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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung transnationaler Verbundvorhaben auf dem Gebiet der Biotechnologie im Rahmen des European Research Area-Net Cofund on Biotechnologies. Bundesanzeiger vom 16.10.2018

Vom 20.09.2018

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Vereinten Nationen weisen in der "Agenda 2030" siebzehn "Sustainable Development Goals" mit 169 Entwicklungszielen zur Erarbeitung von Lösungen globaler gesellschaftlicher Probleme und für eine nachhaltige Entwicklung in Forschung, Wirtschaft und Gesellschaft aus. Mit der Agenda rücken mit den Themen "People, Planet, Prosperity, Peace und Partnership" fünf handlungsleitende Prinzipien in den Fokus globalen Handelns. Zur Erreichung der ­Entwicklungsziele kann die Bioökonomie als visionäre Wirtschaftsform bedeutsame Beiträge leisten. Dies kann u. a. mithilfe einer auf biologischem Wissen und biologischen Prinzipien basierenden kreislaufgestützten Wirtschaftsform mit minimaler Abfallproduktion, der Substitution fossiler durch nachwachsende Rohstoffe sowie der intelligenten Kaskadennutzung von Biomasse erfolgen. Die Entwicklung und Anwendung technologischer Lösungen ist hierbei von großer ­Bedeutung.

Im Bereich der angewandten Biotechnologie setzen Teile der Wirtschaft schon heute in zunehmendem Maße nachhaltige biotechnologische Prozesse ein, um unabhängig von fossilen Rohstoffen mit modernen nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen am Markt wettbewerbsfähig zu sein. Zur Stärkung dieser Entwicklung wurde im Jahr 2016 das "European Research Area-Net Cofund on Biotechnologies" (ERA CoBioTech) ins Leben gerufen. Mit der ersten, von der EU kofinanzierten und von Deutschland koordinierten Bekanntmachung von Förderrichtlinien im Themenbereich Biotechnologie, fördert ERA CoBioTech transnationale Forschungsverbünde zur Umsetzung einer nachhaltigen Bioökonomie.

Mit der zweiten Bekanntmachung von Förderrichtlinien soll die Förderung fortgeführt und thematisch fokussiert werden. Das Förderportfolio des ERA-Netzes soll so vervollständigt und mögliche thematische Lücken geschlossen werden. ERA CoBioTech bezweckt mit der vorliegenden Förderrichtlinie die Erschließung biotechnologischer Potenziale und Chancen mikrobieller Gemeinschaften natürlichen und/oder synthetischen Ursprungs, von Mischkulturen sowie von Kaskaden von Mikroorganismen. Diese Formen der biotechnologischen Kultivierung von Mikroorganismen sollen gewinnbringend für neuartige und/oder hochwertigere Produkte und Produktionswege sowie für nachhaltige industrielle Prozesse nutzbar gemacht werden. In interdisziplinären, innovativen und multinationalen Verbundprojekten sollen Lösungen zur ­Sicherung der Welternährung, der Produktion von gesunden und sicheren Lebensmitteln, der nachhaltigen Herstellung biobasierter Materialen, Chemikalien, Textilien und/oder Pharmazeutika entwickelt werden. Damit soll die Entwicklung nachhaltiger industrieller Prozesse und technologischer Verfahren zur Nutzung nachwachsender Rohstoffe aus bio­logischen Ressourcen gefördert werden. Die im Rahmen eines kompetitiven Verfahrens zur Förderung ausgewählten Projektskizzen sollen die nationalen Aktivitäten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Förderung der Biotechnologie und Bioökonomie flankieren.

Mit seiner Beteiligung an ERA CoBioTech fördert das BMBF die Umsetzung der in der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" der Bundesregierung festgehaltenen Ziele auf lokaler, regionaler und europaweiter Ebene. ERA CoBioTech soll durch ein gemeinsames Programm der Mitgliedstaaten die Vernetzung im Bereich der Biotechnologie verstärken und Interaktionen auf europäischer Ebene schaffen und ausbauen. Die globale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Biotechnologie soll langfristig gesichert und die Position der deutschen Biotechnologie gestärkt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" (https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html) und den dort verknüpften Dokumenten.

Nach dieser Richtlinie werden Förderungen, sofern sie staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV – ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 1) darstellen, auf der Grundlage der Artikel 25 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

An der internationalen Ausschreibung beteiligen sich Belgien, Estland, Frankreich, Großbritannien, Lettland, Norwegen, Polen, Rumänien, Russland, die Schweiz, Slowenien, Spanien und die Türkei. Gefördert werden FuE1-Vorhaben, die im Rahmen eines Wettbewerbs ausgewählt werden. Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt. Jedes Partnerland finanziert die Antragsteller des jeweils eigenen Staates2.

Die Kooperationspartner eines internationalen Verbundprojekts haben die spezifischen Regelungen zur Förderung ­seitens ihrer jeweiligen nationalen oder regionalen Förderorganisation zu beachten.

In der klassischen Biotechnologie werden überwiegend Bioreaktoren mit Reinkulturen von Mikroorganismen oder vollständig zellfreie bzw. enzymatische Systeme in Lösung verwendet. Diese unter industriellen Bedingungen bereits etablierten Verfahren sind ausgereift und ermöglichen weitgehend kontaminationsfreie Produktionsbedingungen. Natürliche mikrobielle Gemeinschaften sind unter geeigneten Bedingungen häufig effizienter als diese axenischen Kulturen, ­jedoch stellen sie aufgrund ihrer Komplexität mitunter völlig unterschiedliche Ansprüche an Wachstums- und Anzuchtbedingungen. Durch die Fortschritte in der Metagenomik und der Metaproteomik wächst die Einsicht in solche komplexen Systeme, z. B. Wechselwirkungen in mikrobiellen Gemeinschaften im Erdreich oder in aquatischen Lebensräumen, sodass die Nutzung von Organismengemeinschaften bzw. ihre Modifikation im Sinne einer bioökonomischen Verwertung vielversprechend erscheint.

Bezugnehmend hierauf werden Projektskizzen aus dem Themenbereich A3 "Mikrobielle Gemeinschaften", natürlichen oder synthetischen Ursprungs, Mischkulturen und Kaskaden von Mikroorganismen erwartet. Ziel der Projektskizzen soll es sein, Forschung zu neuartigen und/oder hochwertigen Produkten und Produktionswegen sowie zu im Sinne der Bioökonomie nachhaltigen industriellen Prozessen zu adressieren. Die Projektskizzen müssen ausgeprägt interdisziplinären Charakter besitzen, und der gewählte wissenschaftliche Ansatz muss mindestens zwei der vier nachfolgend genannten methodischen Ansätze beinhalten:

  1. Synthetische Biologie (einschließlich Design und Konstruktion neuer biologischer Systeme, Building blocks, Bricks);
  2. Systembiologie (einschließlich Optimierung biologischer Prozesse, Untersuchung regulatorischer Mechanismen intra- und interzellulärer Prozesse für die biotechnologische Produktion, Modellierung, Entwicklung neuer bioinformatischer Werkzeuge und Technologien);
  3. Nutzung bioinformatischer Werkzeuge;
  4. Biotechnologische Ansätze.

Eine weitergehende Beschreibung der oben genannten methodischen Ansätze ist dem ERA CoBioTech Call Announce­ment unter http://www.submission-cobiotech.eu zu entnehmen.

Ausgeschlossen sind Vorhaben aus dem Themenbereich B4 des Call Announcements sowie aus den Bereichen Medizin, klinische Forschung und Bioenergie.

Projektstruktur: Zum Erreichen des jeweiligen Projektziels soll die bestmögliche Zusammensetzung des Verbunds gewählt werden. Jedes internationale Verbundvorhaben muss mindestens drei Partner aus drei verschiedenen an dieser Ausschreibung beteiligten Ländern aufweisen, die antragsberechtigt sind und Fördermittel beantragen. Partner aus anderen Ländern können sich an den Projekten mit eigener Finanzierung beteiligen. Maximal sechs Partner dürfen an einem internationalen Verbundprojekt beteiligt sein. Bei einer Beteiligung von mindestens zwei Partnern aus Estland, Lettland, Polen, Rumänien, Russland, Slowenien und der Türkei darf das Konsortium maximal acht Partner aufweisen. Stammt nur ein Partner aus den zuvor genannten Ländern, beträgt die maximale Partnerzahl sieben. Darüber hinaus darf jedes Konsortium maximal zwei Fördermittel beantragende Partner eines am Call beteiligten Staates beinhalten. Partner, die mit eigener Finanzierung teilnehmen, werden hierbei nicht mitgezählt. Partner, die mit eigener Finanzierung teilnehmen (sowohl aus Ländern, die an dieser Ausschreibung beteiligt sind als auch aus anderen Ländern), werden nicht zur Mindestanzahl, wohl aber zur Maximalzahl beteiligter Konsortialpartner gezählt. Die Beteiligung von Industriepartnern ist erwünscht, nicht aber verpflichtend.

Die eingereichten Projektskizzen müssen eine Erreichung der Projektziele innerhalb von bis zu drei Jahren möglich erscheinen lassen. Ein gemeinsamer Projektstart aller am Projekt beteiligten Partner wird angestrebt. Die Projekte sollen jedoch frühestens im Januar 2020 starten. Bestandteil der Antragstellung ist der Nachweis einer gemeinsamen Ergebnisverwertung in allen beteiligten Partnerländern. Die Projekte müssen hinsichtlich ihres Arbeits- und Finanz­volumens zwischen den internationalen Partnern ausgewogen sein.

Die Projektskizzen müssen inhaltlich zu folgenden Aspekten Stellung nehmen5:

  1. Technology Readiness Level (TRL): Die Projekte müssen die TRL-Stufe 2 bis 6 aufweisen. Im Verlauf des Projekts soll das Niveau der Arbeiten um zwei Stufen ansteigen. Dies soll bereits zu Beginn durch einen Zeit-/Ablaufplan zur Erreichung der TRL-Stufen skizziert werden. Idealerweise kommt hier der Beitrag von Industriepartnern zum Tragen. Alternativ kann die mögliche zukünftige Einbindung von Industriepartnern beschrieben werden.
  2. Responsible Research and Innovation (RRI): Das Projektkonsortium muss bei der Entwicklung der Projektidee das Konzept der RRI berücksichtigen und in der Projektskizze adäquat beschreiben. Die Forschungsarbeit berührende soziale, ökologische, philosophische oder politische Fragestellungen müssen angesprochen werden. Hierzu kann gegebenenfalls wissenschaftliche Expertise außerhalb der Natur- und Ingenieurwissenschaften genutzt werden.
  3. Communication & Dissemination: Die Projektskizze muss einen Kommunikations- und Verwertungsplan beinhalten. Er muss u. a. die Möglichkeiten des Dialogs mit und die Einbindung der Gesellschaft in die Forschungsaktivitäten sowie Ideen zur Verbreitung und Verwertung der Projektergebnisse illustrieren.
  4. Data Management: Die Antragsteller werden zur Konzeption und Darstellung eines stringenten Datenmanagementplans angehalten. Die nachhaltige Dokumentation erarbeiteter wissenschaftlicher Ergebnisse muss gewährleistet sein.

Im Kontext der ersten ERA CoBioTech-Ausschreibung im Jahr 2016 nicht zur Förderung ausgewählte Skizzen dürfen nur in inhaltlich signifikant modifizierter Form und unter Verweis auf die vorgenommenen Veränderungen eingereicht werden.

Die Koordinatoren der internationalen Verbundprojekte müssen einen Zwischen- und einen Endbericht für das ERA CoBioTech-Konsortium sowie eine Kurzzusammenfassung der Projektergebnisse verfassen. Dies geschieht in Ergänzung zu den in den Nebenbestimmungen (siehe Nummer 6) geforderten Berichtspflichten.

Die internationalen Verbundprojekte sollen ambitionierte wissenschaftliche Projektziele erreichen. Der Nutzen der internationalen Zusammenarbeit muss klar dargelegt werden. Jedes Konsortium benennt einen Verbundkoordinator, der das Konsortium repräsentiert und für das interne Management verantwortlich zeichnet. Die Verbundkoordination muss von einem antragsberechtigten Partner übernommen werden. Teilnehmer aus Nicht-Partner-Ländern des ERA CoBioTech können sich an den internationalen Verbundprojekten beteiligen, wenn sie ihre Finanzierung sicherstellen und wenn ihre Expertise für das Erreichen der gemeinsamen Projektziele notwendig ist. Teilnehmer aus Nicht-Partnerländern müssen vorgegebene ERA CoBioTech-Regeln beachten. Die Projektkoordinatoren müssen an ERA CoBioTech-Statusseminaren zur Vernetzung der wissenschaftlichen Gemeinschaft teilnehmen und ihre Projekte präsentieren.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außerhochschulische Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie in der Regel kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft in der Europäischen Union, dem EWR und der Schweiz. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung in Deutschland, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), verlangt.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ).

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI6 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden internationale Verbundvorhaben, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind. Wenn mehrere deutsche Partner am internationalen Verbundprojekt beteiligt sind, regeln diese Verbundpartner ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Für den deutschen Verbund ist ein Verbundkoordinator zu benennen, der das Konsortium repräsentiert und für das interne Management verantwortlich ist. Zwischen sämtlichen Partnern (national und international) ist ein Konsortialvertrag abzuschließen. Kooperationsvereinbarung und Konsortialvertrag können in einem einzelnen Vertrag zusammengefasst werden, sofern die Maßgaben des BMBF-Merkblatts 0110 eingehalten werden. Eine Orientierung für den Konsortialvertrag bietet das DESCA Model Consortium Agreement ( http://www.desca-2020.eu/ ).

Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABI. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)7.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Über die EU-Förderaktivitäten informieren und beraten die nationalen Kontaktstellen der Bundesregierung. Die Adressen der nationalen Kontaktstellen sind im Internet unter: Gesundheit zu finden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens. Die Förderdauer beträgt in der Regel drei Jahre.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projekt- bezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nicht wirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Zuwendungsfähig sind die folgenden projektbezogenen Ausgaben bzw. Kosten:

  • Personal – soweit nicht Stammpersonal;
  • zur Durchführung des Vorhabens notwendige Investitionen;
  • Verbrauchsmaterialien;
  • Dienstreisen (nur Reisen des Zuwendungsempfängers); auch Dienstreisen zu den drei geplanten ERA CoBioTech-Statusseminaren, insbesondere bei Koordination des internationalen Verbundprojekts;
  • Aufwand für die Anmeldung von Schutzrechten und deren Aufrechterhaltung während des amtlichen Prüfverfahrens;
  • Vergabe von Aufträgen;
  • zur Durchführung des Datenmanagements.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen ­zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Ansprechpartner sind:

Frau Dr. Petra E. Schulte
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon: 0 24 61/61-90 31
Telefax: 0 24 61/61-17 90
E-Mail: petra.schulte@fz-juelich.de

und

Frau Irina Kobrin
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon: 0 24 61/61-90 31
Telefax: 0 24 61/61-17 90
E-Mail: i.kobrin@fz-juelich.de

und

Herr Dr. Christian Breuer
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon: 0 24 61/61-9 69 29
Telefax: 0 24 61/61-17 90
E-Mail: c.breuer@fz-juelich.de

Internet: http://www.ptj.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Förderinteressenten wird empfohlen, zur Beratung frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen. Dort sind weitere Informationen erhältlich.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder beim Projektträger Jülich angefordert werden.

Zur Einreichung von Projektskizzen (Proposals, erste Antragsstufe, siehe auch Nummer 7.2) ist die europäische Plattform http://www.submission-cobiotech.eu zu nutzen. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen in der zweiten Antragsstufe ist das elektronische Antragssystem easy-Online zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Zunächst wird ein international abgestimmtes Begutachtungsverfahren der Projektskizzen durchgeführt. Einzelheiten zum internationalen Begutachtungsverfahren sind im ERA CoBioTech Call Announcement ( http://www.submission-cobiotech.eu ) dargelegt. Darauf folgt für die zur Förderung empfohlenen Projektskizzen das förmliche Antragsverfahren (siehe Nummer 7.2.2).

Aus der Vorlage der Projektskizzen sowie der förmlichen Projektanträge können keine Rechtsansprüche auf Förderung abgeleitet werden. Die Vorlagefristen gelten nicht als Ausschlussfristen. Verspätet eingehende oder unvollständige Bewerbungsunterlagen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

In der internationalen Begutachtungsstufe sind dem ERA CoBioTech Call Office zunächst Projektskizzen für das internationale Verbundvorhaben durch den internationalen Verbundkoordinator elektronisch unter http://www.submission-cobiotech.eu bis zum 14. Dezember 2018 (13.00 Uhr CET) zu übermitteln. Die Projektskizzen müssen in englischer Sprache verfasst sein. Bei Verbundprojekten unter Beteiligung mehrerer deutscher Partner sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die elektronischen Vorlagen, Hinweise zum Aufbau der Projektskizzen sowie Informationen über die Übersendung der Projektskizzen an das ERA CoBioTech Call Office finden sich unter der URL http://www.submission-cobiotech.eu .

KMU müssen neben der elektronischen Einreichung der Projektskizzen folgende Dokumente postalisch bis zum 14. Dezember 2018 an den Projektträger senden:

  • Jahresabschlüsse der letzten zwei Jahre;
  • Erklärung zur Aufbringung des Eigenanteils;
  • aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung („BWA“).

Die Hochschulen gewährte Projektpauschale ist bereits bei der elektronischen Einreichung der Projektskizzen im ­Finanzierungsplan zu berechnen und unter der Kategorie "Overhead" anzugeben. Den beteiligten Projektpartnern wird empfohlen, Projektskizzen unter Beratung durch den Projektträger zu erstellen. Die eingereichten Projektskizzen werden zunächst auf ihre Übereinstimmung mit den in dem ERA CoBioTech Call Announcement festgelegten Kriterien geprüft. Projektskizzen, die die inhaltlichen Vorgaben oder die Vorgaben zur Projektstruktur nicht erfüllen (siehe Nummer 2 – Gegenstand der Förderung), werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Daran anschließend werden die Projektskizzen von einem internationalen Gutachtergremium auf folgende Kriterien hin begutachtet:

  • wissenschaftliche Qualität und Umsetzbarkeit (Excellence);
  • wissenschaftliche Bedeutung und Stärke des potenziellen praktischen Nutzens (Impact);
  • Qualität des Umsetzungsplans, einschließlich der Verwertung (Implementation).

Vor der Begutachtungssitzung erhalten die internationalen Verbundkoordinatoren die Möglichkeit, sich stellvertretend für das internationale Verbundvorhaben zu etwaigen Fragen und Anmerkungen der Gutachter schriftlich zu äußern (Rebuttal)8. Entsprechend der angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen im Rahmen einer Begutachtungssitzung ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizzen und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Nach der Auswahl der zur Förderung empfohlenen Projektskizzen werden in der zweiten Verfahrensstufe die deutschen Projektpartner, für die eine Förderung durch das BMBF vorgesehen ist, vom Projektträger aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen. Die förmlichen Förderanträge sind mithilfe des elektronischen Antragssystems easy-Online ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen zu ­erstellen. Die mithilfe des Antragssystems easy-Online generierten Anträge müssen ausgedruckt und von den Bevollmächtigten der antragstellenden Institution rechtsverbindlich unterschrieben per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Der Versand der Unterlagen soll spätestens zwei Arbeitstage nach dem noch mitzuteilenden Stichtag für die elektronische Einreichung erfolgen9. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich. Mit den förmlichen Förderanträgen sind Vorhabenbeschreibungen einzureichen, die die Projektskizze um folgende Informationen ergänzen. Hierbei sind gegebenenfalls Anmerkungen des Gutachtergremiums zu berücksichtigen:

  • Vorhabentitel (in deutscher Sprache);
  • Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung (maximal eine DIN-A4-Seite, in deutscher Sprache);
  • detaillierter Arbeits- und Ressourcenplan (ausführliche Beschreibung der geplanten Arbeitspakete und der dazu erforderlichen Personal- und Sachressourcen);
  • exakte Zeit- und Meilensteinplanung (Liste der angestrebten [Zwischen-]Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien);
  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens (Ausgaben/Kosten für Personal, Verbrauchsmaterial, vorhabenbezogene Reisen, Auftragsarbeiten u. a.);
  • Verwertungsplan: Darstellung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit, jeweils mit Angabe des Zeithorizonts (kurz-, mittel- oder langfristig) für die jeweilige Verwertungsperspektive;
  • Notwendigkeit der Zuwendung;
  • Ablaufplan für die Erstellung einer Kooperationsvereinbarung bzw. eines Konsortialvertrags der Verbundpartner;
  • Ergebnis der Prüfung, ob im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge erfolgt eine Förderentscheidung durch den Fördermittelgeber. Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (siehe Nummer 5);
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus vorangegangenen Begutachtungen und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Die Förderung der Projekte steht unter dem Vorbehalt, dass dem BMBF die dazu erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und eine Förderung/Finanzierung aller Konsortialpartner sichergestellt ist. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den All­gemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 20. September 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
A. Noske

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzung

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. ­Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2. Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
– Förderung nach Artikel 25 AGVO –
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  1. Grundlagenforschung,
  2. industrielle Forschung,
  3. experimentelle Entwicklung,

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 84 f. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten erfolgt.
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO),
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO),
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Für KMU sind differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen.
Nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO können die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

  1. um 10 % bei mittleren Unternehmen und um 20 % bei kleinen Unternehmen;
  2. um 15 %, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software bzw. Open Source Software weite Verbreitung.

Für KMU sind darüber hinaus Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten gemäß gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Ziffer 30 AGVO beihilfefähig. Die Beihilfeintensität darf dabei gemäß Artikel 28 Absatz 3 AGVO 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwalteter Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - Einzelheiten zu den spezifischen nationalen Regelungen sind den "National or regional regulations and eligibility criteria" der beteiligten Partnerorganisationen unter http://www.submission-cobiotech.eu zu entnehmen.
3 - Der Themenbereich entspricht dem Topic A: Microbial communities (natural or synthetic), co-cultures and cascades of microorganisms for new products, value-added products and supply services and sustainable industrial processes des englischsprachigen Bekanntmachungstextes des ERA-Netzes (siehe ERA CoBioTech Call Announcement unter http://www.submission-cobiotech.eu ).
4 - http://www.submission-cobiotech.eu
- Weitere Details sind dem ERA CoBioTech Call Announcement unter www.submission-cobiotech.eu zu entnehmen.
6 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
7 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
8 - Weitere Hinweise zum Evaluierungsverfahren, auch zum zeitlichen und organisatorischen Ablauf, sind dem ERA CoBioTech Call Announcement zu entnehmen (http://www.submission-cobiotech.eu).
9 - Mit der Aufforderung zur Antragstellung wird der Stichtag zur Antragstellung schriftlich mitgeteilt.