Bekanntmachung : Datum:
Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Explorations- und Integrationsphasen der IKT-Forschung. Bundesanzeiger vom 26.09.2017
Vom 05.09.2017
Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sind Treiber für Innovationen und damit Grundlage für neue Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Die "Digitale Wirtschaft und Gesellschaft" voranzubringen ist eine der sechs prioritären Zukunftsaufgaben der "Neuen Hightech-Strategie – Innovationen für Deutschland" der Bundesregierung. Mit dem Forschungsprogramm "IKT 2020 – Forschung für Innovationen" setzt die Bundesregierung einen Schwerpunkt ihrer Innovationspolitik auf Informations- und Kommunikationstechnologien.
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Ziel der Bekanntmachung ist es, die technologischen Entwicklungslinien im Gebiet der IKT und deren Anwendungen durch Fördervorhaben zu stärken. Dabei stehen drei Themen im Vordergrund der laufenden Entwicklung: IKT in komplexen Systemen ("Embedded Systems"), intelligente Lernende Systeme sowie Internet der Dinge und Dienste. Die IKT-Förderung wird deshalb vorrangig entlang der entsprechenden strategischen FuE-Linien1 ausgerichtet.
Das Innovationsgeschehen im Bereich IKT zeigt in Deutschland die spezifische Tendenz, mit IT-Lösungen häufig in der "Komfortzone" einer Marktnische zu verbleiben, die eng auf einzelne Branchen und Entwicklungspartner begrenzt ist. Dieses Verhalten vieler Marktteilnehmer hat auch Rückwirkungen auf die akademische Forschung.
Sowohl aus Sicht der Wirtschaft allgemein als auch aus Sicht der IKT wäre es jedoch vielfach notwendig, parallel bestehende, inkompatible Insellösungen zu verbinden oder von Anfang an gemeinschaftlich Querschnittstechnologien zu entwickeln und auf diese Weise durch die Kooperation mit anderen Entwicklern und Anwendern weltmarktfähige, interoperable Technologielösungen oder gemeinschaftlich nutzbare Werkzeuge zu etablieren. Als ein strategisches Vorbild kann die gemeinsame FuE von Software-Methoden und -Werkzeugen in der gesamten Anwendungsbreite von eingebetteten Systemen genannt werden, die bereits erhebliche gesamtwirtschaftliche Potentiale entfaltet hat. Derartige strategisch ausgerichtete, kooperative Entwicklungen von Querschnittstechnologien im IKT-Sektor sind für die IKT-Wirtschaft und die Anwender von außerordentlich hoher Bedeutung.
Ein zweites Defizit im Innovationsgeschehen des IKT-Sektors ist die Zurückhaltung aufseiten der akademischen Forschung gegenüber der langfristig ausgerichteten Basisentwicklung für komplexe Querschnittstechnologien. Hierin wird eine mittelbare Folge der unterentwickelten Kooperation der Marktteilnehmer sichtbar, da die akademische Forschung auf verschiedenen Themenfeldern keine praktische Umsetzung und Nutzung solcher Querschnittstechnologien erfährt. Das bereits genannte Beispiel für die Softwareentwicklung bei eingebetteten Systemen unterstreicht, dass praxisrelevante komplexe und umfassend nutzbare Werkzeuge einer Basis aus der akademischen Vorlaufforschung bedürfen.
Die Förderung in dieser Maßnahme ist daher einerseits auf eine Förderlinie zur langfristigen und überwiegend rein akademischen Vorlaufforschung grundsätzlicher innovationsorientierter Fragestellungen ausgerichtet, welche in anderen, spezifischen Fördermaßnahmen thematisch nicht adressiert werden. Mit basisorientierten Projekten soll eine explorative Methoden-, Werkzeug- und Technikentwicklung im IT-Sektor unterstützt werden.
Andererseits ist die Fördermaßnahme auf die für die IT typische Entwicklung von integrativen und konvergenten Lösungen im Verbund von Forschung und Wirtschaft ausgerichtet. Solche werden dann erforderlich, wenn verschiedene erprobte Lösungsansätze im IKT-Sektor, vielfach auch Insellösungen, zu einer zumeist branchenübergreifenden Basistechnologie mit Querschnittscharakter fortentwickelt werden sollen. Dies ist nur durch Technologieallianzen mit gemeinsamen Entwicklungsanstrengungen im Zusammenwirken einer großen Zahl von Beteiligten aus Forschung und Wirtschaft – potentiellen Anbietern und Anwendern – möglich. Als Beispiele aus der Vergangenheit sind die Entwicklungen von gemeinsamen Softwaremethoden für die Mehrzahl von Einsatzbereichen von komplexen Systemen durch ein branchenübergreifendes Konsortium zu nennen. Auch in vielen anderen Anwendungsfeldern haben sich technologische Insellösungen als erhebliches Hemmnis einer Nutzung erwiesen. Zweck dieser Förderlinie ist es daher, entweder für solche Insellösungen entsprechende Plattformen bzw. Integrationslösungen bereitzustellen oder durch frühzeitige gemeinsame Entwicklungsvorhaben der Herausbildung von Insellösungen entgegenzuwirken. In dieser Förderlinie können auch Koordinierungs- und Begleitmaßnahmen berücksichtigt werden.
Damit adressiert die Fördermaßnahme sowohl die initiale Entwicklung innovativer Technologien als auch die integrierenden Aspekte einer Technologieentwicklung von querschnitthafter Bedeutung, bevor diese Produktreife erlangt.
Förderkriterien sind in beiden Bereichen fachliche Exzellenz, Innovationshöhe sowie wirtschaftliches Potential. Die Fördermaßnahme ist Teil der Hightech-Strategie "Innovationen für Deutschland" der Bundesregierung sowie des BMBF-Forschungsprogramms "IKT 2020 – Forschung für Innovationen".
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" bzw. der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Zuwendungen werden darüber hinaus auf Grundlage von Artikel 25 (Beihilfen für FuE-Vorhaben) der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU gewährt2.
Bei der Prüfung einer FuEuI3-Beihilfe für einen Beihilfeempfänger, der einer Rückforderungsanforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nachzukommen hat, wird die Kommission den noch zurückzufordernden Betrag der Beihilfe berücksichtigen.
2 Gegenstand der Förderung
Die thematischen Schwerpunkte der Förderung sind an den wirtschaftlichen Potentialen und Anwendungsfeldern bzw. Branchen ausgerichtet, in denen Innovationen in hohem Maße durch IKT getrieben sind oder ohne IKT gar nicht möglich wären. Entsprechend der Grundsätze im Forschungsprogramm IKT 2020 ist die Förderung nach dieser Fördermaßnahme deshalb – neben Forschungsthemen aus der IKT-Wirtschaft selbst – auf die folgenden Anwendungsfelder/Branchen ausgerichtet:
- Automobil, Mobilität,
- Maschinenbau, Automatisierung,
- Gesundheit, Medizintechnik,
- Logistik, Dienstleistungen,
- Energie, Umwelt.
Die Vorhaben sind schwerpunktmäßig im Bereich der Softwaresysteme und Wissenstechnologien anzusiedeln. Vorhaben mit Schwerpunkt in der Mikroelektronik oder der Kommunikationstechnik sind nicht förderfähig.
Da diese Fördermaßnahme sowohl die initiale Entwicklung innovativer Technologien als auch die integrierenden Aspekte einer Technologieentwicklung von querschnitthafter Bedeutung adressiert, bei der eine konvergente Lösung zur Nutzung der Anwendungspotentiale erforderlich ist, wird eine Förderung in zwei Förderlinien vorgesehen:
- Basisorientierte Projekte
Charakteristisch für den IKT-Sektor sind Basistechnologien, die Voraussetzung für nahezu jedes Anwendungsfeld sind. Dies betrifft die Algorithmenentwicklung und Softwaremethoden ebenso wie Methoden und Werkzeuge zu Datenstrukturen. In dieser Förderlinie werden daher Arbeiten zu derartigen Basistechnologien gefördert mit dem Ziel, das Fundament für Innovationen mit besonders hohem Nutzungspotential zu legen. Bevorzugt werden Vorhaben zur Ausarbeitung von Themengebieten, die vonseiten der Fachwelt oder vonseiten der Anwendungen als besonders wichtig, aber methodisch unzureichend abgedeckt benannt werden. Förderprojekte hierzu können aus akademischen Einzel- oder Verbundvorhaben bestehen; in begründeten Ausnahmefällen sind auch Verbünde mit Forschungspartnern aus der Wirtschaft möglich. Voraussetzung für eine Förderung ist die Vorlage einer Forschungsstrategie − oder sofern möglich Roadmap − von der Grundlagenforschung in eine spätere Umsetzung. - Technologieallianzen
Gefördert werden hierbei breite Verbünde aus Wissenschaft und Wirtschaft, die zum Ziel haben, in einem Technologiefeld aus der IKT entweder durch- vertikal ausgerichtete, branchenoffene Verbünde Technologieinnovationen oder
- horizontal ausgerichtete Verbünde branchenübergreifende Basistechnologien
zur Anwendungsreife zu bringen. Voraussetzung für diese Verbünde ist, dass sie durch ihre Breite branchenübergreifende Methoden, Werkzeuge und Lösungen erarbeiten, die eine innovationsbehindernde Heterogenität von innovativer Technologie durch geeignete Maßnahmen zur Interoperabilität und Integration verschiedenster technischer Ansätze auflösen. Bei einer Standardisierung sind nach Möglichkeit offene Standards anzustreben. Sofern derartige Verbünde von einer frühen Stufe der Forschung und Technologieentwicklung ausgehen, so ist die Vorlage einer technologisch ausgerichteten Roadmap erforderlich. Bei diesen Verbünden ist die Einbeziehung von unterschiedlichen Anwendungsfeldern bzw. Branchen unabdingbar. Eine Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) an solchen Verbünden ist zwingend notwendig. Verbundvorhaben sollten sich auch mit der Gestaltung von Rahmenbedingungen für die spätere Nutzung der Technologie auseinandersetzen und dazu gegebenenfalls weitere strategische Partner, wie beispielsweise Verbände und Sozialpartner, hinzuziehen.
Förderfähig sind abweichend davon in dieser Förderlinie auch Koordinierungs- und Begleitmaßnahmen, sofern diese speziell dazu dienen, bei der Realisierung eines Technologiefelds die Zusammenarbeit strategischer Partner, wie etwa Verbände und Sozialpartner, im Verbund mit Vertretern aus Wirtschaft und Wissenschaft gezielt auszubauen und zu unterstützen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind einzelne Hochschulen und Forschungseinrichtungen oder Verbünde daraus zu Förderlinie A (Basisorientierte Projekte) und breite Verbünde aus Wirtschaft und Forschung zu Förderlinie B (Technologieallianzen).
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Bei Verbundprojekten ist von den Partnern der Koordinator zu benennen.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) ist bestrebt, den Anteil der Fachhochschulen in der Forschungsförderung zu erhöhen. Fachhochschulen sind deshalb besonders aufgefordert, sich in den Verbundprojekten zu beteiligen.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen4. Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gem. Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.
Einzelheiten sind dem Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten5, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen.
Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Projektteilnehmer zu Öffentlichkeitsarbeit und Transfer voraus. Im Rahmen der Programmsteuerung ist die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Die Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an Querschnittsmaßnahmen zu beteiligen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten (siehe zu Umfang der Zuwendung). In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren − HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten) (siehe zu Umfang der Zuwendung), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Für KMU sind nach Artikel 25 Absatz 6 und 7 AGVO differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen können.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Beispielsweise kann der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht werden.
Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Softwaresysteme und Wissenstechnologien (PT-SW)
Rosa-Luxemburg-Straße 2
10178 Berlin
Ansprechpartner:
PD Dr. Uwe Heitmann
Rosa-Luxemburg-Straße 2
10178 Berlin
Telefon: 0 30/6 70 55-96 30
Telefax: 0 30/6 70 55-7 42
E-Mail: uwe.heitmann@dlr.de
Internet:
www.softwaresysteme.pt-dlr.de
Dort sind weitere Informationen erhältlich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Internet6 abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
7.2 Zweistufiges Verfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe ist dem beauftragten Projektträger zunächst eine Projektskizze je Verbund vorzulegen. Eine gegebenenfalls im Einzelfall festgelegte Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Projektskizzen müssen den konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung darlegen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten. Sie sollen nicht mehr als 15 Seiten umfassen und sollen über das Internet-Portal pt-outline7 online erstellt werden. Die für eine Beteiligung an der Bekanntmachung benötigten Informationen und Werkzeuge sind dort verfügbar. Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss diese zusätzlich innerhalb der üblichen Postlaufzeit rechtsverbindlich unterschrieben auf dem Postweg beim beauftragten Projektträger eingereicht werden.
Die Projektskizzen sind vom vorgesehenen Verbundkoordinator nach Abstimmung mit den Partnern vorzulegen.
Die Projektskizzen sollen in Kurzform folgende Punkte kurz darstellen:
- Deckblatt mit Projektbezeichnung, Postanschrift, Telefon und E-Mail des Einsenders sowie den Angaben zu Gesamtkosten bzw. -ausgaben, Zuwendungsbedarf und Laufzeit;
- Ausgangsfrage und Ziele des geplanten Vorhabens;
- Stand der Technik und Forschung, eigene Vorarbeiten, Berücksichtigung laufender Forschungsarbeiten national und international;
- Beschreibung des eigenen Lösungswegs und Skizzierung einer Roadmap;
- Arbeits- und Zeitgrobplanung mit Salden in Zeit- und Personenmonaten;
- soweit zutreffend: Kooperationspartner und Arbeitsteilung (für beteiligte Unternehmen bitte kurze Firmendarstellung, gegebenenfalls Konzernzugehörigkeit sowie Anzahl der Mitarbeiter aufführen);
- Kurzdarstellung des Kompetenzprofils der Partner.
Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:
- strategischer Beitrag zur Lösung der Herausforderungen;
- Innovation des Ansatzes der vorgeschlagenen Lösung unter den gegebenen und absehbaren technischen und wirtschaftlichen Randbedingungen;
- Relevanz der vorgeschlagenen Lösung für industrielle Anwendungen in Abhängigkeit von den jeweiligen Themenfeldern;
- eigene Vorleistungen;
- Beitrag zum Kompetenzauf- und -ausbau auf Seiten der industriellen Anwender sowie zur Profilbildung insbesondere auf Seiten der Forschungspartner;
- nachhaltige Umsetzung der Ideen, Konzept zur Modellpflege, Beiträge zu Standardisierung von Entwicklungsmethoden und Softwarewerkzeugen;
- Beitrag zur Ausbildung und Weiterbildung auf Anwenderseite, Erhöhung der Fachkompetenz.
Auf Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verbundpartner bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator förmliche Förderanträge sowie eine ausführliche Vorhabenbeschreibung vorzulegen, über die nach abschließender Prüfung entschieden wird.
In dem förmlichen Förderantrag muss der Finanzierungsplan detaillierter aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen in der Vorhabenbeschreibung untersetzt werden. Darüber hinaus müssen in der Vorhabenbeschreibung die bereits in der Projektskizze kurz dargestellten Punkte detaillierter ausgeführt werden. Dabei müssen insbesondere die Ziele der Partner sowie der Arbeits- und Verwertungsplan ausführlicher und konkreter dargestellt werden. In der Vorhabenbeschreibung und gegebenenfalls im Antrag ist auf zusätzliche Hinweise und Auflagen der Gutachter aus der Skizzenphase einzugehen.
Zusätzlich gelten ergänzend zu den oben genannten Kriterien u. a. folgende Bewertungskriterien:
- Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement,
- Festlegung von Meilensteinzielen mit quantitativen bzw. nachprüfbaren Kriterien, Definition weiterer Übergabepunkte,
- Erfüllung der Auflagen aus der Skizzenphase,
- detaillierter Verwertungsplan für jeden Verbundpartner.
Die Erstellung von förmlichen Förderanträgen muss über die Nutzung des Internetportals easy-Online8 erfolgen. Hier können auch Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen abgerufen werden. Alternativ können diese auch unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
Für die zeitnahe Bearbeitung und Förderentscheidung sind die formgebundenen Anträge dem Projektträger spätestens zwei Monate nach der Aufforderung vorzulegen.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 30. November 2023 gültig.
Berlin, den 5. September 2017
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Ute Bernhardt
1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO); (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1)
3 - FuEuI = Forschung und Entwicklung und Innovation
4 - Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG), Fundstelle:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
5 - BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle:
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare
, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte
6 -
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
7 -
https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/ikt
8 -
https://foerderportal.bund.de/easyonline