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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von transnationalen Forschungsprojekten zum Zusammenhang zwischen Ernährung und Epigenom im Rahmen der gemeinsamen Programminitiative "Eine gesunde Ernährung für ein gesundes Leben" (JPI HDHL). Bundesanzeiger vom 06.03.2018

Vom 20.02.2018

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Ein gesundheitsförderlicher Lebensstil mit einer ausgewogenen Ernährung und ausreichender körperlicher Aktivität ist entscheidend für den Erhalt von Gesundheit und Wohlbefinden. Der wachsende Anteil älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung geht mit einer steigenden Prävalenz chronischer Erkrankungen wie Diabetes, Krebs, kardiovaskulären und neurodegenerativen Erkrankungen einher. Dies stellt sowohl jeden Einzelnen als auch das Gesundheits­system und die Gesellschaft vor neue forschungs- und gesundheitspolitische Herausforderungen.

Die gemeinsame Programminitiative "Eine gesunde Ernährung für ein gesundes Leben" (JPI HDHL, http://www.healthydietforhealthylife.eu ) wurde im Jahr 2010 als freiwilliger und partnerschaftlicher Zusammenschluss von Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten der Europäischen Union gegründet. Sie verfolgt das Ziel, die europaweiten Anstrengungen im Bereich Ernährung, Ernährungsgewohnheiten, körperliche Aktivität und Gesundheit durch länderübergreifende Zusammenarbeit und Koordination auf Basis einer gemeinsamen Forschungsagenda zu bündeln und auszubauen.

Trotz der Möglichkeiten der Humangenomforschung und den modernen Methoden der Ernährungserhebung ist es derzeit schwierig, Schlüsselmechanismen zu identifizieren, durch die die Ernährung die Gesundheit kausal beeinflusst. Zur Aufklärung dieser Mechanismen kann jedoch die Erforschung epigenetischer Veränderungen im Zusammenhang mit Ernährungsmustern wesentlich beitragen.

Die vorliegende transnationale gemeinsame Bekanntmachung verfolgt daher das Ziel, das Verständnis des Zusammenspiels von Ernährung und dem Epigenom zu vertiefen. Dazu haben sich die Förderorganisationen folgender Länder zusammengeschlossen:

  • Deutschland, Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF);
  • Frankreich, French National Research Agency (ANR);
  • Irland, Health Research Board (HRB);
  • Israel, Ministry of Science, Technology and Space (MoST);
  • Italien, Ministry of Education, University and Research (MIUR);
  • Kanada, Canadian Institute of Health Research (CIHR);
  • Lettland, Ministry of Education and Science (IZM);
  • Tschechische Republik, Ministry of Education, Youth and Sports (MEYS);
  • Niederlande, The Netherlands Organisation for Health Research and Development (ZonMw);
  • Polen, The National Centre for Research and Development (NCBR)
  • Spanien:
    • Research State Agency (AEI) (Ministry of Economy, Industry and Competitiveness, MINECO);
    • National Institute of Health Carlos III (ISCIII);
  • Vereinigtes Königreich:
    • Biotechnology and Biological Sciences Research Council (BBSRC);
    • Medical Research Council (MRC).

Die Fördermaßnahme wird zeitgleich durch die Förderorganisationen im jeweiligen Land veröffentlicht und zentral durch ein gemeinsames "Joint Call"-Sekretariat koordiniert. Das gemeinsame Sekretariat ist bei der niederländischen Förderorganisation ZonMw angesiedelt. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Teilvorhaben in einem Verbund gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

Zusätzliche wichtige Informationen zu dieser transnationalen Bekanntmachung sind dem englischsprachigen Bekanntmachungstext und den zugehörigen Internetseiten der JPI HDHL ( http://www.healthydietforhealthylife.eu/index.php/open-calls ) zu entnehmen.

Mit dieser Fördermaßnahme leistet das BMBF einen Beitrag zur Ausgestaltung der Aktionsfelder 3 "Präventions- und Ernährungsforschung" und 6 "Gesundheitsforschung in internationaler Kooperation" im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe https://gesundheitsforschung-bmbf.de/files/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung.pdf .

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­päischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" − AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Ziel der Bekanntmachung ist die Förderung von transnationalen Verbundvorhaben, die auf ein besseres Verständnis des Einflusses der Ernährung auf epigenetische Prozesse und deren Einfluss auf die Gesundheit abzielen. Dies soll langfristig die wissenschaftlichen Grundlagen zur Entwicklung von Interventionsstrategien zur Bekämpfung ernährungsbedingter Erkrankungen und zur Erhaltung der Gesundheit in allen Lebensphasen stärken.

Es können Forschungsvorhaben gefördert werden, in denen der Einfluss der Ernährung auf das Epigenom im Mittelpunkt steht. Es sollte mindestens einer der folgenden Bereiche abgedeckt werden:

  • die Erforschung von kausalen Zusammenhängen zwischen Ernährung, Epigenom und der Stoffwechselgesundheit, einschließlich molekularer und zellulärer Mechanismen sowie deren Umkehrbarkeit und Langzeiteffekte;
  • die Identifizierung von Risikofaktoren und frühen epigenetischen Veränderungen, die in die Entstehung von meta­bolischen Erkrankungen involviert sind;
  • die Auswirkungen ernährungsbedingter epigenetischer Veränderungen während der individuellen Lebensspanne sowie inter- bzw. mögliche transgenerationale epigenetische Effekte;
  • die Untersuchung von modifizierbaren Faktoren (z. B. Ernährung, kombinierte Wirkung von Ernährung und körperlicher Aktivität, Mikrobiom etc.), die epigenetische Veränderungen in bestimmten Lebensphasen bewirken könnten;
  • die Untersuchung des Einflusses der Ernährung und des Ernährungsstatus der Mutter auf die intrauterine Umgebung und daraus resultierende Effekte auf das fetale Epigenom und die spätere Gesundheit des Kindes.

Die Verbundvorhaben sollten multidisziplinär angelegt sein. Sie können beispielsweise mechanistische/experimentelle Ansätze beinhalten, mit denen insbesondere das Zusammenspiel von Ernährungsfaktoren und epigenetischen Veränderungen sowie die sich daraus ergebenden funktionalen/physiologischen Konsequenzen für den Gesundheitsstatus untersucht werden. Auch translationale Studien, die kausale Zusammenhänge im Menschen aufdecken bzw. bestätigen, können gefördert werden. Auch können im Rahmen translationaler Ansätze Machbarkeitsnachweise erbracht werden, auf deren Grundlage effektivere Strategien zur Verbesserung der Gesundheit entwickelt werden können. Der Schwerpunkt der Forschung sollte auf Humanstudien liegen. Tierstudien und In-vitro-Modelle können mit Begründung dann einbezogen werden, wenn die spezifischen Methoden am Menschen nicht angewendet werden können.

Geschlechts- und altersspezifische bzw. ethnische Aspekte sollen bei den Projekten in angemessener Weise berücksichtigt werden.

Mit der Fördermaßnahme soll die multidisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Forschungsgruppen gefördert werden. Die Anträge müssen daher Forscherinnen und Forscher aus dem Bereich der Epigenetik, der Ernährungswissenschaft und weiterer relevanter Disziplinen zusammenführen.

Die geförderten Verbünde müssen von der Zusammensetzung her geeignet sein, um ambitionierte und innovative Forschungsziele zu erreichen. Von der transnationalen Kooperation wird ein Synergieeffekt erwartet. Daher müssen aus den Projektanträgen der zusätzliche Nutzen der transnationalen Zusammenarbeit sowie der spezifische Beitrag der einzelnen Partner klar hervorgehen.

Verbünde mit Partnern aus Wissenschaft und Wirtschaft sind erwünscht, aber nicht obligatorisch. Ebenfalls wünschenswert ist die Einbeziehung junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in das Forschungsvorhaben.

Die JPI HDHL erwartet die Umsetzung des FAIR Data Prinzips1 in allen durch die JPI geförderten Projekten. Der Umsetzungsstand dieses Prinzips wird in der vorliegenden Bekanntmachung im Rahmen einer Pilotstudie untersucht. Für die zu erhebenden Daten ist daher in den Projektskizzen die Vorlage einer Datenmanagementstrategie erforderlich. Nähere Informationen dazu sind im englischsprachigen Bekanntmachungstext enthalten.

Von der Förderung ausgenommen sind ferner Forschungsprojekte, die bereits in anderen Förderprogrammen unterstützt werden oder bereits in der Vergangenheit Gegenstand einer Bundesförderung waren.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE2-Kapazität, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Kommission ist unter dem Link http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm einzusehen). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt.

Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Zusammenarbeit

Es werden nur Forschungsvorhaben im Rahmen transnationaler Forschungsverbünde gefördert. Eine gemeinschaft­liche Bewerbung aller Verbundpartner wird vorausgesetzt. Antragstellende müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mitbringen.

Zur Bearbeitung der geplanten Projekte sollen mindestens drei einschlägig qualifizierte Forschungsgruppen in einem Verbund kooperieren. Diese drei Gruppen müssen bei den in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein. Zudem müssen diese drei Gruppen aus drei unterschiedlichen Ländern stammen. Ein Verbund darf maximal aus sechs Forschungsgruppen bestehen. Es dürfen hierbei nicht mehr als zwei Forschungsgruppen aus einem Land stammen.

Forschungsgruppen und internationale Organisationen, die nicht im Sinne einer der in Nummer 1.1 aufgeführten Förderorganisationen antragsberechtigt sind, können an einem Verbundprojekt als Kooperationspartner teilnehmen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme nachweislich anderweitig gesichert ist und sofern mindestens drei antragsberechtigte Gruppen teilnehmen. Die Beteiligung der Kooperationspartner muss einen klaren Mehrwert für das Verbundprojekt haben, der in der Projektskizze dargestellt werden muss. Die Mehrheit der Verbundpartner muss nach den jeweiligen nationalen Voraussetzungen förderfähig sein. Die maximale Anzahl von sechs Verbundpartnern darf auch im Falle einer Beteiligung von Kooperationspartnern nicht überschritten werden.

Die Zusammensetzung des Verbunds soll den Forschungszielen des geplanten Projekts angemessen sein und die notwendige kritische Masse zur Erreichung ehrgeiziger wissenschaftlicher Ziele sicherstellen. Der Mehrwert inter­nationaler Kooperation muss klar erkennbar sein.

Für das geplante Verbundprojekt muss eine Koordinatorin oder ein Koordinator benannt werden, die bzw. der den Verbund nach außen hin repräsentiert und für das interne Verbundmanagement verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise das Abfassen von jährlichen Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und die Sicherstellung von Urheberrechten. Die Koordinatorin bzw. der Koordinator soll ferner das Verbundprojekt im Rahmen zweier Status-Symposien der JPI HDHL vorstellen, die zur Mitte und zum Ende des Förderzeitraums stattfinden werden. Ausgaben für diese Dienstreisen sind entsprechend einzuplanen. Die Einrichtung, bei der die Projektkoordination liegt, muss bei einer der in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein.

Kontaktpersonen für die nationalen Förderorganisationen sind die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen Teilprojekte.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellenden und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Wissenschaftliche Standards

Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Tierstudien und klinische Studien.

Bei Förderanträgen für klinische (Pilot-)Studien sind die folgenden internationalen Standards in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen: Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis (ICH-GCP), EU-Richtlinie 2005/28/EG, EU-Verordnung Nr. 536/2014, CONSORT- und STARD-Statements.

Qualität der angewendeten Methoden

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein.

Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb sollen Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, als Open-Access-Veröffentlichung publiziert (siehe auch Nummer 6), und Forschungsdaten (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) zur Nachnutzung bereitgestellt werden (siehe auch Nummer 2).

Jeder Verbundpartner muss sicherstellen, dass die Ergebnisse (z. B. Publikationen) der transnationalen JPI HDHL-Projekte einen angemessenen Verweis auf die JPI HDHL sowie auf die beteiligten Förderorganisationen enthalten. Aus diesem Grund haben die Mitglieder der JPI HDHL entsprechende Leitlinien veröffentlicht. Forscherinnen und Forscher, die im Rahmen der JPI HDHL gefördert werden, sollen diese Leitlinien ("Quick guide for dissemination of the JPI HDHL research project results", siehe http://www.healthydietforhealthylife.eu/index.php/hdhl-documents-2/key-documents/quick-guide-for-dissemination-of-the-jpi-research-project-results/download ) berücksichtigen.

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen der Gesundheitsförderung sowie der Prävention und/oder Therapie von ernährungsbedingten Erkrankungen erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen an die deutschen Verbundpartner werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Mit einem Förderbeginn ist im ersten Quartal des Jahres 2019 zu rechnen. Die Forschungsprojekte können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Kosten/Ausgaben für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von wissenschaftlichem Nachwuchs (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie für die Einladung von Gastwissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Ausgaben für Forschung an bereits existierenden Datensätzen, Patientenregistern, Kohorten und Biomaterialsammlungen können gefördert werden, wenn die Nachhaltigkeit dieser Infrastrukturen für den Projektzeitraum sichergestellt ist. Zudem kann die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen, z. B. standort- oder themenbezogene Datenbanken, gefördert werden.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Sofern für die Bearbeitung eines wesentlichen Teilprojekts die Zuarbeit einer ausländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines Unterauftrags zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen. Sofern die Teilnahme von klinischen Einrichtungen aus dem Ausland an klinischen Studien notwendig ist, sind Mittel für Fallpauschalen im Ausland zuwendungsfähig.

Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vgl. http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx ) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinien zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projekts dient.

Die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben berücksichtigt die AGVO (siehe Anlage).

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft bei einer Förderung durch das BMBF sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF).

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids werden zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben (NKBF 2017).

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder Helmholtz-Gemeinschaft werden ebenfalls die Neben­bestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben (NKBF 2017).

Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Förderlinie Evaluationen durchzuführen. Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, auf Anforderung die für die Evaluation notwendigen Daten den vom BMBF beauftragten Institutionen zeitnah und auch nach Abschluss des geförderten Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Die projektbezogenen Informationen werden ausschließlich für die Evaluation verwendet und vertraulich behandelt.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus einem über diese Förderrichtlinie geförderten Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffent­lichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57
Internet: http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpersonen sind:

Frau Dr. Svenja Finck
Telefon: 02 28/38 21 18 77
E-Mail: svenja.finck@dlr.de

Frau Dr. Karin Lohmann
Telefon: 02 28/38 21 17 86
E-Mail: karin.lohmann@dlr.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse hier abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Während die Projektskizzen eines Verbundprojekts von den Projektleiterinnen und Projektleitern aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich über die Verbundkoordination eingereicht werden, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach Teilprojekten durch die jeweilige Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden. Daher ist es erforderlich, dass die nationalen Partner vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufnehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Der Einschluss eines Verbundpartners, der nach nationalen/regionalen Bestimmungen nicht antragsberechtigt ist, kann zum Ausschluss des gesamten Verbundantrags ohne fachliche Begutachtung führen.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen. ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Die hier elektronisch generierten Formulare müssen zusätzlich rechtsverbindlich unterschrieben und per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem Joint Call-Sekretariat, das für diese Bekanntmachung bei ZonMw, Den Haag, Niederlande, angesiedelt ist, bis spätestens 12. April 2018

zunächst eine gemeinsame Projektskizze des Verbunds in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Die Projektskizze ist von der/dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator vorzulegen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Verbindliche Anforderungen an die Projektskizze sind in einem Leitfaden für Anstragstellende ( http://www.healthydietforhealthylife.eu/index.php/open-calls ) niedergelegt. Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die Einreichung erfolgt über die Internetseite der JPI HDHL ( http://healthydietforhealthylife.eu/index.php/register?view=login ). Die koordinierende Person und alle weiteren Projektleiterinnen und -leiter des Verbunds müssen sich in der Metadatenbank der JPI HDHL auf der oben genannten Internetseite registrieren, bevor die Projektskizze eingereicht werden kann. Es ist für alle Antragsteller verbindlich, die Profil-Informationen vollständig auszufüllen.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. Exzellenz:
    1. wissenschaftliche Qualität der Anträge:
      • Klarheit der Ziele;
      • Machbarkeit und Eignung der vorgeschlagenen Vorgehensweise und Methodik;
      • zu erwartender Fortschritt über den aktuellen Wissensstand hinaus;
      • Kompetenz und Erfahrung der beteiligten Forschungspartner in den relevanten Forschungsfeldern;
      • die Eignung des Forschungsumfelds (z. B. institutionelle Infrastruktur) um das beantragte Projekt durchzuführen und geeignete Möglichkeiten für die Aus- und Weiterbildung des für das Projekt angestellten Personals zu bieten.
    2. Relevanz des Vorhabens für das Thema und die Ziele der Ausschreibung;
    3. Neuartigkeit der beantragten Forschungsarbeit;
    4. Angemessene Berücksichtigung ethischer sowie regulatorischer Aspekte.
  2. Bedeutung der Ergebnisse:
    1. Potenzial der zu erwartenden Ergebnisse für die Verbesserung des Gesundheitsstatus der Bevölkerung und/oder andere sozioökonomische oder gesundheitsrelevante Fragestellungen;
    2. Mehrwert der transnationalen Zusammenarbeit auf wissenschaftlicher Ebene: Gemeinsame Nutzung von Ressourcen (Biomaterialien, Datenbanken), Harmonisierung von Daten, gemeinsame Nutzung von spezifischem Know-how bzw. innovativen Technologien, etc.;
    3. Zweckmäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verwertung und Verbreitung der Projektergebnisse (inkl. Umgang mit Schutzrechten), zur Vermittlung der Projektinhalte und zum Datenmanagement, wo zutreffend.
  3. Qualität und Effizienz der Umsetzung:
    1. Qualität und Effizienz des Arbeitsplans (Angemessenheit des Arbeitsplans, der Arbeitsteilung zwischen den Projektpartnern, der Ressourcen und des zeitlichen Rahmens);
    2. Komplementarität der beteiligten Partner im Konsortium;
    3. Angemessenheit der Managementstrukturen und -verfahren einschließlich Risiko- und Innovationsmanagement;
    4. Nachhaltigkeit der Infrastruktur, die durch das Projekt aufgebaut wird (z. B. Daten-Management unter Berücksichtigung des FAIR Data-Prinzips);
    5. Budget und Kosteneffektivität des Projekts (sinnvolle Verteilung der Ressourcen im Verhältnis zu den Aktivitäten, den Verantwortlichkeiten der Projektpartner und der Laufzeit);
    6. Umsetzbarkeit des Arbeitsplans, bisherige Erfahrung der Antragsteller und Erfolgsaussichten des Projekts.

Die Antragsteller erhalten die Möglichkeit, zu den schriftlichen Kommentaren des Begutachtungsgremiums schriftlich innerhalb von zehn Tagen Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen fließen in den abschließenden Begutachtungsprozess ein.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessentinnen und Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Die Förderanträge sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe, und einer Prüfung der Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe unterzogen. Zusätzlich wird nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2018 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 20. Februar 2018

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels 1 AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels 3 erfüllt sind. Der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen oder in anderer Form transparenter Beihilfen in der Definition von Artikel 5 Absatz 2 AGVO und unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben in der Grundlagenforschung;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben in der industriellen Forschung;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben in der experimentellen Entwicklung.

(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannte(n) Anmeldeschwelle(n) überschreitet, bedarf es für die Gewährung der vorherigen Notifizierung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV3 und Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

– Förderung nach Artikel 25 AGVO –

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  1. Grundlagenforschung;
  2. industrielle Forschung;
  3. experimentelle Entwicklung.

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unions­rahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind: Kosten von FuE-Vorhaben (Artikel 25 Absatz 3 AGVO) und Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten von KMU (Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO). Als beihilfefähige Kosten gem. Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
  4. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
  5. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die Beihilfeintensität darf 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung, 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung, 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 4 AGVO) und 50 % der Innovationsbeihilfen (Artikel 28 Absatz 3 AGVO) der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Für KMU sind differenzierte Aufschläge nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen:

  1. kleine Unternehmen: Maximaler Aufschlag: 20 %;
    1. maximale Beihilfeintensität für industrielle Forschung: 70 %;
    2. maximale Beihilfeintensität für experimentelle Entwicklung: 45 %;
  2. mittlere Unternehmen: Maximaler Aufschlag: 10 %;
    1. maximale Beihilfeintensität für industrielle Forschung: 60 %;
    2. maximale Beihilfeintensität für experimentelle Entwicklung: 35 %.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist grundsätzlich nicht gestattet. Es gelten jedoch folgende besondere Regelungen bzw. Ausnahmen:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel 3 AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - FAIR: "findable, accessible, interoperable and reusable"
2 - FuE: Forschung und Entwicklung
3 - Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.