13.06.2018 - 07.09.2018

Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben zur Entwicklung und Erprobung von Kurationskriterien und Qualitätsstandards von Forschungsdaten im Zuge des digitalen Wandels im deutschen Wissenschaftssystem. Bundesanzeiger vom 13.06.2018

Vom 29. Mai 2018

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Digitalisierung in der Wissenschaft eröffnet neue Forschungsmethoden und neue Möglichkeiten der Zusammenarbeit. Während auf der Ebene der Fachzeitschriften Maßnahmen zur Auswahl und Qualitätssicherung von Fachbeiträgen geläufig sind, sind auf der Ebene Forschungsdaten noch keine solchen systematischen Maßnahmen etabliert. Auch in Anbetracht der Archivierung immer größerer Mengen von Forschungsdaten werden das Kuratieren von Forschungsdaten – also die Aufbereitung, das Verwalten und Vorhalten von Forschungsergebnissen – sowie qualitätssichernde Maßnahmen in der Behandlung von Forschungsdaten zu zentralen Herausforderungen der einzelnen ­Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wie auch der Forschungseinrichtungen.

Die Forschenden stehen vor der Aufgabe, Forschungsdaten unter Berücksichtigung von Authentizität, Integrität und Verständlichkeit nach systematischen Kriterien auszuwählen und aufzubereiten. In diesem Zusammenhang muss der Frage nachgegangen werden, was im jeweiligen Forschungsbereich die Qualität von Daten ausmacht und unter welchen Bedingungen aus vorhandenen Datensätzen belastbare Erkenntnisse in neuen Forschungszusammenhängen gewonnen werden können. Auch muss vor dem Hintergrund der Digitalisierung geprüft werden, ob bestehende Qualitätsstandards und qualitätssichernde Maßnahmen noch ausreichen, wenn Forschungsdaten in größerem Maßstab über Repositorien geteilt werden und wie gegebenenfalls Verbesserungen dieser Standards vorgenommen werden können. Schließlich sollen Forschungsdaten nicht länger nur im Hinblick auf den monodisziplinären wissenschaftlichen Nutzwert, sondern auch in Bezug auf andere Fachrichtungen und auf nichtwissenschaftliche Dimensionen wie wirtschaftliche Verwertung, gesamtgesellschaftliche Bedarfe oder eine kulturelle Bedeutung hin kuratiert und qualitäts­gesichert werden.

Diesen Herausforderungen wurde bislang nicht in vollständigem oder systematischem Umfang, sondern nur in Ausnahmefällen begegnet. Mit der vorliegenden Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) sollen diese Herausforderungen nunmehr in der Breite und in der Praxis bewältigt werden können. Zuwendungszweck ist es, wissenschaftliche Kurationsmechanismen, Qualitätsstandards und qualitätssichernde Maßnahmen gezielt und systematisch in allen Fachrichtungen voranzutreiben. Die Zuwendungsempfänger sollen befähigt werden, für ihre Verbünde maßgebliche Kurationskriterien und Qualitätsstandards zu entwickeln oder weiterzuentwickeln, zu erproben und zu etablieren. Grenzen der Qualitätssicherung sowie Auswirkungen auf die Selbstkontrolle (gute wissenschaftliche Praxis) sollen ebenfalls aufgezeigt werden. Zielgruppe der Förderung sind Zusammenschlüsse von wissenschaftlichen Akteuren, die für ihr Forschungsumfeld eine relevante Reichweite oder im Idealfall strukturprägende Wirkungen versprechen. Dies können beispielsweise bereits existierende Forschungsverbünde und -konsortien sein, die ihre Teildisziplin inhaltlich abdecken oder bereits organisationsübergreifende und für die Teildisziplinen relevante Maßnahmen zum Management von Forschungsdaten unternommen haben.

Gefördert werden Einzel- und insbesondere Verbundprojekte von Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Die Förderung darf auf bestehende und in der Vergangenheit erfolgreiche Forschungsverbünde und -kollaborationen aufsetzen. Ausdrücklich erwünscht sind Vorhaben, deren Zusammensetzung und Ausrichtung eine hohe Verzahnung innerhalb ihres wissenschaftlichen Umfelds erkennen lassen.

Mit Hilfe der Maßnahme verfolgt das BMBF das Ziel, die Leistungsfähigkeit der Wissenschaftsdisziplinen in Bezug auf ihre datenbasierte Forschung breitenwirksam zu fördern. Die Förderung zielt darauf ab, für wissenschaftliche Teil­disziplinen oder inhaltliche Zusammenschlüsse von Forschungsgruppen über bislang existierende Einzelfälle hinaus qualitätssichernde Maßnahmen und Kurationskriterien zu entwickeln, zu verbessern und zu erproben, ohne dabei ­jedoch im Kern die eigentliche wissenschaftliche Arbeit oder den Aufbau oder den Betrieb von Datenrepositorien oder -rechnern zu fördern. Kuratierte und qualitätsgesicherte Forschungsdaten sollen leichter reproduziert und überprüft werden können. Zudem sollen kuratierte und qualitätsgesicherte Forschungsdaten leichter nachgenutzt und in neuen wissenschaftlichen wie auch außerwissenschaftlichen Zusammenhängen besser verwendet werden können.

Mit der Förderung soll der Wissenschaftsstandort Deutschland international weiter gestärkt, aber auch in den internationalen datenbasierten Wissenschaftsbetrieb stärker integriert werden. Ein besonderes Ziel der Fördermaßnahme ist daher die Sicherstellung der wissenschaftlichen nationalen und internationalen Anschlussfähigkeit der in den Vorhaben entwickelten Ansätze und Lösungen in den betreffenden fachlichen Bereichen. Des Weiteren soll sich die intendierte Reichweite der in der Förderung entwickelten und erprobten qualitätssichernden Maßnahmen und Kurationskriterien nicht nur nach nationalen, sondern auch nach internationalen Maßstäben messen lassen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" bzw. der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF (zu finden im Förderportal des Bundes unter: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf).

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Vorhaben, in denen Kurationskriterien und Qualitätsstandards neu entwickelt oder erweitert werden, wie sie im Zuge des Archivierens und Teilens von Forschungsdaten über Repositorien nötig sind. Bei der Konzeption der Vorhaben sind die jeweiligen Qualitätsansprüche in den Forschungsbereichen sowie die derzeitig vorherrschenden Voraussetzungen, Standards und Routinen bei Qualitäts- und Kurationskriterien zu berücksichtigen.

Beispielhaft können folgende konzeptionelle Tätigkeiten im Rahmen der geförderten Vorhaben erfolgen:

  • Entwicklung oder Erweiterung von Kurationskriterien, Qualitätsstandards und damit verbundene Verfahren zur ­Datenerhebung
  • Entwicklung oder Erweiterung von standardisierten Metadaten, Sicherstellung von Interoperabilität und Nachnutzbarkeit
  • Entwicklung oder Erweiterung von Maßnahmen zur Gewährleistung von Rechtssicherheit, Sperrfristen und anderes mehr
  • Gegebenenfalls Entwicklung neuer Maßnahmen in der Qualitätssicherung von Forschungsdaten zur Prävention von Betrug und Fälschung
  • Berücksichtigung und Einbezug bereits existierender Standards (z. B. DINI-Zertifikat)

Die geförderten Vorhaben sollen ausdrücklich eine Erprobung auf Praxisniveau vorsehen. Zu diesen erprobenden ­Arbeiten kann z. B. gehören:

  • Aufbereitung und Prüfung von einschlägigen Forschungsdaten nach den entwickelten Kriterien
  • Archivierung und/oder Katalogisierung sowie Aufbereitung der kuratierten Forschungsdaten für Sekundärnutzung
  • Sicherstellung der Rechtssicherheit (z. B. in Bezug auf Urheberrecht, Nutzungsbedingungen, Regelung der Rechte der Datenproduzierenden)
  • Einbindung der entwickelten Kurationsmaßnahmen in die Datenerhebung

Auch wissenschaftliche Standards wie die gute wissenschaftliche Praxis gelangen etwa in puncto Datenmanipulation, Datenmanagement oder Autoren-/Koautorenschaft unter Aktualisierungsdruck und können begleitend weiterentwickelt werden.

Die entwickelten Qualitätsstandards sollen einen breiten Rückhalt nicht nur in den jeweiligen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sondern vor allem auch in ihrem wissenschaftlichen Umfeld entwickeln können. Mit der Förderung sollen daher vornehmlich Vorhaben in Wissenschaft und Forschung gefördert werden, deren Ergebnisse Vorbildfunktion und für das jeweilige Forschungsumfeld Systemrelevanz entfalten können.

Hinweis: Um den gegenseitigen Austausch der geförderten Projekte zu unterstützen, sind im Rahmen der Laufzeit vom BMBF durchgeführte Vernetzungsveranstaltungen mit den Zuwendungsempfängern vorgesehen. Die gegebenenfalls hierfür notwendigen Reiseausgaben bzw. -kosten werden den Zuwendungsempfängern separat erstattet und sind nicht Bestandteil der Förderung.

3 Zuwendungsempfänger

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte gefördert werden. Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Die Gewährung von Zuwendungen an Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen erfolgt unter der Voraussetzung, dass sie auf Grundlage der Regelungen zu nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Nummern 2.1.1 bis 2.1.2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C198/01) nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag) zu qualifizieren ist. Bewilligte Vorhaben sind in Deutschland durchzuführen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S.1); insbesondere Nummer 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Bei Verbundprojekten ist von den Partnern der Koordinator zu benennen. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Auch Vorhaben mit kürzerer Laufzeit werden adressiert. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

Zuwendungen können für vorhabenbezogene Personal-, Sach- und Reisemittel verwendet werden. Nicht gefördert werden Aufwendungen für technische Infrastrukturen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben" (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung" (NABF) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der VV Nr. 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen einer möglichen Begleitforschung und einer gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger Digitaler Wandel in Bildung,
Wissenschaft und Forschung
Steinplatz 1
10623 Berlin
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben
Telefon: 0 30/31 00 78-4 18
www.vdivde-it.de

Ansprechpartner: Dr. Hannes Kurtze

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

abgerufen werden.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=DW&b=KUQUA).

Sofern die Durchführung von Dienstreisen geplant wird, ist zusätzlich die Anlage "Reisekostenerläuterung" ( https://vdivde-it.de/media/710) auszufüllen und mit den Antragsunterlagen über das Antragssystem "easy-Online" und postalisch einzureichen.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Unterlagen direkt mit dem derzeit beauftragten Projektträger Kontakt aufzunehmen, um Fragen zur Einreichung zu klären.

7.2 Einstufiges Antragsverfahren

Die Antragsteller werden gebeten, zeitnah ihr Interesse an einer Antragstellung beim Projektträger unter oben genannter Kontaktadresse mitzuteilen.

Dem Projektträger sind bis spätestens 7. September 2018, 12.00 Uhr

ein rechtsverbindlich unterschriebener förmlicher Förderantrag sowie eine Vorhabenbeschreibung und gegebenenfalls weitere Unterlagen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Es gilt der Posteingang. Zu den Vordrucken für Förderanträge siehe Nummer 7.1.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei Verbundprojekten ist vom vorgesehenen Verbundkoordinator eine mit allen Verbundpartnern abgestimmte Verbundprojektbeschreibung vorzulegen, aus der die einzelnen Teilvorhaben der Verbundpartner ersichtlich sind. Der Verbundprojektbeschreibung ist ein Deckblatt beizulegen, auf dem die jeweiligen Projektleiter der Verbundpartner die Richtigkeit der Angaben in der Verbundprojektbeschreibung per Unterschrift bestätigen. Separate Teilvorhaben­beschreibungen der einzelnen Verbundpartner sind nicht erforderlich.

Die Vorhabenbeschreibung bzw. Verbundprojektbeschreibung ist wie folgt zu gliedern:

  • Akronym und Titel des Vorhabens bzw. der jeweiligen Teilvorhaben (bei Verbundprojekten)
  • Name und Anschrift (einschließlich Telefon, Telefax und E-Mail) der antragstellenden Institution bzw. Institutionen bei Verbundprojekten und Benennung einer Ansprechperson mit Kontaktdaten
  • Geplante Laufzeit
  • Vorhabenbeschreibung bzw. Verbundprojektbeschreibung – maximal 30 DIN-A4-Seiten (ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und Anhang) in Schriftgröße Arial 11, einem Zeilenabstand von mindestens 1,15 und Seitenrändern von mindestens 2 cm
  • Anhang: Der Anhang soll insgesamt zehn DIN-A4-Seiten nicht überschreiten

Die Vorhabenbeschreibung bzw. Verbundprojektbeschreibung ist nach folgenden Aspekten zu gliedern:

  1. Darstellung des aktuellen Standes und der Vorarbeiten zu datengestützter Forschung, von bestehenden Qualitätsstandards und -definitionen, qualitätssichernden Maßnahmen und Kurationskriterien beim Antragsteller bzw. beim Antragstellerverbund
  2. Fachliche Eingrenzung des avisierten Forschungsfeldes, Darstellung des aktuellen Standes und der Vorarbeiten zu datengestützter Forschung, von bestehenden Qualitätsstandards und -definitionen, qualitätssichernden Maßnahmen und Kurationskriterien in dem betreffenden Forschungsbereich, auch unter Berücksichtigung ihrer speziellen Ausprägungen, Anforderungen und Stärken sowie vor dem Hintergrund von Kurations- und Qualitätsstandards anderer Forschungsbereiche mit möglicher Referenz- oder Vorbildfunktion
  3. Darstellung geplanter Arbeiten und Aktivitäten zu qualitätssichernden Maßnahmen und Kurationskriterien
  4. Darstellung des Verbesserungspotenzials, der intendierten Integration und Reichweite im Forschungsbereich
    • aus nationaler Perspektive
    • aus internationaler Perspektive
  5. Darstellung eines Vernetzungskonzepts unter Nennung externer Akteure, die über das Verbund- oder Einzelvorhaben hinaus in die Maßnahmen einbezogen werden sollen
  6. Darstellung des Arbeitsprogramms inklusive Meilenstein-, Zeit- und Ressourcenplanung pro Arbeitspaket (bei Verbundprojekten im Überblick für den Verbund und im Detail für das jeweilige Teilvorhaben), gegebenenfalls unter Einbeziehung der Zusammenarbeit mit Dritten
  7. Beschreibung des Verwertungsplans
  8. Erläuterung der Notwendigkeit der Zuwendung

In den Anhang zu nehmen sind:

  • CV oder Qualifikationsprofil der (vorgesehenen) Projektleitung der antragstellenden Institution
  • CV oder Qualifikationsprofil der (geplanten) Projektmitarbeiter/innen
  • Bei Bedarf "Letter of Intent" von weiteren Beteiligten, die keine Förderung erhalten

Die eingegangenen Anträge – sofern die eingegangenen Unterlagen die formalen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen und die Vorhabenbeschreibungen der vorgegebenen Gliederung entsprechend vollständig sind – werden unter Beteiligung externer Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Bewertung der grundsätzlichen Eignung des Antragstellers/des Antragstellerverbundes
  • Plausibilität und Qualität im Vergleich zur allgemeinen Situation im fachlichen Umfeld, Plausibilität der Eingrenzung des Forschungsfelds
  • Plausibilität und Qualität der geplanten Arbeiten und Aktivitäten
  • Plausibilität und Qualität des Verbesserungspotenzials, der Integration und Reichweite in das Forschungsfeld, zu erwartender Beitrag der Lösungsansätze
    • in nationaler Hinsicht
    • in internationaler Hinsicht
  • Plausibilität und Qualität des Vernetzungskonzepts sowie der vorgesehenen Akteure
  • Plausibilität und Erfolgsaussichten des Arbeitsprogramms unter Berücksichtigung der gesetzten Zeit- und Ressourcenplanung, Angemessenheit des Finanzierungsplans

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 gültig.

Berlin, den 29. Mai 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Linkens