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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung transnationaler Forschungsprojekte innerhalb des ERA-Net "EuroNanoMed III" "Nanomedizin" im Rahmenprogramm "Vom Material zur Innovation". Bundesanzeiger vom 12.12.2017 B2

Vom 14.11.2017

Vorbemerkungen

Die Förderrichtlinie "Nanomedizin" wird im Rahmen des ERA-Nets EuroNanoMed III veröffentlicht. Ziel des ERA-Nets ist die Koordinierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten der beteiligten Mitgliedstaaten in der Nanomedizin im Rahmen transnationaler Förderaktivitäten. Auf diese Weise sollen länderübergreifende Kooperationen europäischer Forschergruppen aus Wirtschaft und Wissenschaft unterstützt werden, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit Europas als FuE1-Standort zu steigern.

Das ERA-Net EuroNanoMed III ist eine gemeinsame Initiative von 25 Partnern aus 19 europäischen und assoziierten Ländern und zwei außereuropäischen Ländern. Im Rahmen der Ausschreibung im ERA-Net EuroNanoMed III steht die Beteiligung an Projekten Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und Forschungseinrichtungen unter anderem in folgenden Ländern2 offen:

  • Belgien
  • Deutschland
  • Estland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Irland
  • Israel
  • Italien
  • Kanada
  • Lettland
  • Litauen
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Slowakei
  • Spanien
  • Taiwan
  • Türkei

Die Fördermittelgeber der anderen Länder veröffentlichen vergleichbare, an das jeweilige nationale Recht angepasste Regelungen. Die Förderinitiative ERA-Net EuroNanoMed III ergänzt die nationale Förderung sowie die Förderung im Rahmenprogramm für Innovation und Forschung "Horizont 2020".

Für die vorliegende Fördermaßnahme wurden von den beteiligten Förderorganisationen gemeinsame begleitende ­Dokumente verfasst. Sie bilden die inhaltliche Grundlage dieser Bekanntmachung und können von der EuroNanoMed-III-Internetseite ( http://www.euronanomed.net/joint-calls/9th-joint-call-20178 ) heruntergeladen werden. Es wird empfohlen, alle begleitenden Dokumente im Sinne einer zielführenden Konzeption von Anträgen für internationale ­Forschungskooperationen zu beachten. Entsprechende Dokumente werden zeitnah von allen an der Ausschreibung beteiligten Partnerorganisationen in den jeweiligen Ländern bzw. Regionen veröffentlicht. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Projekte gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

In diesem Zusammenhang wird vor der Antrags- bzw. Skizzeneinreichung eine Kontaktaufnahme mit dem beauftragten Projektträger VDI Technologiezentrum dringend empfohlen.

Die nachfolgenden Regelungen sind spezifisch auf potenzielle Antragsteller aus Deutschland ausgerichtet.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Wechselwirkungen von Materialien mit Gewebe und lebenden Zellen spielen sich oft auf einer Größenskala von weniger als einem Mikrometer ab und fallen damit in den Bereich der Nanotechnologie. Schon seit Beginn der 1990’er Jahre hat die Nanotechnologie daher Einzug in die Branchen Biotechnologie, Pharma und Medizintechnik gehalten und das neue Forschungsfeld Nanomedizin hervorgebracht. Durch nanotechnologische Verfahren können Medikamenten oder ­Medizinprodukten neue chemische, physikalische oder biologische Eigenschaften verliehen werden, die eine verbesserte und frühzeitigere Diagnose sowie eine schonendere Behandlung von Krankheiten ermöglichen. So erlauben es zum Beispiel nanoskalige Transportsysteme, Wirkstoffe gezielt an einen Krankheitsherd zu liefern und dort freizusetzen. Auf diese Weise können die Wirkung des Medikaments erhöht und die Nebenwirkungen auf andere Organe gemindert werden. Besonders bei der Behandlung von Krebs setzt man zunehmend mit Erfolg auf solche Verfahren. Auch bei modernen Diagnose-Techniken wie der Molekularen Bildgebung und in der Medizintechnik spielt die Nanotechnologie eine immer wichtigere Rolle: Nanopartikuläre Kontrastmittel können Strukturen im Körper besser sichtbar machen; die gezielte Strukturierung oder Beschichtung von Implantat-Oberflächen erhöht deren Biokompatibilität.

Das ERA-Net EuroNanoMed III ergänzt, wie schon seine Vorgänger EuroNanoMed I + II, die nationalen Fördermaßnahmen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) in den Bereichen der Nanomedizin und der Materialien für die Gesundheit. EuroNanoMed III ermöglicht dabei die Zusammenarbeit deutscher Unternehmen, gegebenenfalls in Kooperation mit deutschen Forschungseinrichtungen, mit akademischen wie industriellen Partnern der ­beteiligten Länder im europäischen Ausland in FuE-Projekten, die nur durch internationale Zusammenarbeit zum Erfolg zu führen sind.

Die intensive Zusammenarbeit von Akteuren aus Unternehmen, öffentlicher Forschung und Kliniken auf europäischer Ebene soll im Ergebnis neue technologische und wirtschaftliche Potenziale in den Branchen Pharma, Biotechnologie und Medizintechnik sowie insbesondere an deren Schnittstellen erschließen.

Diese Fördermaßnahme ist Bestandteil der neuen Hightech-Strategie der Bundesregierung. Sie zielt auf Innovation und Wachstum der Industrie. Dabei kommt der engen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich, der Einbindung vor allem auch der Beiträge kleiner und mittelständischer Unternehmen sowie der Verwertung der Projektergebnisse im europäischen Wirtschaftsraum eine besondere Bedeutung zu.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Zuwendungen werden darüber hinaus auf Grundlage von Artikel 25 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden (Artikel 1 Absatz 4 a AGVO)

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind FuE-Aufwendungen im Rahmen industrieorientierter, vorwettbewerblicher Verbundprojekte, die sich die Anwendung von Nanotechnologien in Produkten und Verfahren für das Gesundheitswesen zum Ziel setzen.

Der Bezug zur Nanotechnologie wird dabei im Sinne dieser Bekanntmachung als gegeben angesehen, wenn maßgeschneiderte funktionskritische Schlüsselkomponenten oder -strukturen mit Abmessungen in einem Größenbereich von 1 nm bis wenigen 100 nm zum Einsatz kommen. Wesentlich ist die gezielte und/oder kontrollierte Wechselwirkung des Funktionssystems mit der biologischen Umgebung auf der Nanoskala.

Die Forschungsvorhaben sollten dabei einem der drei folgenden Bereiche zuzuordnen sein:

  • Gezielter Wirkstofftransport
  • Diagnostik und Bildgebung
  • Regenerative Medizin

Förderfähig im Rahmen dieser Bekanntmachung sind grundlegende, anwendungsorientierte Forschungsarbeiten des vorwettbewerblichen Bereichs, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind.

Synergien zu bereits geförderten Forschungsvorhaben sind erwünscht und sollten gegebenenfalls in den Projektskizzen dargestellt werden.

Die detaillierten Ausschreibungstexte des ERA-Net EuroNanoMed III sind unter http://www.euronanomed.net/joint-calls/9th-joint-call-2018 zu finden und für die Antragsausarbeitung unbedingt zu nutzen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

Die Beteiligung von KMU3 ist ausdrücklich erwünscht. Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG) bzw. Anhang I der AGVO, zur Anwendung. Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß ­Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Weitere Informationen siehe BMBF-Merkblatt 0119 unter hier in der Rubrik Formularschrank.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden transnationale Verbundprojekte gefördert, an denen mindestens drei und höchstens sieben Verbundpartner aus mindestens drei Partnerländern aktiv beteiligt sein müssen. Die Verbundpartner müssen grundsätzlich mindestens zwei der drei Kategorien Industrie/öffentliche Forschung/Kliniken zuzuordnen sein. Die Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt, d. h. jedes Partnerland finanziert die an den Projekten beteiligten Unternehmen, Hochschulen oder Forschungseinrichtungen des jeweils eigenen Landes.

Eine Liste der am Aufruf beteiligten Partnerländer sowie der jeweils zuständigen Förderorganisationen, die Veröffentlichung des transnationalen Aufrufs sowie weitere Informationen sind der EuroNanoMed III-Internetseite zu entnehmen ( http://www.euronanomed.net ) oder können beim Projektträger angefordert werden. Teilnehmer aus Nicht-Partnerländern können sich an Projekten beteiligen, soweit sie ihre Finanzierung selbst sicherstellen und ihre Expertise für das Erreichen der Projektziele notwendig ist. Pro Verbund ist maximal ein Teilnehmer aus einem Nicht-Partnerland erlaubt. Der Koordinator muss in jedem Fall aus einem EuoNanoMed III-Partnerland kommen.

Die Förderung zielt von deutscher Seite auf FuE-Verbundprojekte unter maßgeblicher Industriebeteiligung. In Verbundprojekten mit deutscher Beteiligung muss daher mindestens einer der Partner ein Unternehmen sein das zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland hat und das ein klares Konzept für eine spätere standortbezogene Verwertung seiner Ergebnisse vorlegt.4 Verbünde mit signifikanter Mitwirkung mehrerer Industriepartner werden bevorzugt behandelt.

Antragsteller in Deutschland müssen bei der Skizzeneinreichung herausstellen, welchen wesentlichen Vorteil eine ­Kooperation mit den europäischen Partnern mit sich bringt.

Die Partner haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können der DESCA-Internetseite (DESCA: Development of a Simplified Consortium Agreement – http://www.desca-2020.eu/ ) und dem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 entnommen werden: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Die Mitarbeit in Gremien zur Einbringung der Projektergebnisse im Hinblick auf spätere Zulassungen, Normen und Standards ist im Rahmen der Vorhaben förderfähig.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die Bemessung der jeweiligen Zuwendung berücksichtigt die beihilfefähigen Kosten sowie die Beihilfehöchstintensi­täten:

Beihilfefähige Kosten sind Beihilfen für FuE-Vorhaben (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a bis d AGVO):

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Innovationsbeihilfen für KMU sind (Artikel 28 Absatz 2 AGVO):

  • Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.

Für diese Richtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO bzgl. der Intensität von staatlichen Beihilfen – die genannten Beihilfeintensitäten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)

Die Beihilfeintensität für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung kann im Einzelfall gemäß Artikel 25 Absatz 6 und 7 AGVO erhöht werden:

  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 28 Absatz 3 AGVO)

Die hier genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfehöchstintensitäten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Förderrichtlinie bestimmten zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten erfolgen kann.

Darüber hinaus sind die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 8 AGVO zu beachten.

Für Partner in einem Konsortium mit Betriebsstätte oder Niederlassung zum Auszahlungszeitpunkt in Deutschland wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern Letztere als Verbundpartner mitwirken. Als angemessen gilt in der Regel, wenn in Summe über den Verbund eine Eigenbeteiligung der Verbundpartner in Höhe von mindestens 35 % an den Gesamtkosten/-ausgaben des Verbundprojekts erreicht wird. Dazu ist gegebenenfalls eine Kompensation zwischen den Partnern erforderlich, sodass eine Verbund­förderquote von maximal 65 % (zuzüglich gegebenenfalls zu gewährender Boni für KMU sowie gegebenenfalls in den Aufwendungen von Hochschulen enthaltener Projektpauschalen) erreicht wird.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • Grundlagenforschung: 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
  • industrielle Forschung: 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
  • experimentelle Entwicklung: 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO);
  • bei EUREKA-Projekten oder Projekten, die von einem nach Artikel 185 oder Artikel 187 des Vertrags über die ­Arbeitsweise der Europäischen Union gegründeten gemeinsamen Unternehmen durchgeführt werden, werden die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i bis iii AGVO genannten Beträge verdoppelt;
  • Innovationsbeihilfen für KMU: 5 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO).

Dabei sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannten Anmeldeschwelle(n) überschreitet, bedarf es für die Gewährung der vorherigen Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Die Förderung ist auf einen Zeitraum von 24 bis 36 Monaten angelegt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben (NKBF 2017). Zur Vereinfachung des Förderverfahrens besteht für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gegebenenfalls die Möglichkeit, nach Nummer 2.4 NKBF 2017 die pauschalierte Abrechnung mit einem pauschalen Zuschlag von 100 % auf die Personaleinzelkosten zu beantragen.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF). Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Die Projektskizzen sind einzureichen beim vom BMBF beauftragten Projektträger:

VDI Technologiezentrum GmbH (VDI TZ)
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Ansprechpartner:
Dr. Olaf Rotthaus
Telefon: 02 11/62 14-2 33
E-Mail: rotthaus@vdi.de

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen. Die Plattform ist unter folgendem Link zu erreichen: https://foerderportal.bund.de/easyonline . Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu erstellen.

Alle für die Förderung geltenden Richtlinien, Merkblätter und Hinweise können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de in der Rubrik Formularschrank abgerufen werden.

Die Nebenbestimmungen können im Bundesanzeiger abgerufen werden.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das nationale Förderverfahren ist zweistufig angelegt. Durch den Prozess des ERA-Net EuroNanoMed III Call Sekretariat ergibt sich insgesamt ein vierstufiger Prozess.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem EuroNanoMed III Call Sekretariat durch den Verbundkoordinator der internationale, englischsprachige Projektantrag in elektronischer Form bis zum 16. Januar 2018 vorzulegen ("pre-proposal"). Einzelheiten des Einreichungsverfahrens sind unter http://www.euronanomed.net/joint-calls/9th-joint-call-2018 verfügbar. Außerdem befinden sich dort weitere Informationen und Hilfestellungen, insbesondere zu dem Antragsverfahren und dem internationalen Abgabetermin.

Zusätzlich müssen die beteiligten deutschen Partner dem beauftragten Projektträger (VDI Technologiezentrum) eine gemeinsame begutachtungsfähige Projektskizze in deutscher Sprache bis spätestens zum 16. Januar 2018 vor­legen. Es gilt das Datum des Poststempels.

Die Projektskizze (bestehend aus einer easy-Online-Skizze für ein deutsches Teilkonsortium und der Vorhabenbeschreibung) sind durch den vorgesehenen Projektkoordinator des deutschen Teilprojektes über das Internetportal easy-Online zu erstellen und einzureichen. Das Internetportal easy-Online ist über die Internetseite https://foerderportal.bund.de/easyonline erreichbar.

Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistent den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie der Menüauswahl:

Ministerium:
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Fördermaßnahme:
ERA-Net EuroNanoMed III – Nanomedizin
Förderbereich:
EuroNanoMed III Call 2018

Damit die Online-Version der Projektskizze rechtsverbindlich wird, muss diese zusätzlich fristgerecht zu oben genannter Vorlagefrist in schriftlicher Form und unterschrieben beim beauftragten Projektträger eingereicht werden.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung zu erstellen und sollte etwa zehn DIN-A4-Seiten umfassen.

  1. Titel des Vorhabens und Kennwort
  2. Namen und Anschriften der beteiligten Partner inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Angabe Projekt­koordinator
  3. Ziele
    Motivation und Gesamtziel des Vorhabens, Zusammenfassung des Projektvorschlags
    Bezug des Vorhabens zu dieser Förderrichtlinie
    industrielle und gesellschaftliche Relevanz des Themas
    wissenschaftliche und technische Arbeitsziele des Vorhabens, angestrebte Innovationen
    Darstellung des Projektkonsortiums: Verteilung der Rollen, Abbildung der Wertschöpfungskette, Ort der Forschungstätigkeit.
  4. Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigene Vorarbeiten
    Vergleich mit dem internationalen Stand der Technik, bestehende Schutzrechte (eigene und Dritter)
    Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes, Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen
    bisherige Arbeiten der Verbundpartner mit Bezug zu den Zielen des Verbundprojekts; Qualifikation der Verbundpartner.
  5. Arbeitsplan (Bitte die Arbeiten der Partner detailliert ausführen und in den Kontext des Gesamtarbeitsplans des transnationalen Verbunds stellen)
    Beschreibung des Arbeitsplans und des Lösungsansatzes (inklusive Unterauftragnehmer), Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen
    partnerspezifische Arbeits- und Zeitplanung (Balkendiagramm)
    Meilensteine und Abbruchkriterien
    Arbeitsteilung der Projektpartner (Darstellung der Teilaktivitäten); Vernetzung der Partner untereinander (Funktion im Verbund), gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Dritten.
  6. Verwertungsplan (Bitte alle Aspekte auch aus Sicht des Nutzens für deutschen Standort ausführen)
    wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten, Markt- und Arbeitsplatzpotenzial (mit Zeithorizont, insbesondere in Deutschland)
    wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit (Ergebnisverwertung durch die beteiligten Partner mit Zeithorizont insbesondere in Deutschland)
    Öffentlichkeitsarbeit und projektübergreifende Ergebnisverwertung.
  7. Finanzierungsplan
    grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe von Kostenarten und Eigenmitteln/Drittmitteln)
    Notwendigkeit der Zuwendung.

Es steht den Interessenten frei, weitere Aspekte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Vor der Einreichung der Projektskizze wird eine Kontaktaufnahme mit dem Projektträger (VDI Technologiezentrum) für jeden Antragsteller dringend empfohlen.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen nationalen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes und der Zielsetzung
  • Innovationshöhe, Risiken und Anwendungsbreite des wissenschaftlich-technischen Konzepts
  • Qualität und Effektivität der wissenschaftlich-technischen Methode und des Arbeitsplans
  • technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung, Markt- und Arbeitsplatzpotenzial
  • Tragfähigkeit des Verwertungskonzepts, Beitrag zur Stärkung der Innovationskraft der Unternehmen auch im Hinblick auf den Standort Deutschland.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der Projektskizzen durch unabhängige Gutachter beraten zu lassen.

Bei positiver Bewertung des "pre-proposals" und der Projektskizze nach oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die Verbundpartner aufgefordert, dem EuroNanoMed III Call Sekretariat ein "full-proposal" vorzulegen (siehe http://www.euronanomed.net/joint-calls/9th-joint-call-2018 ). Auf der Grundlage der Bewertung der Projektskizze und des "full-proposal" werden die für eine Förderung geeigneten Vorhaben unter Berücksichtigung der internationalen Evaluierungsergebnisse ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der abschließenden zweiten nationalen Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen und "full-proposals" unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert, jeweils einen vollständigen förmlichen Förderantrag vorzulegen (bei Verbundprojekten hat dies in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator zu erfolgen). Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" unter https://foerderportal.bund.de/easyonline zu nutzen.

Bei Verbundprojekten hat jeder Partner der eine Zuwendung beantragen will, einen eigenen Antrag vorzulegen. Der schriftliche Förderantrag muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt werden.

Darüber hinaus muss der Antrag folgende weitere Angaben enthalten:

  • Name und Größe des Unternehmens
  • Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses
  • Standort des Vorhabens
  • Art der Beihilfe (hier: Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten Finanzierung.

Zusätzlich sind mit den jeweiligen förmlichen Förderanträgen die für das Teilvorhaben spezifischen Beschreibungen, entsprechend dem Aufbau der Projektskizze (siehe Nummer 7.2.1), insbesondere mit folgenden Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Arbeits- und Ressourcenplan (inklusive einer genauen Beschreibung der geplanten Arbeitspakete und der damit verknüpften Personal- und Sachressourcen),
  • Meilensteinplanung (Liste der angestrebten Zwischenergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien),
  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
  • Verwertungsplan (Bewertung der wissenschaftlichen Relevanz und Anschlussfähigkeit sowie die geplante Nutzung der Ergebnisse durch die beteiligten Unternehmen).

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Über die vorgelegten Förderanträge wird nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 22. November 2023 hinaus.

Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 22. November 2023 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 14. November 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Peter Schroth

- FuE = Forschung und Entwicklung
2 - Die finale Länderauswahl ist der Internetseite des ERA-Net EuroNanoMed III zu entnehmen: http://www.euronanomed.net/joint-calls/9th-joint-call-2018
3 - KMU = kleine und mittlere Unternehmen
4 - Unter "standortbezogener Verwertung" ist eine Verwertung in Deutschland oder dem EWR und der Schweiz gemeint.