22.08.2018 - 15.11.2018

Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben für die Weiterentwicklung des Softwaresystems BaSys 4.0 in der Anwendung. Bundesanzeiger vom 22.08.2018

Vom 25. Juli 2018

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Wirtschaft steht an der Schwelle zur vierten industriellen Revolution. Eine wachsende Dynamik der Märkte, wachsende globale Konkurrenz, steigende Variantenzahlen und die zunehmende Nachfrage nach kundenindividuellen Produkten bis hin zur Losgröße Eins sind die derzeitigen und künftigen ökonomischen Herausforderungen in Deutschland. Damit sich Unternehmen erfolgreich behaupten bzw. positionieren können, sind die möglichst weitreichende Digitalisierung und Vernetzung der Prozesse nicht nur Voraussetzung für Flexibilität, Produktivität und Wirtschaftlichkeit, sondern eröffnen zusätzlich Potenzial für neue Geschäftsmodelle auf der Basis softwarenaher Dienstleistungen oder Softwareservices. Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) gelten dabei als Schlüsseltechnologien für Industrie 4.0 und sind gleichermaßen Treiber für die Digitalisierung in Handel, Gewerbe oder Dienstleistungssektor.

Während die Digitalisierung von Geschäftsprozessen in Handel und Wirtschaft in den letzten Jahren bereits weitgehend umgesetzt wurde, konnten in der Vergangenheit bei der Digitalisierung von Produktionsprozessen meist nur Individuallösungen etabliert werden. Es fehlt oft die durchgängige Vernetzung von digitalisierten Geschäfts- und Produktionsprozessen. In der Folge fällt es vielen Unternehmen schwer, sich auf zunehmend variable Produktionsprozesse und heterogene Kommunikationssysteme einzustellen. Die bestehende Vielfalt einer zunehmenden Zahl von digitalisierten Maschinen- und Anlagenkomponenten hat eine Komplexität zur Folge, die unwirtschaftlich ist und die geforderte Flexibilität einschränkt. Damit fehlen entscheidende Voraussetzungen für eine durchgängige Vernetzung von digitalisierten Geschäfts- und Produktionsprozessen, was ein Innovationshemmnis darstellt. Durch innovative technologieoffene und interoperable IT-Lösungen besteht jedoch die Chance, ein hohes Wertschöpfungspotenzial zu realisieren.

Der aktuelle Stand der Technik bei der Nutzung von IKT für Industrie 4.0 zeigt den Bedarf nach einer Unterstützung von Produktionsprozessen durch deren umfassende, interoperable und adaptive Verknüpfung von eingebetteten IT-Systemen miteinander und mit Produktionssteuerungssystemen.

Um dies mit breiter Wirkung über Unternehmensgrenzen hinweg zu erreichen, werden in der Praxis standardisierte bzw. automatisierte und möglichst einfach in etablierte Standards überführbare Datenformate, Kommunikationsprotokolle, Daten-, Prozess- oder Architekturmodelle bzw. -beschreibungen etc. benötigt. Kern der meisten industrienahen IKT-Softwareprojekte ist daher die Harmonisierung von Schnittstellen, um die essenzielle Interoperabilität zwischen Maschinen, Geräten, Automatisierungs- und Softwarekomponenten herstellen zu können. Als Architektur für Industrie 4.0 hat sich RAMI 4.0 etabliert. All dies sind Herausforderungen für die durchgängige flexible Produktion als Kern der meisten Wertschöpfungsketten. Bei deren Realisierung sind vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) jedoch die Umsetzungshürden wegen des damit verbundenen Entwicklungsrisikos und Aufwandes besonders hoch.

Ziel dieser Bekanntmachung ist es, innovative Entwicklungen auf der Grundlage des technologieoffenen und auf RAMI 4.0 aufbauenden Basissystems 4.0 (BaSys 4.0) zu fördern, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette durch die Nutzung intelligenter Daten Mehrwert generieren, nutzbar machen und neue bisher nicht genutzte Potenziale erschließen. Dabei stehen die Entwicklung von generischen Methoden und technischen Lösungen zur Reduzierung von individuellen Lösungen bei der Vernetzung bzw. Kopplung von Produktionssystemen mit Softwaresystemen sowie bei der Daten- und Anwendungsintegration im Vordergrund. Die Förderung in dieser Maßnahme adressiert Projekte, die einerseits auf der konsequenten Anwendung des Standes der Technik von BaSys 4.0 grundsätzlich für die Industrie geeigneter IKT-Technologien, Anwendungen, Komponenten, Softwaresysteme und Standards basieren und andererseits auf der branchenspezifischen Weiterentwicklung der vorgenannten technischen Basis aufsetzen. Besonders für KMU hat dabei die Erschließung des Digitalisierungspotenzials in den KMU und deren softwaretechnisch standardkonforme Ausrichtung eine große Bedeutung, weil dies die Voraussetzung für IKT-basierende unternehmensübergreifende Wertschöpfungsketten ist. Damit wird der Ausbau des Technologie- und Wettbewerbsvorsprungs im Bereich Industrie 4.0 am Forschungs- und Wirtschaftsstandort Deutschland vorangetrieben.

Die Fördermaßnahme ist Bestandteil der Hightech-Strategie der Bundesregierung. Sie zielt auf Innovation und Wachstum der Industrie ab. Dabei kommt der engen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich, der Einbindung der Beiträge von KMU sowie der Verwertung der Projektergebnisse eine besondere Bedeutung zu.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c und Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union1 gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind anwendungsgetriebene industrielle Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben, die Konzepte und Technologien von BaSys 4.02 verwenden, einen branchenspezifischen Beitrag zur Weiterentwicklung und Erweiterung von BaSys 4.0-Komponenten liefern und darüber hinaus einen Beitrag zur Ver­breitung der oben genannten Technologie in der industriellen Anwendung leisten.

BaSys 4.0 ist ein plattformunabhängiges modulares Softwaresystem, das dem Referenzarchitekturmodell RAMI 4.0 (Referenzarchitekturmodell Industrie 4.0), den Konzepten der Verwaltungsschale sowie Kommunikationsstandards wie z. B. OPC-UA (Open Platform Communications Unified Architecture) entspricht und folgende Komponenten enthält:

  • Applikationsumgebung mit beispielhaften typischen Industrie 4.0-Komponenten, die wiederum standardisierte Schnittstellen zu typischen Software-Diensten (Basis-Dienste) aufweisen
  • Typische Basis-Dienste (Middleware-, Echtzeit-, Status-Dienste, lokale Dienste)

Dabei werden als Weiterentwicklung oder Erweiterung die Schaffung von kompatiblen Industrie 4.0-Komponenten betrachtet, die bisher nicht innerhalb der BaSys 4.0-Referenzarchitektur bzw. den Demonstratoren des gleichnamigen Projektes umgesetzt und evaluiert wurden und daher zur Diversifizierung geeignet sind. Ausführungsformen können plattformunabhängige ergänzende Softwarekomponenten, -lösungen oder -dienste sein.

Innerhalb des zuvor genannten technischen Rahmens wird ein breites Themenspektrum adressiert: Gefördert werden die Entwicklung oder Erprobung der oben genannten Technologiebasis sowie deren Weiterentwicklung, die Entwicklung innovativer Systemansätze sowie die Entwicklung darauf basierender digitaler Dienstleistungen.

Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben für Industrie 4.0 vorrangig mit folgenden Themen/Inhalten/Beiträgen:

  • Unternehmensübergreifende Interoperabilität und Adaptivität
  • Integration von produktionsrelevanter Sensorik oder Steuerungen von Maschinen, Anlagen oder Robotik (inklusive Transportrobotik)
  • Nachrüstung älterer Bestandssysteme mit Sensorik/Cyber-Physical Systems und Anbindung an IT-Systeme
  • Ganzheitliche Datennutzung, Anwendungs-, Daten- und Systemintegration
  • Interoperable adaptive Prozessplanung, -optimierung und -steuerung in Verbindung mit typischer Business-Software (ERP, MES, PLM, Planungssysteme usw.)
  • Flexibles automatisiertes Matching/Transformation von Daten- und Prozessmodellen durch Adapter, Konnektoren, Bridges usw.
  • Verlässlichkeit von Industrie 4.0-Systemen (z. B. Softwarequalität und -sicherheit, Vertrauenswürdigkeit, Aktualisierbarkeit)
  • Schaffung intuitiver Mensch-Maschinen-Interaktions-Mechanismen zur Bedienung und insbesondere Konfiguration und Systemanpassung bei sich ändernden Auftrags- oder Produktionsbedingungen
  • Digitalisierung und Verknüpfung von Geschäfts- und Produktionsprozessen

Die Lösungen können in einem breiten Spektrum von Anwendungsfeldern und Branchen zur Anwendung kommen, etwa: Fahrzeugbau, Maschinenbau und Automatisierung, Montage und Fertigung – insbesondere Kleinserienfertigung, Produktions- und Transportlogistik, IKT-Wirtschaft sowie Softwareservices für digitale Dienstleistungen zu allen vorgenannten Anwendungsfeldern.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Verbünde aus Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen bzw. außeruniversitären Forschungseinrichtungen.

"KMU" im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG))3.

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Darüber hinaus sind nach nationalen Vorgaben mittelständische Unternehmen antragsberechtigt, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von 1 000 Mitarbeiter(innen) und einen Jahresumsatz von 100 Millionen Euro nicht überschreiten.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)4.

Open-Source- und standardkonforme Ansätze sind zu bevorzugen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.

Die Förderung eines Vorhabens ist in der Regel auf einen Zeitraum von zwei Jahren angelegt und ist die Fördersumme von 750 000 Euro nicht zu überschreiten. Der Förderanteil des/der KMU muss 50 % der gesamten Fördersumme in einem Verbundvorhaben betragen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Bei Großunternehmen werden mindestens 60 % Eigenbeteiligung vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft sowie weiteren außeruniversi­tären gemeinnützigen Forschungseinrichtungen die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten bzw. Ausgaben muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage). Kosten bzw. Ausgaben für projektbezogene Dienstreisen und Workshops sind zuwendungsfähig.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Für KMU sowie für Verbünde sind im Rahmen einer Förderung nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und c AGVO spezifische Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können (zu den maximal möglichen Aufschlägen, siehe Anlage, Nummer 2).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben" (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung" (NABF) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Nummer 11a der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Softwaresysteme und Wissenstechnologien (PT-SW)
Rosa-Luxemburg-Straße 2
10178 Berlin

Ansprechpartner:
Dirk Günther
Rosa-Luxemburg-Straße 2
10178 Berlin

Telefon: 0 30/6 70 55-7 45
Telefax: 0 30/6 70 55-7 42
E-Mail: dirk.guenther@dlr.de
Internet: www.pt-sw.de

Dort sind weitere Informationen erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Internet6 abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen7.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger des BMBF bis spätestens

1. Call: 15. November 2018
2. Call: 15. Mai 2019

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Projektskizzen müssen den konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung darlegen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten. Sie sollen nicht mehr als 15 Seiten umfassen und sollen über das Internet-Portal https://foerderportal.bund.de/easyonline online erstellt werden. Die für eine Beteiligung an der Bekanntmachung benötigten Informationen und Werkzeuge sind dort verfügbar. Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss diese zusätzlich innerhalb der üblichen Postlaufzeit rechtsverbindlich unterschrieben auf dem Postweg beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Die Projektskizzen sind vom vorgesehenen Verbundkoordinator nach Abstimmung mit den Partnern vorzulegen.

Die Projektskizzen sollen in Kurzform Folgendes darstellen:

  • Deckblatt mit Projektbezeichnung, Postanschrift, Telefon und E-Mail des Einsenders sowie den Angaben zu Gesamtkosten bzw. -ausgaben, Zuwendungsbedarf und Laufzeit
  • Ausgangsfrage und Ziele des geplanten Vorhabens
  • Stand der Technik und Forschung, eigene Vorarbeiten, Berücksichtigung laufender Forschungsarbeiten national und international
  • Beschreibung des eigenen Lösungsweges und Skizzierung einer Roadmap
  • Arbeits- und Zeitgrobplanung mit Salden in Zeit- und Personenmonaten
  • soweit zutreffend: Kooperationspartner und Arbeitsteilung (für beteiligte Unternehmen bitte kurze Firmendarstellung, gegebenenfalls Konzernzugehörigkeit sowie Anzahl der Mitarbeiter aufführen)
  • Kurzdarstellung des Kompetenzprofils der Partner

Die eingereichten Projektskizzen stehen untereinander im Wettbewerb und werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Strategischer Beitrag zur Lösung der Herausforderungen, Innovation des Ansatzes der vorgeschlagenen Lösung unter den gegebenen und absehbaren technischen und wirtschaftlichen Randbedingungen
  • Relevanz der vorgeschlagenen Lösung für industrielle Anwendungen in Abhängigkeit von den jeweiligen Themenfeldern
  • eigene Vorleistungen
  • Beitrag zum Kompetenzauf- und -ausbau auf Seiten der industriellen Anwender
  • nachhaltige Umsetzung der Ideen, Konzept zur Modellpflege, Beiträge zu Standardisierung von Entwicklungsmethoden und Softwarewerkzeugen
  • Beitrag zur Ausbildung und Weiterbildung auf Anwenderseite, Erhöhung der Fachkompetenz

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verbundpartner bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-Online" (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich7.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

In dem förmlichen Förderantrag muss der Finanzierungsplan detaillierter aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen in der Vorhabenbeschreibung untersetzt werden. Darüber hinaus müssen in der Vorhabenbeschreibung die bereits in der Projektskizze kurz dargestellten Punkte detaillierter ausgeführt werden. Dabei müssen insbesondere die Ziele der Partner sowie der Arbeits- und Verwertungsplan ausführlicher und konkreter dargestellt werden. In der Vorhabenbeschreibung und gegebenenfalls im Antrag ist auf zusätzliche Hinweise und Auflagen der Gutachter aus der ersten Verfahrensstufe einzugehen.

Zusätzlich gelten ergänzend zu den oben genannten Kriterien u. a. folgende Bewertungskriterien:

  • Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement
  • Festlegung von Meilensteinzielen mit quantitativen bzw. nachprüfbaren Kriterien, Definition weiterer Übergabepunkte
  • Erfüllung der Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe
  • detaillierter Verwertungsplan für jeden Verbundpartner

Für die zeitnahe Bearbeitung und Förderentscheidung sind die formgebundenen Anträge dem Projektträger spätestens zwei Monate nach der Aufforderung vorzulegen.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus.

Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie mit Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 25. Juli 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Ute Bernhardt

Anlage

Beihilferechtliche Vorgaben

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger:

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen:
    • 80 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iv AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen,
    • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iv AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen,
    • 30 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iv AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen,
    • für Innovationsbeihilfen für KMU: 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  1. Grundlagenforschung,
  2. industrielle Forschung,
  3. experimentelle Entwicklung,

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten im Rahmen einer Förderung gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c AGVO sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO),
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO),
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO),
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO),
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Beihilfefähige Kosten im Rahmen einer Förderung gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO sind:

  • Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger im Rahmen einer Förderung gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO),
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO),
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    • das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i AGVO).
    • die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger im Rahmen einer Förderung gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO darf gemäß Artikel 28 Absatz 3 AGVO folgenden Satz nicht übersteigen:

  • 50 % der beihilfefähigen Kosten.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

1 - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1)
2 - BMBF-Projekt BaSys 4.0 FKZ: 01IS16022 https://www.basys40.de
3 - http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
4 - Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte
5 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 des FuEuI-Unionsrahmens.
6 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
7 - https://foerderportal.bund.de/easyonline