1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Die zivile Sicherheit ist eine der wesentlichen Grundvoraussetzungen für Lebensqualität und Wertschöpfung in Deutschland. Sich ändernde sicherheitspolitische Rahmenbedingungen, gesellschaftliche Veränderungsprozesse oder Trends wie die Digitalisierung machen es erforderlich, dass Sicherheitslösungen kontinuierlich weiterentwickelt und zukunftsfähig gestaltet werden. Das Rahmenprogramm der Bundesregierung „Forschung für die zivile Sicherheit 2018 - 2023“ ( http://www.sifo.de) trägt dazu maßgeblich bei, indem ganzheitliche Ansätze unter Einbindung von Wissenschaft, Wirtschaft und Anwendern interdisziplinär erforscht und praxisnah erprobt werden. Ziel ist es, den Schutz von Gesellschaft und Wirtschaft vor Bedrohungen zu verbessern, die zum Beispiel durch Naturkatastrophen, Terrorismus, organisierte Kriminalität und Großschadenslagen ausgelöst werden.
Obwohl Deutschland von der hohen Versorgungssicherheit und Leistungsfähigkeit seiner kritischen Infrastrukturen profitiert, führt ihre zunehmende Vernetzung zu Verwundbarkeiten, die im Störfall mit weitreichenden Schäden oder Ausfällen verbunden sein können. Technische und netzgebundene Infrastrukturen, wie zum Beispiel die Strom- und Wasserversorgung, sind für die Aufrechterhaltung unserer Gesellschaft unerlässlich. Dies gilt auch für sozioökonomische Infrastrukturen wie das Gesundheits- und Pflegewesen und die Finanz- und Versicherungswirtschaft sowie soziokulturelle Infrastrukturen wie Medien und Kulturgüter.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie werden Verbundprojekte gefördert, die durch neue Strategien, technologische Ansätze und organisatorische Konzepte einen wesentlichen Beitrag zum Schutz der sozioökonomischen und soziokulturellen Infrastrukturen leisten. Die Projektvorschläge sollen durch innovative Lösungen zur Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger beitragen und dies durch ein nachvollziehbares, ziviles Sicherheitsszenario belegen. Die Lösungen sollen im Verbund aus mehreren interdisziplinär und interinstitutionell aufgestellten Projektpartnern bearbeitet werden. Zudem ist eine eindeutige Ausrichtung am Anwenderbedarf durch den direkten Einbezug von Anwendern und Industriepartnern sicherzustellen.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der “Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der “Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 und Artikel 28 AGVO der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I der AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind anwendungsnahe Forschungsvorhaben, die neue Strategien, technologische Ansätze und organisatorische Konzepte zum Schutz der im Folgenden benannten sozioökonomischen und soziokulturellen Infrastrukturen vor den Auswirkungen von Naturkatastrophen, Terrorismus, organisierter Kriminalität und Großschadenslagen entwickeln.
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Sozioökonomische Infrastrukturen
Zu den sozioökonomischen Infrastrukturen im Sinne dieser Förderrichtlinie zählen das Gesundheits- und Pflegewesen sowie das Finanz- und Versicherungswesen. Diese Einrichtungen stellen in unserer Gesellschaft unverzichtbare Dienstleistungen zur Verfügung. Aufgrund ihrer zentralen Rolle sind die Erhöhung ihrer Resilienz und die Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit im Krisenfall von großer Bedeutung.
In Krisensituationen müssen die Einrichtungen des Gesundheitswesens nicht nur eine hohe Leistung und große Flexibilität aufbringen, die Verfügbarkeit der medizinischen Versorgung ist für die Krisenbewältigung unabdingbar. Funktionierende Wirtschaftskreisläufe tragen zur Stabilität von Staat und Gesellschaft bei und werden maßgeblich vom Finanz- und Versicherungswesen gestützt. Allein der Ausfall des Zahlungsverkehrs würde weitreichende Folgen nach sich ziehen.
Die Förderung erfolgt insbesondere zu folgenden Themenschwerpunkten:
- Erhöhung der Resilienz des Gesundheits- und Pflegewesens
- Strategien und Maßnahmen zur Vorbereitung und Bewältigung langfristiger Krisenlagen, zum Eigenschutz der Einrichtungen, zur Sicherstellung der Versorgung im Evakuierungsfall und zur Bewältigung von pandemischen Ereignissen;
- Untersuchung der Potenziale und Rahmenbedingungen vernetzter und alternativer Organisationsstrukturen zur Erhöhung der Resilienz für den Krisenfall, wie zum Beispiel der Vernetzung der Versorgungseinrichtungen untereinander und der Gefahrenabwehr, der Übernahme von Krankenhausaufgaben durch ambulante Zentren, der Einbeziehung von Vertragsärzten oder der Nutzung privat organisierter Netzwerke und infrastrukturfremder Ressourcen (Hotels, Reha-Zentren, etc.), sowie der Betroffenen und deren Umfeld;
- Konzepte und Maßnahmen zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit von Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen beim Ausfall der digitalen Informations- und/oder Kommunikationssysteme, zum Beispiel durch Vorhalten redundanter (manueller) Systeme;
- Konzepte zur Erschließung neuer Informationsquellen sowie zum Aufbau von Kommunikationsstrukturen für den Krisen- und Katastrophenfall, unter anderem durch die Vernetzung von Informations- und Kommunikationssystemen, die Nutzung von Datenquellen der Kranken- und Pflegeversicherungen, privater Anbieter im Gesundheits- und Pflegewesen sowie elektronischer Krankenakten, einschließlich rechtlicher Grenzen und Perspektiven;
- Untersuchung der Kritikalität der Arzneimittel- und Blutversorgung im Krisenfall sowie Entwicklung von Maßnahmen zur Vermeidung von Kapazitäts- und Versorgungsengpässen bei Wirkstoffen und kritischen Arzneimitteln.
- Erhöhung der Resilienz des Finanz- und Versicherungswesens
- Untersuchung kritischer Prozesse und Elemente der Finanz- und Versicherungswirtschaft sowie von Einflussfaktoren auf die Stabilität und den Wandel des Finanz- und Versicherungswesens;
- Untersuchung der Risiken und Potenziale, die sich insbesondere aus der Vernetzung und Wechselwirkung mit anderen Infrastrukturen, der Zentralisierung der Branchen, der Dezentralisierung und Digitalisierung von Diensten ergeben;
- Untersuchung von Maßnahmen und ihrer Wirksamkeit zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit und Bargeldversorgung in Krisenlagen sowie technische Lösungen zur Gewährleistung der Sicherheit gesellschaftlich relevanter Infrastrukturelemente, wie zum Beispiel Tresore, zentrale Datenbanken;
- Untersuchung der Anfälligkeit der Branchen gegenüber Kumulereignissen oder anderen krisenhaften Situationen sowie Ableitung von Maßnahmen zur Erhöhung ihrer Resilienz.
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Soziokulturelle Infrastrukturen
Zu den soziokulturellen Infrastrukturen im Sinne dieser Förderrichtlinie zählen Medien und Kulturgüter, also Rundfunk (Fernsehen und Radio), Internet, gedruckte und elektronische Presse, bewegliches und unbewegliches Kulturgut, Bibliotheken, Museen, Archive und symbolträchtige Bauwerke.
Die Medien nehmen nicht nur eine herausragende Informations-, Bildungs- und Kontrollfunktion wahr. Sie sind ein zentrales Element der Meinungsbildung der Bevölkerung und insofern unabdingbar für eine demokratische Gesellschaft. Darüber hinaus sichern sie die Information und Warnung der Bevölkerung im Krisen- und Katastrophenfall. Kulturgüter wirken identitätsstiftend und haben eine herausragende ideelle Bedeutung für unsere Gesellschaft. Der Schutz von Kulturgütern vor den Auswirkungen durch Naturkatastrophen, vor dem illegalen Handel oder der mutwilligen Zerstörung ist daher eine wichtige Aufgabe.
Die Förderung erfolgt insbesondere zu folgenden Themenschwerpunkten:
- Strategien zum Schutz von Medien und Informationsinfrastrukturen
- Entwicklung von Möglichkeiten zur Verifikation von amtlichen Warnmeldungen und anderen sicherheitsrelevanten Meldungen aus Presse und sozialen Netzwerken sowie Methoden zur Manipulationsvorsorge, Ansätze zur Schaffung von Redundanzen und Verhinderung von Manipulationen bei der Herausgabe solcher Meldungen;
- Analyse der Risiken und Auswirkungen von Störungen der Medien-Infrastruktur, beispielsweise in Folge eines langanhaltenden Stromausfalls oder dem Ausfall der IT-Systeme, sowie Entwicklung von Maßnahmen zur Erhöhung ihrer Resilienz;
- Untersuchung der Wechselwirkungen von Medien und Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Krisenfall sowie von Strategien zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs.
- Strategien zum Schutz unwiederbringlicher Kulturgüter
- Grundlegende Untersuchungen zur Kritikalität schützenswerter Kulturgüter sowie zur Relevanz und zum Einfluss von Kulturgütern auf die gesellschaftliche Resilienz und Sicherheit;
- Entwicklung von Lösungen zur Vermeidung und Bewältigung von akuten Schadenslagen insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage und eventueller Reformbedarfe sowie der Mobilisierung und Koordination ehrenamtlicher Netzwerke;
- Analyse der Organisations- und Kommunikationsstrukturen innerhalb der mit der Verwaltung und Erhaltung von beweglichen und unbeweglichen Kulturgütern betrauten Institutionen, Ableitung von Handlungsempfehlungen zur Erhöhung ihrer Resilienz sowie Vernetzungsstrategien mit internationalen Partnern;
- Untersuchungen und Lösungsansätze für die Kriminalitätsbekämpfung, wie zum Beispiel Dunkelfeldanalysen, Bedrohungsanalysen, Erforschung (international vernetzter) Frühwarnsysteme, präventive Schutzmaßnahmen, Entwicklung technischer Instrumente zur Identifizierung und Herkunftsbestimmung, Untersuchung internationaler Strukturen, Weiterbildungskonzepte.
Sofern dies für die spätere Umsetzung in die Anwendungspraxis zielführend ist, sollen die Forschungsverbünde auch zukunftsorientierte Ansätze zur Aus-, Fort- und Weiterbildung, rechtliche Fragestellungen (zum Beispiel Datenschutz, Haftungsfragen) sowie ethische und gesellschaftliche Aspekte einbeziehen. Bei entsprechender Eignung des Vorhabens werden auch projektbezogene Standardisierungs- und Normungsaktivitäten (beispielsweise DIN-SPEC) gefördert.
Die angestrebten Ergebnisse müssen deutlich über den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen. Sie müssen klare Leistungsvorteile gegenüber verfügbaren Lösungen und ein hohes wirtschaftliches Anwendungspotenzial aufweisen, das durch überzeugende Verbreitungs- und Verwertungspläne erkennbar ist.
Lösungen, die vorrangig auf eine Erhöhung der IT-Sicherheit abzielen, sind ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Förderrichtlinie. Derartige Themen werden durch das Forschungsrahmenprogramm der Bundesregierung zur IT-Sicherheit abgedeckt.
Für die beiden Themenbereiche dieser Förderrichtlinie gilt jeweils eine eigene Einreichungsfrist (siehe Nummer 7.2.1).
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind:
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
- Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen,
- Behörden und deren Forschungseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen,
sowie Anwender im Sinne dieser Richtlinie:
- Behörden,
- Kommunen,
- Betreiber kritischer Infrastrukturen (zum Beispiel medizinische Versorgungseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen, Labore, Banken, Börsen, Versicherungen, Finanzdienstleister, Rundfunk- und Presseinrichtungen, Verlage, Nachrichtenagenturen, Archive, Museen, etc.),
- Sicherheits- und Rettungskräfte (Polizei, Feuerwehr, Hilfsorganisationen, Katastrophenschutz etc.),
- Unternehmen der privaten Sicherheitswirtschaft.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen, Forschungseinrichtung, Behörden etc.) in Deutschland verlangt.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können sich zur Klärung ihres Status im Sinne der Definition der Europäischen Kommission beim Lotsendienst für Unternehmen der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes (siehe Nummer 7) persönlich beraten lassen.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI1 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.06.2014, S.1); insbesondere Nummer 2.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Laufzeit der Vorhaben ist in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren angelegt.
Die bereits geförderten Projekte (siehe http://www.sifo.de/de/forschungsprojekte-im-ueberblick-1695.html) sind zu berücksichtigen.
Nicht gefördert werden Forschungsarbeiten, deren Ziele produktspezifische Anwendungen und Entwicklungen darstellen, Ansätze, die nicht über den Stand der Technik hinausgehen und ausschließlich literaturbasierte Studien.
Skizzeneinreicher sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Skizze kurz dargestellt werden.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
Projektpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 28.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01102).
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
5.2 Finanzierungsart
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten3 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Bemessungsgrundlage für Behörden auf Bundes- und Landesebene sowie vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben oder Kosten
Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind zu finden unter: http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Neben-bestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017)“.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF)“ sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Vorhaben müssen zur Mitte der Projektlaufzeit einen Abbruchmeilenstein vorsehen. Über die Fortführung eines Vorhabens wird schriftlich auf der Basis der Ergebnisse der Projektpräsentation entschieden, nachdem erforderlichenfalls geänderte Arbeitspläne vorgelegt worden sind.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.
Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Leopoldina und Deutsche Forschungsgemeinschaft haben am 28. Mai 2014 „Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung“ veröffentlicht (Informationen unter: http://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2014_06_DFG_Leopoldina_Wissenschaftsfreiheit_-verantwortung_D.pdf). Hochschulen und Universitäten sind aufgefordert, die Empfehlungen zu beachten und eigenverantwortlich umzusetzen. Insbesondere sind sie gehalten, mögliche Risiken frühzeitig zu identifizieren und die in der Empfehlung genannten Schritte einzuleiten.
Weitere Hinweise, Richtlinien, Merkblätter und Nebenbestimmungen können unter http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Förderrichtlinien hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
VDI-Technologiezentrum GmbH
Projektträger Sicherheitsforschung
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Ansprechpartner:
Dr. Sandra Muhle
Telefon: +49 2 11/62 14–3 64
Telefax: +49 2 11/62 14–4 84
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe können beim beauftragten Projektträger des BMBF Projektskizzen in deutscher Sprache eingereicht werden. Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung der Projektskizze Kontakt mit dem oben genannten Ansprechpartner beim Projektträger aufzunehmen (siehe Nummer 7.1). Erst in der zweiten Stufe werden förmliche Förderanträge von jedem einzelnen Projektpartner gestellt.
Die Projektpartner reichen, vertreten durch die Koordinatorin oder den Koordinator, eine begutachtungsfähige, gut verständliche und ohne weitere Hilfsmittel nachvollziehbare Projektskizze im Umfang von maximal 20 DIN-A4-Seiten (inklusive Anlagen, Schriftgrad 12) ein. Sollen assoziierte Partner eingebunden werden, sind formlose Teilnahmebestätigungen der Skizze als Sonderanhang (zusätzlich zu den 20 DIN-A4-Seiten) beizufügen. Es gelten zwei Einreichungsfristen für die beiden Themenbereiche dieser Förderrichtlinien.
Projektskizzen zum Themenbereich (I) Sozioökonomische Infrastrukturen sind einzureichen bis zum 11. Dezember 2018.
Projektskizzen zum Themenbereich (II) Soziokulturelle Infrastrukturen sind im Zeitraum vom 12. Dezember 2018 bis 30. Juni 2019 einzureichen. Die Bewertung der eingegangenen Skizzen erfolgt zu dem folgenden Bewertungsstichtag: 30. Juni 2019.
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Antragssystem unter https://www.projekt-portal-vditz.de/bekanntmachung/soziooekonomischeinfrastrukturen zu nutzen. Die für eine Beteiligung an der Förderrichtlinie benötigten Informationen sind dort verfügbar, ebenso wie eine verbindliche Vorlage für die Skizzenerstellung. Zusätzlich zu der fristgerechten elektronischen Einreichung muss eine durch die Koordinatorin oder den Koordinator unterschriebene Druckfassung beim Projektträger eingehen. Diese ist unmittelbar nach der elektronischen Einreichung über den Postweg dem zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:
- Gesamtziel des Vorhabens, Zusammenfassung des Projektvorschlags,
- Beschreibung des Sicherheitsszenarios, der Fragestellung, der wissenschaftlichen bzw. technischen Arbeitsziele und angestrebten Innovationen,
- Kurzdarstellung des Forschungsverbunds, der Kompetenzen der Projektpartner sowie deren Zuständigkeiten im Projekt,
- Stand von Wissenschaft und Technik, bisherige eigene Arbeiten, Patentlage,
- Arbeitsplanung und Balkenplan,
- Verwertungsplanung (wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Ergebnisverwertung) und kurzes Normungskonzept (Darstellung der einschlägigen geltenden Normen und Richtlinien sowie gegebenenfalls Strategien zur Anpassung oder Erstellung von Standards, Normen und Richtlinien),
- Finanzierungsplanung (aufgeschlüsselt nach Projektpartnern), Darstellung des aufzubringenden Eigenanteils; Projektpartner, deren Vorhaben von Industriepartnern oder von anderen Stellen mitfinanziert werden, müssen die Höhe der vorgesehenen Drittmittel angeben.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb untereinander und werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Bedeutung des Forschungsziels: Fachlicher Bezug zum Rahmenprogramm, Bedarf und Relevanz für die praktische Anwendung,
- wissenschaftliche und technische Qualität des Lösungsansatzes, Innovationshöhe,
- Komplementarität des Konsortiums, Einbeziehung von Industrie und Anwendern, Kompetenz der Projektpartner,
- Qualität, Effektivität und Effizienz des Projektaufbaus,
- Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungsplans, Markt- und Umsetzungspotenzial,
- nachvollziehbare, realistische Darstellung der Gesamtfinanzierung.
Das BMBF wählt die für eine Förderung geeigneten Projektideen aus und behält sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch unabhängige Expertinnen und Experten beraten zu lassen.
Das Auswahlergebnis wird der Verbundkoordinatorin/dem Verbundkoordinator schriftlich mitgeteilt.
Die eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Projektpartner der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Aus der Vorlage förmlicher Förderanträge kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen ( easy). Zusätzlich zu der elektronischen Einreichung ist dem zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) eine vollständige unterschriebene Druckfassung vorzulegen.
Jeder Projektpartner, der eine Zuwendung beantragen will, hat einen eigenen Antrag in Abstimmung mit der/dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator vorzulegen. Ergänzend hat die Verbundkoordinatorin/der Verbundkoordinator eine Verbundprojektbeschreibung vorzulegen. Die verbindlichen Muster zur Erstellung der Teil- und Verbundvorhabenbeschreibung werden den Antragstellern durch den zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) zur Verfügung gestellt.
Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement,
- Festlegung eines Meilensteinziels mit quantitativen bzw. nachprüfbaren Kriterien, Definition weiterer Übergabepunkte,
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel zur Durchführung der in dem Arbeitsplan aufgeführten Aktivitäten,
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
- Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
Entsprechend der oben aufgeführten Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.4 Zu beachtende Vorgaben und Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu den §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen VV soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den VV zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. September 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. März 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. März 2025 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 15. August 2018
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Sabine ten Hagen-Knauer
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
- Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I der AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens; Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses; Standort des Vorhabens; Kosten des Vorhabens; Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO. Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge (siehe Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i, ii, iii, und vi und Buchstabe l AGVO):
- Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen: 40 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
- Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen: 20 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
- Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen: 15 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
- Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten: 7,5 Mio. Euro pro Studie;
- Innovationsbeihilfen für KMU: 5 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben.
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannte(n) Anmeldeschwelle(n) überschreitet, bedarf es für die Gewährung der vorherigen Notifizierung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV4 und Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
- Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a AGVO)
- industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b AGVO)
- experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c AGVO)
- Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d AGVO)
Förderung nach Artikel 28 AGVO - Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 28 Buchstabe a AGVO)
(Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) vom 27. Juni 2014 verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
- Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 4 AGVO sind:
- Beihilfefähige Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Intensität nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO),
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO),
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO),
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).
Für KMU sind differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen (Artikel 25 Absatz 6 und 7 AGVO):
Mittlere Unternehmen:
Maximaler Aufschlag 10 %, d. h. maximale Beihilfeintensität für industrielle Forschung: 60 %, maximale Beihilfeintensität für experimentelle Entwicklung: 35 % und maximale Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien: 60 %.
Kleine Unternehmen:
Maximaler Aufschlag 20 %, d. h. maximale Beihilfeintensität für industrielle Forschung: 70 %, maximale Beihilfeintensität für experimentelle Entwicklung: 45 % und maximale Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien: 70 %.
Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO sind:
Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist grundsätzlich nicht gestattet. Es gelten jedoch folgende besondere Regelungen bzw. Ausnahmen:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
2 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte
3 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Rz. 17 FuEuI-Unionsrahmen.