach der Veranstaltung zur Verfügung gestellt.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=DIGI_BILDUNG&b=DIGI_B2 ).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Zunächst erfolgt eine Einreichung von Projektskizzen. In einem zweiten Verfahrensschritt werden Förderinteressenten, deren Skizzen für eine mögliche Förderung vorgeschlagen werden, aufgefordert, förmliche Förderanträge einzureichen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger (Anschrift siehe Nummer 7.1) zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Die Projektskizzen sind mit dem oben genannten elektronischen System bis spätestens zum 22. März 2019 einzureichen. Wird das Projektblatt zur Skizze nicht elektronisch signiert, muss es ausgedruckt und rechtsverbindlich durch die antragstellende Institution unterschrieben werden. Projektblatt und Projektskizze sind zusätzlich in Papierform in vierfacher Ausführung (Original und drei Kopien, nicht gebunden) auf dem Postweg bis zum 25. März 2019 (Datum Poststempel) an den DLR Projektträger zu übersenden.

Bei Verbundprojekten ist die Projektskizze in Abstimmung mit den Partnern von der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen müssen die nachfolgend aufgeführten Angaben enthalten sowie dem nachfolgend genannten ­Format entsprechen, um eine gutachterliche Stellungnahme zu erlauben.

Der maximale Umfang der Projektskizze beträgt für die Abschnitte A bis C der Gliederung insgesamt 21 600 Zeichen bei Einzelvorhaben bzw. 27 000 Zeichen bei Verbundvorhaben (inkl. Leerzeichen sowie Tabellen, Abbildungen und Fußnoten; bevorzugte Schrift Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., Zeilenabstand 1,5). Darüber hinausgehende ­Darstellungen werden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt. Die Projektskizze ist wie folgt zu gliedern:

A. Allgemeine Angaben zum Vorhaben (Deckblatt der Projektskizze):

  • Titel/Thema des Forschungsprojekts und Akronym,
  • Art des Vorhabens: Einzelvorhaben oder Verbundvorhaben mehrerer wissenschaftlicher Einrichtungen,
  • Projektleitung (Hauptansprechpartnerin/Hauptansprechpartner, nur eine Person), bzw. bei Verbünden Verbundkoordination (Hauptansprechpartnerin/Hauptansprechpartner, nur eine Person) mit vollständiger Dienstadresse und Projektleitende der weiteren Verbundbeteiligten (pro antragstellender Einrichtung jeweils nur eine Person),
  • geplante Laufzeit, geplanter Beginn des Vorhabens,
  • Unterschrift der/des Hauptverantwortlichen für das Vorhaben und bei Verbünden der beteiligten Projektleiterinnen/Projektleiter.

B. Inhaltsverzeichnis

C. Beschreibung der Forschungsinhalte und weitere Erläuterungen zum Vorhaben:

Kurze Zusammenfassung (maximal 1 500 Zeichen inkl. Leerzeichen).

I. Ziele:

  • Fragestellung, Gesamtziel und Arbeitshypothese des Vorhabens
  • Bezug des Vorhabens zu den Zielen der Förderrichtlinie

II. Darstellung des nationalen und internationalen Forschungsstands einschließlich Darstellung der eigenen ­Forschungsarbeiten im Feld:

  • Stand der Wissenschaft und Technik
  • Bisherige Arbeiten des Antragstellers

III. Beschreibung des Arbeitsplans:

  • theoretischer Zugang/analyseleitende Theorie(n)/Hypothese(n),
  • Untersuchungsdesign mit Begründung der Methoden/Verfahren,
  • Beschreibung der Arbeitspakete inklusive inhaltlicher und zeitlicher Zwischenziele (Balkenplan/Gantt-Chart),
  • bei geplanten Datenerhebungen: Stellungnahme zur Gewährleistung des Daten- oder Feldzugangs.

IV. Kurze Darstellung des Transfer- und gegebenenfalls Distributionskonzepts

V. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

  • Ausführungen dazu, wie die Projektarbeiten konkret mit den Qualifizierungsarbeiten von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern verbunden werden sollen.

VI. Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten

  • Angaben, die nur bei gegebenem Inhalt notwendig sind (innerhalb des angegebenen Gesamtumfangs): bei Verbundvorhaben und bei Kooperationen (z. B. mit Praxispartnern, Organisationen oder Verbänden ist ­(jeweils) eine Beschreibung der Arbeitsteilung zwischen den Partnern und Erläuterung zum wechselseitigen Mehrwert vorzulegen.

VII. Angaben zum Finanzbedarf

  • Tabellarische Darstellung der Ausgaben bzw. Kosten sowie des Gesamtzuwendungsbedarfs (bei Verbundvorhaben aufgeschlüsselt nach Teilvorhaben; ohne Projektpauschale). Bitte beachten Sie, dass diese Angaben mit dem Projektblatt zur Skizze übereinstimmen sollten.

D. Anlagen (außerhalb des angegebenen Gesamtumfanges):

I. CV der Projektleitung und gegebenenfalls weiterer Projektbeteiligter (pro Person maximal 1 500 Zeichen inkl. Leerzeichen)

II. Eigene Vorarbeiten der Projektleiterin/des Projektleiters und gegebenenfalls weiterer Projektbeteiligter als ­Auflistung zu folgenden Punkten (maximal 3 000 Zeichen inkl. Leerzeichen):

  • einschlägige Publikationen der letzten fünf Jahre (maximal zehn),
  • erstellte und publizierte Forschungsdaten, Instrumente und dazugehörige Methodenberichte,
  • laufende Drittmittelvorhaben mit Bezug zum geplanten Vorhaben (unter Angabe von Titel, Förderer und ­Umfang).

III. Literaturverzeichnis

IV. Im Fall von geplanten Datenerhebungen sind vorzulegen:

  • Stellungnahme zur Erhebung neuer Daten. Diese muss begründen, warum eine Nutzung von bereits ­vorhandenen Datenbeständen für die Untersuchung der Fragestellung nicht möglich ist. Dafür ist, durch umfassende Information über die bei Forschungsdatenzentren vorhandenen Datensätze (z. B. unter www.forschungsdaten-bildung.de ) zu prüfen, ob die Möglichkeit der Nutzung von Sekundärdaten besteht. Diese Prüfung ist zu dokumentieren. Ferner ist darzulegen, wie die Anschlussfähigkeit der neu zu erhebenden Daten an bestehende Datensätze beachtet wird (maximal 1 500 Zeichen inkl. Leerzeichen);

Forschungsdatenmanagementplan der alle grundlegenden Informationen zur Datenerhebung, -speicherung, -dokumentation und -archivierung sowie zum voraussichtlichen Nutzen für sekundäranalytische Zwecke enthält. Ferner sind Aussagen zur Rechtskonformität der Datennutzung (zum Schutz der Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten, zur Einhaltung datenschutzrechtlicher und ethischer Anforderungen sowie zur Wahrung der urheberrechtlichen Ansprüche) zu tätigen (maximal 6 000 Zeichen inkl. Leerzeichen).

Die Projektskizzen müssen die aufgeführten Angaben enthalten, um eine gutachterliche Stellungnahme zu erlauben. Skizzen, die den oben genannten Anforderungen und dem Gliederungsschema nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Relevanz der Fragestellung hinsichtlich der Ziele dieser Richtlinie und der im Fördergegenstand formulierten ­Themen,
  • theoretische Fundierung unter Berücksichtigung des nationalen und internationalen Forschungsstands,
  • Verankerung des Forschungsansatzes in der Bildungsforschung unter Berücksichtigung der Diskurse zu Digitalisierung im Bildungsbereich,
  • innovatives Potenzial,
  • Angemessenheit und Qualität des gewählten Ansatzes,
  • Interdisziplinarität,
  • Einschlägigkeit der beteiligten Partner,
  • Qualität des Forschungsdesigns einschließlich der Angemessenheit der ausgewählten Untersuchungsmethoden und der Gewährleistung des Feld-/Datenzugangs,
  • Angemessenheit des Forschungsdatenmanagements, inklusive Notwendigkeit der Erhebung eigener Daten sowie Nachnutzbarkeit der Daten (bei eigener Datenerhebung),
  • Struktur des Arbeitsplans,
  • Angemessenheit der zeitlichen Umsetzung,
  • Angemessenheit des Finanzierungsplans,
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  • Ausgestaltung der Wissenschafts-Praxis-Kooperation, sofern zutreffend,
  • Transfer- und Distributionskonzept, sofern zutreffend.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projekt­skizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Wird der Formantrag nicht elektronisch signiert, muss er ausgedruckt und rechtsverbindlich durch die antragstellende ­Institution unterschrieben werden. Die Vorhabenbeschreibung ist Bestandteil des Antrags und gehört zur vollständigen Einreichung. Sie ist elektronisch und in Papierform zusammen mit dem rechtsverbindlich unterschriebenen Formantrag (einfache Ausführung) auf dem Postweg an den DLR Projektträger zu übersenden.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen. Dafür stellen alle Verbundpartner entsprechend dem oben genannten Vorgehen einen eigenen Formantrag. Die im Verbund abgestimmte Vorhabenbeschreibung muss sowohl von der Verbundkoordination als auch von jedem Verbundpartner als Anlage zum Formantrag hochgeladen werden. Die Verbundkoordination und der/die Verbundpartner senden dann beides – Formantrag (einfache Ausführung) und die im Verbund abgestimmte Vorhabenbeschreibung (einfache Ausführung) − entsprechend obiger Erläuterung per Post an den Projektträger. Der Antrag eines Verbunds gilt nur dann als vollständig eingereicht, wenn die abgestimmte Vorhabenbeschreibung sowie alle Formanträge der beteiligten Verbundpartner beim Projektträger eingereicht wurden.

Die Gliederung, die für die Skizze in Nummer 7.2.1 vorgegeben wurde, ist für die einzureichende Vorhabenbeschreibung beizubehalten. Zusätzlich muss die Vorhabenbeschreibung folgende Angaben enthalten (entsprechend den Richtlinien für Zuwendungsanträge):

Zu Abschnitt C Nummer I:

  • Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen (insbesondere Förderrichtlinie, Förderprogramm),
  • Beschreibung der wissenschaftlichen und/oder technischen Arbeitsziele des Vorhabens.

Zu Abschnitt C Nummer II:

  • Stand der Wissenschaft und Technik (einschließlich alternative Lösungen, der Ergebnisverwertung, entgegenstehende Rechte, Informationsrecherchen)

Zu Abschnitt C Nummer III:

  • Ausführliche Beschreibung der Arbeitspakete inklusive des notwendigen Projektmanagements, der inhaltlichen und zeitlichen Zwischenziele (aussagekräftiger Balkenplan/Gantt-Chart) und der vorhabenbezogenen Ressourcen­planung (sowie bei Verbundvorhaben Zuständigkeiten der Verbundpartner).

Zu Abschnitt C Nummer VII:

  • Notwendigkeit der Zuwendung

Zu Abschnitt D Nummer V:

  • Darstellung des Verwertungspotenzials im Rahmen eines Verwertungsplans

Zu Abschnitt D Nummer VI:

  • Interessen- und/oder Absichtserklärungen (LOI) von Partnern aus der Bildungspraxis und/oder Bildungsadministration mit konkreten Angaben zur geplanten Kooperation. Länderbezogene Anforderungen hinsichtlich der Kooperation mit Partnern aus der Bildungspraxis (z. B. Schulen) sind im Vorfeld zu eruieren und gegebenenfalls mit den zuständigen Stellen zu klären.

Der maximale Umfang der Vorhabenbeschreibung beträgt für die Abschnitte A bis C der Gliederung insgesamt 36 000 Zeichen bei Einzelvorhaben bzw. 45 000 Zeichen bei Verbundvorhaben (inkl. Leerzeichen sowie Tabellen, ­Abbildungen und Fußnoten; bevorzugte Schrift Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., Zeilenabstand 1,5). Darüber hinausgehende Darstellungen werden nicht berücksichtigt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen (insbesondere Förderrichtlinie, Förderprogramm),
  • Qualität der Maßnahmen des Projektmanagements, bei Verbundvorhaben inklusive der Qualität der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund zur Erreichung des Projektziels,
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (inklusive der Notwendigkeit und Angemessenheit),
  • Angemessenheit der vorhabenbezogenen Ressourcenplanung,
  • Wirkungskraft/Reichweite des Verwertungspotenzials,
  • soweit erforderlich: Umsetzung der im Rahmen der Ausarbeitung des Förderantrags formulierten Auflagen und ­Hinweise aus der externen Begutachtung einschließlich der Einhaltung des im Rahmen der externen Begutachtung zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 29. November 2018

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. B. Spannhake

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

i.

  • Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen: 40 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;

ii.

  • Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen: 20 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;

iii.

  • Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen: 15 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO) sowie Innovationsbeihilfen für KMU nach Artikel 28 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Abschnitt A: 5 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2. Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  1. Grundlagenforschung,
  2. industrielle Forschung,
  3. experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randziffer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
  4. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
  5. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und der­gleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  1. 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung,
  2. 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung,
  3. 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen,
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen,
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    • das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitglied­staaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    • die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Sofern von KMU Innovationsbeihilfen nach Artikel 28 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a beantragt werden, sind folgende Kosten beihilfefähig:

  • Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.
  • Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der ­folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Vgl. die Bekanntmachung zur Richtlinie zur Förderung von Forschung zu „Digitalisierung im Bildungsbereich – Grundsatzfragen und Gelingensbedingungen“ vom 19. September 2017 (BAnz AT 26.09.2017 B2). Hier wird auch die weitere Agenda der geplanten Förderung im Forschungsschwerpunkt skizziert.

2 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation

3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

4 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Rz. 17 FuEuI-Unionsrahmen.

5 - FuE = Forschung und Entwicklung