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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Fördermaßnahme "Deutsch-israelische Kooperation in den Forschungsbereichen Zivile Sicherheit und IT-Sicherheit" im Rahmen der Programme der Bundesregierung "Forschung für die zivile Sicherheit“ und "Selbstbestimmt und sicher in der digitalen Welt". Bundesanzeiger vom 23.08.2018

Vom 06.08.2018

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die zivile Sicherheit und die IT-Sicherheit sind prioritäre Zukunftsaufgaben in Deutschland und Israel. Sie sind Teil der Hightech-Strategie der Bundesregierung. Das Rahmenprogramm der Bundesregierung "Forschung für die zivile Sicherheit 2018 bis 2023" ( http://www.sifo.de ) verfolgt das Ziel, den Schutz der Gesellschaft und Wirtschaft vor Bedrohungen zu verbessern, die zum Beispiel durch Katastrophen, Terrorismus, Kriminalität und Großschadenslagen ausgelöst werden. Das Forschungsrahmenprogramm für IT-Sicherheit "Selbstbestimmt und sicher in der digitalen Welt 2015 bis 2020" (https://www.bmbf.de/de/sicher-in-der-digitalen-welt-849.html) bündelt ressortübergreifend die Aktivitäten zur IT-Sicherheitsforschung und fördert die Entwicklung sicherer, innovativer IT-Lösungen für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Staat.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung der Bundesrepublik Deutschland (BMBF) und die National Technological Innovation Authority of the State of Israel (NATI), vertreten durch das Israel-Europe R&I Directorate (ISERD), beabsichtigen, bilaterale Forschungsprojekte in den genannten Themenfeldern zu fördern.

Die Fördermaßnahme soll innovative Lösungen unterstützen, die dem Schutz der Bevölkerung, der Unternehmen sowie staatlicher Einrichtungen dienen und gleichzeitig ein großes Marktpotenzial besitzen. Die Projektvorschläge müssen ausschließlich auf zivile Anwendungsszenarien abzielen. In diesem Rahmen können qualifizierte Antragsteller FuE1-Zuwendungen vom BMBF bzw. NATI entsprechend den geltenden nationalen Förderverfahren und -bestimmungen erhalten.

Eine Förderung im Rahmen dieser Richtlinie erfordert eine Zusammenarbeit von Partnern aus beiden Ländern. Es ist vorgesehen, dass jeweils deutsche und israelische Unternehmen mit deutschen und israelischen Forschungseinrichtungen und Anwendern im Bereich der zivilen Sicherheitsforschung oder der IT-Sicherheit zusammenarbeiten.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage der Artikel 25 und 28 AGVO der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi­schen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

Diese Förderrichtlinie dient der Umsetzung der Rahmenprogramme "Forschung für die zivile Sicherheit 2018 bis 2023" und "Selbstbestimmt und sicher in der digitalen Welt 2015 bis 2020".

Die Vorhaben israelischer Partner können auf Basis der gültigen Bestimmungen von NATI/ISERD gefördert werden.

Die Fördermaßnahme ´"Deutsch-israelische Kooperation in den Themenfeldern Zivile Sicherheit und IT-Sicherheit" ­basiert auf der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Israel vom 19. Juni 2011 über bilaterale Zusammenarbeit in industriegeführter Forschung und Entwicklung und auf dem Gebiet der beruflichen Bildung.

Aktuelle Hinweise in Bezug auf bilaterale Vorhaben mit israelischen Partnern in Bildung und Forschung finden sich unter https://www.bmbf.de/files/Klausel_deutsch.pdf.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden bilaterale Projekte, die innovative Lösungen für die Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung und Wirtschaft, unter anderem gegen Bedrohungen durch Terrorismus, Cyber-Angriffe, organisierte Kriminalität, Natur­katastrophen und technisches Versagen, anstreben. Die Forschungsprojekte müssen Beiträge zu mindestens einem der folgenden Themenfelder leisten:

  1. Methoden und Techniken für die frühzeitige und effiziente Identifikation und Abwehr von Cyber-Angriffen: Automatische Detektion von Angriffen und automatische Abwehr, zum Beispiel für IT-Anwendungen, Netzwerke, Systeme, kritische Infrastrukturen, industrielle Produktionssysteme, insbesondere auf Basis künstlicher Intelligenz (zum Beispiel maschinelles Lernen, kognitive Systeme).
  2. Netzwerk und Internetsicherheit: Analysen des Sicherheitsstatus und Entwicklung von großskaligen Detektionsmechanismen (Verwundbarkeiten, Angriffe, Einsatz von Sicherheitsmaßnahmen) in aktuellen Netzwerken, insbesondere im Internet; Entwicklungen zur Verbesserung der Internetsicherheit; bi-nationale Testumgebungen und experimentelle Netzwerke für Netzwerk- und Internetsicherheit.
  3. Sicherheit des Internets der Dinge (IoT): Schutz und Resilienz von IoT-Systemen, beginnend bei der Geräte- und Netzwerksicherheit über die Entwicklung von Sicherheitsmanagementsystemen und Infrastrukturen bis hin zur ­Sicherheitsarchitektur für IoT-Anwendungen.
  4. Katastrophenvorsorge und -management: Konzepte und Lösungen für die Krisenbewältigung, die Sicherstellung der Versorgung im Krisenfall, zum Beispiel Strom, Internet, Kommunikationssysteme, sowie Lage- und Steuerungssysteme für das Krisenmanagement. Forschungsaspekte im Bereich des Trainings, der Planung oder der Simulation sind ebenfalls förderfähig.
  5. Management von besonderen Lagen, wie zum Beispiel Lösungen für die Prävention und Bewältigung von Gefahrenlagen bei Großveranstaltungen oder die schnelle Hilfe bei Erdbeben. Die Forschungsarbeiten können Prognose, Modellierung, Simulation sowie Steuerungs- und Lagesysteme umfassen.
  6. Schutz von Infrastrukturen und Transportsystemen, zum Beispiel durch die Entwicklung von technischen Lösungen zur Stärkung der Resilienz der Infrastrukturen, und Aspekte der Internet-Sicherheit in Bezug auf kritische Infrastrukturen.

Darüber hinaus sind relevante gesellschaftliche Fragen sowie Datenschutzaspekte im Rahmen der Forschungsaktivitäten zu berücksichtigen.

In den Kooperationsprojekten von deutschen und israelischen Partnern sollen Unternehmen, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Anwender zusammenarbeiten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass in beiden Ländern jeweils alle Arten von Partnern einbezogen sind. Bevorzugt werden Projektvorschläge, die Industrie- und Wissenschaftspartner sowie Anwender einbinden.

Für den Themenbereich Zivile Sicherheit (Themenfelder d bis f) ist die Einbeziehung mindestens eines deutschen und eines israelischen Unternehmens sowie eines deutschen Anwenders erforderlich. Darüber hinaus ist die Mitarbeit weiterer israelischer Anwender erwünscht, aber nicht verpflichtend.

Für den Themenbereich IT-Sicherheit (Themenfelder a bis c) ist die Mitarbeit mindestens eines deutschen und eines israelischen Unternehmens erforderlich.

Der Projektvorschlag sollte die aus der Kooperation der Partner resultierenden Vorteile sowie den erwarteten Mehrwert für die deutsche und israelische Seite deutlich erkennen lassen (zum Beispiel Erkenntnisgewinn, Marktchancen, Zugang zu FuE-Infrastrukturen, usw.). Die Projektskizze muss die tragfähigen Beiträge der Partner in beiden Ländern aufzeigen.

Alle Partner, deren Vorschläge die genannten Bedingungen erfüllen, können einen Projektvorschlag unter Berücksichtigung der nationalen und europäischen Gesetze, Regeln und Prozesse einreichen.

3 Zuwendungsempfänger

In Israel ist die Förderung auf Unternehmen beschränkt. Universitäten und Forschungseinrichtungen können als Unterauftragnehmer eingebunden werden. Anwender können als Unterauftragnehmer oder assoziierte Partner mitarbeiten.

Antragsberechtigt in Deutschland sind:

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
  • Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen,
  • Verbände und Vereine,
  • Behörden und deren Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen,

sowie Anwender im Sinne dieser Richtlinie:

  • Behörden,
  • Kommunen,
  • Betreiber kritischer Infrastrukturen,
  • Sicherheits- und Rettungskräfte (Polizei, Feuerwehr, Hilfsorganisationen, Katastrophenschutz usw.),
  • Unternehmen der privaten Sicherheitswirtschaft.

Bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft wird zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt.

Die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ist ausdrücklich erwünscht.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE .

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI2 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Nummer 2.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Förderungswürdig sind Verbundprojekte, die von Partnern in beiden Ländern gemeinsam durchgeführt werden. Notwendige Voraussetzung ist darüber hinaus das Zusammenwirken von Beteiligten aus der Wirtschaft und Wissenschaft sowie relevanten Anwendern. Antragsteller müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mitbringen und durch Vorarbeiten im betreffenden Fachgebiet ausgewiesen sein. Die notwendigen FuE-Arbeiten sind unter ­Berücksichtigung und Darstellung der technischen und wirtschaftlichen Risiken zu planen.

Der Verbreitung der erreichten Ergebnisse und der Zusammenarbeit mit den Unternehmen der jeweiligen Anwenderbranche zur Verwertung der Ergebnisse wird große Bedeutung beigemessen. An den Verbundprojekten müssen deshalb Partner beteiligt sein, welche die Forschungsergebnisse zur breiten Anwendung bringen wollen und können. Dies betrifft insbesondere die verpflichtende Einbeziehung von Endnutzern im Bereich der zivilen Sicherheitsforschung.

Anwender und weitere Partner können gegebenenfalls über das Instrument der assoziierten Partnerschaft in den Verbund eingebunden werden.

Die Laufzeit der Vorhaben kann für einen Zeitraum von zwei oder bis zu drei Jahren angelegt sein.

Nicht gefördert werden Forschungsarbeiten, deren Ziele produktspezifische Anwendungen und Entwicklungen darstellen, Ansätze, die nicht über den Stand der Wissenschaft und Technik hinausgehen, sowie ausschließlich literatur­basierte Studien.

Skizzeneinreicher sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine EU-Förderung möglich ist. Ebenso ist durch die Einreicher zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Skizze kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.

Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)3.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

5.2 Finanzierungsart

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Behörden auf Bundes- und Landesebene sowie vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben oder Kosten

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt ­Vorkalkulation für Zuwendungen − Kostenbasis − (AZK Finanzierung) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind zu finden unter: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben" (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung" (NABF) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften" (ANBest-GK) und die "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis" (BNBest-BMBF 98) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Vorhaben müssen zur Mitte der Projektlaufzeit einen Abbruchmeilenstein vorsehen. Über die Fortführung eines Vorhabens wird schriftlich auf der Basis der Ergebnisse der Projektpräsentation entschieden, nachdem erforderlichenfalls geänderte Arbeitspläne vorgelegt worden sind.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen ­zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Leopoldina und Deutsche Forschungsgemeinschaft haben am 28. Mai 2014 „Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung“ veröffentlicht (Informationen unter: http://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2014_06_DFG_Leopoldina_Wissenschaftsfreiheit_-verantwortung_D.pdf ). Hochschulen und Universitäten sind aufgefordert, die Empfehlungen zu beachten und eigenverantwortlich umzusetzen. Insbesondere sind sie gehalten, mögliche Risiken frühzeitig zu identifizieren und die in der Empfehlung genannten Schritte einzuleiten.

Weitere Hinweise, Richtlinien, Merkblätter und Nebenbestimmungen können unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgende Projektträger (PT) beauftragt:

  1. für das Themenfeld "IT-Sicherheit":
    VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
    Steinplatz 1
    10623 Berlin
    Ansprechpartnerin:
    Dr. Kerstin Reulke
    Telefon: +49 30/31 00 78-3 86
    Telefax: +49 30/31 00 78-2 47
    E-Mail: kerstin.reulke@vdivde-it.de
  2. für das Themenfeld "Zivile Sicherheitsforschung":
    VDI-Technologiezentrum GmbH
    Projektträger Sicherheitsforschung
    VDI-Platz 1
    40468 Düsseldorf
    Ansprechpartnerin:
    Dr. Karin Reichel
    Telefon: +49 2 11/62 14-5 67
    Telefax: +49 2 11/62 14-9 35 67
    E-Mail: reichel@vdi.de

In Israel:

Israel-Europe R&I Directorate (ISERD) (für beide Themenfelder)

Ansprechpartner:

Uzi Bar-Sadeh
Telefon: +9 72/35 11 81 85
Telefax: +9 72/35 17 76 55
E-Mail: uzi@iserd.org.il

Zur fachlichen Beratung wird empfohlen, mit den zuständigen Ansprechpartnern bei den Projektträgern IT-Sicherheit und Zivile Sicherheit bzw. mit ISERD Kontakt aufzunehmen.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

7.2 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem PT bis spätestens zum 30. November 2018 in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.

In beiden Ländern ist eine gemeinsame, englischsprachige Projektskizze einzureichen, die eine kurze Projektbeschreibung mit Darstellung des Neuheitsgrades und der angestrebten Innovation sowie eine Darstellung der Partner mit ihrer Rolle im Konsortium enthält. Weiterhin ist die wirtschaftliche Bedeutung, die geplante Verwertung sowie eine Kostenübersicht darzustellen. Zudem ist der Notwendigkeit der Zusammenarbeit der deutschen und israelischen Partner im Projekt darzustellen.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Die für eine Beteiligung an der Förderrichtlinie benötigten Informationen sind dort verfügbar, ebenso wie eine verbindliche Vorlage für die Skizzenerstellung. Zusätzlich zu der fristgerechten elektronischen Einreichung muss eine durch die Koordinatorin oder den Koordinator unterschriebene Druckfassung ergänzend beim Projektträger eingehen.

Die elektronische Einreichungsfrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet elektronisch eingereichte Projektskizzen können aber gegebenenfalls nicht mehr berücksichtigt werden. Die ergänzende unterschriebene Druckfassung ist unmittelbar nach der elektronischen Einreichung über den Postweg dem zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) vorzulegen.

Die in englischer Sprache abzufassende Projektskizze muss begutachtungsfähig, gut verständlich und ohne weitere Hilfsmittel nachvollziehbar sein und darf einen Umfang von maximal 10 DIN-A4-Seiten (ohne die in der Vorlage enthaltenen Tabellen, Arial Schriftgrad 12) nicht überschreiten. Die Projektskizze soll entsprechend der verbindlichen Vorlage für die Skizzenerstellung folgende Gliederung aufweisen:

  1. Gesamtziel des Vorhabens, Zusammenfassung des Projektvorschlags, Beschreibung des zivilen Sicherheitsszenarios und Notwendigkeit der Zusammenarbeit der deutschen und israelischen Partner,
  2. Darstellung der wissenschaftlichen bzw. technischen Arbeitsziele und angestrebten Innovationen,
  3. Kurzdarstellung des Projektkonsortiums, der Rollenverteilung und Kompetenzen der Projektpartner,
  4. Stand von Wissenschaft und Technik, Patentlage, bisherige eigene Arbeiten,
  5. Arbeitsplanung,
  6. Verwertungsplanung (wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Ergebnisverwertung) sowie gegebenenfalls Strategien zur Anpassung oder Erstellung von Standards, Normen und Richtlinien),
  7. Balkenplan,
  8. Übersicht über die Finanzierungsplanung (gemäß vorgegebener Tabelle, aufgeschlüsselt nach Verbundpartnern), Darstellung des aufzubringenden Eigenanteils.

Es steht den Verbundpartnern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

In Israel sind zusätzlich gegebenenfalls weitere Unterlagen vorzulegen.

Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb untereinander und werden insbesondere nach folgenden Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zu dieser Förderrichtlinie und zu den genannten Rahmenprogrammen,
  • Notwendigkeit und erkennbare Vorteile der Kooperation für die deutsche und israelische Seite,
  • wissenschaftliche und technische Qualität des Lösungsansatzes, Innovationshöhe und Erkenntnisgewinn,
  • Relevanz der angestrebten Ergebnisse für die praktische Anwendung,
  • Qualität und Belastbarkeit der Verwertungsplanung,
  • Qualität des Projektkonsortiums in Bezug auf die Umsetzung der Ziele und die Berücksichtigung aller relevanten Akteure,
  • realistische Darstellung der Gesamtfinanzierung.

Entsprechend der oben angeführten Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch unabhängige Expertinnen und Experten beraten zu lassen.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen. Aus der Vorlage förmlicher Förderanträge kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-Online" (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Zusätzlich zu der elektronischen Einreichung ist dem zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) eine vollständige unterschriebene Druckfassung vorzulegen.

Jeder Partner, der eine Zuwendung beantragen will, hat einen eigenen Antrag in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Ergänzend hat der Verbundkoordinator eine Verbundprojektbeschreibung vorzulegen. Die verbindlichen Muster zur Erstellung der Teil- und Verbundvorhabenbeschreibung werden den Antragstellern durch den zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) zur Verfügung gestellt.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement,
  • geplante Ausgestaltung der Kooperation mit den israelischen Partnern,
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung,
  • Festlegung eines Meilensteinziels mit quantitativen bzw. nachprüfbaren Kriterien, Definition weiterer Übergabepunkte,
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel zur Durchführung der in dem Arbeitsplan aufgeführten Aktivitäten,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben aufgeführten Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorgaben und Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen VV soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den VV zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet.

Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2024 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 6. August 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
ten Hagen-Knauer   Dr. Prasse

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. ­Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens; Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses; Standort des Vorhabens; Kosten des Vorhabens; Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO. Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge (siehe Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i, ii, iii, und vi und Buchstabe l AGVO):

  1. Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen: 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  2. Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen: 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  3. Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen: 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
  4. Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten: 7,5 Millionen Euro pro Studie;
  5. Innovationsbeihilfen für KMU: 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2. Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Förderung nach Artikel 25 AGVO –
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a AGVO)
  • industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b AGVO)
  • experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c AGVO)
  • Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d AGVO)

Förderung nach Artikel 28 AGVO –

  • Innovationbeihilfen für KMU (Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO)

(Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
  4. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
  5. Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 4 AGVO sind:

  • Beihilfefähige Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Intensität nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO),
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO),
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO),
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).

Für KMU sind differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen (Artikel 25 Absatz 6 und 7 AGVO):

Mittlere Unternehmen:
Maximaler Aufschlag 10 %, d. h. maximale Beihilfeintensität für industrielle Forschung: 60 %, maximale Beihilfe­intensität für experimentelle Entwicklung: 35 % und maximale Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien: 60 %.

Kleine Unternehmen:
Maximaler Aufschlag 20 %, d. h. maximale Beihilfeintensität für industrielle Forschung: 70 %, maximale Beihilfe­intensität für experimentelle Entwicklung: 45 % und maximale Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien: 70 %.

Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO sind:

Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist grundsätzlich nicht gestattet. Es gelten jedoch folgende besondere Regelungen bzw. Ausnahmen:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte
4 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Rz. 17 FuEuI-Unionsrahmen.