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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinien zur Förderung transnationaler Verbundvorhaben auf dem Gebiet der nachhaltigen Produktion von Nutzpflanzen im Rahmen des ERA-NET Cofund SusCrop. Bundesanzeiger vom 19.01.2018

Vom 02.01.2018

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Mit der Nationalen Forschungsstrategie Bioökonomie 2030 (NFSB 2030; siehe http://www.bmbf.de/pub/Nationale_Forschungsstrategie_Biooekonomie_2030.pdf) hat die Bundesregierung im Jahr 2010 die Vision einer nachhaltigen, biobasierten Wirtschaft formuliert und prioritäre Handlungsfelder definiert. Die Sicherung der Welternährung, die Produktion von gesunden und sicheren Lebensmitteln, die nachhaltige Gestaltung der Agrarproduktion als auch die ­industrielle und energetische Nutzung nachwachsender Rohstoffe erfordern intensive Forschungsanstrengungen zur Nutzbarmachung biologischen Wissens, zur Weiterentwicklung biobasierter Verfahren und zur optimalen Verwertung biologischer Ressourcen.

Diese Zielsetzungen können nicht allein mithilfe nationaler Initiativen erreicht werden. Zur erfolgreichen Implementierung der Bioökonomie bedarf es der internationalen Zusammenarbeit. Daher engagiert sich das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) in der European Research Area-NET Cofund-Initiative "Sustainable Crop Production" (ERA-NET Cofund SusCrop, http://www.suscrop.eu ) unter Horizont 2020, dem 8. Forschungsrahmenprogramm der Europäischen Kommission. Im Rahmen von ERA-NET Cofund SusCrop wird gemeinsam mit 23 Partnern aus 19 Staaten eine Bekanntmachung zur Förderung transnationaler Verbundvorhaben veröffentlicht. Diese Projekte sollen wichtige Beiträge zur Steigerung von Nachhaltigkeit und Belastbarkeit der europäischen Nutzpflanzen- und Agrarproduktion vor dem Hintergrund von Klimawandel und einer zunehmenden Verknappung natürlicher Ressourcen leisten.

Darüber hinaus wird mit dem ERA-NET Cofund SusCrop ein gemeinsames Programm der Mitgliedstaaten initiiert, das die transnationale Vernetzung der Forschung im Bereich der nachhaltigen Nutzpflanzenproduktion entscheidend voranbringt. Die Initiative SusCrop soll die Position der deutschen Nutzpflanzenforschung und -produktion fördern und zugleich die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene stärken. Langfristig soll so die globale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen und der europäischen Agrarforschung gesichert werden.

Informationen zur "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" sind im Internet unter http://www.bmbf.de/de/biooekonomie.php und den dort verknüpften Dokumenten zu finden.

Die Zuwendungsvoraussetzungen und -bestimmungen wurden in Übereinstimmung mit den Regeln der Europäischen Kommission für ERA-NET Cofund-Maßnahmen gemeinsam von den nationalen Fördermittelgebern entwickelt und verabschiedet. Die Auswahl und Förderung von Forschungsvorhaben auf der Grundlage dieser Bekanntmachung werden gemeinsam von allen ERA-NET Cofund SusCrop-Zuwendungsgebern durchgeführt.

Im Rahmen von ERA-NET Cofund SusCrop sollen interdisziplinäre, innovative und multinationale Verbundprojekte gefördert werden. Die formale Bewilligung gegenüber den einzelnen Zuwendungsempfängern erfolgt durch die jeweiligen nationalen Zuwendungsgeber in Übereinstimmung mit nationalem Recht. Zahlungen an die Zuwendungsempfänger werden ausschließlich durch die nationalen Zuwendungsgeber geleistet.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Zuwendungen werden darüber hinaus auf Grundlage von Artikel 25 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit der Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030; siehe https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html und die dort verknüpften Dokumente.

2 Gegenstand der Förderung

Die nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben fallen unter Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d AGVO.

Gefördert werden Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben, die im Rahmen eines Wettbewerbs ausgewählt werden.

Die ausgewählten Vorhaben sollen die nationalen Aktivitäten des BMBF zur Förderung der nachhaltigen Produktion von Nutzpflanzen und der Bioökonomie flankieren und einen ergänzenden Beitrag zur Erreichung der förderpolitischen Zielsetzungen, die mit diesen Maßnahmen verfolgt werden, leisten.

Es werden Projektanträge erwartet, die die folgenden Themenbereiche adressieren:

  • Verbesserung der bestehenden Pflanzenzüchtungstechnologien und Entwicklung neuer Genotypen, die zu neuen, verbesserten Phänotypen, Nutzpflanzenvarietäten und/oder -sorten führen. Neue Nutzpflanzenvarietäten/-sorten sollen dabei der Steigerung hinsichtlich Pflanzengesundheit, -schutz, -produktion und -widerstandsfähigkeit dienen;
  • Entwicklung und Verwertung neuartiger, integrierter Methoden und Verfahren des Schädlings- und Nutzpflanzen­managements;
  • Verbesserung der effizienten Ressourcennutzung (Resource-Use-Efficiency) von Nutzpflanzen bzw. deren Anbausystemen;
  • systemische Forschung an landwirtschaftlichen Nutzpflanzen hinsichtlich der Interaktionen mit anderen Organismen.

Eine weitergehende Beschreibung der Themenauswahl ist den Call-Dokumenten unter http://www.submission.suscrop.eu zu entnehmen.

In der zweiten Begutachtungsstufe (siehe Nummer 7.2.2) sind die Verbundprojekte zur Konzeption und Darstellung eines stringenten Konzepts zum Datenmanagement unter Berücksichtigung entsprechender Vorgaben in den Call-Dokumenten des SusCrop-Konsortiums ( http://www.submission.suscrop.eu ) angehalten. Eine nachhaltige Dokumentation aller erarbeiteten wissenschaftlichen Ergebnisse ist zu gewährleisten. Einzelheiten hierzu finden sich in den ERA-NET Cofund SusCrop Call-Dokumenten unter http://www.submission.suscrop.eu oder sind beim zuständigen Projektträger zu erfragen.

An der ERA-NET Cofund SusCrop-Ausschreibung können sich Forschungseinrichtungen und Unternehmen aus den folgenden SusCrop-Mitgliedsländern beteiligen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Irland, Kanada, Lettland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Spanien, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich.

Partner aus anderen Ländern können an den Projekten mit eigener Finanzierung teilnehmen. Weitere Details sind den ERA-NET Cofund SusCrop Call-Dokumenten unter http://www.submission.suscrop.eu zu entnehmen oder beim Projektträger (siehe Nummer 7) zu erfragen.

Projektstruktur

Gefördert werden Verbundprojekte, in denen Unternehmen, Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen aus Deutschland mit internationalen Partnern (aus den in Nummer 2 genannten Partnerländern) zusammenarbeiten. Zur Erreichung der Projektziele soll die bestmögliche Zusammensetzung des Verbundes gewählt werden. Die Projekte müssen so konzipiert sein, dass eine Erreichung der Projektziele innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Jahren möglich ist. Wesentlicher Bestandteil der Ausschreibungsanforderungen ist eine gemeinsame Ergebnisverwertung in allen beteiligten Partnerländern. Es ist erforderlich, dass die Projekte hinsichtlich des Arbeits- und Finanzvolumens zwischen den internationalen Partnern ausgewogen sind. Weitere Details und Voraussetzungen zur Zusammensetzung der Forschungskonsortien können aus den ERA-NET Cofund SusCrop Call-Dokumenten unter http://www.submission.suscrop.eu entnommen werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in der Europäischen Union, darunter insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sofern sie die Definition der Europäischen Kommission erfüllen. Die Definition der Europäischen Kommission für KMU ist einzusehen unter http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm .

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Sofern die Zuwendung nicht als Beihilfe im Sinn von Artikel 107 Absatz 1 AGVO zu qualifizieren ist, muss der Zuwendungsempfänger seinen Sitz in Deutschland haben. Sofern die Zuwendung als Beihilfe zu qualifizieren ist, wird verlangt, dass der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland hat.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt. Jedes ERA-NET Cofund SusCrop-Partnerland finanziert die an positiv begutachteten Skizzen beteiligten Universitäten, Fachhochschulen, Forschungseinrichtungen, Bundes- und Landeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben und Unternehmen des jeweils eigenen Landes.

Zur Gewährleistung eines gemeinsamen Projektstarts können die Vorhaben frühestens im März 2019 gestartet werden und müssen bis zum Juli 2022 abgeschlossen sein. Die Vorhabenziele müssen innerhalb des Förderzeitraums erreicht werden können. Jedes Verbundprojekt soll so konzipiert sein, dass ambitionierte wissenschaftliche Projektziele erreicht werden können. Der Nutzen der Zusammenarbeit muss klar dargelegt werden. Konsortien müssen aus Forschungsgruppen von mindestens drei an der Ausschreibung beteiligten Partnerländern bestehen. Jedes Konsortium muss einen Verbundkoordinator benennen, der das Konsortium repräsentiert und für das interne Management verantwortlich zeichnet. Teilnehmer aus Nicht-Partner-Ländern können sich an Verbundprojekten beteiligen, wenn sie ihre Finanzierung sicherstellen und wenn ihre Expertise für das Erreichen der gemeinsamen Projektziele erforderlich ist. Teilnehmer aus Nicht-Partner-Ländern müssen die vorgegebenen Regeln des ERA-Netzes beachten.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vor­haben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Über die EU-Förderaktivitäten informieren und beraten die nationalen Kontaktstellen der Bundesregierung. Die Adressen der nationalen Kontaktstellen sind im Internet unter: Gesundheit zu finden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF; Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Zwischen sämtlichen Partnern (national und international) ist ein Konsortialvertrag abzuschließen, der den Maßgaben des BMBF-Merkblatts 0110 nicht widersprechen darf. Kooperations- und Konsortialvertrag können in einem einzelnen Vertrag zusammengefasst werden, sofern die Maßgaben des Merkblatts 0110 eingehalten werden. Eine Orientierung bietet das DESCA Model Consortium Agreement ( http://www.desca-2020.eu/ ).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind die folgenden projektbezogenen Ausgaben bzw. Kosten:

  • Personal;
  • zur Durchführung des Vorhabens notwendige Investitionen;
  • Verbrauchsmaterialien;
  • Dienstreisen (nur Reisen des Zuwendungsempfängers);
  • Aufwand für die Anmeldung von Schutzrechten und deren Aufrechterhaltung während des amtlichen Prüfverfahrens;
  • Vergabe von Aufträgen.

Bei der Arbeitsplanung sollte intensiv geprüft werden, inwieweit die Vergabe einzelner Arbeitspakete an spezialisierte Dienstleister wirtschaftlicher und zeitsparender ist, als diese Arbeitspakete von der Arbeitsgruppe durchführen zu lassen.

Die Beihilfeintensitäten nach Artikel 25 Absatz 5 und Artikel 28 AGVO geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Grundsätzlich wird eine angemessene Eigenbeteiligung von mindestens 50 Prozent der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Für KMU sind nach Artikel 25 AGVO differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen können.

Gemäß Artikel 28 AGVO können beihilfefähige Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten von KMU mit maximal 50 Prozent gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Die Laufzeit der zu fördernden Projekte beträgt bis zu drei Jahre.

Weitere Angaben zur Art und Umfang der Zuwendung können den BMBF-Richtlinien zur Antragstellung entnommen werden ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit den


Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
Internet: http://www.ptj.de
beauftragt.

Ansprechpartner sind:

Herr Dr. Christian Breuer
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon: 0 24 61/61-9 69 29
Telefax: 0 24 61/61-17 90
E-Mail: c.breuer@fz-juelich.de
und
Frau Irina Kobrin
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon: 0 24 61/61-39 26
Telefax: 0 24 61/61-17 90
E-Mail: i.kobrin@fz-juelich.de
und
Frau Dr. Petra E. Schulte
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon: 0 24 61/61-90 31
Telefax: 0 24 61/61-17 90
E-Mail: petra.schulte@fz-juelich.de.

7.2 Antragsverfahren

Das deutsche Antragsverfahren ist einstufig angelegt (siehe Nummer 7.2.3). Das zuvor durchgeführte international abgestimmte Begutachtungsverfahren der Ideenskizzen und Projektskizzen ist zweistufig angelegt (siehe Nummer 7.2.1 und 7.2.2). Einzelheiten zum internationalen Begutachtungsverfahren sind den ERA-NET Cofund SusCrop Call-Dokumenten ( http://www.submission.suscrop.eu ) zu entnehmen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Ideenskizzen

In der ersten, internationalen Begutachtungsstufe sind dem ERA-NET Cofund SusCrop Call Office zunächst Ideenskizzen ("Pre-proposals") für das internationale Verbundvorhaben durch den Verbundkoordinator elektronisch unter http://www.submission.suscrop.eu zu übermitteln.

Die Einreichungsfrist für die Ideenskizzen ist der 4. April 2018.

Weitere Details zum Verfahren der Einreichung werden rechtzeitig unter http://www.submission.suscrop.eu veröffentlicht oder können beim Projektträger erfragt werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet ein­gehende Ideenskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die elektronischen Vorlagen sowie Informationen über die Einreichung der Ideenskizzen an das ERA-NET Cofund SusCrop Call Office finden sich ebenfalls auf der Internetseite http://www.submission.suscrop.eu .

Den beteiligten Projektpartnern wird empfohlen, Ideenskizzen unter Beratung durch die Projektträger in den jeweiligen Partnerländern zu erstellen. Eine Liste der nationalen Kontaktstellen ist in den ERA-NET Cofund SusCrop Call-Dokumenten auf der Internetseite http://www.submission.suscrop.eu einsehbar oder kann beim Projektträger angefordert werden.

Die eingereichten Ideenskizzen werden zunächst auf ihre Übereinstimmung mit den in den ERA-NET Cofund SusCrop Call-Dokumenten festgelegten Kriterien geprüft. Anschließend werden die geeigneten Projektskizzen durch ein inter­nationales Expertengremium auf folgende Kriterien begutachtet:

  • Relevanz des Vorhabens hinsichtlich der wissenschaftlichen Themenfelder im ERA-NET Cofund SusCrop;
  • Exzellenz des transnationalen Vorhabens;
  • Effekte des Vorhabens auf wissenschaftliche, ökologische, ökonomische, gesellschaftliche, sozio-ökonomische Aspekte sowie den transnationalen Mehrwert.

Eine detaillierte Liste der Begutachtungskriterien ist in den ERA-NET Cofund SusCrop Call-Dokumenten auf der Internetseite http://www.submission.suscrop.eu einsehbar oder kann beim Projektträger angefordert werden.

7.2.2 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der zweiten, internationalen Begutachtungsstufe werden die Verbundkoordinatoren von positiv bewerteten Ideenskizzen vom ERA-NET Cofund SusCrop Call Office zur Erstellung von Projektskizzen ("Full proposals") in Abstimmung mit den Verbundpartnern aufgefordert.

Die Einreichungsfrist der Projektskizzen ist der 31. August 2018.

Weitere Details zum Verfahren der Einreichung werden rechtzeitig unter http://www.submission.suscrop.eu veröffentlicht oder können beim Projektträger erfragt werden. Die genannte Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen müssen durch den Verbundkoordinator elektronisch unter http://www.submission.suscrop.eu eingereicht und in dem dafür vorgeschriebenen Format erstellt werden. Die elektronischen Vorlagen sowie Informationen über die Einreichung der Projektskizzen finden sich ebenfalls auf der Internetseite http://www.submission.suscrop.eu oder können beim Projektträger angefordert werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung internationaler externer Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Exzellenz
    • Übersichtlichkeit und Angemessenheit der Projektziele;
    • Stichhaltigkeit des Vorhabenkonzepts;
    • Glaubwürdigkeit und Realisierungschancen der dargestellten Methodologie;
    • Qualität und Expertise des Gesamtkonsortiums.
  • Effekte des Vorhabens auf wissenschaftliche, ökologische, ökonomische, gesellschaftliche, sozio-ökonomische Aspekte sowie den transnationalen Mehrwert.
  • Qualität und Effizienz der Projektstruktur und des Projektmanagements
    • Qualität und Effizienz des Arbeitsplans, einschließlich des angemessenen Verbrauchs von Ressourcen zur Durchführung der Arbeitspakete und zum Erreichen der Projektziele;
    • Angemessenheit von Projektstruktur und -management, einschließlich Risiko- und Innovationsmanagement;
    • Komplementarität der Projektpartner und Gesamtexpertise des Konsortiums für die erfolgreiche Umsetzung des beschriebenen Vorhabens;
    • Angemessenheit der Aufgabenverteilung im Konsortium und Ressourcenverfügbarkeit der einzelnen Partner.

Zusätzliche Auskünfte zu den Kriterien sind den SusCrop Call-Dokumenten unter http://www.submission.suscrop.eu zu entnehmen. Auf der Grundlage der Bewertung durch externe internationale Gutachter werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren schriftlich mitgeteilt.

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Nach Auswahl positiv begutachteter und zur Förderung empfohlenen Projektskizzen werden die Projektpartner vom Projektträger zur förmlichen Antragstellung aufgefordert. Für die Antragstellung sind die Informationen der Projektskizze mit den folgenden Angaben und Erläuterungen zu ergänzen und etwaige Anmerkungen und Empfehlungen der Gutachter sind zu berücksichtigen:

  • Vorhabentitel (in deutscher Sprache);
  • Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung (maximal eine DIN-A4-Seite, in deutscher Sprache);
  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens (Ausgaben für Personal, Verbrauchsmaterial, vorhabenbezogene Reisen, Auftragsarbeiten u. a.);
  • detaillierte Meilensteinplanung: Liste der angestrebten (Zwischen-)Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien;
  • Verwertungsplan: Darstellung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit, jeweils mit Angabe des Zeithorizonts (kurz-, mittel- oder langfristig) für die jeweilige Verwertungsperspektive;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • Zeit- und Verlaufsplanung für die Erstellung einer Kooperationsvereinbarung der Verbundpartner.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu verwenden ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5);
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus vorangegangenen Begutachtungen und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge erfolgt eine Förderentscheidung durch den Fördergeber. Die Förderung der Projekte steht unter dem Vorbehalt, dass dem BMBF die dazu erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und eine Förderung/Finanzierung der ausländischen Partner sichergestellt ist.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Aus der Vorlage von Projektskizzen und Projektanträgen kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Fristen und Termine sind den ERA-NET Cofund SusCrop Call-Dokumenten unter http://www.submission.suscrop.eu zu entnehmen oder beim Projektträger zu erfragen.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2022 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 2. Januar 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
A. Noske

Änderung der Bekanntmachung von Richtlinien zur Förderung transnationaler Verbundvorhaben auf dem Gebiet der nachhaltigen Produktion von Nutzpflanzen im Rahmen des ERA-NET Cofund SusCrop vom 06. Juli 2018; Bundesanzeiger vom 23.07.2018