Bekanntmachung : Datum:
Richtlinie zur Förderung von internationalen Verbundvorhaben im Bereich wissenschaftlicher Forschung im Rahmen der europäisch-lateinamerikanischen/karibischen Initiative (ERA-NET) ERANet-LAC/EU-CELAC Interessengruppe. Bundesanzeiger vom 29.12.2017
Vom 12.12.2017
1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Die bi-regionale Partnerschaft in Forschung und Innovation zwischen der EU und Lateinamerika/Karibik hat sich in den letzten Jahren deutlich erkennbar entfaltet. Bei dem EU-Lateinamerika-Karibik-Gipfel in Madrid im Mai 2010 wurde ein Aktionsplan zur Intensivierung der Partnerschaft insbesondere in den Bereichen Innovation, Wissenschaft und Forschung verabschiedet und vereinbart, eine "Joint Initiative for Research and Innovation" (JIRI) zu etablieren.
Ziel dieser Fördermaßnahme ist es, die Implementierung der JIRI weiterhin zu unterstützen. Ursprünglich hatten sich interessierte nationale Träger von öffentlichen Forschungsförderprogrammen zum europäisch-lateinamerikanisch/karibischen Konsortium "ERANet-LAC – Network of the European Union, Latin America and the Caribbean Countries on Joint Innovation and Research Activities" zusammengeschlossen, um die Forschungskooperation zwischen europäischen Ländern und Lateinamerika/Karibik zu intensivieren.
Da die Finanzierung von ERANet-LAC von Seiten der EU-Kommission nach Verlängerung am 31. Dezember 2017 ausläuft, entschieden die beteiligten Förderorganisationen, nach zwei erfolgreichen gemeinsamen Förderbekanntmachungen auch künftig gemeinsame Förderaktivitäten organisieren zu wollen und gründeten zu diesem Zweck die EU-CELAC Interessengruppe.
Zweck der vorliegenden Förderbekanntmachung ist es, Forschungsprojekte der EU-CELAC Interessengruppe zu fördern (strategische Projektförderung), an der sich 23 Förderorganisationen aus beiden Regionen beteiligen. Damit sollen Forschungseinrichtungen und forschungsaktive Unternehmen dabei unterstützt werden, multilaterale Forschungsvorhaben zu ausgewählten Schwerpunktthemen durchzuführen. Diese können gefördert werden, sofern sie in einem Land, das sich an der ausgeschriebenen Förderbekanntmachung beteiligt, ansässig sind. Im Falle einer positiven Förderentscheidung werden sie von ihren jeweiligen nationalen Förderorganisationen unter Berücksichtigung jeweils geltender nationaler Förderrichtlinien finanziert. Nachfolgend sind die beteiligten nationalen Förderorganisationen aufgelistet:
EU-Mitgliedstaaten und assoziierte Staaten:
- Belgien
Fund for Scientific Research, F.R.S. FNRS - Finnland
Academy of Finland, Research Council for Culture and Society, AKA - Deutschland
Federal Ministry of Education and Research, BMBF - Israel
Ministry of Health, CSO-MOH - Polen
National Centre for Research and Development, NCBR - Spanien
Institute of Health Carlos III
State Agency for Research – Ministry of Economy, Industry and Competitiveness, AEI – MINECO - Türkei
The Scientific and Technological Research Council of Turkey, TUBITAK - Lateinamerika/Karibik:
- Argentinien
Ministry of Science, Technology and Productive Innovation, MINCYT - Barbados
Caribbean Science Foundation, CSF - Bolivien
Ministry of Education, MINEDU - Brasilien
National Council for Scientific and Technological Development, CNPq
Research Support Foundation of the State of Sao Paulo, FAPESP - Chile
National Council for Science and Technological Research, CONICYT - Costa Rica
Ministry of Science, Technology and Telecommunications, MICITT CONICIT - Cuba
Fund for Science and Innovation, FONCI - Dominikanische Republik
Ministry of Higher Education, Science and Technology, MESCyT - Ecuador
Secretary of Higher Education, Science, Technology and Innovation, SENESCYT - Guatemala
National Council of Science and Technology, CONCYT - Mexiko
National Council of Science and Technology, CONACYT/Secretary of Energy, SENER - Panama
National Secretary of Science, Technology and Innovation, SENACYT - Peru
National Council of Science, Technology and Innovation, CONCYTEC - Uruguay
National Agency of Research and Innovation, ANII
Die Rahmenbedingungen dieser multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Förderorganisationen vereinbart.
Die Beteiligung weiterer Projektteilnehmer, die für den Erfolg des jeweiligen Forschungsvorhabens maßgeblich sind, aber entweder gemäß der nationalen Richtlinien der oben genannten Förderorganisationen nicht gefördert werden können oder ihren Sitz in weiteren Ländern haben, ist möglich, sofern sie ihre eigene Finanzierung sicherstellen. Dies ist von den jeweiligen Einrichtungen schriftlich in Form eines "Letter of Commitment" zu belegen. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass der Koordinator und die Mehrheit der Konsortialpartner entsprechend der Förderrichtlinien der an dieser Bekanntmachung beteiligten Förderorganisationen förderfähig sind.
1.2 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, handelt es sich um eine „De-minimis"-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
"De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.
Die dem Bescheid als Anlage beigefügte „De-minimis“-Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren, auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden, bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer "De-minimis"-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte "De-minimis"-Beihilfen vorzulegen.
Falls eine Gewährung nach der „De-minimis“-Beihilfe nicht möglich ist, werden die Zuwendungen auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a und b AGVO der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" − AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156/1 vom 20.6.2017) gewährt.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewähren Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden multilaterale Verbundvorhaben im Bereich der wissenschaftlichen Forschung mit dem Ziel, eine langfristige Zusammenarbeit der jeweiligen beteiligten Projektpartner zu etablieren.
Gefördert werden thematische Schwerpunkte aus den Bereichen Biodiversität und Klimawandel, Bioökonomie, Energie, Gesundheit und Informations- und Kommunikationstechnologien (ICT). Nicht alle beteiligten Förderorganisationen fördern alle Themenbereiche. Daher sind nachfolgend unter den thematischen Schwerpunkten die jeweils beteiligten Förderorganisationen aufgeführt.
- Observatories’ Network on Biodiversity and Climate Change: Coordinating Data Acquisition and Fostering Data Access and Transfer.
Teilnehmende Förderorganisationen aus: Bolivien (MINEDU), Brasilien (FAPESP), Costa Rica (MICIT), Cuba (FONCI), Deutschland (BMBF), Dominikanische Republik (MESCYT), Ecuador (SENESCYT), Guatemala (CONCYT), Panama (SENACYT), Peru (CONCYTEC), Polen (NCBR), Spanien (MINECO). - Intermediate and/or High-Added Value Bioproducts.
Teilnehmende Förderorganisationen aus: Bolivien (MINEDU), Brasilien (CNPq), Brasilien (FAPESP), Cuba (FONCI), Deutschland (BMBF), Dominikanische Republik (MESCYT), Ecuador (SENESCYT), Guatemala (CONCYT), Panama (SENACYT), Peru (CONCYTEC), Polen (NCBR), Türkei (TUBITAK), Uruguay (ANII). - Infectious Diseases: Early Detection Research including both, Screening and Diagnosis.
Teilnehmende Förderorganisationen aus: Belgien (F.R.S. – FNRS), Bolivien (MINEDU), Brasilien (CNPq), Brasilien (FAPESP), Chile (CONICYT), Cuba (FONCI), Deutschland (BMBF), Dominikanische Republik (MESCYT), Ecuador (SENESCYT), Guatemala (CONCYT), Israel (CSO-MOH), Panama (SENACYT), Peru (CONCYTEC), Spanien (ISCIII), Türkei (TUBITAK), Uruguay (ANII). - ICT Platform for Learning and Inclusion.
Teilnehmende Förderorganisationen aus: Barbados (CSF), Bolivien (MINEDU), Brasilien (FAPESP), Chile (CONICYT), Cuba (FONCI), Dominikanische Republik (MESCYT), Ecuador (SENESCYT), Finnland (AKA), Guatemala (CONCYT), Panama (SENACYT), Polen (NCBR), Türkei (TUBITAK), Uruguay (ANII). - ICT for Urban Sustainability: Nature-Based Solutions, Citizen Science and Systemic Urban Planning.
Teilnehmende Förderorganisationen aus: Argentinien (MINCyT), Belgien (F.R.S. – FNRS), Bolivien (MINEDU), Brasilien (CNPq), Brasilien (FAPESP), Chile (CONICYT), Cuba (FONCI), Deutschland (BMBF), Dominikanische Republik (MESCYT), Ecuador (SENESCYT), Guatemala (CONCYT), Panama (SENACYT), Polen (NCBR), Peru (CONCYTEC), Türkei (TUBITAK), Uruguay (ANII). - Ocean Energy: Development of Technologies for the Ecological Energy Valorization of Marine Resources within existing Large Research Infrastructures.
Teilnehmende Förderorganisationen aus: Argentinien (MINCyT), Brasilien (FAPESP), Costa Rica (MICIT), Cuba (FONCI), Deutschland (BMBF), Dominikanische Republik (MESCYT), Ecuador (SENESCYT), Guatemala (CONCYT), Mexiko (CONACYT), Panama (SENACYT), Peru (CONCYTEC), Spanien (MINECO), Uruguay (ANII).
Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, − insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) − und die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.
KMU sind Unternehmen im Sinne der Definition der Europäischen Kommission. Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003, Anhang I zur Anwendung ( http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm ). KMU können sich zur Klärung ihres Status bei der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes persönlich beraten lassen.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden ausschließlich transnationale Forschungsvorhaben. Jeder Projektantrag muss mindestens von vier förderfähigen Institutionen aus vier verschiedenen an der Ausschreibung beteiligten Ländern gestellt werden. Dabei müssen mindestens zwei Länder aus jeder der beiden Regionen (EU bzw. Lateinamerika/Karibik) vertreten sein.
Für das gemeinschaftlich beantragte Forschungsvorhaben muss ein Projektkoordinator vom antragstellenden Konsortium benannt werden, der das Projekt nach außen repräsentiert und für interne Managementprozesse verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise das Abfassen von Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und das korrekte Management geistigen Eigentums. Der Projektkoordinator ist auch für das elektronische Einreichen des Projektantrags verantwortlich.
Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation zwischen den teilnehmenden Ländern beider Regionen dokumentieren.
Die Antragsteller sind angehalten, ihre Förderfähigkeit bei der jeweiligen institutionellen Call Contact Person (CCP, siehe Liste in Call Text unter http://eucelac-platform.eu/joint-actions ), zu bestätigen.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung mit maximal 120 000 Euro sowie für die maximale Dauer von 36 Monaten gewährt werden. Der Projektbeginn ist für den Zeitraum November 2018 bis Januar 2019 vorgesehen.
5.2 Finanzierungsart
Die Beihilfeintensitäten nach Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a und b AGVO geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Für KMU sind nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen können.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nicht wirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen (staatliche und nicht staatliche) und Universitätskliniken (unabhängig von der Rechtsform) wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
5.3 Finanzierungsform
Die Zuwendungen werden in der Regel als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist grundsätzlich nicht gestattet. Es gelten jedoch folgende besondere Regelungen bzw. Ausnahmen:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen (auch: Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Die Förderung des BMBF sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:
- Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Forschungsarbeiten
Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal werden bis zu 36 Personenmonate bezuschusst. Bei Verbundprojekten mit zwei deutschen Partnern ist nur einer der deutschen Partner berechtigt, Personalausgaben/-kosten zu beantragen. - vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte) ist in begrenztem Umfang möglich. - Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern und Expertinnen/Experten
Für die Förderung von Reisen deutscher Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler und Expertinnen/Experten gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie das länderspezifische Tagegeld (siehe unten stehende Darstellung) werden übernommen. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.
Bezuschusst werden Reisekosten und Tagegelder für deutsche Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler und Expertinnen/Experten wie folgt:
107 Euro/Tag für Reisen nach Argentinien, Barbados, Belgien, Brasilien, Chile, Finnland, Israel und Peru bzw. 2 392 Euro/Monat (wenn der Aufenthalt zwischen 23 und 30 Tagen dauert). Ab dem 31. Tag wird eine Tagespauschale von 80 Euro gezahlt.
94 Euro/Tag für Reisen in die Dominikanische Republik und nach Kuba, Guatemala, Mexiko, Panama, Spanien, in die Türkei und nach Uruguay bzw. 2 116 Euro/Monat (wenn der Aufenthalt zwischen 23 und 30 Tagen dauert). Ab dem 31. Tag wird eine Tagespauschale von 70 Euro gezahlt.
82 Euro für Reisen nach Bolivien, Costa Rica, Ecuador und Polen bzw. 1 840 Euro/Monat (wenn der Aufenthalt zwischen 23 und 30 Tagen dauert). Ab dem 31. Tag wird eine Tagespauschale von 61 Euro gezahlt.
Reiseaufenthalte dürfen eine maximale Dauer von insgesamt drei Monaten während der gesamten Projektdauer nicht überschreiten.
Für Aufenthalte ausländischer Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler und Expertinnen/Experten gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden vom entsendenden Land übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro bezuschusst. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten. - Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshop-Unterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Bewirtungskosten pro Mahlzeit betragen maximal 30 Euro/Person. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe c) gezahlt.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerblichen Unternehmen für FuE1 (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF).
Zusätzlich gelten die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.
Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Für die Durchführung der gemeinsamen Fördermaßnahme hat die EU-CELAC Interessengruppe ein zentrales Sekretariat etabliert, das mit der Abwicklung der zentralen Einreichung der Projektskizzen und des Begutachtungsverfahrens betraut ist. Träger der Förderentscheidungen bleiben die nationalen Förderorganisationen.
Es wird dringend empfohlen, dass die einzelnen Mitglieder eines Skizzen erstellenden Projektkonsortiums vor Einreichung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen hinsichtlich der nationalen Förderrichtlinien Kontakt aufnehmen. Eine Liste der Ansprechpartner (Call Contact Persons) bei den jeweiligen nationalen Förderorganisationen ist auf der Projektinternetseite http://eucelac-platform.eu/joint-actions verfügbar.
Technischer Ansprechpartner im Call Sekretariat (CS) ist:
Almudena Carrero, Laura Bonora
E-Mail: calleranet-lac@cyted.org
Telefon: 00 34/91 6 03 79 86 und 00 34/91 6 03 75 65
Das BMBF hat mit der Abwicklung der Fördermaßnahme beauftragt:
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet:
http://www.internationales-buero.de/
Fachliche Ansprechpartnerinnen:
Marianne Vaske
Telefon: +49 2 28/38 21-14 39
E-Mail: marianne.vaske@dlr.de
Sophie von Knebel
Telefon: +49 2 28/38 21-16 28
E-Mail: Sophie.KnebelDoeberitz@dlr.de
Administrative Ansprechpartnerin:
Petra Altmann
Telefon: +49 2 28/38 21-14 32
E-Mail: petra.altmann@dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben genannten Projektträger angefordert werden.
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Auf Seite der Partnerinstitutionen:
Antragstellern wird geraten, vor dem Einreichen der Bewerbung die jeweiligen institutionellen Förderkriterien der beteiligten Partner zu prüfen und/oder sich mit den Call Contact Persons im jeweiligen Land bzw. den jeweiligen Institutionen in Verbindung zu setzen, um Informationen zu berechtigten Antragstellern und förderfähigen Kosten zu erhalten. Die jeweiligen institutionellen Förderkriterien sind in den Terms of References auf der Projektinternetseite unter: https://www.eucelac-platform.eu/joint-actions zu finden.
7.2 Zweistufiges Verfahren
Das Förderverfahren ist für deutsche Antragsteller zweistufig und findet unter Einbeziehung externer Gutachter statt.
Im ersten Schritt werden von den internationalen Konsortien Projektskizzen gemeinschaftlich eingereicht. Nach der Evaluierung durch internationale externe Gutachter und der Auswahlentscheidung durch die Förderorganisationen werden die Antragsteller durch das zentrale ERANet-LAC Sekretariat über die Auswahlentscheidung informiert. Im zweiten Schritt werden deutsche Antragsteller, deren Projektskizzen zur Förderung befürwortet wurden, dazu aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag beim BMBF einzureichen.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
Die Projektskizzen der internationalen Konsortien sind in englischer Sprache bis spätestens 8. März 2018
über das elektronische Antragstool von FECYT-CYTED unter dem Link http://calleranet-lac.cyted.org einzureichen.
Eine Einreichung in Papier- oder elektronischer Form ohne Nutzung des FECYT-CYTED-Skizzentools ist ausgeschlossen.
Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Bei technischen Fragen zur Internet-basierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:
Fundación Española para la Ciencia y la Tecnología (FECYT)
Almudena Carrero und Laura Bonora
Paseo de la Castellana 162
28015 Madrid
E-Mail: calleranet-lac@cyted.org
Telefon: 00 34/91 6 03 79 86 und 00 34/91 6 03 75 65
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
Die für die Projektanträge benötigten Informationen können den "Richtlinien für Antragsteller – Guidelines for Applicants" entnommen werden (erhältlich auf der Internetseite http://eucelac-platform.eu/joint-actions . Für die internationalen Projektanträge ist folgende Gliederung vom CYTED Internettool vorgegeben:
Projekt
- projektbezogene Daten,
- Kurzdarstellung des Projekts.
Partner
- Partnerinformationen,
- Finanzübersicht,
- voraussichtliche Projektkosten,
- Lebenslauf und Berufserfahrung.
Technische Darstellung des Projekts
- publizierbare Zusammenfassung,
- wissenschaftliche und technologische Herausforderung,
- technologische und wissenschaftliche Projektbeschreibung,
- Arbeitsplan,
- Mehrwert für die EU-LAC Zusammenarbeit,
- Nutzen und Verwertbarkeit der Ergebnisse,
- wesentliche Einrichtungen und Ausrüstung,
- Status des Konsortialvereinbarung,
- Einreichen verwandter Anträge bei anderen Förderorganisationen.
Die internationale Projektskizze ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen im CYTED-Internettool genannten Punkten bewertbare Aussagen enthalten.
Im Hinblick auf die internationale Begutachtung und die international ausgerichtete Struktur des Förderschwerpunkts ist die Projektskizze in englischer Sprache vorzulegen.
Die Projektskizzen werden von einem international besetzten Gutachtergremium nach den folgenden Kriterien bewertet:
- Übereinstimmung mit den vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
- Exzellenz
- Klarheit und Relevanz der Ziele,
- Qualität der dargestellten Herangehensweise,
- Stärke und Effizienz des Konzepts, einschließlich Transdisziplinarität, falls relevant,
- Ambitioniertheit und Innovationspotenzial der Projektskizze über den Stand der Technik hinaus (z. B. neue Wege, Ziele, Konzepte oder Ansätze),
- zusätzlich für das Thema Ocean Energy: Angemessenheit des Vorschlags im Rahmen des Leistungsspektrums der Forschungsinfrastrukturen.
- Potenzielle Wirkung
- Übereinstimmung mit den erwarteten Wirkungen und Auswirkungen, die in der Beschreibung der jeweiligen Themenbereiche dargestellt und gefordert sind,
- Verbesserung der Forschungs- und Innovationskapazitäten und Integrierung neuer Kenntnisse,
- Auswirkung auf Umwelt und Gesellschaft,
- Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse (einschließlich der Verwaltung von Urheberrechten) und Datenverwaltung (falls relevant),
- bei Industrie- und KMU-Beteiligung: Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und des Wachstums von KMU durch die Entwicklung innovativer Lösungen, die den Ansprüchen des globalen Markts gerecht werden und, falls relevant, durch Aufnahme der Innovationen in den Markt,
- Mehrwert für die EU-LAC-Kooperation in Forschung, Entwicklung und Innovation,
- Mobilität, Vernetzung und Ausbildung von Humanressourcen in beiden Regionen.
- Qualität und Effizienz bei der Umsetzung
- Kohärenz und Wirksamkeit des Arbeitsplans, Angemessenheit der beantragten Mittel,
- Komplementarität der Konsortialpartner (falls relevant),
- Managementstrukturen und Verfahren, einschließlich Risiko- und Innovationsmanagement,
- zusätzlich für das Thema Ocean Energy: Angemessenheit des Vorschlags für die zu beteiligende Forschungsinfrastruktur.
- Anwendbarkeit der Ergebnisse
- Kommunikation und Verbreitung der Ergebnisse,
- Einbeziehung der Stakeholder,
- Machbarkeit,
- Übertragbarkeit der Ergebnisse,
- Potenzial für wirtschaftliche Auswirkungen und Nutzung der Ergebnisse.
Weitere Informationen zur Begutachtung finden sich in der englischsprachigen Bekanntmachung unter http://eucelac-platform.eu/joint-actions
Das Call-Sekretariat wird zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen die eingereichten Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Vorgaben hin prüfen (z. B. Einhaltung der nationalen Regularien, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben auf Englisch). Skizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Die Details zur Überprüfung der formalen Vorgaben sind in den Richtlinien für Bewerber auf folgender Internetseite ( http://eucelac-platform.eu/joint-actions ) unter "call documents" zu finden.
Projektskizzen, die den formalen Kriterien entsprechen, werden an ein international besetztes Gutachtergremium weitergeleitet.
Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien werden dann die für eine Förderung geeigneten Vorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
7.2.2 Vorlage förmlicher nationaler Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen, die beim BMBF Förderung beantragt haben, aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge vorzulegen.
Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:
- eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
- eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
- Realisierbarkeit des Arbeitsplans
- Plausibilität des Zeitplans
- detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
- Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit
Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 Abschnitt II und III genannten Kriterien bewertet.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Die förmlichen Förderanträge sind gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Koordinator des internationalen Verbundprojekts vorzulegen.
Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-Online2 zu erstellen. Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.
Informationen und Unterlagen zur nationalen Antragstellung werden nach der Begutachtung an die ausgewählten Interessenten versandt. Diese nationalen Anträge werden abschließend formal geprüft.
Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Experten beraten zu lassen.
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den VV zugelassen worden sind. Der BRH ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Januar 2024 gültig.
Bonn, den 12. Dezember 2017
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Stefan Schneider
1 - FuE = Forschung und Entwicklung