Bekanntmachung : Datum:
Richtlinie zur Förderung von Entwicklung und Etablierung der Auftragsforschung in afrikanischen Innovationssystemen. Bundesanzeiger vom 07.12.2018
Vom 04.12.2018
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) verfolgt mit seiner Afrika-Strategie das Ziel, die Vernetzung von Wissenschaft und Wirtschaft zu stärken, um die Anwendungsorientierung der Forschung und die Verwertung von Forschungsergebnissen zu steigern und damit die wirtschaftliche Entwicklung in Afrika zu unterstützen. Gleichzeitig sollen für die deutsche Wirtschaft neue Möglichkeiten geschaffen werden, ihre Handels- und Investitionsbeziehungen auszubauen. Es ist geplant, die Kompetenzen der Akteure des Wissensdreiecks aus Bildung, Forschung und Innovation auf regionaler Ebene zu bündeln und so zur Entwicklung einzelner Regionen in afrikanischen Partnerländern beizutragen. Die Wertschöpfung soll direkt vor Ort erfolgen.
Im diesem Rahmen ist beabsichtigt, mit dieser Fördermaßnahme Projekte zur Entwicklung und Etablierung der Auftragsforschung in afrikanischen Innovationssystemen1 zu fördern.
Die Kooperation mit afrikanischen Ländern soll verstärkt auf Innovation und Verwertung ausgerichtet werden. Durch die Stärkung der bislang noch eher schwach ausgeprägten Zusammenarbeit zwischen Universitäten/Forschungsinstituten und Unternehmen in den afrikanischen Ländern sollen diese dabei unterstützt werden, Rahmenbedingungen für eine bessere wirtschaftliche Entwicklung in den Regionen zu schaffen.
Die Fördermaßnahme setzt auf verschiedenen Ebenen an. Zum einen können Projekte gefördert werden, welche die Voraussetzungen für Wissenschafts-Unternehmenskooperationen durch Kapazitätsentwicklung an afrikanischen Universitäten, Forschungszentren sowie auch Unternehmen verbessern.
Darüber hinaus können auch Kooperationsprojekte gefördert werden, in denen deutsche und afrikanische Partner im Tandem unentgeltliche „Auftragsforschung“ für afrikanische Unternehmen durchführen, um sich dem Instrument der Auftragsforschung, seinen Stärken und seinem Nutzen für die wirtschaftliche Entwicklung anzunähern. Eine Begleitmaßnahme soll die geförderten Projekte bei der Vernetzung unterstützen, Synergien erschließen, Umsetzungsergebnisse analysieren und Empfehlungen erarbeiten.
Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung, des Aktionsplans des BMBF „Internationale Kooperation“ sowie der Afrika-Strategie des BMBF.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Es werden Forschungsprojekte (bilateral oder als Verbundprojekte) gefördert, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks eine hohe Praxisrelevanz sowie folgende Schwerpunkte aufweisen:
- Projekte zur Kapazitätsentwicklung in der Wissenschafts-Unternehmenskooperation an afrikanischen Universitäten und Forschungszentren sowie Unternehmen
In diesen Projekten soll der Aufbau von Technologie-Transfer-Strukturen an afrikanischen Universitäten und Forschungszentren vor allem in folgenden Bereichen unterstützt werden:- Technologie-Scouting,
- Proaktive Interaktion mit Unternehmen,
- Kommerzialisierungsprozesse (Schutzrechte, Lizensierung/Patentierung, Identifikation eines gewerblichen Partners),
- Beratung und Unterstützung für Verhandlungen und Netzwerkaufbau,
- Marketing.
Des Weiteren können Komponenten für Training und Begleitung von Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern (im train-the-trainer-Prinzip) gefördert werden: - Professionalisierung und Kooperationsbefähigung,
- Projektmanagement und Durchführung von Auftragsforschung für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
- Verwertung von Forschungsergebnissen,
- Wissenschaftsmarketing,
- Aufbau von persönlichen und institutionellen Netzwerken,
- Wissenschafts- und Transfermanagement.
Ebenso kann die Unterstützung bei Strategieprozessen an afrikanischen Universitäten und Forschungszentren sowie Unternehmen Teil dieser Projekte sein, insbesondere zur - Identifizierung innovativer Wertschöpfungsketten und des entsprechenden Forschungsbedarfs,
- Durchführung von „technology road map“-Prozessen.
- Projekte der gemeinsamen Auftragsforschung für afrikanische Unternehmen
Wo bereits entsprechende Strukturen und Kooperationen vorhanden sind, können deutsche und afrikanische Universitäten oder Forschungsinstitute (gegebenenfalls auch in Kooperation mit deutschen Unternehmen) in Tandemprojekten Auftragsforschung für afrikanische Unternehmen durchführen.
Im Zentrum des Projekts sollen anwendungsorientierte gemeinsame Forschungsarbeiten zur Lösung eines technologischen Problems eines oder mehrerer afrikanischer Unternehmen stehen. Darüber hinaus können auch Maßnahmen gefördert werden, die die Kapazitäten der afrikanischen Universitäten oder Forschungsinstitute stärken und Berücksichtigung erforderlicher (Industrie-)Standards und -Arbeitsverfahren vermitteln, um eigenständig Auftragsforschung für Unternehmen durchzuführen. - Begleitmaßnahme
Im Rahmen der Fördermaßnahme soll ein wissenschaftliches Begleitvorhaben gefördert werden. Das Begleitvorhaben soll die Übertragbarkeit von Ergebnissen/Instrumenten/Lösungsansätzen aus den in den Kategorien A und B geförderten Kapazitäts- und Auftragsforschungsvorhaben prüfen, Umsetzungserfahrungen aufnehmen und bewerten, sowie Synergien zwischen den Verbundprojekten erschließen und deren Vernetzung unterstützen. Hierdurch sollen sie zur Erhöhung der Wirksamkeit der Fördermaßnahme beitragen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft − insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen oder andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern) in Deutschland verlangt.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie ist die teilweise Weiterleitung der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger an einen weiteren Zuwendungsempfänger (Letzt-Zuwendungsempfänger) gemäß Nummer 12 VV zu § 44 BHO (VV Nummer 12 zu § 44 BHO) vorgesehen.
KMU oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ].
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI2 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Für Maßnahmen der Kategorien A und C (siehe Nummer 2) gilt:
Die Projektskizze muss von dem deutschen Antragsteller gemeinsam mit mindestens einem Kooperationspartner aus einem afrikanischen Land eingereicht werden.
Für Maßnahmen der Kategorie B gilt:
Die Projektskizze muss von dem deutschen Antragsteller gemeinsam mit mindestens zwei Kooperationspartnern aus afrikanischen Ländern eingereicht werden. Von afrikanischer Seite müssen mindestens eine Universität oder ein außeruniversitäres Forschungsinstitut sowie ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft beteiligt sein.
Dem BMBF ist die Förderung von Geschlechtergerechtigkeit in den Wissenschaften ein besonderes Anliegen. Projektskizzen, die einen Beitrag zur Umsetzung des Ziels 5 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung: „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“ leisten, werden daher besonders begrüßt.
Grundsätzlich können sich auch internationale Forschungsinstitute mit Sitz in Afrika beteiligen.
Die Teilnahme weiterer Partner an dem Vorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und weitere Partner eigene Mittel einbringen.
Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit dem jeweiligen Partnerland aufweisen.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S.1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01103).
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen. Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung
- für Projekte der Kategorien A und C in der Regel mit maximal 300 000 Euro sowie für die in der Regel maximale Dauer von 24 Monaten gewährt;
- für Projekte der Kategorie B können die Zuwendungen im Wege der Projektförderung in der Regel mit maximal 500 000 Euro sowie für die in der Regel maximale Dauer von 24 Monaten gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren − HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt (dies gilt nicht für Vorhaben der Kategorien A und C).
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:
- Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Forschungsarbeiten
Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal des deutschen und afrikanischen Partners werden bezuschusst. - Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte) für den deutschen und afrikanischen Partner ist in begrenztem Umfang möglich. - Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten
Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Expertinnen und Experten gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen.
Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftler und Expertinnen und Experten gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) nach Deutschland werden übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat bezuschusst. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls zu anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.
Bei notwendigen Reisen zwischen Projektpartnern innerhalb Afrikas werden auch An- und Abreisekosten/-ausgaben für innerafrikanische Reisen übernommen. Der Aufenthalt in einem anderen afrikanischen Land wird in einem solchen Fall dann ebenfalls bezuschusst. Hierbei wird eine Pauschale pro Tag gemäß der Länderliste ( http://www.internationales-buero.de/media/content/Tagespauschalen_IB_neu.pdf ) für die Unterbringung und Verpflegung vor Ort veranschlagt. - Workshops
Workshops können in Deutschland sowie im Partnerland wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe c) gezahlt.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden deutschen Einrichtungen.
Die Zuwendung einschließlich der Zuschüsse für die afrikanischen Partner wird an den deutschen Zuwendungsempfänger geleistet. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie ist die teilweise Weiterleitung der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger an einen weiteren Zuwendungsempfänger (Letzt-Zuwendungsempfänger) gemäß Nummer 12 VV zu § 44 der BHO vorgesehen. Eine Weiterleitung der Zuwendung ist gemäß VV Nummer 13a.2 zu § 44 BHO nicht möglich für Zuwendungsempfänger, deren Bemessungsgrundlage die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten sind.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE5-Vorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich, elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet:
http://www.internationales-buero.de/
Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner sind:
Fachliche Ansprechpartnerin:
Erstkontakt für diese Bekanntmachung:
Dr. Anja Köhler
Telefon: +49 2 28/38 21-14 28
Telefax: +49 2 28/38 21-14 11
E-Mail: anja.koehler@dlr.de
Fachliche/Regionen bezogene Fragen sollten darüber hinaus auch an die zuständigen Kolleginnen und Kollegen gerichtet werden:
Region Nordafrika: http://www.internationales-buero.de/de/Nordafrika_nahost_tuerkei.php
Region Subsahara-Afrika: http://www.internationales-buero.de/de/subsahara_afrika.php
Administrative Ansprechpartnerin:
Grazyna Sniegocka
Telefon: +49 2 28/38 21-18 11
Telefax: +49 2 28/38 21-14 11
E-Mail: grazyna.sniegocka@dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 28. Februar 2019
zunächst Projektskizzen in englischer Sprache in schriftlicher und/oder elektronischer Form über das Skizzentool PT- Outline ( https://ptoutline.eu/app/contractafrica ) vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Umfang der Projektskizze sollte zehn Seiten nicht überschreiten (Abschnitte I bis VII). In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
Projektskizzen der Kategorie A sollten folgende Gliederung aufweisen:
- Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ausländischen Projektpartnern
- aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Schwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)
- fachlicher Rahmen des Vorhabens
- geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
- Darstellung des Vorhabenziels
- Angaben zum Stand der angewendeten Methoden
- internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens
- Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
- Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit
- Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan
- erwartete Ergebnisse und deren Verwertung
- Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts
- geschätzte Ausgaben/Kosten
Projektskizzen der Kategorie B sollten folgende Gliederung aufweisen:
- Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ausländischen Projektpartnern
- aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)
- fachlicher Rahmen des Vorhabens
- geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
- Darstellung der/des wissenschaftlichen und technischen Arbeitsziele/Vorhabenziels
- Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik
- Beteiligung Dritter
- internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens
- Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
- Beiträge der internationalen Partner, Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit
- Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan
- erwartete wissenschaftliche Ergebnisse und deren Verwertung
- geplante Kooperation in Folgeprojekten
- Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts
- geschätzte Ausgaben/Kosten
Projektskizzen der Kategorie C sollten folgende Gliederung aufweisen:
- Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ausländischen Projektpartnern
- aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Schwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)
- fachlicher Rahmen des Vorhabens
- geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
- Darstellung des Vorhabenziels
- Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik und der angewendeten Methoden
- Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan
- erwartete Ergebnisse und deren Verwertung
- Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts
- geschätzte Ausgaben/Kosten
Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
Die eingegangenen Projektskizzen der Kategorie A werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
- Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung
- fachliche Kriterien
- fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens und Stimmigkeit des Kapazitätsentwicklungskonzepts
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner
- Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
- Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
- Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
- Erfahrung des Antragsstellers in internationaler Zusammenarbeit
- Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
- Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
- Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)
Die eingegangen Projektskizzen der Kategorie B werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
- Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung
- fachliche Kriterien
- fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner
- wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse, insbesondere hinsichtlich der Wertschöpfung, des Innovationsbeitrags und der Transferfähigkeit in Afrika
- Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
- Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
- Erfahrung des Antragsstellers in internationaler Zusammenarbeit
- Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
- Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
- Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)
Die eingegangenen Projektskizzen der Kategorie C werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
- Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung
- fachliche Kriterien
- fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner
- Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
- Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen auch unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Bei mehreren deutschen Partnern (Verbundprojekt) sind die förmlichen Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Koordinator vorzulegen.
Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von fünfzehn Seiten nicht überschreiten.
Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:
- eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
- eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
- Realisierbarkeit des Arbeitsplans
- Plausibilität des Zeitplans
- detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
- Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit
Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 Teil II und III genannten Kriterien bewertet.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachterinnen/Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-Online" zu erstellen: https://foerderportal.bund.de/easyonline .
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden. Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Expertinnen und Experten beraten zu lassen.
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Eingereichte Förderanträge werden nicht zurückgesendet. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen wurden. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2022 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 4. Dezember 2018
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Peter Webers
Anlage
1. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Auf Grund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i, ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
- 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i, ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
- 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i, iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
- 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i, vi AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2. Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
− Förderung nach Artikel 25 AGVO –
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung,
- industrielle Forschung,
- experimentelle Entwicklung,
- Durchführbarkeitsstudien
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randziffer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind: Artikel 25 Absatz 3 AGVO):
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Beihilfefähige Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
- um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie zur Förderung von Entwicklung und Etablierung der Auftragsforschung in afrikanischen Innovationssystemen vom 22. November 2018 (BAnz AT 04.12.2018 B5).
2 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
3 -
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare
, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
4 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Rz. 17 FuEuI-Unionsrahmen.
5 - FuE = Forschung und Entwicklung