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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für Vorhaben im Rahmen der Werkstoffplattform Hybride Materialien – Neue Möglichkeiten, Neue Marktpotenziale − 1. Förderaufruf (HyMat1). Bundesanzeiger vom 14.08.2018

Vom 12.07.2018

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt auf der Grundlage des Rahmenprogramms "Vom Material zur Innovation" werkstoffbasierte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte zum Themenfeld "Hybride Materialien – Neue Möglichkeiten, Neue Marktpotenziale (HyMat)" zu fördern. Die Förderung ist darauf ausgerichtet, mit werkstoffbasierten Innovationen entscheidende Voraussetzungen für die Entwicklung wettbewerbsfähiger Produkte in wichtigen Industriezweigen sowie zentralen gesellschaftlichen Bereichen zu schaffen, um Deutschland zum weltweiten Vorreiter für Hybridmaterialien zu machen.

Gemäß der Bekanntmachung – Richtlinie zur Förderung von Vorhaben im Rahmen der Werkstoffplattform Hybride ­Materialien – Neue Möglichkeiten, Neue Marktpotenziale (HyMat) vom 10. Oktober 2017 (BAnz AT 06.11.2017 B3) ­zielt die Werkstoffplattform (WP) auf FE-basierte Innovationsförderung zur Erhöhung der Marktfähigkeit von Hybridmaterialien ab. Marktbarrieren, die überwunden werden müssen, betreffen vorrangig wissenschaftlich-technologische, wirtschaftliche und regulative Defizite.

Maßgebliche Innovationshemmnisse für die Marktfähigkeit hybrider Materialien bestehen in mehreren Bereichen; dieser Förderaufruf (HyMat1) zielt auf die Beseitigung der Markthemmnisse im Bereich Fertigung und Verbindungstechnik. In industriegeführten vorwettbewerblichen Verbundprojekten sollen neben wissenschaftlich-technologischen auch wirtschaftliche, regulative oder andere Defizite, die im direkten Zusammenhang mit der Fertigung oder der Verbindungstechnik stehen, abgebaut werden. Ziel ist die Steigerung des technologischen Reifegrads (TRL, Technology Readiness Level1) hybrider Materialien.

Bislang ist der Einsatz bestimmter Hybridmaterialien durch einen hohen Preis der Ausgangsstoffe bzw. hohe Investitionskosten neuer Anlagen zu deren Herstellung oder Weiterverarbeitung beschränkt. Auch die Umrüstung bestehender Maschinen oder die Anpassung der Prozesskette auf hybride Materialien ist häufig mit hohen Kosten verbunden. Adressiert wird in dieser Richtlinie daher die werkstoffgerechte Fertigung von Hybridmaterialien, die zugleich kosteneffizient ist. Darüber hinaus fehlen mit Blick auf die Großserientauglichkeit hybrider Materialien stoffschlüssige Verbindungen. Ein weiterer Schwerpunkt ist deshalb die Anpassung bestehender und bewährter Verbindungstechnologien an hybride Werkstoffsysteme und steigende Produktanforderungen. Im Ergebnis der Projekte wird eine signifikante Steigerung der Marktfähigkeit und der industriellen Anwendung von Hybridmaterialien erwartet.

Die Werkstoffplattform HyMat ist Bestandteil der neuen Hightech-Strategie der Bundesregierung. Dabei kommt der engen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich, der Einbindung vor allem auch der Beiträge kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie der Verwertung der Projektergebnisse eine besondere Bedeutung zu.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden Förderungen, sofern sie staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV – ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 1 ff.) darstellen, auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis d sowie Artikel 27 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen im Rahmen industriegeführter vorwettbewerblicher Verbundprojekte, die das Themenfeld "Hybride Materialien − Neue Möglichkeiten, Neue Marktpotenziale (HyMat)" adressieren.

In Hybridwerkstoffen werden Materialien unterschiedlicher Werkstoffklassen zu einem neuen Werkstoffsystem so kombiniert, dass sich die Vorteile aller Komponenten ergänzen und/oder neue Eigenschaften möglich werden. In der Werkstoffplattform HyMat werden ausschließlich solche Hybridmaterialien betrachtet, die bereits einen gewissen technologischen Reifegrad (Technology Readiness Level, TRL) erreicht haben und deren breites Anwendungspotenzial bereits nachgewiesen ist. Der TRL beschreibt die Entwicklungsstufe einer Technologie, eines Verfahrens oder einer Dienstleistung. Ausgangspunkt zu Projektstart ist der Status quo der bisher erreichten Entwicklungsstufe einer werkstoffbasierten Technologie, eines Verfahrens oder einer Dienstleistung, die spezifisch zu beschreiben ist (mindestens TRL 4). Der TRL der Hybridmaterialien kann dabei von Material zu Material variieren. Darüber hinaus muss die mit dem Projekt zu erreichende Entwicklungsstufe zuvor klar definiert werden und mit einer Steigerung des technologischen Reifegrads einhergehen, also beispielsweise in einer Demonstrations- oder Pilotanwendung münden (TRL 5 bis 7).

Hybridmaterialien werden in der Werkstoffplattform HyMat als Kombination unterschiedlicher Materialklassen zu einem neuen Materialsystem verstanden. Die Materialklassen werden wie folgt definiert:

  1. Nichtmetalle (inklusive Naturstoffe)
    1. Anorganische Nichtmetalle, z. B.
      • Keramik
      • Glas
      • Kohlenstoffmaterialien, wie bspw. Carbonfasern (ausgenommen sind nanoskalige Carbonwerkstoffe)
      • Anorganische Naturstoffe
    2. Organische Nichtmetalle, z. B.
      • Kunststoffe
      • Organische Naturstoffe
  2. Metalle und Halbmetalle
    1. Eisenmetalle
      • Stähle
      • Eisengusswerkstoffe
    2. Nichteisenmetalle
      • Leichtmetalle und deren Legierungen
      • Schwermetalle und deren Legierungen
    3. Halbmetalle
      • Materialien auf Basis von Bor, Selen, Tellur, Germanium, Silizium und andere

Basierend auf dem aktuellen Stand der Technik wurden für hybride Materialien verschiedene Innovationshemmnisse auf dem Weg zur Marktfähigkeit identifiziert. In diesem ersten Förderaufruf werden die Themenfelder Fertigung und Verbindungstechnik adressiert. Die Defizite und die hierfür relevanten Hybridmaterialien werden nachfolgend detailliert:

  1. Fertigung
    Der Schwerpunkt Fertigung umfasst alle Herstell- und Formgebungsverfahren sowie -prozesse, die dem Aufbau von hybriden Strukturen, Bauteilen und Werkstoffsystemen dienen. Es werden ausschließlich Weiterentwicklungen und Optimierungen von in den Grundlagen bereits erforschten Materialkombinationen adressiert (ab TRL 4).
    Für die Weiterentwicklung bekannter Hybridmaterialien ergeben sich im Hinblick auf deren Marktfähigkeit und Großserientauglichkeit vielfältige Herausforderungen an die Fertigungstechnologien. Oberstes Ziel ist eine werkstoffgerechte Fertigung, die zugleich kosteneffizient ist. Die Hemmnisse, die in diesem Zusammenhang bestehen, sollen mithilfe industriegeführter Verbundprojekte gelöst bzw. weiter abgebaut werden. Im Bereich der Fertigung können zu nachfolgend aufgeführten Hybridmaterialien Projektvorschläge eingereicht werden:
    1. Kombinationen mindestens je einer Komponente der Materialklassen Nichtmetalle (A) und Metalle (B).
      Interessante Materialkombinationen in diesem Zusammenhang sind beispielsweise: Faserverstärkte Kunststoffe in Kombination mit Aluminium, Stahl und/oder Magnesium; Faserstrukturen aus Metall- und Kunststofffasern; leitfähige, transparente oder isolierende Komposite.
    2. Kombinationen mindestens zweier Komponenten aus der Materialklasse Nichtmetalle, wobei eine Komponente dem Bereich der anorganischen Nichtmetalle (A1) und die andere Komponente dem Bereich der organischen Nichtmetallen (A2) zugeordnet sein muss.
      Beispiele sind anorganisch-organische (Nano)komposite sowie glasfaser-, carbonfaser- oder basaltfaserverstärkte Kunststoffe. Ausgeschlossen sind kurzfaserverstärkte Kunststoffe (Faserlänge < 2 mm) und bei den glasfaser- und carbonfaserstärkten Kunststoffen jene mit duroplastischer Matrix.

Hohe Investitionskosten für neue Anlagen zur Herstellung oder Weiterverarbeitung von Hybridmaterialien sowie die Umrüstung bestehender Maschinen und die Anpassung der Prozesskette auf hybride Materialien sind häufig mit hohen Kosten verbunden. Darüber hinaus werden notwendige Taktzeiten bei der Herstellung von Werkstoffsystemen noch nicht erreicht, sodass die Fertigung von Hybridmaterialien aus wirtschaftlicher Sicht häufig unattraktiv ist und einem Marktdurchbruch im Wege steht. Eine ökonomische und gleichzeitig ressourceneffiziente Herstellung von hybriden Materialien erfordert bspw. den Einsatz gleicher Verfahren und Anlagen für mehrere Werkstoffhybride als auch die Kombination verschiedener Werkstoffe zu einem Bauteil oder einem Produkt zur Erzielung der besten Gesamteigenschaften. Dafür ist zum einen die Herstellung von Material-Hybriden in nur einem Fertigungsschritt denkbar und zum anderen sind modulare/wandlungsfähige Fertigungstechniken essentiell. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Werkstoffkombinationen müssen diese Verarbeitungsprozesse vor allem hinsichtlich Komplexität und Adaptierbarkeit angepasst werden.

Darüber hinaus beeinflussen die Verarbeitungsschritte die Grenzflächen zwischen den Einzelkomponenten und die Bauteileigenschaften maßgeblich. Sie werden aufgrund der Diversität an Hybridmaterialien und entsprechenden Produkten immer komplexer. Für eine Marktdurchdringung sind demzufolge ein hohes Maß an Prozesskontrolle und ­-sicherheit sowie eine integrierte Qualitätsüberwachung bei der Fertigung unabdingbar. In diesem Zusammenhang ist vor allem die Entwicklung automatisierter Fertigungstechnologien voranzutreiben. Dies beinhaltet auch die Entwicklung von Steuerungs-, Überwachungs- oder Handhabungs- und Transportprozessen. Projektvorschläge allein zur generativen Fertigung sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie ausgeschlossen.

Aufgrund gesteigerter Produktanforderungen wird ein weiterer entscheidender Schritt bei der Fertigung von hybriden Materialien die Funktionsintegration sein. Beispielhaft zu nennen sind Sensoren, die Materialherkunft und -zustand wiedergeben oder äußere Einflüsse messbar machen. Auch Aktoren oder andere aktive Elemente, die beispielsweise Lärm und Schwingungen kompensieren, generieren einen entscheidenden Mehrwert von Hybridmaterialien gegenüber klassischen Materialien. Für derartige Entwicklungen sind unter anderem neue Fertigungsmethoden, die Designfreiheit zulassen, sowie Methoden für eine verbesserte Prognosegüte zu entwickeln.

  1. Verbindungstechnik

Materialverbindungen sind bedeutend, damit Werkstoffe, Konstruktion und Fertigungsverfahren optimal zusammenspielen. Die Verbindungstechnik umfasst hier die Herstellung von Hybridwerkstoffen und -bauteilen aus Einzelkomponenten. Adressiert werden in diesem Schwerpunkt ausschließlich stoffschlüssige Verbindungen, bei denen die einzelnen Materialkomponenten durch atomare oder molekulare Kräfte zusammen gehalten werden. Im Bereich der Verbindungstechnik können zu folgenden Hybridwerkstoffen Projektvorschläge eingereicht werden:

  1. Kombination mindestens je einer Komponente der Materialklassen Nichtmetalle (A) und Metalle (B).
    Interessante Materialkombinationen in diesem Zusammenhang sind bspw. faserverstärkte Kunststoffe in Kombination mit Aluminium, Stahl und/oder Magnesium; Faserstrukturen aus Metall- und Kunststofffasern; leitfähige, transparente oder isolierende Komposite.
  2. Kombination von metallischen, anorganischen oder organischen Fasern mit mindestens einer der Matrizes Kunststoff, Keramik bzw. Metall.

Die Verbindung der einzelnen Komponenten kann mit arteigenen oder artfremden Zusatzstoffen erfolgen. Artfremde Zusatzstoffe werden jedoch nicht als einzelne Komponente der Hybridmaterialien im Sinne der oben aufgeführten Einteilung betrachtet. Dementsprechend ist die Materialkombination Metall-Kleber-Metall nicht Bestandteil des Schwerpunkts II Buchstabe a.

Um die Marktfähigkeit von hybriden Materialien zu steigern, fehlen für stoffschlüssige Verbindungen insbesondere maßgeschneiderte Füge- und Klebtechniken. Bestehende und bewährte Verbindungstechnologien müssen an hybride Werkstoffsysteme und steigende Produktanforderungen angepasst werden. Besonders interessant sind hier neuartige Schweiß- und Klebtechniken sowie Möglichkeiten zum prozessintegrierten Fügen.

Auch die gezielte Nutzung von Oberflächen-Phänomenen oder inneren Grenzflächen machen Hybridmaterialien mit Blick auf Interaktivität und Ausnutzung ihrer besonderen Eigenschaften im Vergleich zu klassischen Materialien attraktiv. Neben der Entwicklung von Haftvermittlern für die entsprechende Festigkeit ist die Oberflächenfunktionalisierung von großer Bedeutung, um unter anderem Defizite wie Korrosions- und Verschleißschutz zu lösen.

Gleichzeitig ist es notwendig, die physikalischen Eigenschaften im Verbund und der einzelnen Materialkomponenten zu bestimmen, um optimierte Verbindungen herzustellen. Hierfür ist neben der Lösung der Grenzflächenprobleme die Entwicklung neuer Prüftechniken notwendig. Neben Verbindungen, die z. B. eine ausreichende Übertragung der Zug- und Druckkräfte gewährleisten und/oder auf klimatische und thermische Längenänderungen der unterschiedlichen Materialpartner reagieren, sind zerstörungsfreie Prüfmethoden für derartige Hybridstrukturen zu entwickeln.

Projektvorschläge zum Schwerpunkt Verbindungstechnik müssen unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit grundsätzlich Ansätze für Reparaturkonzepte oder Lösungen für Reparaturen des betrachteten Hybridmaterials enthalten.

Übergeordnet zu den thematischen Schwerpunkten I und II können in den Projektvorschlägen Aspekte der Material- und Prozesssimulation mit berücksichtigt werden, wenn diese zur Beseitigung oder Minimierung der Markthemmnisse beitragen. Sind darüber hinaus vereinzelt materialbasierte Entwicklungen notwendig, die nicht dem Bereich TRL 4 bis 7 zuzuordnen sind, ist eine Förderung dieser Arbeiten im Ausnahmefall möglich. Im Fokus eines Projekts dürfen derartige FE-Arbeiten jedoch nicht stehen.

Darüber hinaus können zusätzlich zu den oben formulierten wissenschaftlich-technologischen Schwerpunkten die damit im Zusammenhang stehenden regulativen Defizite betrachtet werden. Im Bereich der Zulassung und Zertifizierung können bspw. normungsvorbereitende Entwicklungstätigkeiten gefördert werden. Hier ist insbesondere der Stand zu relevanten Richtlinien, Normen und Standards darzulegen. Werden Forschungsansätze zum Abbau von wirtschaft­lichen Innovationshemmnissen verfolgt, sind diese in Form einer Bewertungsmatrix (z. B. Kosten-Nutzen-Analyse, SWOT-Analyse, Darstellung von Erfolgspotenzial gegenüber der Machbarkeit) vorzulegen und zu erläutern. Es wird erwartet, dass Aspekte der Nachhaltigkeit in den Projektideen grundsätzlich Berücksichtigung finden.

Um eine Doppelförderung zu vermeiden, werden Projektvorschläge, die inhaltlich dem Themengebiet der Bekanntmachung – Richtlinie zur Förderung von "Nanoskalige Carbon-Werkstoffe – Von der Grundlagenforschung in die industrielle Anwendung (NanoC)" vom 10. Februar 2017 (BAnz AT 07.03.2017 B3) zuzuordnen sind, nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Projektvorschläge, die allein generative Fertigungsverfahren adressieren.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz genutzt werden.

Die Beteiligung von KMU ist ausdrücklich erwünscht. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE .

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Förderfähig im Rahmen dieser Richtlinie sind Verbundvorhaben, die ausgehend von der Marktfähigkeit von Hybridmaterialien werkstoffbasierte Fragestellungen zu deren Fertigung oder der Verbindungstechnik adressieren, die zur Entwicklung wettbewerbsfähiger Produkte, Verfahren und Dienstleistungen beitragen und Voraussetzungen für eine breite Markteinführung schaffen.

Voraussetzung für die Förderung im Rahmen Industrieller Forschung und Experimenteller Entwicklung ist grundsätzlich das Zusammenwirken von mehreren unabhängigen Partnern zur Lösung dieser Fragestellungen. Es sollen interdisziplinäre Forschungsansätze und ganzheitliche Lösungen unter Einbeziehung der entsprechenden Fachdisziplinen umgesetzt werden, um die oben genannten Defizite zu überwinden. Die Vorhaben sollen Innovationsprozesse anstoßen und eine Laufzeit von in der Regel 2,5 Jahren nicht überschreiten.

Von den Zuwendungsempfängern wird erwartet, dass für die Sicherstellung der Verwertung praxisnahe Lösungen formuliert bzw. die Wege in die industrielle Anwendung aufgezeigt werden. Mit den vorzulegenden Verwertungsplänen sind Konzepte für die Markterschließung darzulegen.

Die Beteiligung von Industriepartnern ist wesentlich für die erfolgreiche Projektdurchführung und Verwertung der Projektergebnisse. Daher sollen in der Regel mindestens zwei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, davon mindestens ein KMU, am Projekt beteiligt sein. Die Konsortialführerschaft ist von einem der beteiligten Unternehmen zu übernehmen.

Es können grundsätzlich auch internationale Kooperationen im Rahmen der verschiedenen Abkommen zur wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit gebildet werden. Die Zusammenarbeit wird unterstützt, wenn ein eindeutiger Mehrwert durch die gemeinsame Bearbeitung von Fragestellungen erreicht wird, von dem nicht nur einzelne Unternehmen, sondern ganze Branchen bzw. Forschungsfelder profitieren können.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01102).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die − je nach Anwendungsnähe des Vorhabens − bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung − grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten − vorausgesetzt. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Darüber hinaus sind bei Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen Geräte und Investitionen in begründeten Einzelfällen förderfähig, sobald diese zu einer Überführung der Hybridmaterialien in die industrielle Anwendung beitragen. Nur im Ausnahmefall ist die Verbesserung der technischen Ausstattung vom Labor in den Technikums- oder Pilotmaßstab möglich.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können (siehe Anlage). Es kommt hierbei die KMU-Definition der EU-Kommission zur Anwendung: ( https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=220 ).

In der Werkstoffplattform HyMat ist eine Förderung von Verbundprojekten unter Beteiligung von Start-ups möglich und wird besonders begrüßt. Als Start-up im Sinne der Förderrichtlinie wird ein Unternehmen verstanden, dessen Gründung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Die Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Start-ups entspricht der für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Es ist eine Förderung von bis zu 50 % der entstehenden Kosten möglich (zuzüglich zu gewährender Boni für KMU). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die zu erbringende Eigenbeteiligung des Start-ups durch Großunternehmen oder weiterer KMU in Form von Mitteln Dritter erfolgen kann. Eine Kontaktaufnahme durch den Projektkoordinator mit dem zuständigen Projektträger wird empfohlen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben" (NKBF 2017). Zur Vereinfachung des Förderverfahrens besteht für KMU und Mittelstand die Möglichkeit, nach Nummer 2.4 NKBF 2017 die pauschalierte Abrechnung mit einem pauschalen Zuschlag von 100 % auf die Personaleinzelkosten zu beantragen, wenn das Unternehmen bisher in geförderten Projekten auch pauschaliert abgerechnet hat.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert ver­öffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden ­wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Neue Materialien und Chemie (NMT)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

beauftragt (weitere Informationen unter www.werkstofftechnologien.de ).

Ansprechpartner sind:

Dr. Andrea Geschewski
Telefon: 0 24 61/61-48 62
E-Mail: a.geschewski@fz-juelich.de

und
Dr. Cora Helmbrecht
Telefon: 0 24 61/61-9 67 90
E-Mail: c.helmbrecht@fz-juelich.de

Zur Erstellung der Projektskizzen und förmlichen Förderanträge ist die internetbasierte Plattform easy-Online zu benutzen. Die Plattform ist unter folgendem Link zu erreichen: https://foerderportal.bund.de/easyonline .

Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu erstellen.

Alle für die Förderung geltenden Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse hier in der Rubrik Formularschrank abgerufen werden.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem beauftragten Projektträger durch den Verbundkoordinator eine begutachtungsfähige Projektskizze bis spätestens zum 9. November 2018

in elektronischer Form vorzulegen.

Die Projektskizze, bestehend aus der easy-Online-Skizze und der Vorhabenbeschreibung, ist durch den vorgesehenen Projektkoordinator über das Internetportal easy-Online zu erstellen und einzureichen. Dieses ist über die Internetseite https://foerderportal.bund.de/easyonline erreichbar.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie der Menüauswahl:

Ministerium: Bundesministerium für Bildung und Forschung

Fördermaßnahme: HyMat

Förderbereich: HyMat1

Damit die Online-Version der Projektskizze rechtsverbindlich wird, muss diese zusätzlich fristgerecht zu oben genannter Vorlagefrist in schriftlicher Form und unterschrieben beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Es gilt das Datum des Poststempels.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung zu erstellen und sollte maximal 15 DIN-A4-Seiten umfassen:

  1. Titel des Vorhabens und Kennwort.
  2. Namen und Anschriften der beteiligten Partner inkl. Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Angabe Projektkoordinator.
  3. Ziele:
    • Gesamtziel und Zusammenfassung des Vorhabens,
    • Bezug des Vorhabens zur Rahmenbekanntmachung sowie der thematischen Schwerpunktsetzung des spezifischen Aufrufs,
    • industrielle und gesellschaftliche Relevanz des Themas,
    • angestrebte Innovationen (u. a. zu erreichender TRL).
  4. Stand der Wissenschaft und Technik:
    • Problembeschreibung mit Blick auf Markthemmnisse,
    • Ausgangssituation (TRL, auch internationaler Vergleich),
    • Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes, Vorteile des Hybridmaterials gegenüber konkurrierenden ­Lösungsansätzen/Materialien,
    • bisherige Arbeiten der Verbundpartner mit Bezug zu den Zielen des Verbundprojekts, Qualifikation der Verbundpartner,
    • bestehende Schutzrechte.
  5. Arbeitsplan:
    • Beschreibung des Arbeitsplans und des Lösungsansatzes (inkl. Unterauftragnehmer),
    • partnerspezifische Arbeits- und Zeitplanung (Balkendiagramm),
    • Meilensteine und Abbruchkriterien,
    • Vernetzung der Partner untereinander (Funktion im Verbund), gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Dritten.
  6. Verwertungsplan (mit Zeithorizont):
    • Chancen aus institutioneller und unternehmerischer Sicht bei Überwindung der Marktbarrieren.
  7. Notwendigkeit der Zuwendung und grobes finanzielles Mengengerüst.

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zur Rahmenbekanntmachung sowie der thematischen Schwerpunktsetzung des spezifischen Aufrufs,
  • Darstellung des Stands von Wissenschaft und Technik, Qualität des Lösungsansatzes zur Erreichung eines nächsthöheren TRL bzw. der Marktfähigkeit,
  • Innovationshöhe und Anwendungsbreite des Konzepts,
  • wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung, insbesondere Markt- und Arbeitsplatzpotenzial,
  • Qualität des Projektkonsortiums,
  • Qualität und Tragfähigkeit des Verwertungskonzepts, Beitrag zur Stärkung der Innovationskraft der beteiligten Unternehmen.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der Projektskizzen durch unabhängige Gutachter beraten zu lassen.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-Online" (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Jeder Partner, der eine Zuwendung beantragen will, hat einen eigenen Antrag einzureichen. Mit den jeweiligen förm­lichen Förderanträgen sind die für das Teilvorhaben spezifischen Beschreibungen, entsprechend dem Aufbau der Projektskizze (siehe Nummer 7.2.1), insbesondere mit folgenden Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung,
  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
  • ausführlicher, partnerspezifischer Verwertungsplan:
    • wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten, Marktfähigkeit,
    • Markt- und Arbeitsplatzpotenzial (insbesondere in Deutschland),
    • wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit (Ergebnisverwertung durch die beteiligten Partner im Anschluss an das Vorhaben),
    • positive Hebelwirkung für den Standort Deutschland (Standorterweiterungen, Investitionsentscheidungen, Pilotanlagen, neue Marktsegmente),
    • geplante Öffentlichkeitsarbeit.
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung:
    • wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko, Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung,
    • detailliertes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe von Kostenarten und Eigenmitteln/Drittmitteln),
    • mögliche Finanzierung durch die Europäische Union.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Über die vorgelegten Förderanträge wird nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO (vgl. Nummer 1.2 zur Geltung der AGVO), zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2024 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 12. Juli 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Liane Horst

Anlage

Beihilferechtliche Vorgaben

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Insbesondere sind folgende Regelungen der AGVO zu beachten:

  • Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
  • Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
  • Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
  • Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite veröffentlicht werden (vgl. Artikel 9 AGVO).
  • Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
  • Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß ­Artikel 5 Absatz 1 und 2 Buchstabe a AGVO.
  • Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
    • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
    • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
    • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
    • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO);
    • 7,5 Millionen Euro pro Innovationscluster bei Beihilfen für Innovationscluster (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k AGVO);
    • 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben bei Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO).
  • Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannte(n) Anmeldeschwelle(n) überschreitet, bedarf es für die Gewährung der vorherigen Notifizierung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV und Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten/Ausgaben und Beihilfeintensitäten.

Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung
  • Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

  • Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:
    • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
    • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
    • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
    • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und der­gleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
  • Als beihilfefähige Kosten von Betriebsbeihilfen für Innovationscluster gelten die Kosten für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten) gemäß Artikel 27 Absatz 8 AGVO für:
    • Die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustausches und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen (Artikel 27 Absatz 8 Buchstabe a AGVO);
    • Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen (Artikel 27 Absatz 8 Buchstabe b AGVO);
    • Die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit (Artikel 27 Absatz 8 Buchstabe c AGVO).
  • Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 28 Absatz 2 AGVO gelten:
    • Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten (Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO)

Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten/Ausgaben erfolgt.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO),
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO),
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO),
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO),
  • 50% der beihilfefähigen Kosten von Betriebsbeihilfen bei Innovationsclustern (Artikel 27 Absatz 9),
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 28 Absatz 3).

Für KMU kann die Beihilfeintensität nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO erhöht werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • kleine Unternehmen: maximaler Aufschlag: 20 % (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a AGVO),
    • maximale Beihilfeintensität für industrielle Forschung: 70 %,
    • maximale Beihilfeintensität für experimentelle Entwicklung: 45 %,
  • mittlere Unternehmen: maximaler Aufschlag: 10 % (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a AGVO),
    • maximale Beihilfeintensität für industrielle Forschung: 60 %,
    • maximale Beihilfeintensität für experimentelle Entwicklung: 35 %.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten (siehe unten).

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der nachfolgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet (vgl. hierzu Artikel 8 AGVO):

  • Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet (Artikel 8 Absatz 2).
  • Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit:
    • anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen (Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a),
    • anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b).
  • Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist (Artikel 8 Absatz 4).
  • Nach der AGVO freigestellte Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden (Artikel 8 Absatz 5).

1 - www.ptj.de/hymat
2 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.