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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von transnationalen Forschungsvorhaben innerhalb der Joint Programming Initiative „Water Challenges for a Changing World“ (JPI Water) auf dem Gebiet „Wasserressourcen-Management zur Unterstützung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen“ (Joint Call 2017) des Förderschwerpunkts „Nachhaltiges Wassermanagement“ im Rahmen des Förderprogramms „Forschung für Nachhaltige Entwicklung − FONA 3“; Bundesanzeiger vom 09.11.2017

Vom 18.10.2017

Vorbemerkung:

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) engagiert sich in der europäischen Initiative zur gemeinsamen Programmplanung „Water Challenges for a Changing World“ (Joint Programming Initiative, JPI Water). Die Initiative wird von derzeit 20 Mitgliedstaaten und weiteren assoziierten Staaten sowie der Europäischen Kommission unterstützt. Sie hat das Ziel, Beiträge zur Lösung der gesellschaftlichen Herausforderungen im Wasserbereich zu leisten. Der Erhalt der Gewässerökosysteme, die Steigerung der Ressourceneffizienz und die Anpassung an demographische und klimatische Veränderungen gehören dabei zu den wichtigsten Handlungsfeldern.

JPI Water trägt zur verstärkten Kooperation und besseren Koordinierung von Wasserforschungsprogrammen euro­päischer Mitgliedstaaten bei. Die Harmonisierung von europäischen mit nationalen Forschungsprogrammen im Themenbereich Wasser erfolgt durch die Fortschreibung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda (SRIA) und der Entwicklung und Durchführung gemeinsamer Aktivitäten.

Die Förderrichtlinie „Wasserressourcen-Management zur Unterstützung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen“ wird als gemeinsame Bekanntmachung des JPI Water und weiterer assoziierter Partner im Rahmen der Coordination and Support Action (CSA) „IC4WATER“ veröffentlicht. Sie ergänzt die nationale Förderung im Rahmenprogramm „Forschung für Nachhaltige Entwicklung – FONA3“ sowie die Förderung im Rahmenprogramm für Innovation und Forschung „Horizont 2020“. Dadurch werden neue länder- und bereichsübergreifende Kooperationen initiiert bzw. bestehende gestärkt.

Die Themenbereiche für die transnationale Bekanntmachung wurden von den beteiligten Förderorganisationen gemeinsam erarbeitet und entstammen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda (SRIA 2.0, 2016 aktualisiert). Diese steht auf der Internetseite der JPI Water ( http://www.waterjpi.eu/ ) zum Abruf bereit.

Folgende 12 Ministerien und Förderorganisationen haben ihre Teilnahme an der gemeinsamen Bekanntmachung erklärt:

  • Deutschland
    Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
  • Ägypten
    Academy of Scientific Research & Technology (ASRT)
  • Belgien
    Fund for Scientific Research (F.R.S.-FNRS)
  • Brasilien
    Council of State Foundations for Research (CONFAP)
  • Frankreich
    Agence Nationale de la Recherche (ANR)
  • Irland
    Environmental Protection Agency of Ireland (EPA)
  • Lettland
    Ministry of Education and Science (IZM)
  • Moldawien
    Centre for International Projects (CIP)
  • Norwegen
    The Research Council of Norway (RCN)
  • Schweden
    Swedish Research Council (FORMAS)
  • Südafrika
    South African Water Research Commission (WRC)
  • Zypern
    Research Promotion Foundation (RPF)

Für die vorliegende Fördermaßnahme wurde von den beteiligten Förderorganisationen ein gemeinsamer englisch­sprachiger Bekanntmachungstext („Call Announcement“) herausgegeben. Dieser bildet die inhaltliche Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung. Für die Einreichung von Projektvorschlägen, die externe Begutachtung sowie die ­Auswahl von Verbundvorhaben sind der englische Bekanntmachungstext und ergänzende Formulare maßgeblich, die auf der offiziellen Internetseite des Joint Call 2017 ( http://www.waterjpi.eu/index.php?option=com_content&view=article&id=583&Itemid=1097 ) veröffentlicht sind. Für die Förderung der Teilprojekte in den beteiligten Ländern gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

Die nachfolgenden Regelungen gelten spezifisch für potenzielle Antragsteller aus Deutschland.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Global sind Wasserkrisen als die größten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen einzustufen, welche sich aufgrund von Klimawandel, Wasserknappheit und Nutzungsdruck in Zukunft weiter verschärfen. Das Thema Wasser ist daher nicht nur als eigenständiges Ziel in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen verankert, sondern spiegelt sich in nahezu allen Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals – SDGs) wider.

Die Fördermaßnahme zielt darauf ab, wissenschaftliche Ansätze und praxisorientierte Lösungen in transnationalen, interdisziplinären und innovativen Forschungsprojekten zu entwickeln, mit denen die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele unterstützt wird. Der Fokus liegt dabei auf dem Management der Wasserressourcen vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Herausforderungen, womit nicht nur das SDG 6 (Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten), sondern auch weitere Nachhaltigkeitsziele adressiert werden.

Aufgrund der länderübergreifenden Zusammenarbeit sollen Synergien bei der gemeinsamen Nutzung einer komplementären Wissens- und Methodenbasis, spezifisches Know-how und gemeinsames Handlungswissen in den beteiligten Ländern geschaffen und neue Märkte für deutsche Unternehmen erschlossen werden. Die transnationalen Forschungsprojekte sollen zudem die Mobilität und die internationale Vernetzung von Wissenschaftlern fördern.

Der Förderung durch das BMBF liegt der Förderschwerpunkt „Nachhaltiges Wassermanagement (NaWaM)“ zugrunde, als Teil des Rahmenprogramms „Forschung für Nachhaltige Entwicklung – FONA3“.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Zuwendungen werden darüber hinaus auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in ­Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017) gewährt. Diese Förderbekanntmachung ist Teil des BMBF-Rahmenprogramms „Forschung für Nachhaltige Entwicklung – FONA3“, welches unter der Beihilfenummer SA.40981 (2015/X) bei der Kommission angezeigt wurde.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung werden transnationale Verbundvorhaben im Bereich der angewandten Forschung gefördert, die ein hohes Maß an gesellschaftlicher Relevanz, transnationaler Arbeitsteilung, Innovation und wissenschaftlich-technischem und wirtschaftlichem Risiko aufweisen. Es werden Verbundvorhaben angestrebt, die bestehende Kooperationen vertiefen bzw. neue ermöglichen, z. B. zwischen verschiedenen Fachdisziplinen, zwischen Forschung und Anwendung und durch Einbindung gesellschaftlicher Akteure.

Gefördert werden ausgewählte Verbundvorhaben in den folgenden zwei Themenfeldern, zu welchen jeweils die inhaltlichen Schwerpunkte genannt sind:

  1. Multipler Nutzungsdruck auf Ökosysteme und Ökosystemleistungen sowie effektive Minderungsmaßnahmen – Anpassungs- und Bewertungsinstrumente zur Implementierung der wasserbezogenen SDG
  1. Bewertung von multiplem Nutzungsdruck auf Ökosysteme und Ökosystemleistungen,
  2. Instrumente und Ansätze zur Anpassung und Minderung des multiplen Nutzungsdrucks.
  1. Entwicklung anwendbarer Lösungen zum Wasserqualitätsmanagement, um das SDG 6 sowie damit verknüpfte Nachhaltigkeitsziele zu adressieren
  1. Entwicklung von Systemen für einen universellen und gerechten Zugang zu sicherem und bezahlbarem Trinkwasser für alle,
  2. Abwasserbehandlung und Abwasserwiederverwendung.

Die detaillierte Themenbeschreibung der englischen Veröffentlichung („Call Announcement“, siehe Internetseite zum Joint Call 2017) ist maßgeblich für die Antragseinreichung.

Die Projektvorschläge müssen mindestens ein Themenfeld sowie einen Schwerpunkt adressieren. Verbundvorhaben sind angehalten mehr als einen Schwerpunkt zu integrieren. Weiterführende Fragestellungen sind innerhalb der Schwerpunkte nicht auszuschließen. Die eingereichten Projektvorschläge sollen den Stand der Wissenschaft berücksichtigen und über diesen durch hochqualitative Forschung und Innovationen hinausgehen.

Gesellschaftliche Herausforderungen verlangen einen inter- und transdisziplinären Ansatz, den die Projektanträge deutlich darstellen sollen. Die Projekte sollen die Bedürfnisse aller relevanten Akteure aus Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft von Beginn an einbinden sowie die langfristige Verfügbarkeit und Verwertung der Forschungsergebnisse gewährleisten.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Gebietskörperschaften (mit Ausnahme des Bundes) und ihre Einrichtungen sowie gesellschaftliche Organisationen (wie z. B. Stiftungen, Vereine und Verbände) in der Europäischen Union.

Sofern die Zuwendung nicht als Beihilfe zu qualifizieren ist, muss der Zuwendungsempfänger seinen Sitz in Deutschland haben. Sofern die Zuwendung als Beihilfe zu qualifizieren ist, wird verlangt, dass der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland hat. Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird ausdrücklich begrüßt. Die Definition der Europäischen Union für KMU ist im Internet einzusehen unter http://www.foerderinfo.bund.de/de/KMU-Definition-der-Europaeischen-Kommission-972.php .

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Unternehmenseinstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der institutionell geförderten Forschungs­aktivitäten der Einrichtung mit den Projektförderthemen darstellen und beide miteinander verzahnen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt, d. h. jedes Partnerland finanziert die an den Vorhaben beteiligten Einrichtungen des jeweils eigenen Landes („virtual common pot“). Die formalen Voraussetzungen für die transnationalen Projektanträge sind der englischsprachigen und der nationalen Bekanntmachung zu entnehmen.

Für Projektkonsortien gelten die folgenden Regeln:

  • Konsortien müssen aus mindestens drei Partnern aus drei am Call beteiligten Ländern bestehen.
  • Der Koordinator muss von einer der Förderorganisationen gefördert werden, die sich am Call beteiligen.
  • Als Koordinator ist es nur möglich, an einem Verbundvorhaben im Call teilzunehmen.

Mehrere Projektpartner aus einem Land sind in einem Konsortium zulässig, jedoch sollte auf ein ausgewogenes Verhältnis der Partnerländer innerhalb des Forschungsprojekts geachtet werden. Zu beachten sind weiterhin die Begrenzungen der Fördermittel pro Skizze der jeweiligen Förderorganisationen (gemäß den „National Regulations“). Teilnehmer aus Ländern, die sich nicht an der gemeinsamen Bekanntmachung beteiligen, können an den Verbundvorhaben mitwirken, wenn sie ihre Finanzierung selbst sicherstellen.

Jedes Verbundprojekt soll die notwendigen Ressourcen aufweisen, um ambitionierte wissenschaftlich-technische Projektziele erreichen zu können. Der zusätzliche Nutzen durch die transnationale Zusammenarbeit ist in der Projektbeschreibung darzustellen. Die Einbeziehung von Unternehmen, Einrichtungen der Kommunen oder Länder, sowie sonstiger Praxispartner wird erwartet.

Die Projekte sollen eine Laufzeit von 24 bis 36 Monaten aufweisen und folglich so geplant werden, dass die Vorhabenziele innerhalb dieses Zeitraums erreicht werden können.

Darüber hinaus wird von den im Rahmen dieser Bekanntmachung geförderten Verbundvorhaben eine aktive Beteiligung an den gemeinsamen Aktivitäten der JPI Water erwartet (Statusseminare, Beiträge zu Veröffentlichungen und Projektdatenbanken, Fortschrittsberichte).

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ vertraut machen ( Gesundheit ). Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundvorhabens haben ihre Zusammenarbeit in einer transnationalen Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt Vordruck 0110 im Formularschrank entnommen werden ( hier ; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Die Beihilfeintensitäten nach Artikel 25 Absatz 5 AGVO geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt. Bei Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

Zuwendungen können für projektbezogenen Personal-, Reise- und Sachaufwand sowie für Geräteinvestitionen verwendet werden. Ausgeschlossen von der Förderung sind Bauinvestitionen.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sowie Einrichtungen der Kommunen und Länder sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsprojekten an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Die Projektpauschale ist in den Angaben zum Projektbudget auszuweisen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Für KMU sind nach Artikel 25 AGVO differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfe­intensität führen können.

Die Verbundvorhaben sind in der Regel für einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren angelegt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98)“.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98)“ sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-GK) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98)“ sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF)“, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise des BMBF zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträgerschaft Ressourcen und Nachhaltigkeit
Projektträger Jülich (PtJ)
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Nachhaltigkeit
Geschäftsstelle Berlin
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin

Ansprechpartnerinnen sind:

Saskia Wohlgemuth

Telefonnummer: 0 30/2 01 99-33 12
E-Mail-Adresse: s.wohlgemuth@fz-juelich.de

Steffi Lehmann

Telefonnummer: 0 30/2 01 99-33 16
E-Mail-Adresse: ste.lehmann@fz-juelich.de

Die Kontaktdaten des Call Sekretariats, welches die gemeinsame Bekanntmachung koordiniert, sowie weitere Ansprechpartner der beteiligten Länder können dem englischen Bekanntmachungstext auf den Internetseiten der JPI Water ( http://www.waterjpi.eu/ ) entnommen werden.

Zur weitergehenden Information bzgl. der Förderbekanntmachung (Skizzen- und Antragsverfahren, Einreichungsfristen, elektronisches Antragssystem etc.) wird das Call Sekretariat im November 2017 ein Webinar für interessierte Skizzeneinreicher durchführen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie ebenfalls über die Internetseite der JPI Water.

Es ist zudem eine Linked-In-Gruppe, welche als Partnerbörse fungieren soll, für den Call eingerichtet worden. Diese kann über folgenden Link aufgerufen werden: https://www.linkedin.com/start/join?session_redirect=https%3A%2F%2Fwww.linkedin.com%2Fgroups%2F8455262&trk=login_reg_redirect .

Den beteiligten Projektpartnern wird empfohlen, bei der Erstellung der Projektanträge die Beratung durch die Projektträger und Förderorganisationen in den jeweiligen Partnerländern zu nutzen.

Für die zweite Verfahrensstufe können die nationalen Vordrucke für förmliche Anträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Das Begutachtungsverfahren kann dem englischsprachigen Bekanntmachungstext auf den Internetseiten der JPI Water entnommen werden ((http://www.waterjpi.eu/).

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind die formgebundenen Projektskizzen für das transnationale Verbundvorhaben in englischer Sprache durch den Verbundkoordinator dem norwegischen Call Sekretariat in elektronischer Form zuzuleiten. Dazu muss ein elektronisches Antragssystem genutzt werden, das über die Homepage zum Joint Call 2017 zugänglich gemacht wird.

Die verbindlichen Verfahren zur Einreichung und die zu verwendenden Formulare werden ebenfalls auf der Internetseite veröffentlicht oder können beim zuständigen Projektträger erfragt werden. Detaillierte Angaben zum Einreichen von Projektskizzen sind darüber hinaus dem englischsprachigen Dokument „Proposal Form“ zu entnehmen (auch auf der Internetseite verfügbar). Die Vorgaben zum Einreichungsverfahren sind unbedingt zu beachten, Abweichungen können zum Ausschluss des Projektvorschlags führen.

Vorlagefrist für die Projektskizzen beim Call Sekretariat (Übertragung ins elektronische Antragssystem) ist der 11. Dezember 2017, 17 Uhr MEZ.

Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektvorschläge können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Das norwegische Call Sekretariat ist Ansprechpartner für die Registrierung und alle technischen Fragen zur Skizzeneinreichung über den Online Service des Research Council of Norway:

Johannes Holmen
E-Mail: IC4Watercall@rcn.no

Die eingereichten Projektskizzen werden auf ihre Übereinstimmung mit den im gemeinsamen Bekanntmachungstext genannten Mindestanforderungen und auf die Passfähigkeit zu den nationalen Förderprogrammen geprüft (Eligibility Check).

Die Projektskizzen werden von einem Gremium internationaler Experten und einem technischen Vorsitzenden bewertet. Das Expertengremium wird vom Call Sekretariat eingerichtet und besteht aus Wissenschaftlern sowie Praktikern und Innovatoren, die sowohl die wissenschaftlichen als auch die innovativen und praktischen Werte der eingereichten Projektskizzen bewerten. Das Gremium wird von den teilnehmenden Organisationen benannt und beurteilt die Projektskizzen anhand der in der gemeinsamen Bekanntmachung beschriebenen Bewertungskriterien:

  1. Wissenschaftliche Exzellenz (höchste Priorität)
  2. IMPACT/Auswirkungen (zweithöchste Priorität)

Die positiv bewerteten Konsortien werden aufgefordert, ihre Projektskizzen zu Vollanträgen auszuarbeiten. Nicht erfolgreiche Konsortien erhalten eine Gesamtbewertung der Qualität ihrer Projektskizzen.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verbundkoordinatoren von positiv bewerteten Projektskizzen vom Call Sekretariat zur Erstellung von Vollanträgen („Full proposals“) in Abstimmung mit den Verbundpartnern aufgefordert.

Die Vollanträge sind für das transnationale Verbundvorhaben durch den Verbundkoordinator elektronisch zu übermitteln (Link wird über die Internetseite des Joint Call 2017 bereitgestellt).

Vorlagefrist für die Vollanträge beim Call Sekretariat (Übertragung ins elektronische Antragssystem) ist der 27. Juni 2018, 17.00 Uhr MESZ.

Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Vollanträge können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die verbindlichen Vorgaben zur Einreichung und die zu verwendenden Antragsformulare werden ebenfalls auf den Internetseiten der JPI Water veröffentlicht oder können beim zuständigen Projektträger erfragt werden. Die Vorgaben zum Einreichungsverfahren sind unbedingt zu beachten, Abweichungen können zum Ausschluss des Vollantrags führen.

Aus der Vorlage eines Vollantrags kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Vollanträge werden unter Beteiligung internationaler externer Gutachter nach den in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien sowie nach dem zusätzlichen Kriterium:

  1. Qualität und Effektivität der Implementierung (dritthöchste Priorität)

bewertet. Zusätzliche Auskünfte zu den Kriterien und den Bewertungsmaßstäben sind der gemeinsamen englisch­sprachigen Bekanntmachung zu entnehmen. Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren schriftlich durch das Call Sekretariat mitgeteilt.

Die deutschen Partner eines positiv bewerteten Vollantrags werden vom Projektträger aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag über das elektronische Antragssystem easy-Online ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Der förmliche Förderantrag soll eine deutsche Beschreibung des Gesamtprojekts sowie des deutschen Teilvorhabens beinhalten.

Grundsätzlich sind bei Einreichung eines Verbundvorhabens die Bestimmungen des BMBF im Rahmen der ­Projektförderung zu beachten. Formulare für förmliche Anträge sowie Richtlinien, Merkblätter und die Neben­bestimmungen können abgerufen werden unter: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf .

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a des Verwaltungverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2021 gültig.

Bonn, den 18. Oktober 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. U. Katenkamp