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Änderung der Bekanntmachung : Datum:

Änderung der Richtlinie zur Förderung von Vorprojekten und Durchführbarkeitsstudien für anspruchsvolle, risikoreiche FuE-Vorhaben von KMU im Rahmen der Förderinitiative KMU-innovativ (KMU-innovativ: Einstiegsmodul). Bundesanzeiger vom 28.05.2018

Vom 14.05.2018

Die Bekanntmachung – Richtlinie zur Förderung von Vorprojekten und Durchführbarkeitsstudien für anspruchsvolle, risikoreiche FuE-Vorhaben von KMU im Rahmen der Förderinitiative KMU-innovativ (KMU-innovativ: Einstiegsmodul) vom 25. August 2017 (BAnz AT 05.09.2017 B4) wird geändert:

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert mit dieser auf drei Stichtage begrenzten Pilotmaßnahme "KMU-innovativ: Einstiegsmodul" Vorprojekte und Durchführbarkeitsstudien, deren Ergebnisse Grundlage für anspruchsvolle FuE1-Projekte von KMU2 im Rahmen der Förderinitiative KMU-innovativ sind. Das Angebot richtet sich auf die frühe Phase im Innovationsprozess, in der neue Ideen und Forschungsergebnisse auf ihre Relevanz für die Produkt-, Prozess- und Dienstleistungsentwicklung in den Unternehmen bewertet und die Konzeption und Planung für spätere FuE-Arbeiten vorgenommen werden. Ziel ist es, KMU, die bisher noch wenig oder keine Erfahrung mit der Forschungsförderung des BMBF haben, den Zugang zu den Technologiefeldern der Förderinitiative KMU-innovativ zu erleichtern und sie bei der Erarbeitung von wettbewerbsfähigen Projektvorschlägen zu unterstützen.

Die Förderinitiative KMU-innovativ ist ein zentraler Bestandteil des Konzepts "Vorfahrt für den Mittelstand – Das Zehn-Punkte-Programm des BMBF für mehr Innovation in KMU" (https://www.bmbf.de/de/mittelstand-3133.html). Mit diesem in die "Neue Hightech-Strategie – Innovationen für Deutschland" der Bundesregierung (https://www.bmbf.de/de/die-neue-hightech-strategie-86.html) eingebetteten Programm unterstützt das BMBF neue Ideen, neue Anwendungsmöglichkeiten sowie neue Geschäftsmodelle und setzt sich für eine weite Verbreitung und Nutzung von Forschungsergebnissen und Modelllösungen unter den KMU ein.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das BMBF unterstützt mit der Fördermaßnahme „KMU-innovativ: Einstiegsmodul“ Projekte im Vorfeld von industriellen Forschungs- und experimentellen Entwicklungsvorhaben zur Stärkung der Innovationsfähigkeit von KMU. Um neue Ideen und Forschungsansätze zu echten Innovationen in Form marktfähiger Produkte, Verfahren und Dienstleistungen entwickeln zu können, müssen KMU diese zunächst bewerten, Lösungsansätze auf ihre Machbarkeit hin überprüfen und die FuE-Bedarfe sowie notwendige FuE-Kompetenzen identifizieren. Hierauf können dann erfolgversprechende industrielle Forschungs- und experimentelle Entwicklungsvorhaben aufbauen.

Zur Verbesserung der Innovationsfähigkeit von KMU sollen im Einzelnen folgende Ziele erreicht werden:

  • Stärkung des Ideenscoutings und des Ideenmanagements in der frühen Innovationsphase in KMU,
  • Verbesserung der Umsetzung von Ideen in FuE-Projekte,
  • Erschließen der richtigen Partner und ihre sinnvolle Einbindung in die Projekte,
  • Abbau von Hürden und Stärkung der Motivation für anspruchsvolle, risikoreiche FuE-Vorhaben, insbesondere bei weniger förder- und forschungserfahrenen KMU,
  • Verbesserung des Zugangs von KMU zur Förderinitiative KMU-innovativ.

Die Ergebnisse müssen durch das antragstellende KMU genutzt werden können, um ein konkretes FuE-Projekt in KMU-innovativ aufzustellen und im Wesentlichen selbst durchführen zu können. Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK) – für Anträge ab Laufzeitbeginn 19. April 2018“ des BMBF, wobei als Ausnahmeregelung nach den Maßgaben der De-minimis-Beihilferegelungen eine Förderung von bis zu 100 % der Kosten möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen als De-minimis-Beihilfen (siehe auch Nummer 5) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt. "De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro nicht überschreiten.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte "De-minimis"-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer "De-minimis"-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte "De-minimis"-Beihilfen vorzulegen.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Einzelvorhaben um:

  • neue Produkt-, Verfahrens- und Dienstleistungsideen auszuarbeiten und zu bewerten, die zukünftige eigene Forschung erfordern,
  • die Durchführbarkeit und Umsetzbarkeit von neuen Produkt-, Verfahrens- und Dienstleistungsideen zu untersuchen,
  • den Stand von Wissenschaft, Forschung und Technik sowie die Schutzrechtssituation im angestrebten Themenfeld zu analysieren,
  • Kooperationspartner zu ermitteln und zu gewinnen,
  • notwendige FuE-Arbeiten für die angestrebten innovativen Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen (Lösungsideen) und der erforderlichen wissenschaftlich-technischen Expertise zu identifizieren.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE .

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Erläuterungen zur KMU-Definition erhalten Unternehmen bei der Förderberatung "Forschung und Innovation" des Bundes (siehe Nummer 7.1).

Bewilligte Vorhaben sind in Deutschland durchzuführen; die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Mit der Förderung soll die Erfolgswahrscheinlichkeit von FuE-Vorhaben erhöht werden. Projekte, die nicht der Vor­bereitung eines FuE-Projekts in KMU-innovativ dienen oder dem Antragsteller eine unmittelbare wirtschaftliche Verwertung ermöglichen würden, werden nicht gefördert.

Voraussetzung für die Förderung im Einstiegsmodul ist ein zu erwartender wissenschaftlich-technischer Fortschritt in einem nachfolgenden FuE-Projekt, orientiert am internationalen Stand der Technik des Technologiefelds und eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance im Sinne der Ziele der jeweiligen Bekanntmachungen in der Förderinitiative KMU-innovativ des BMBF. Dabei müssen sich die geplanten Arbeiten deutlich abgrenzen von den geplanten Arbeiten des nachfolgenden FuE-Projekts. Die oben genannten Bekanntmachungen sind auf dem Internetportal www.kmu-innovativ.de verfügbar.

Diese Fördermaßnahme für Vorprojekte und Durchführbarkeitsstudien zielt auf die Beteiligung von KMU, die noch keine oder wenig Erfahrung mit FuE-Förderung haben. Antragsteller dürfen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags in den letzten fünf Jahren keine Zuwendung im Rahmen von FuE-Fördermaßnahmen des BMBF erhalten haben. Als Bezugsdatum gilt das Enddatum (Laufzeitende) des letzten BMBF-geförderten Projekts des Unternehmens einschließlich verbundener oder Vorgängerunternehmen.

Die Vorprojekte und Durchführbarkeitsstudien müssen inhaltlich einem der Technologiefelder in der Förderinitiative KMU-innovativ und fachlich der jeweils aktuellen Bekanntmachung des Technologiefelds und der dort genannten Themenschwerpunkte zugeordnet werden können.

Die Förderdauer soll sechs Monate nicht überschreiten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an KMU sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die als Sonderregelung in dieser Richtlinie individuell bis zu 100 % (De-minimis) mit maximal 50 000 Euro (Höchstbetrag) über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten gefördert werden können.

Förderfähig sind projektbezogene Personalkosten mit einem Zuschlag für übrige Kosten (z. B. Verbrauchsmaterialien, Reisekosten, Gemeinkosten) in Höhe von 100 % der förderfähigen Personalkosten sowie Unteraufträge für Analysen und Beratung durch Dritte in Höhe von maximal 20 000 Euro, aber nicht mehr als die veranschlagten eigenen Personalkosten plus Zuschlag. Die Unterauftragnehmer sind nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen ­Bedingungen auszuwählen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben (NKBF 2017)", soweit in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen sind.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Interessierten Unternehmen wird empfohlen, sich für eine Erstberatung an die Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes zu wenden. Sie berät u. a. bei der Zuordnung von Projektideen zu den Technologiefeldern, vermittelt zu den fachlichen Ansprechpartnern bei den beteiligten Projektträgern und unterstützt bei der Klärung der Antragsberechtigung gemäß KMU-Definition der Europäischen Kommission (siehe Nummer 3).

Förderberatung "Forschung und Innovation" des Bundes

Beratungstelefon: 08 00/2 62 30 09 (kostenfrei)
E-Mail: beratung@foerderinfo.bund.de
URL: https://www.foerderinfo.bund.de/

Förderberatung "Forschung und Innovation" des Bundes
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit die Projektträger beauftragt, die auch die entsprechenden KMU-innovativ-Technologiefelder betreuen:

  1. KMU-innovativ: Biotechnologie − BioChance
    Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich (PtJ)
  2. KMU-innovativ: Elektronik; Autonomes elektrisches Fahren
    VDI/VDE Innovation + Technik GmbH, Projektträger Elektroniksysteme, Elektromobilität
  3. KMU-innovativ: Forschung für die zivile Sicherheit
    VDI Technologiezentrum GmbH, Projektträger Sicherheitsforschung
  4. KMU-innovativ: IKT/Datenwissenschaft, Informationstechnologie, Industrie 4.0
    Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V., DLR Projektträger
  5. KMU-innovativ: IKT/Kommunikationssysteme, IT-Sicherheit
    VDI/VDE Innovation + Technik GmbH, Projektträger Kommunikationssysteme; IT-Sicherheit
  6. KMU-innovativ: Mensch-Technik-Interaktion
    VDI/VDE Innovation + Technik GmbH, Projektträger Mensch-Technik-Interaktion
  7. KMU-innovativ: Materialforschung/Materialien für Gesundheit und Lebensqualität, Materialien für ein zukunftsfähiges Bauwesen und Infrastruktur und Materialien für Information und Kommunikation
    VDI Technologiezentrum GmbH, Projektträger Nano- und Werkstofftechnologie
  8. KMU-innovativ: Materialforschung/Materialien für die Energietechnik, Nachhaltiger Umgang mit Rohstoffen und Materialien und Materialien für Mobilität und Transport
    Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich (PtJ)
  9. KMU-innovativ: Medizintechnik
    VDI Technologiezentrum GmbH, Projektträger Gesundheitswirtschaft
  10. KMU-innovativ: Photonik
    VDI Technologiezentrum GmbH, Projektträger Photonik, Optische Technologien
  11. KMU-innovativ: Produktionsforschung
    Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Projektträger Karlsruhe
  12. KMU-innovativ: Ressourceneffizienz und Klimaschutz/Rohstoffeffizienz
    Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich (PtJ)
  13. KMU-innovativ: Ressourceneffizienz und Klimaschutz/Energieeffizienz und Klimaschutz
    Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V., DLR Projektträger
  14. KMU-innovativ: Ressourceneffizienz und Klimaschutz/Nachhaltiges Wassermanagement
    Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Projektträger Karlsruhe
  15. KMU-innovativ: Ressourceneffizienz und Klimaschutz/Nachhaltiges Flächenmanagement
    Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich (PtJ)

Vor Antragstellung ist für eine Beratung der zuständige Projektträger zu kontaktieren. Weitere Informationen und ­Erläuterungen sind dort erhältlich. Die Ansprechpartner und Kontaktdaten werden im Rahmen der Erstbe­ratung durch die Förderberatung "Forschung und Innovation" des Bundes übermittelt und stehen unter www.kmu-innovativ.de/einstiegsmodul zur Verfügung.

Die Beratung ist bis zum 15. Juni 2018 für den Stichtag 15. Juli 2018 in Anspruch zu nehmen. Die Beratungsfrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Auf eine spätere Beratung hin eingehende Anträge können aber möglicherweise erst zum nächstfolgenden Stichtag berücksichtigt werden. Für den Stichtag 15. Januar 2019 gilt, dass die Beratung bis zum 15. Dezember 2018 in Anspruch genommen werden muss. Die Beratungsfrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Auf eine spätere Beratung eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Zur Erstellung der jeweiligen förmlichen Förderanträge (auf AZK-Basis) ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen. Die Zugangsdaten werden den interessierten KMU vom zuständigen Projektträger im Anschluss an die Beratung zur Verfügung gestellt.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für die Beantragung der Zuwendung, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter www.kmu-innovativ.de/einstiegsmodul abgerufen oder bei den oben angegebenen Projektträgern angefordert werden.

7.2 Einstufiges Verfahren

Es wird ein einstufiges, vereinfachtes Verfahren angewendet.

Die für eine Beteiligung an der Bekanntmachung benötigten Informationen sind auf dem Internetportal http://www.kmu-innovativ.de verfügbar. Bewertungsstichtage für Anträge sind der 15. Januar 2018, der 15. Juli 2018 und der 15. Januar 2019. Die Einreichungsfrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise erst zum nächstfolgenden Stichtag berücksichtigt werden.

Der Umfang der Vorhabenbeschreibung soll mindestens drei und maximal zehn Seiten (Schriftgrad 12, Arial, 1½-facher Zeilenabstand, 2,5 cm Rand) umfassen.

Die Anträge müssen enthalten:

  • AZK-Formulare mit rechtsverbindlicher Unterschrift,
  • Vorhabenbeschreibung nach dem vorgegebenen Muster,
  • De-minimis-Auskunft, Handelsregisterauszug,
  • im Fall einer geplanten Vergabe von Unteraufträgen: Angebote mit Leistungsumfang der Unterauftragnehmer.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • fachlicher Bezug zur Förderinitiative KMU-innovativ und den jeweiligen Technologiefeldern und Neuheit der Lösungsidee,
  • gesellschaftlicher Bedarf und wirtschaftliche Relevanz der Lösungsidee sowie angestrebte Innovationshöhe,
  • Schlüssigkeit der vorgesehenen Arbeiten im Hinblick auf die Lösungsidee und die Realisierungsbedingungen im Unternehmen,
  • Beitrag des Projekts zu zukünftigen Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsaktivitäten des Unternehmens und einer eigenen Verwertung.

Die Förderentscheidung erfolgt in der Regel innerhalb von zwölf Wochen nach dem Bewertungsstichtag, abhängig von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags. Über die vorgelegten Förderanträge wird nach abschließender Prüfung durch das BMBF bzw. den Projektträger entschieden.

Die zur Erfüllung der obigen Nachweispflichten erforderliche Berichterstattung muss, über den obligatorischen Eintrag der Projektbasisdaten im Förderkatalog des Bundes ( http://foerderportal.bund.de/foekat/jsp/StartAction.do ) hinaus, nicht veröffentlicht werden. Es ist eine vereinfachte Schlussberichterstattung nach einem einheitlichen Muster vorgesehen, das auf dem Internetportal www.kmu-innovativ.de verfügbar ist. Alternativ kann diese in Form einer Projektskizze für eines der Technologiefelder in KMU-innovativ erfolgen. Die Ergebnisse des Vorprojekts müssen darin erkennbar sein und gegebenenfalls gesondert erläutert werden. Ein Anspruch auf Förderung in dieser Maßnahme besteht damit nicht.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen VV soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den VV zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der De-minimis-VO zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet.

Berlin, den 14. Mai 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Matthias Graf von Kielmansegg


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

De-minimis-Beihilfen

Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.2 (Rechtsgrundlage) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger

Die Zuwendung darf in keinem Fall die dort genannten Schwellenwerte überschreiten. Bei De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 Allgemeine De-minimis-VO: 200 000 Euro in insgesamt drei Steuerjahren zugunsten eines einzigen Unternehmens.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-VO als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.

Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Falle der Gewährung einer De-minimis-Förderung, alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.

2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - KMU = kleine und mittlere Unternehmen