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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Durchführung des Wettbewerbs "Digitale Plattformen: Interaktive Assistenzsysteme für den Menschen". Bundesanzeiger vom 24.08.2017

Vom 16.08.2017

1 Förderziele, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

Die vorliegende Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) erfolgt auf der Grundlage des BMBF-Forschungsprogramms zur Mensch-Technik-Interaktion (MTI) "Technik zum Menschen bringen"1. In diesem Rahmen wurde bereits die Entwicklung verschiedenster innovativer Assistenzsysteme gefördert. Zweck der Bekanntmachung ist es, die Erforschung und Entwicklung einer oder mehrerer digitaler Plattformen zu fördern, mit deren Hilfe die existierenden Einzellösungen aus den unterschiedlichen Bereichen bestmöglich kombiniert und Synergien genutzt werden können, um einen größtmöglichen Nutzen für den Menschen zu erzielen. Ein wesentliches Ziel der Bekanntmachung ist die signifikante Beteiligung von Start-ups2 sowie von kleinen und mittleren Unternehmen3 (KMU), um das vorhandene Innovationspotenzial des deutschen Mittelstands zu nutzen und auszubauen. Die Bekanntmachung trägt zur Umsetzung der neuen Hightech-Strategie der Bundesregierung bei, in deren Rahmen das Forschungs- und Innovationsfeld "Digitale Wirtschaft und Gesellschaft" eine prioritäre Zukunftsaufgabe ist.

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das BMBF-Forschungsprogramm zur MTI "Technik zum Menschen bringen" folgt der Leitidee einer hilfsbereiten, nutzerorientierten, bedarfsgerechten und an der Menschenwürde orientierten Technik. In diesem Zusammenhang wurden in den letzten Jahren bereits viele Fördermaßnahmen durchgeführt, die in einer Vielfalt neuer technischer Lösungen der MTI zur interaktiven Unterstützung von Menschen jeden Alters und in verschiedenen Bereichen des Alltags und der Arbeit resultierten. Um das Potenzial der aktuell genutzten interaktiven Assistenzsysteme besser und nachhaltiger auszuschöpfen, sind systemübergreifende Nutzungen von Daten und Diensten notwendig. Aktuell mangelt es oft an einer Interoperabilität zwischen einzelnen Systemen. Hinzu kommen weitere Faktoren, z. B. eine für den Nutzer undurchsichtige Vielfalt an existierenden Systemen, hohe Kosten, eine gefühlte Unsicherheit beim Datenschutz und eine Dominanz von Insellösungen, die sich negativ auf die Akzeptanz auswirken. Digitale Plattformen, wie sie durch diese Bekanntmachung gefördert werden sollen, können Ankerpunkte schaffen, die den Nutzern helfen, verschiedene Produkte hinsichtlich einer gewünschten Funktionalität zu kombinieren oder aus der Masse von Angeboten das Passendste zu finden. Zudem sollten sich diese Plattformen als Anlaufpunkt für den Erfahrungsaustausch zwischen Nutzern, Entwicklern und Forschern verstehen. Dadurch können Plattformen als Impulsgeber unter anderem für neue innovative Lösungen, für Weiterentwicklungen existierender Produkte und für deren Standardisierung dienen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflicht­gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Zuwendungen werden darüber hinaus auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b bis d der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden neuartige und kreative Lösungen zur Erforschung, Entwicklung und Umsetzung von digitalen Plattformen für "Interaktive Assistenzsysteme für den Menschen". Diese müssen sich am Themenfeld "Gesundes Leben" des MTI-Forschungsprogramms orientieren oder sich dem häuslichen Alltag und Umfeld zuordnen lassen.

Im Themenfeld "Gesundes Leben" werden medizintechnische Geräte und Systeme erforscht und entwickelt, die interaktiver, leichter bedienbar und effizienter sind. Schwerpunkte sind insbesondere Mikroimplantate, Prothesen/Orthesen, körpernahe Medizintechniksysteme, Gesundheitstechnologien zur Prävention und bedarfsgerechte Pflegeinnova­tionen.

Zum häuslichen Alltag und Umfeld gehören Themen wie ubiquitäre Techniken mit persönlichen Assistenz- und Komfortfunktionen, vernetzte (Alltags-) Gegenstände und Technologien, die eine intuitive Interaktion ermöglichen.

Der Begriff der digitalen Plattform umfasst im Rahmen dieser Fördermaßnahme alle drei im Weiteren beschriebenen Kategorien, sodass Projektideen sich auf eine, mehrere oder auch alle Kategorien beziehen können:

  1. Technische Plattform: Technische Plattformen ermöglichen als Ebene zwischen mindestens zwei Komponenten eines heterogenen Systems deren Interoperabilität. Die Umsetzung kann sowohl hardwareseitig (z. B. KNX-Bus) als auch softwareseitig (z. B. open HAB) vollzogen werden.
  2. Service-Plattform: Eine Service-Plattform kapselt möglichst viele Leistungen und Dienste rund um Produkte eines bestimmten Bereichs und ist daher als Ebene zwischen Produkt und Nutzer zu verstehen. Softwarebasiert ermöglicht sie dem Nutzer bestenfalls einen zentralen Zugang zu von ihm benötigten Angeboten und wirkt unterstützend bei der Auswahl eines hinsichtlich seines Bedarfs optimalen Produkts bzw. einer optimalen Dienstleistung.
  3. Kommunikationsplattform: Die Kommunikationsplattform dient bestenfalls dem interdisziplinären und branchenübergreifenden Austausch von Daten und Informationen. Als softwaretechnische Ebene zwischen mehreren Akteuren ermöglicht sie so die Kommunikation und Kollaboration sowie den Aufbau und die Verbesserung von Synergien.

Im Sinne dieser Förderrichtlinie sollen durch eine Partnerschaft zwischen Wirtschaft (vor allem Start-ups, KMU), Wissenschaft (Hochschulen, Forschungseinrichtungen) und Nutzern Ideen entwickelt werden, wie sich im Kontext von "Interaktiven Assistenzsystemen für den Menschen" eine oder mehrere digitale Plattformen umsetzen lassen. Ziel ist der Aufbau eines eigenen Ökosystems rund um Technologien im Alltagseinsatz und im häuslichen Umfeld. Wirtschaft, Wissenschaft und Nutzer sollten hier branchen- und disziplinübergreifend zusammengebracht werden, um eine gemeinsame Lösung zu entwickeln und viele der bereits existierenden Lösungen einzubinden.

Es existiert eine Vielzahl an technischen Herausforderungen, die in den Vorhaben im Fokus stehen können. Hierzu zählen unter anderem folgende offene Forschungsthemen:

  • Entwicklung, Umsetzung und Evaluation möglichst generischer Methoden und Technologien zur Sicherstellung einer zuverlässigen (und intelligenten) Interoperabilität unterschiedlicher Geräte (technische Plattform);
  • Entwicklung, Umsetzung und Evaluation von gemeinsamen und sicheren Entwicklungs-, Test- und Simulationsumgebungen zur Konstruktion und Vernetzung von Geräten sowie neue Möglichkeiten der Nutzereinbindung bei der Evaluation der simulierten bzw. getesteten Systeme, z. B. durch den Aufbau einer Nutzerdatenbank sowie das Versenden gesponserter Testpakete bzw. deren Auf-/Einbau zur Nutzerevaluation im häuslichen Umfeld (Kommuni­kationsplattform);
  • Entwicklung, Umsetzung und Evaluation neuer innovativer Methoden zur automatischen Erkennung und Vernetzung von optimal zusammenpassenden und auf den angegebenen Nutzerbedarf ausgelegten Angeboten. Dies sollte insbesondere auch nicht-funktionale Eigenschaften wie Einhaltung eines Kostenrahmens, geringe Latenzzeiten oder Ausfallsicherheit beinhalten (Service-Plattform).

Zusätzlich gibt es eine Reihe nicht-technischer Herausforderungen, die in den Vorhaben adressiert werden sollten:

  • Erschließung von Chancen der Plattformökonomie,
  • Entwicklung und Umsetzung von Methoden, durch die alle bereits existierenden Angebote über eine Plattform sichtbar und nutzbar gemacht werden können,
  • Berücksichtigung der relevanten ELSI-Aspekte; insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes und der Daten­sicherheit,
  • bestmögliche Nutzung von Synergien zwischen Unternehmen, Forschern und Nutzern sowie
  • missionsgetriebene Unterstützung der Vernetzung aller Akteure.

Aktuell bereits existierende, vielversprechende Ansätze scheitern oft an der fehlenden Akzeptanz der potenziellen Nutzer und der damit einhergehenden fehlenden Verbreitung. Dies ist unter anderem auch auf ein unausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zurückzuführen. Dementsprechend müssen geförderte Projekte immer auch die Wirtschaftlichkeit neuer MTI-Lösungen in den Blick nehmen, um eine entsprechende Breitenwirksamkeit zu erzielen.

Den Einreichern steht es frei, andere Herausforderungen zu ergänzen, die für die Umsetzung einer Plattform für die interaktive Nutzung und Bereitstellung von Assistenzsystemen für den Menschen zu lösen sind.

Die Förderrichtlinie ist in drei aufeinander aufbauende Phasen gegliedert, für die unterschiedliche Anforderungen gelten. Nur solche Projekte, die in der zweiten Phase gefördert werden, können sich für eine Förderung in der dritten Phase bewerben.

2.1 Phase 1: Ideenwettbewerb

Aufgrund der Komplexität der Plattformgestaltung werden zunächst im Rahmen eines Ideenwettbewerbs innovative Ideen zur Konzeption der Plattform gesucht. Hier geht es insbesondere darum, Kurzkonzepte zur Ausgestaltung der Plattform zu präsentieren. Adressaten des Ideenwettbewerbs sind insbesondere Start-ups, KMU aber auch Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen.

2.2 Phase 2: Konzeptentwicklung

Aus den im Rahmen des Ideenwettbewerbs eingereichten Kurzkonzepten werden bis zu 10 Projekte ausgewählt, die die Gelegenheit erhalten, ihre Ideen zu konkretisieren, geeignete Projektpartner in das Konzept zu integrieren und erste Machbarkeitsuntersuchungen durchzuführen. Ausschließlich die in dieser Phase geförderten Projekte erhalten die Gelegenheit, sich für die dritte Phase zu bewerben.

2.3 Phase 3: Förderung der Umsetzung

Bis zu fünf der überzeugendsten Projekte erhalten die Gelegenheit, ihre ausgearbeiteten Plattformkonzepte im Rahmen einer dreijährigen Umsetzungsphase gemeinsam mit weiteren Projektpartnern konkret in die Praxis zu überführen und die dafür notwendigen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben zu lösen.

Aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Förderung durch das BMBF muss zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Plattformen zwingend während der Projektlaufzeit ein Geschäftsmodell bzw. ein Konzept zur Weiterführung entwickelt und exemplarisch umgesetzt werden.

3 Zuwendungsempfänger

Entsprechend der unterschiedlichen Phasen gelten unterschiedliche Voraussetzungen für die Zuwendungsempfänger.

Für Phase 1 (Ideenwettbewerb) ist keine Förderung vorgesehen.

Antragsberechtigt in Phase 2 (Konzeptentwicklung) sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungs- oder Wissenschaftseinrichtungen (Einzelprojekte).

Antragsberechtigt in Phase 3 (Förderung der Umsetzung) sind Verbünde von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- oder Wissenschaftseinrichtungen im Verbund mit Unternehmen. Der Konsortialführer muss dabei in Phase 2 bereits gefördert worden sein. Auch in den Phasen 2 und 3 ist die Beteiligung von Start-ups und KMU besonders erwünscht.

Kleine und mittlere Unternehmen oder "KMU" im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraus­setzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU [bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 [2003/361/EG], http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ).

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Bei Verbundprojekten ist der Koordinator von den Partnern zu benennen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.1 Der Zuwendungsempfänger muss den schriftlichen Antrag mit allen erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben.

4.1.2 Ein Vorhaben ist nicht förderfähig, wenn

  1. das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist,
  2. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO,
  3. darüber hinaus ein Fall des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist.

4.1.3 Eine Einzelförderung nach dieser Förderrichtlinie auf Grundlage der AGVO für wirtschaftliche Tätigkeiten ist begrenzt auf maximal:

  • Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen: 20 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben. (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen: 15 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben. (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
  • Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten: 15 Mio. Euro pro Studie. (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe vi AGVO)

Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten. Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannte(n) Anmeldeschwelle(n) überschreitet, bedarf es für die Gewährung einer Förderung der vorherigen Genehmigung durch die Europäische Kommission.

4.1.4 Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite veröffentlicht werden (vgl. Artikel 9 AGVO).

4.1.5 Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

4.1.6 Zur Prüfung der in den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 aufgestellten Voraussetzungen obliegt Antragstellern eine Mitwirkungspflicht; dem Zuwendungsgeber sind angeforderte Angaben und Nachweise zur Verfügung zu stellen.

4.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sind unter Berücksichtigung und Darstellung der technischen und wirtschaftlichen Risiken zu planen. Voraussetzung für die Förderung ist das Zusammenwirken von Beteiligten aus der Wirtschaft mit der Wissenschaft zur Lösung von gemeinsamen Forschungsaufgaben. An einem solchen Verbund müssen neben den erforderlichen Forschungs- und Entwicklungspartnern grundsätzlich auch Plattformentwickler oder -anbieter beteiligt sein.

Die Beteiligung von KMU ist ausdrücklich erwünscht. Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung der EU-Kommission zur Anwendung. Jedoch sind auch mittelständische Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von 1 000 Mitarbeitern und einen Jahresumsatz von 100 Millionen Euro nicht überschreiten, ausdrücklich zur Antragstellung aufgefordert.

Ferner wird von den Antragstellern die Bereitschaft zur projektübergreifenden Zusammenarbeit mit anderen Verbünden erwartet. Eine begleitende Öffentlichkeitsarbeit durch die Verbundpartner, aber auch ihre aktive Beteiligung an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF ist erwünscht.

Darüber hinaus müssen die Vorhaben darlegen, wie sie die angemessene Berücksichtigung der relevanten rechtlichen, ethischen und sozialen Aspekte sicherstellen. Das gilt vor allem für die Nutzereinbindung bei Probandenbefragungen und Feldstudien sowie für Entwicklungen, die auf einer umfassenden Sammlung und Verarbeitung von Nutzerdaten basieren.

Der Verbreitung der erreichten Ergebnisse und der Zusammenarbeit mit den Unternehmen der jeweiligen Anwenderbranche zur Verwertung der Ergebnisse wird große Bedeutung beigemessen. An den Verbundprojekten müssen deshalb Partner beteiligt sein, welche die Forschungsergebnisse nach der Fertigstellung der Plattformen zu einer breiten Anwendung bringen wollen und können.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vor­haben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Dies soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts in Phase 3 haben ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antrag­steller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO:
    50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung
  • Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO:
    25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung
  • Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO:
    50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien

Die genannten Beihilfeintensitäten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten gemäß Artikel 25 AGVO. In der Regel können – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Für KMU sind nach Artikel 25 Absatz 6 und 7 AGVO differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen können.

Bei Start-ups wird geprüft, ob eine Förderung der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (Abrechnungsart Ausgaben – AZA) geboten sein könnte.

Vorhaben von Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt.

Bei beihilfefähigen Kosten handelt es sich um:

  • Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO:
    Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
  • Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO:
    Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  • Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO:
    Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
  • Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO:
    zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Förderrichtlinie bestimmten zuwendungsfähigen Kosten erfolgt.

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind zu finden unter: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf .

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist grundsätzlich nicht gestattet. Es gelten jedoch folgende besondere Regelungen bzw. Ausnahmen:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen (auch: Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit:

  • anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  • anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

5.1 Weitere Fördermodalitäten für Phase 2: Konzeptentwicklung

Anzahl der geförderten Projekte bis zu 10
Zuwendungsvolumen bis zu 100 000 Euro pro Projekt
Laufzeit 9 Monate

5.2 Weitere Fördermodalitäten für Phase 3: Förderung der Umsetzung

Anzahl der geförderten Projekte bis zu 5
Zuwendungsvolumen bis zu 15 Millionen Euro für alle Projekte
Laufzeit 3 Jahre

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF den Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger "Mensch-Technik-Interaktion; Demografischer Wandel"
Steinplatz 1
10623 Berlin
Telefon: 0 30/31 00 78-1 01
Internet: http://www.technik-zum-menschen-bringen.de/

Ansprechpartner: Franziska Bathelt-Tok, Catherine Naujoks

Relevante Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können über die Internetadresse http://www. technik-zum-menschen-bringen.de/foerderung abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Die erforderlichen Unterlagen sind möglichst in elektronischer Form unter http://www.technik-zum-menschen-bringen.de/foerderung/bekanntmachungen/digitale-plattformen
in deutscher Sprache vorzulegen.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Unterlagen direkt mit dem Projektträger VDI/VDE-IT Kontakt aufzunehmen, um Fragen zur Einreichung zu klären.

Aus der Vorlage der Kurzkonzepte und Projektskizzen kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.2 Ablauf des Verfahrens und Entscheidungskriterien

Der Ablauf des Verfahrens und die Entscheidungskriterien für die Auswahl der zu fördernden Projekte unterscheiden sich je nach Phase.

7.2.1 Phase 1: Ideenwettbewerb

Interessenten reichen ihre Kurzkonzepte zunächst beim Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH bis spätestens zum 20. November 2017 ein. Kurzkonzepte, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

In den Kurzkonzepten soll die Plattformidee und der mögliche Funktionsumfang skizziert, erste Forschungsfragen und Umsetzungsideen präsentiert und Geschäftsmodellmöglichkeiten umrissen werden. Die Kurzkonzepte dürfen ­einen Umfang von fünf DIN-A4-Seiten (inklusive Anlagen) nicht überschreiten (mindestens 10 Pkt. Schriftgröße, 1,5-zeilig). Ein Gliederungsvorschlag findet sich unter: http://www.technik-zum-menschen-bringen.de/foerderung/bekanntmachungen/digitale-plattformen .
Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Die Bewertung und Auswahl der Projekte erfolgt anhand verschiedener Aspekte. Zentrale Kriterien sind:

  • Ausgestaltung der Plattform: Welche offenen Forschungsfragen werden adressiert und sind die präsentierten Lösungsideen inhaltlich-fachlich nachvollziehbar und überzeugend dargestellt?
  • Umsetzungsidee: Bewertung der Qualität des Kurzkonzepts (methodisches Vorgehen; Arbeitsplan mit objektivier­baren Zielen).
  • Werden erste nachvollziehbare Ideen zum Geschäftsmodell präsentiert?

Außerdem wird bewertet:

  • Einordnung in den thematischen Schwerpunkt der Bekanntmachung: Werden Themen aus dem Forschungsprogramm "Technik zum Menschen bringen" adressiert?
  • Qualifikation des Einreichers: Ist das erforderliche Know-how zur praktischen Umsetzung der Idee vorhanden? Wie soll eine Vernetzung mit Zielgruppen, Kunden und potenziellen Partnern umgesetzt werden?
  • Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen.
  • Einhaltung der formalen Voraussetzungen (z. B. Förderung von Einzelprojekten).

Die eingereichten Vorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Auf Grundlage der Bewertung werden bis zu zehn für eine Förderung geeignete Projekte vom BMBF ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer positiven Entscheidung erfolgt die Aufforderung zur Vorlage förmlicher Förderanträge und somit der Übergang in Phase 2. Das weitere Verfahren hierzu ist in Nummer 7.3 beschrieben.

7.2.2 Phase 2: Konzeptentwicklung

In Phase 2 erhalten die ausgewählten Projekte die Gelegenheit, ihr Kurzkonzept zu einer vollwertigen Projektskizze auszuarbeiten, geeignete Projektpartner in das Konzept zu integrieren, erste Machbarkeitsuntersuchungen durchzuführen und das Geschäftsmodell zu konkretisieren.

Nach sechs Monaten Projektlaufzeit können die Projekte sich für die dritte Phase (Förderung der Umsetzung) bewerben. Die Entscheidung über eine Förderung wird auf Basis der weiterqualifizierten Projektskizze sowie eines persönlichen Vortrags zur Darstellung der Plattformidee und anschließender Befragung durch eine Jury ("Pitch") ­getroffen.

Die vor dem "Pitch" vorzulegende Projektskizze darf einen Umfang von 20 DIN-A4-Seiten (inklusive Anlagen) nicht überschreiten (mindestens 10 Pkt. Schriftgröße, 1,5-zeilig). Ein Gliederungsvorschlag kann den Projekten bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden. Es steht den Einreichern frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Die Bewertung und Auswahl der Projektskizzen erfolgt unter Einbindung einer externen Jury (Gutachtergremium) nach folgenden Kriterien:

  • Wissenschaftlich-technische Innovationshöhe: Geht die im Projekt adressierte Innovation über den aktuellen Stand von Forschung und Entwicklung hinaus? Bzw. Bewertung des praktischen Innovationseffekts: Stellt die Innovation auch in der Umsetzung einen Mehrwert im Vergleich zu bereits existierenden oder in der Entwicklung befindlichen Lösungen dar?
  • Nutzeneffekte für die Gesellschaft, die adressierten Zielgruppen (z. B. Unternehmen, Konsumenten, Nutzer) und weitere eventuell beteiligte Stakeholder;
  • Qualität der Projektskizze (methodisches Vorgehen; aussagefähiger Arbeitsplan mit objektivierbaren Zielen, die möglichst spezifisch, messbar und terminiert sowie gleichermaßen anspruchsvoll und erreichbar sind);
  • Umsetzung eines integrierten Forschungs- und Entwicklungsansatzes und Berücksichtigung der relevanten rechtlichen, ethischen und sozialen Aspekte;
  • Qualifikation der Partner und Zusammensetzung des Verbunds (z. B. Einbindung von Partnern mit kommerzieller Verwertungsperspektive und von Start-ups, KMU);
  • Qualität des Verwertungskonzepts/Geschäftsmodells und erste Nachweise zur Umsetzbarkeit;
  • Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen.

Die näheren Details zum Vortrag und zur Befragung durch die Jury werden den Einreichern rechtzeitig mitgeteilt.

Die eingereichten Vorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Auf Grundlage der Bewertung werden bis zu fünf für eine Förderung geeignete Projektskizzen vom BMBF ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer positiven Entscheidung erfolgt die Aufforderung zur Vorlage förmlicher Förderanträge und somit der Übergang in Phase 3. Das weitere Verfahren hierzu ist in Nummer 7.3 beschrieben.

7.2.3 Phase 3: Förderung der Umsetzung

In Phase 3 erhalten die ausgewählten Projekte die Gelegenheit, ihre geplanten Plattformideen in die Praxis umzusetzen. Gefördert werden die Entwicklung, der Aufbau und die Verstetigung der kreativsten und innovativsten Plattformen „Interaktive Assistenzsysteme für den Menschen“.

7.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Bei positiver Bewertung werden die Interessenten in den Phasen 2 und 3 in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert (in Phase 3 in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator) einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Der Antrag muss die Angaben enthalten, die gemäß den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 Voraussetzung der Gewährung einer Förderung sind.

Der beauftrage Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität.

Der Antragsteller hat zum Nachweis der beihilferechtlichen Konformität geeignete Erklärungen, Unterlagen und Nachweise vorzulegen oder nachzureichen und gegebenenfalls gegenüber der Europäischen Kommission mitzuwirken, insbesondere im Fall einer etwaig beihilferechtlich notwendigen Einzelnotifizierung.

Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.

Der Antrag muss (darüber hinaus) folgende Angaben enthalten (vgl. Artikel 6 Absatz 2 AGVO):

  • Name und Größe des Unternehmens,
  • Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
  • Standort des Vorhabens,
  • Kosten des Vorhabens,
  • Art der Beihilfe (Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Dafür stellt jeder Teilnehmer des Verbundkonsortiums über das elektronische Antragssystem "easy-Online" ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) einen separaten Antrag (auf AZA-, AZAP- oder AZK-Basis) inklusive einer ausführlichen Aufgabenbeschreibung und der Beschreibung der Arbeitspakete.

Diese sollen insbesondere die folgenden Informationen beinhalten:

  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung,
  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Gegebenenfalls sind dabei Auflagen zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • gegebenenfalls Umsetzung der Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Über die vorgelegten Förderanträge wird nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden.

Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.

7.4 Weitere zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO – je nach Fallkonstellation − zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, ver­längert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Juli 2025 hinaus.

Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Ver­änderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis 31. Juli 2025 hinaus in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 16. August 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
A. Eickmeyer-Hehn

1 - Informationen zum Forschungsprogramm "Technik zum Menschen bringen" unter: http://www.technik-zum-menschen-bringen.de/ .
2 - Start-ups sind Unternehmen, die weniger als zehn Jahre am Markt sind, über innovative Technologien bzw. Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- bzw. Umsatzwachstum haben oder anstreben (Definition lt. Deutscher Start-up Monitor 2016).
3 - Zur Definition von KMU siehe: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE .