Bekanntmachung : Datum:
Richtlinie im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung zur Förderung von Forschungsprojekten mit Kanada unter der Beteiligung von Wissenschaft und Wirtschaft (2 + 2-Projekte). Bundesanzeiger vom 06.02.2018
Vom 23.01.2018
1 Förderziel und Zuwendungszweck
Deutschland und Kanada unterstützen Forschung und Innovation als wichtige Triebkräfte für internationale Wettbewerbsfähigkeit und prosperierende Gesellschaften. Für beide Länder sind effiziente Transfermechanismen von exzellenter Forschung bis hin zu weltweit wettbewerbsfähigen Produkten und Dienstleistungen von hoher Bedeutung. Dies trägt wesentlich zur Schaffung von Mehrwert und Beschäftigung in beiden Ländern bei.
Deutschland und Kanada verbinden Exzellenz in der Forschung und Stärken bei der Übertragung von Forschungsergebnissen in die Anwendung. In beiden Ländern sind erfolgreiche und global wettbewerbsfähige kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ein wichtiger Teil ihrer Wirtschaft.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und seine Partner in Kanada teilen das gemeinsame Interesse, ihre bilaterale Zusammenarbeit in Forschung, Entwicklung und Innovation weiter zu stärken. Das BMBF fördert deshalb gemeinsam mit den kanadischen Förderorganisationen National Research Council Canada (Industrial Research Assistance Program – NRC-IRAP) und Natural Sciences and Engineering Research Council (NSERC) Vorhaben der strategischen Projektförderung. Die Basis hierfür bildet das am 16. April 1971 unterzeichnete Regierungsabkommen zur wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit (WTZ) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada.
Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des BMBF "Internationale Kooperation" und dem Zehn-Punkte-Programm des BMBF für mehr Innovation in KMU "Vorfahrt für den Mittelstand" unter dem Dach von "KMU-international". Sie soll dazu dienen, gemeinsam Forschungsprojekte von gemeinsamem Interesse zu fördern und damit zu einer Intensivierung der WTZ mit Kanada beizutragen. Durch die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen beider Seiten soll ein Mehrwert für die beteiligten Partner generiert werden. Durch Austausch von Wissen und durch gemeinsame Entwicklungen soll langfristig die Grundlage für dauerhafte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations-Partnerschaften gelegt werden. Auch soll ein gegenseitiger Marktzugang und eine nachhaltige wirtschaftliche Kooperation geschaffen werden.
Konkret wird die Zusammenarbeit von deutschen und kanadischen Vertretern aus Wissenschaft und Wirtschaft in Form von "2 + 2-Projekten" im Bereich "Advanced Manufacturing – Industrie 4.0" gefördert. Unter "2 + 2-Projekten" werden Forschungs- und Entwicklungsprojekte mit Beteiligung mindestens einer deutschen und einer kanadischen Forschungseinrichtung und mindestens einem deutschen KMU und einem kanadischen Industriepartner verstanden. Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Erkenntnisse und verwertbare Forschungsergebnisse erwarten lassen, die zu neuen Technologien, Produkten und/oder Dienstleistungen führen.
Der Nutzen für Deutschland und Kanada sollte klar ersichtlich sein und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufgezeigt werden.
Inhaltliche Zielsetzung dieser Förderrichtlinie ist die Entwicklung und Einführung innovativer Lösungen zu Industrie 4.0. Die moderne Informations- und Kommunikationstechnik wirkt sich in zunehmendem Maße auf Produktionsabläufe aus, beide Bereiche werden in Zukunft eng verzahnt sein. Die technische Grundlage hierfür sind intelligente vernetzte Systeme. Deutschland und Kanada möchten innovative Lösungen gemeinsam entwickeln und die zukünftige Digitale Wirtschaft und Gesellschaft gemeinsam gestalten. Die adressierten Schwerpunkte schließen die Themen Maschinenbau und Automatisierung, Logistik und Dienstleistungen sowie IKT-Anwendungen im industriellen Umfeld ein. Dabei kann es sich sowohl um Prozess- wie auch Produktinnovationen handeln.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt (siehe Anlage).
2 Gegenstand der Förderung
Es werden Verbundprojekte gefördert, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit mit Forschungs- und Unternehmenspartnern aus Kanada das Thema "Industrie 4.0/Advanced Manufacturing" bearbeiten.
Darüber hinaus sollen die Vorhaben einen Beitrag zu folgenden kooperationspolitischen Zielen leisten:
- Internationale Vernetzung in den genannten thematischen Schwerpunktbereichen
- Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen, Horizont 2020)
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den zuvor genannten Schwerpunkten
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben – bevorzugt KMU –, die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU; bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG); siehe dazu: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Teilnahme weiterer Partner an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und die weiteren Partner eigene Mittel einbringen.
Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation in Kanada dokumentieren.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung und in der Regel mit maximal 900 000 Euro sowie für eine Dauer von 24 bis 36 Monaten gewährt werden.
5.2 Finanzierungsart
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen (staatliche und nicht-staatliche) und Universitätskliniken (unabhängig von der Rechtsform) wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass in der oben genannten, in der Regel gewährten Förderhöchstsumme, die Projektpauschale bereits enthalten ist.
5.3 Finanzierungsform
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten
Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:
- Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Forschungsarbeiten
Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal werden bis zu 36 Personenmonate bezuschusst. - vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geräte, Unteraufträge im begründeten Ausnahmefall) ist in begrenztem Umfang möglich. - Reisen und Aufenthalte von deutschen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie das länderspezifische Tagegeld ( http://www.internationales-buero.com/de/foerderung.php ) werden übernommen. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.
Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftler und Expertinnen und Experten erfolgt durch das entsendende Land. - Workshops
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops in Deutschland können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. der Transfer, Reisekosten der deutschen Workshopteilnehmer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der Gäste.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die Fraunhofer-Gesellschaft oder Helmholtz-Gemeinschaft sowie an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF)".
Zusätzlich gelten die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.
Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Hinweis Bundesanzeiger, Vordrucke „easy-Online“ für Skizzen und Antragsverfahren, jeweils mit Link
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet:
http://www.internationales-buero.de/
Fachliche Ansprechpartnerin:
Dr. Barbara Hellebrandt
Telefon: +49 2 28/38 21-14 33
E-Mail: Barbara.Hellebrandt@dlr.de
Administrative Ansprechpartnerin:
Petra Altmann
Telefon: +49 2 28/38 21-14 32
E-Mail: petra.altmann@dlr.de
Projektskizzen sind in schriftlicher und/oder elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline ( https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/CAN182P2Z1 ) vorzulegen.
Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-Online" zu erstellen. Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass die deutschen Antragsteller vorab gemeinsam mit allen Beteiligten des deutsch-kanadischen Konsortiums einen "Letter of Intent" erstellen. Dieser "Letter of Intent" wird auf Englisch verfasst, eingereicht unter der E-Mail: IRAP.International.PARI@nrc-cnrc.gc.ca, und zeitgleich wird eine Kopie als E-Mail an den zuständigen Projektträger gesandt. Einreichungsdatum ist der 16. April 2018. Der Letter of Intent beschreibt das Konsortium und umreißt kurz das vorgeschlagene Projektthema. Auf Grundlage dieses Letters of Intent wird insbesondere von den kanadischen Förderorganisationen die formale Förderfähigkeit des Konsortiums überprüft.
Die Förderfähigkeit der kanadischen industriellen Partner wird vom kanadischen National Research Council überprüft, Einzelheiten hierzu sowie zu den zu Grunde liegenden Kriterien sind zu finden unter: https://www.nrc-cnrc.gc.ca/eng/irap/services/financial_assistance.html .
Ansprechpartner:
Mr. Timothy Jackson
Industrial Technology Advisor, National Research Council
77 Germain Street
Suite 403
E2 2E8
Telefon: +1 50 66 36 37 28
E-Mail: Timothy.Jackson@nrc-cnrc.gc.ca
Die Prüfung nach den Kriterien für die Förderfähigkeit der kanadischen universitären Partner wird vom Natural Sciences and Engineerg Research Council durchgeführt. Einzelheiten hierzu sind zu finden unter: http://www.nserc-crsng.gc.ca/Professors-Professeurs/RPP-PP/CRD-RDC_eng.asp .
Ansprechpartner:
Mr. Marius G. Ivan, PhD
Manufacturing, Communications and Technologies Division Research Partnerships
NSERC
350 Albert Street, Ottawa ON K1A 1H5
Telefon: +1 61 39 96 09 23
E-Mail: marius.ivan@nserc-crsng.gc.ca
Über das Ergebnis der Prüfung der formalen Förderbarkeit werden die Konsortien schriftlich informiert. Die förderfähigen Konsortien werden schriftlich aufgefordert, Anträge bei den beiden kanadischen Förderorganisationen Natural Sciences and Engineerg Research Council und National Research Council zu stellen bzw. Projektskizzen beim zuständigen Projektträger vorzulegen.
7.2 Zweistufiges Verfahren
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 22. Juni 2018 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline ( https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/CAN182P2Z1 ) vorzulegen. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizze muss von dem deutschen Antragsteller gemeinsam mit mindestens einem weiteren deutschen Partner sowie mindestens zwei Kooperationspartnern aus Kanada eingereicht werden. An dem Projekt müssen mindestens eine förderfähige deutsche und eine kanadische Forschungseinrichtung/Universität sowie ein förderfähiges deutsches und ein kanadisches Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft/Industriepartner beteiligt sein ("2 + 2-Projekte"). Der Beitrag aller Partner muss essenziell und signifikant sein. Kein Partner darf mehr als 75 % des Gesamtbudgets des Vorhabens beantragen. Auf deutscher und kanadischer Seite wird je ein Projektleiter benannt.
Der Umfang der Projektskizze sollte zehn Seiten nicht überschreiten. Zusätzlich muss sie eine dreiseitige, vom Gesamtkonsortium erstellte und abgestimmte englische Zusammenfassung enthalten.
In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
- Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ausländischen Projektpartnern
- aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)
- fachlicher Rahmen des Vorhabens
- geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
- Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
- Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik
- evtl. Beteiligung Dritter
- internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens
- Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
- Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
- Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit
- Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan
- erwartete wissenschaftliche Ergebnisse
- Potenzial für die Umsetzung der Projektergebnisse
- Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Kanada
- geplante Kooperation in Folgeprojekten
- geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
- Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts
- geschätzte Ausgaben/Kosten
Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle. Zur besseren Abstimmung mit den kanadischen Partnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Falle der Einreichung einer englischen Projektskizze ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung notwendig.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
- Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung
- Fachliche Kriterien
- fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
- Bezug zur Programmatik des BMBF im Thema
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner
- wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
- Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
- Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
- Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
- Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
- Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
- Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
- Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge vorzulegen.
Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:
- eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
- eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
- Realisierbarkeit des Arbeitsplans
- Plausibilität des Zeitplans
- detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
- Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit
Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 (II) und (III) genannten Kriterien bewertet.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Bei mehreren deutschen Partnern (Verbundprojekt) sind die förmlichen Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Koordinator vorzulegen.
Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Expertinnen und Experten beraten zu lassen.
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
7.4 Verfahren im Partnerland
Von den kanadischen Partnern sind jeweils komplementäre Anträge zu stellen. Die kanadischen Firmen reichen ihre Anträge beim Natural Research Council (NRC-IRAP) und die kanadischen Universitäten beim Natural Sciences and Engineering Research Council (NSERC) ein. Von den beiden kanadischen Förderorganisationen werden hierfür vergleichbare Bekanntmachungen veröffentlicht.
Ansprechpartner in Kanada sind:
Mr. Timothy Jackson
Industrial Technology Advisor, National Research Council
77 Germain Street
Suite 403
E2 2E8
Telefon: +1 50 66 36 37 28
E-Mail: Timothy.Jackson@nrc-cnrc.gc.ca
https://www.nrc-cnrc.gc.ca/eng/about/global/proposals/canada_germany_2018.html
und
Mr. Marius G. Ivan, PhD
Manufacturing, Communications and Technologies Division
Research Partnerships
NSERC
350 Albert Street, Ottawa ON K1A 1H5
Telefon: +1 61 39 96 09 23
E-Mail: marius.ivan@nserc-crsng.gc.ca
www.nserc-crsng.gc.ca/International-Internationale/Index_eng.asp
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet.
Bonn, den 23. Januar 2018
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Stefan Schneider
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen oder in anderer Form transparenter Beihilfen in der Definition von Artikel 5 Absatz 2 AGVO und unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i bis ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
- 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i bis iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannten Anmeldeschwelle(n) überschreitet, bedarf es für die Gewährung der vorherigen Notifizierung gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- industrielle Forschung
- experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten erfolgt.
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
Für KMU kann die Beihilfeintensität nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO erhöht werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
KMU: Maximaler Aufschlag: 10 % (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a AGVO)
- maximale Beihilfeintensität für industrielle Forschung: 60 %
- maximale Beihilfeintensität für experimentelle Entwicklung: 35 %.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist grundsätzlich nicht gestattet. Es gelten jedoch folgende besondere Regelungen bzw. Ausnahmen:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.