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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für trans-atlantische Forschungsverbundvorhaben mit dem Themenschwerpunkt „Social Innovation“ im Rahmen des „Trans-Atlantic Platform Social Innovation (T-AP SI) Call for Proposals“ der Trans-Atlantic Platform Social Sciences and Humanities, Bundesanzeiger vom 30.10.2018

Vom 11.10.2018

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Soziale Innovationen umfassen neue soziale Praktiken und Organisationsmodelle, um gesellschaftliche Ziele zu realisieren. Sie entstehen, wenn Menschen oder Akteursgruppen eigene Bedürfnisse, Bedarfe besonderer Zielgruppen und/oder Herausforderungen der Gesellschaft identifizieren, kommunizieren und auf dieser Basis tragfähige und nachhaltige Lösungen dafür entwickeln. Dabei spielt die Zusammenarbeit zwischen Akteuren aus verschiedenen Sektoren und Disziplinen eine wesentliche Rolle. Denn oftmals setzen die Lösungen an Schnittstellen zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Sektoren wie Zivilgesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft an und integrieren die Expertise aus verschiedenen Bereichen. Vor diesem Hintergrund sind soziale Innovationen auch ein Gegenstand für sozial- und geisteswissenschaftliche Analysen.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, im Rahmen des „Trans-Atlantic Platform Social Innovation (T-AP SI) Call for Proposals“ Vorhaben zu fördern, die transnationale Forschungsansätze im Bereich „Soziale Innovationen“ weiterentwickeln. Die „Trans-Atlantic Platform of the Social Sciences and Humanities“ (T-AP) fördert, unter Beteiligung des BMBF, als Netzwerk von Forschungsförderern die trans-atlantische Forschungszusammenarbeit in den Sozial-, Kultur- und Geisteswissenschaften. Die gültige Förderbekanntmachung mit dem kompletten Bekanntmachungstext (inkl. genauerer Spezifizierung des Fördergegenstands) wird durch die T-AP in englischer Sprache auf der T-AP-Internetseite veröffentlicht: https://www.transatlanticplatform.com/ .

Im Rahmen dieser T-AP-Förderbekanntmachung „Social Innovation“ sind Sozial- und Geisteswissenschaftler/innen aus acht Ländern dazu eingeladen, internationale Projektvorschläge einzureichen, die sich mit dem Thema „Soziale Innovationen“ aus sozial- und/oder geisteswissenschaftlicher Perspektive befassen und in diesem Kontext soziale Herausforderungen adressieren, die auf beiden Seiten des Atlantiks virulent sind.

Exzellente sozial- und/oder geisteswissenschaftliche Forschung soll damit einen Beitrag zum Verständnis gesellschaftlicher Transformationen und der Rolle sozialer Innovationen leisten. Dabei sind sowohl Entwicklungen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene zu betrachten als auch die Aktivitäten der verschiedenen gesellschaftlichen Sektoren (privat, öffentlich, wirtschaftlich) in den Blick zu nehmen.

Die Forschungsvorhaben sollen zur Konzeptualisierung und/oder Entwicklung „Sozialer Innovationen“ beitragen und dabei die möglichen Auswirkungen, Zusammenhänge und gesellschaftlichen Veränderungen aufzeigen. Im Fokus sollen trans-atlantische bzw. globale Untersuchungsgegenstände stehen. Ein erkennbarer wissenschaftlicher Mehrwert der trans-atlantischen Forschungskooperation für die Vorhaben, indem z. B. eine vergleichende Perspektive hergestellt wird, ist dabei zentral.

Die multi- und interdisziplinär ausgerichteten Projekte sollen ihren Schwerpunkt in den Sozial- und Geisteswissenschaften haben, innovative und exzellente Forschungsansätze einbringen sowie Strategien für den Wissenstransfer aufweisen. Die Zusammenarbeit mit weiteren Disziplinbereichen ist, wo fachlich erforderlich, möglich; des Weiteren ist die Kooperation mit Praxisakteuren erwünscht.

Für die Förderung der antragstellenden Einrichtungen gelten die allgemeinen Regelungen des T-AP-Bekanntmachung „Trans-Atlantic Platform Social Innovation (T-AP SI) Call for Proposals“ ( https://www.transatlanticplatform.com/ ) sowie die jeweiligen Richtlinien der entsprechenden Partnerstaaten. Für Deutschland sind dies die Förderrichtlinien des BMBF.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind internationale Forschungsverbünde, die relevante Forschungsfragen zu „sozialen Innovationen“ im Kontext großer gesellschaftlicher Herausforderungen adressieren. Ein Verbund muss aus mindestens drei Partnern aus mindestens drei der beteiligten Länder bestehen. Neben Deutschland sind dies Brasilien, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Kanada, Niederlande sowie Polen. Antragsberechtigt sind Verbünde, die beide Seiten des Atlantiks repräsentieren (d. h. pro Forschungsverbund mindestens ein Partner aus Europa und mindestens ein Partner vom amerikanischen Kontinent). Die Projektlaufzeiten sollen zwischen 24 und 36 Monaten liegen. Gemäß den Vereinbarungen der Trans-Atlantic Platform stellt das BMBF ausschließlich die Mittel für die Teilprojekte von deutschen Einrichtungen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind in Deutschland ansässige Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie öffentliche Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern. Die Beteiligung von Forschenden aus kleinen Fächern wird begrüßt.

Ausländische Partner eines Forschungsverbunds sind in Deutschland nicht antragsberechtigt, sie müssen ihre Aufwendungen in ihrem Sitzland oder über Eigenmittel finanzieren.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur FuEuI* vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Deutsche Antragsteller müssen sowohl die Voraussetzungen des „T-AP Social Innovation Call (T-AP SI) for Proposals“ als auch die Voraussetzungen für eine nationale Förderung erfüllen.

Nur multilaterale Forschungsprojekte können gefördert werden. Jede Projektskizze (siehe Nummer 7.2.1) muss mindestens von drei förderfähigen Institutionen aus drei verschiedenen an der Bekanntmachung beteiligten Ländern eingereicht werden.

Für jeden Verbund ist ein Koordinator („Lead Principal Investigator“) zu benennen. Dieser repräsentiert den Verbund nach außen und ist für die internen Organisationsprozesse verantwortlich. Der „Lead Principal Investigator“ ist für die elektronische Skizzeneinreichung im elektronischen Antragssystem ISAAC (siehe Nummer 7.2.1) verantwortlich. Dennoch bleiben deutsche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für die Durchführung ihres Anteils am Gesamtprojekt die verantwortlichen Ansprechpartner und müssen den Berichtspflichten gemäß den Zuwendungsrichtlinien des BMBF nachkommen.

Die deutschen Zuwendungsempfänger werden mit dem Zuwendungsbescheid verpflichtet, sich auf Wunsch des Zuwendungsgebers an Fachveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsmaßnahmen des BMBF zu beteiligen. Dies gilt ebenso für evaluierende Maßnahmen und die Bereitstellung von Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEUI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den FAQ auf der Internetseite des DLR-Projektträgers ( http://pt-dlr-gsk.de/_media/T-AP_Social_Innovation.pdf )

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung in Höhe von maximal 300 000 Euro für einen Zeitraum von 24 bis 36 Monaten gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Vorbemerkung: Im Rahmen der multilateralen T-AP-Förderbekanntmachung „Trans-Atlantic Platform Social Innovation (T-AP SI) Call for Proposals“ hat die Trans-Atlantic Platform (T-AP) die „Nederlandse Organisatie voor Wetenschappelijk Onderzoek“ (NWO) als Call Sekretariat mit der Abwicklung der zentralen Einreichung der Projektskizzen und des Begutachtungsverfahrens sowie der Verwaltung des elektronischen Antragssystems (ISAAC) beauftragt.

Alle Unterlagen wie der „T-AP Social Innovation (T-AP SI) Call for Proposals“, die für alle geltenden Richtlinien für Antragstellende, nationale Sonderbestimmungen, Bewertungskriterien etc., Hinweise zur Skizzeneinreichung (z. B. „Guidelines on how to submit a proposal“) und Vorlagen wie „T-AP SI Application Template“ und „T-AP SI Summary budget tables“ sind einzusehen unter: https://www.transatlanticplatform.com/.

Mit der Abwicklung in Deutschland hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation und Technologie
Abteilung Geistes- und Sozialwissenschaften
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpartner sind:

Frau Dr. Stephanie Becker
Telefon: +49 2 28/38 21-15 57
E-Mail: stephanie.becker@dlr.de

Frau Jennifer Striebeck
Telefon: +49 2 28/38 21-15 68
E-Mail: Jennifer.Striebeck@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird ausdrücklich empfohlen, vor Skizzen-/Antragseinreichung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist offen und kompetitiv. Es ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist eine gemeinsame, in englischer Sprache zu erstellende Verbund-Projektskizze („Proposal“) durch den Verbundkoordinator („Lead Principal Investigator“) bis spätestens 14. Februar 2019/14.00 Uhr (CET) in elektronischer Form über das Antragssystem ISAAC (gehostet von der NWO, abrufbar unter: https://www.transatlanticplatform.com/ tps://www.transatlanticplatform.com https://www.transatlanticplatform.com/ ).

Entsprechend der Regelungen des „T-AP Social Innovation Call for Proposals“ gilt die Vorlagefrist als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Die für die Projektskizze benötigten Informationen können dem „T-AP Social Innovation Call for Propsals“ entnommen werden (z. B. Guidelines on how to submit a T-AP SI proposal“, „T-AP SI Application Template“, „T-AP SI Summary budget table“. Diese Unterlagen sind erhältlich auf der Internetseite https://www.transatlanticplatform.com/ https://www.transatlanticplatform.com/ ).

Die am „T-AP Social Innovation Call for Proposals“ beteiligten nationalen Förderorganisationen werden gemeinsam mit dem Trans-Atlantic Platform „Social Innovation Call Secretariat“ die eingereichten Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Vorgaben hin prüfen („Eligibility Check“, z. B. Einhaltung der nationalen Regularien, Einschluss aller notwendigen Angaben in Englisch). Projektskizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Die Details zur Überprüfung der formalen Vorgaben sind in den Richtlinien für Bewerber des „T-AP Social Innovation Call for Proposals“ auf der Internetseite https://www.transatlanticplatform.com/ https://www.transatlanticplatform.com/ sowie den entsprechenden nationalen Regularien, für deutsche Antragsteller siehe Nummer 3) zu finden.

Projektskizzen, die den formalen Kriterien entsprechen, werden an ein international besetztes Gutachtergremium weitergeleitet und anhand der im „T-AP Social Innovation Call for Proposals“ festgelegten Kriterien bewertet (Wissenschaftliche Exzellenz, Qualität, Innovation und Durchführbarkeit des Forschungsplans, Impact sowie Bezug zur Bekanntmachung).

Entsprechend der im „T-AP Social Innovation Call for Proposals“ angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. So wird nach erfolgter Begutachtung zunächst der „Lead Principal Investigator“, der die Verbundprojekt-Skizze eingereicht hat, informiert. Im Anschluss werden die jeweiligen nationalen Verbundpartner, die zur Förderung ausgewählt wurden, durch die nationalen Förderorganisationen informiert und die jeweiligen nationalen Antragsverfahren durchgeführt.

Für Projektpartner aus Deutschland, deren Skizze positiv bewertet wurde, erfolgt eine zweite Verfahrensstufe (siehe Nummer 7.2.2).

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die deutschen Projektpartner von positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe einer Vorlagefrist aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag für ihr (Teil-)Vorhaben vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 31. Dezember 2023 befristet.

Bonn, den 11. Oktober 2018

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Klaus Schindel


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notfizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.


2. Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
– Förderung nach Artikel 25 AGVO –

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation