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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung der Forschung zur Internationalisierung der Berufsbildung. Bundesanzeiger vom 25.09.2017

Vom 30.06.2017

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Im Lauf der letzten Jahre ist in vielen Ländern in zunehmendem Maße das Interesse nach qualitativ hochwertiger und betrieblich fundierter Aus- und Weiterbildung gewachsen. Weltweit genießt das Duale System der Berufsbildung Deutschlands hohes Ansehen. Es ist für viele Länder zu einer Orientierung geworden, ihr Berufsbildungssystem in Richtung einer stärker praxisorientierten Ausbildung zu reformieren, die im Zusammenspiel verschiedener Wirtschafts- und Sozialpartner entwickelt wird. Damit wird das Ziel verfolgt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und die Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen nachhaltig zu erhöhen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) ist weltweit ein wichtiger Ansprechpartner für Fragen zu Ausbildungsgestaltung und Weiterentwicklung von Berufsbildungssystemen. Es unterhält derzeit Berufsbildungskooperationen mit Partnerministerien in 17 Ländern (siehe https://www.bmbf.de/de/duales-ausbildungssystem-weltweit-gefragt-328.html).

Wesentliche Ziele sind die Unterstützung der Partnerländer bei der Modernisierung ihrer Berufsbildungssysteme und die Unterstützung deutscher Unternehmen in den Partnerländern bei der Fachkräfteausbildung. Handlungsleitende Grundlage der BMBF-Berufsbildungszusammenarbeit ist das "Strategiepapier der Bundesregierung: Berufsbildungszusammenarbeit aus einer Hand" vom 5. Juli 2013 (siehe https://www.bmbf.de/strategiepapier_der_Bundesregierung_zur_internationalen_Berufsbildungszusammenarbeit.pdf).

Für die BMBF-Berufsbildungszusammenarbeit gelten die in diesem Strategiepapier genannten fünf Kernelemente für Ausbildungsaktivitäten, die zu einer stärkeren dualen Ausprägung nationaler Systeme führen sollen:

  • Zusammenarbeit zwischen Sozialpartnern, Wirtschaftsorganisationen und Staat,
  • Lernen im Arbeitsprozess,
  • Akzeptanz von nationalen Standards,
  • qualifiziertes Berufsbildungspersonal und
  • institutionalisierte Berufsbildungsforschung und Berufsbildungsberatung.

Sie haben handlungsleitende Geltung für die Berufsbildungszusammenarbeit aller beteiligten deutschen Akteure. Sie stellen Alleinstellungs- und Qualitätsmerkmale des deutschen Berufsbildungssystems dar und beschreiben zugleich die angestrebten Effekte der Berufsbildungszusammenarbeit mit den Partnerländern.

Klassische Aktionsfelder der bilateralen BMBF-Berufsbildungskooperationen sind:

  • Begleitung von Berufsbildungsreformen: Systemberatung zum gesetzlichen Rahmen und zu Rahmencurricula,
  • Beratung beim Aufbau von Berufsbildungsinstituten,
  • Unterstützung des sozialpartnerschaftlichen Dialogs,
  • pilothafte Durchführung von Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder,
  • pilothafte Durchführung dualer Ausbildungsgänge in Kooperation zwischen AHK, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und berufsschulischen Einrichtungen.

Für die Umsetzung der Kooperationen wurden seitens BMBF institutionelle Kapazitäten aufgebaut, die bei den wichtigen strategischen Partnern der Berufsbildung angesiedelt sind: die Zentralstelle für internationale Berufsbildungs­kooperation (GOVET) im Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) sowie die Strategieprojekte VETnet, Unions4VET und SCIVET, siehe https://www.bmbf.de/de/duales-ausbildungssystem-weltweit-gefragt-328.html.

Mit der vorliegenden Förderrichtlinie soll die institutionalisierte Berufsbildungsforschung, das fünfte Kernelement der bilateralen Berufsbildungszusammenarbeit, für die internationale Zusammenarbeit gestärkt und ausgebaut werden. Deutsche akademische Expertise im Bereich der Berufsbildungsforschung und der Ausbildung akademischen Berufsbildungspersonals soll ausländischen Partnern zugänglich gemacht werden und sie bei der Reform ihrer nationalen Systeme unterstützen.

Übergreifend soll die Etablierung eines inter- und transdisziplinären Forschungsnetzwerks zur internationalen Berufsbildungszusammenarbeit vorangetrieben werden. Hierzu soll zusätzlich zu dieser Bekanntmachung eine flankierende Maßnahme vorgesehen werden.

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflicht­gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, handelt es sich um eine "De-minimis"-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

"De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Beihilfe­intensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte "De-minimis"-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

Falls eine Gewährung nach der "De-minimis"-Beihilfe nicht möglich ist, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der Anlage zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 ("Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­päischen Union.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Förderbekanntmachung sollen Projekte gefördert werden, die zu einem der folgenden Schwerpunkte beitragen:

Schwerpunkt a:

Aktuelle Themen der Berufsbildungsforschung im Rahmen von Berufsbildungskooperationen.

Es sollen Projekte gefördert werden, die im Aktionsfeld der Berufsbildungsforschung (z. B. in den Bereichen der empirischen Berufsbildungsforschung, der Wirtschaftspädagogik, der Fachdidaktiken), in bilateralen Forschungskooperationen gemeinsam mit dem Partnerland relevante Themenschwerpunkte bearbeiten.

Schwerpunkt b:

Forschung zu Voraussetzungen für erfolgreiche Berufsbildungszusammenarbeit in Ländern, mit denen eine BMBF-Berufsbildungskooperation besteht, sowie in weiteren Regionen und Ländern.

Es sollen Projekte gefördert werden, die Gelingensbedingungen für internationale Berufsbildungskooperationen erforschen. Die Vorhaben sollen Faktoren für erfolgreiche Berufsbildungszusammenarbeit erforschen, aber auch Best-Practice-Beispiele gelungener Berufsbildungszusammenarbeit1 herausarbeiten. Die Ergebnisse aus diesen Vorhaben können wissenschaftlich fundierte Impulse und Handlungsempfehlungen für internationale Berufsbildungsaktivitäten liefern.

Schwerpunkt c:

Entwicklung von gemeinsamen Pilotmaßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten zur Berufsbildungsforschung in den BMBF-Partnerländern.

Es sollen Pilotmaßnahmen gefördert werden, die Reformvorhaben des Berufsbildungssystems des jeweiligen Partnerlandes nachfrageorientiert unterstützen. Hierzu zählen beispielsweise Konzepte und Lösungsansätze zum Aufbau von Lehrstühlen an einer Partneruniversität zur Ausbildung von Lehr- und Managementpersonal an beruflichen Schulen und/oder berufsbildenden Einrichtungen, von Einrichtungen zur Berufsbildungsforschung, des Forschungsmanagements sowie der Fachkommunikation zwischen Berufsbildungsforschung, -praxis und Berufsbildungspolitik. Aus den Vorhaben sollen auch Impulse zu Reformschritten generiert werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU (die Definition für KMU der Europäischen Kommission ist unter dem Link http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm einzusehen) die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Für alle drei in Nummer 2 genannten Themenschwerpunkte gilt: Voraussetzung für die Förderung eines Vorhabens ist, dass an den Projekten mindestens eine deutsche und eine Forschungseinrichtung/Universität aus dem jeweils avisierten Partnerland beteiligt sind. Ausländische Partner können keine Fördermittel aus dieser Fördermaßnahme beantragen; es wird erwartet, dass die Finanzierung ausländischer Partner als Eigenleistung erfolgt. Im Rahmen der thematischen Schwerpunkte a und b ist es jedoch möglich, Mittel für wissenschaftliche Mitarbeitende aus dem Partnerland zur Beschäftigung an der deutschen Institution (z. B. Doktoranden) im Sinne eines Capacity Buildings zu beantragen.

Die Förderung im Rahmen dieser Bekanntmachung bezieht sich auf die internationale Zusammenarbeit im Rahmen eines Kooperationsprojekts. Voraussetzung hierfür ist die gesicherte Finanzierung der wissenschaftlichen Projektarbeiten im In- und Ausland aus sonstigen Mitteln. Der Projektskizze ist daher bereits ein Schreiben (Letter of Intent) beizufügen, in dem die ausländischen Partner ihr Kooperationsinteresse erklären, die Zustimmung ihrer Einrichtung zur Zusammenarbeit dokumentieren und eine gesicherte Finanzierung der wissenschaftlichen Arbeiten vor Ort bestätigen.

Im Rahmen dieser Richtlinie können sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte gefördert werden. Im Fall von Verbundprojekten wird eine gemeinsam getragene Bewerbung der Interessentinnen/Interessenten vorausgesetzt, mit einer gemeinsamen Projektbeschreibung sowie eines gemeinsamen Arbeits- sowie Finanzierungsplans, dem die jeweiligen Beiträge der einzelnen Verbundpartner zu entnehmen sind.

Die Verbundpartner regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_ formulare ; Bereich BMBF − Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Nicht förderfähig sind Projekte, die im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union gefördert werden.

Die Laufzeit der Vorhaben ist im Regelfall auf höchstens drei Jahre ausgerichtet, im Falle des Schwerpunkts c auf höchstens vier Jahre.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen, Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen und an Initiativen übergreifenden Aktivitäten des Wissens- und Erfahrungsaustauschs teilzunehmen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.

5.2 Finanzierungsart

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

5.3 Finanzierungsform

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten

Zuwendungsfähig für Antragsteller ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF" an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung" (ANBest-P), bzw. für Gebietskörperschaften die ANBest-GK, und die "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung" auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) sowie die BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
DLR Projektträger
Internationalisierung der Berufsbildung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
E-Mail: berufsbildunginternational@dlr.de

Fachliche Ansprechpartnerin ist:

Frau Antje Wessels
Telefon: 02 28/38 21-18 56

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können über das Förderportal des Bundes unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis zum 31. März 2018 für die Schwerpunkte a und b Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Für den Schwerpunkt c können kontinuierlich Projektskizzen eingereicht werden. Letzter Termin hierfür ist der 30. September 2019.

Skizzen sollen über das elektronische Antragssystem "pt-outline" ( https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/IBBF ) eingereicht werden. Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss das über pt-outline generierte und unterschriebene Deckblatt per Post zusätzlich beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Für den fristgerechten Versand der Unterlagen ist das Datum des Poststempels maßgeblich. Die Projektskizzen sind in deutscher Sprache zu verfassen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe der Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

Es ist eine begutachtungsfähige Projektskizze vorzulegen, die in sich selbsterklärend ist. Der maximale Seitenumfang der Projektskizzen (Schriftgrad 12, Times New Roman, 11/2-facher Zeilenabstand, 2,5 cm Rand) beträgt insgesamt 12 DIN-A4-Seiten (ausgenommen Literaturverzeichnis und Interessenbekundungen). Darüber hinausgehende Darstellungen werden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt. Bei Verbundprojekten ist eine gemeinsam getragene Projektskizze vom vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Skizze soll von den beteiligten Partnern gemeinsam erarbeitet werden.

Die Skizze ist wie folgt zu gliedern:

  1. Deckblatt mit allgemeinen Angaben zum Vorhaben (eine Seite)
  • Name und Kurztitel (Akronym) des Vorhabens,
  • Ansprechpartner und Kontaktdaten,
  • bei Verbundprojekten: beteiligte Kooperationspartner,
  • avisierte Laufzeit,
  • Zuordnung des Vorhabens zu einem der thematischen Schwerpunkte gemäß Nummer 2,
  • geschätzte Ausgaben bzw. Kosten und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf (bei Hochschulen mit ausgewiesener Projektpauschale).
  1. Darstellung des Vorhabens (maximal acht Seiten)
  • Zielstellung des Vorhabens mit Bezug auf die Zuordnung zu den in Nummer 2 genannten Förderschwerpunkten a, b, oder c, Darstellung des Forschungsgegenstands und der geplanten Methodik,
  • knappe Darstellung Stand des Wissens und der Forschung, Neuheit und Innovationsgehalt des Ansatzes,
  • Expertise des Förderinteressierten und gegebenenfalls der beteiligten Verbundpartner, geplante Zusammenarbeit im Verbund,
  • geplante Verwertung und Nutzung der Projektergebnisse,
  • Begründung der Notwendigkeit der Zuwendung.
  1. Angaben zur Abschätzung des Zeit- und des Ausgaben- bzw. Kostenrahmens
  • Arbeitsplan mit Balkenplan (maximal zwei Seiten),
  • geschätzte Ausgaben bzw. Kosten und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf (maximal eine Seite).
  1. Interessen- und/oder Absichtserklärungen des ausländischen Partners/der ausländischen Partner

Es steht den Bewerbern frei, im Rahmen des vorgegebenen Umfangs weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung der Projektskizze von Bedeutung sind.

Die Projektskizzen werden nach folgenden Aspekten bewertet:

  • Beitrag zum Förderziel gemäß der unter Gegenstand der Förderung genannten Schwerpunkte;
  • Neuheit und Innovationsgehalt des Lösungsansatzes;
  • Plausibilität und Umsetzbarkeit des vorgeschlagenen Konzepts;
  • Expertise des Förderinteressierten und der Partner, gegebenenfalls Zusammenarbeit im Verbund;
  • Potenzial in Bezug auf Verstetigung und Nachhaltigkeit;
  • Angemessenheit der Arbeits- und Zeitplanung;
  • Passform des avisierten Zuwendungsbedarfs.

Die eingegangenen Skizzen werden entsprechend der oben angegebenen Kriterien beurteilt und die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Der Förderer behält sich vor, bei der Beurteilung der Projektideen externe Gutachtende hinzuzuziehen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-Online" erforderlich. Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen zur Förderung können unter hier abgerufen werden.

Die Vorhabenbeschreibung ist gegenüber der Projektskizze gemäß den Angaben in den Richtlinien zur Antragstellung zu gliedern. Die Angaben unter den einzelnen Gliederungspunkten sind detailliert darzustellen. Etwaige Anmerkungen und Empfehlungen aus der Begutachtung sind dabei zu berücksichtigen. Die Vorhabenbeschreibung ist in deutscher Sprache einzureichen.

Entsprechend der Bewertung mittels der in Nummer 7.2.1 angegebenen Aspekte wird nach abschließender Antragsprüfung (inklusive eventueller Auflagen) über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis 31. Dezember 2023 gültig.

Bonn, den 30. Juni 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Henk van Liempt

1 - Best-Practice-Beispiele können hierbei neben öffentlich geförderten Kooperationsaktivitäten auch Kooperationen von deutschen Unternehmen und ausländischen Institutionen sein, die von deutschen Unternehmen im Eigenengagement durchgeführt werden.