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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinien zur Förderung der Mobilität von Auszubildenden sowie Ausbilderinnen und Ausbildern – Pilotprojekt "Ausbildung Weltweit" – Bundesanzeiger vom 17.07.2017

Vom 10.07.2017

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die deutsche Wirtschaft ist international, 75 Prozent des Bruttoinlandsprodukts kommen aus dem Außenhandel und jeder vierte Arbeitsplatz hängt in Deutschland vom Export ab. Diese Internationalität wirkt sich auch konkret auf die Arbeitsplätze aus. An über 50 Prozent der Arbeitsplätze, die eine Berufsausbildung voraussetzen, sind heutzutage Fremdsprachkenntnisse erforderlich. Dieser Wert ist in sieben Jahren (2006 bis 2012) um sieben Punkte auf 54 Prozent angestiegen. Die Globalisierung führt zu einer kontinuierlichen Internationalisierung der Arbeitsplätze. Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft beruht auch auf ihrer Fähigkeit, im globalen Rahmen wirtschaftlich tätig zu sein, Märkte zu erschließen und grenzüberschreitende Zusammenarbeit in einer zunehmend arbeitsteiligen Ökonomie zu praktizieren.

Die berufliche Bildung muss einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, künftige Fachkräfte auf die Globalisierung vorzubereiten. Die Vermittlung einer Internationalen Berufskompetenz wird immer wichtiger. Fremdsprachenkenntnisse, interkulturelle Kompetenzen, Schlüsselqualifikationen wie Teamfähigkeit und Selbständigkeit werden in Zukunft für die beruflichen Karrieren eine wachsende Bedeutung haben. Grenzüberschreitende Mobilität zu Lernzwecken fördert diese Kompetenzen.

Das Programm Ausbildung Weltweit reagiert auf diesen Bedarf. Es verbessert die internationale Berufskompetenz von Auszubildenden sowie Ausbilderinnen und Ausbildern und damit ihre persönlichen und beruflichen Entwicklungschancen. Außerdem fördert es die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen durch die entsprechende Qualifizierung der angehenden Fachkräfte und des Berufsbildungspersonals. Die internationale Öffnung der Ausbildungsabteilungen wird so unterstützt und insgesamt wird die Attraktivität der Berufsbildung gesteigert.

Im Rahmen der Förderrichtlinie wird die Möglichkeit eröffnet, entsprechend § 2 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) einen Teil der Ausbildung im Rahmen eines Auslandsaufenthalts zu absolvieren. Auch aus der Perspektive der Attraktivität der Berufsbildung kommt Lernaufenthalten im Ausland eine wichtige Bedeutung bei. Angesichts der demographischen Entwicklung ist es immer wichtiger, dass junge Menschen Internationalität nicht nur mit dem Studium, sondern auch mit der Berufsausbildung in Verbindung bringen.

Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung aufgefordert darauf hinzuwirken, dass der Anteil der Auszubildenden mit Auslandserfahrung kontinuierlich gesteigert wird. Bis zum Jahr 2020 sollen mindestens 10 Prozent der Auszubildenden während ihrer Ausbildung Auslandserfahrung sammeln können.

Das Programm Erasmus+ deckt im Bereich der beruflichen Bildung nur die Mitgliedstaaten der EU sowie die Türkei, Norwegen, Liechtenstein und Mazedonien ab, nicht jedoch wirtschaftlich wichtige Staaten und Regionen außerhalb Europas.

Eine externe Evaluation des Pilotprojekts ist vorgesehen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, handelt es sich um eine "De-minimis"-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

"De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Beihilfe­intensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte "De-minimis"-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde
    oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer "De-minimis"-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte "De-minimis"-Beihilfen vorzulegen.

Falls eine Gewährung nach der "De-minimis"-Beihilfe nicht möglich ist, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der "Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Förderbekanntmachung können Projekte gefördert werden, die eine der folgenden Schwerpunktzielsetzungen verfolgen:

  • Auslandsaufenthalte zu Lernzwecken von Auszubildenden in einer Erstausbildung nach BBiG/der Handwerksordnung (HWO) oder einer anderen Berufsausbildung nach Bundesrecht. Die Auslandsaufenthalte sind Bestandteil der Ausbildung und zielen darauf ab, Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen der Auszubildenden zu erweitern.
  • Auslandsaufenthalte von Ausbilderinnen und Ausbildern sowie Verantwortlichen für die Berufliche Bildung. Diese Auslandsaufenthalte dienen der Fortbildung der Zielgruppe, können aber auch die Entwicklung der beruflichen Bildung in der Partnereinrichtung unterstützen. Sie können daher unterschiedlichen Aktivitäten wie Job Shadowing, Praktika oder eigene Ausbildungsaktivitäten umfassen. Die Teilnahme an Kursen in Fortbildungseinrichtungen wird nicht gefördert.
  • Vorbereitende Besuche von Ausbilderinnen und Ausbildern sowie Verantwortlichen für die berufliche Bildung zur Vorbereitung der Auslandsaufenthalte von Auszubildenden in der Erstausbildung nach BBiG/HWO oder einer anderen Berufsausbildung nach Bundesrecht. Vorbereitende Besuche sind immer dann sinnvoll, wenn eine Kooperationseinrichtung identifiziert worden ist und ihre Absicht erklärt hat, an dem Projekt teilzunehmen, wesentliche Bestandteile der Maßnahme jedoch nur durch einen Besuch der Partnereinrichtung abgestimmt werden können.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Deutschland (ausgenommen sind schulische Einrichtungen),
  • juristische Personen sowie im Handelsregister eingetragene Personenhandelsgesellschaften des privaten Rechts die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland besitzen und die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.

Die Zusammenarbeit mit ausländischen Projektpartnern wird erwartet. Das Projekt muss vom Antragsteller eigenständig durchgeführt werden. Eine Weiterleitung der Zuwendung oder eines Teils der Zuwendung an Dritte ist nicht zulässig.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsteller müssen die folgenden Voraussetzungen beachten:

  • für Auslandsaufenthalte zu Lernzwecken von Auszubildenden in einer Erstausbildung nach BBiG/HWO oder einer anderen Berufsausbildung nach Bundesrecht sind Lernvereinbarungen zu erstellen, aus denen die angestrebten Lernergebnisse (Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen) des Auslandsaufenthalts hervorgehen.
  • Voraussetzung der Bewilligung ist die Vorlage eines "letters of intent" (LoI) einer Partnereinrichtung im Zielland. Aus dem LoI muss eindeutig hervorgehen, dass die Partnereinrichtung die Durchführung der Maßnahme aktiv unterstützt.
  • Der Antragsteller ist für die Einhaltung aller relevanten aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Ziellands verantwortlich.

Dauer der Mobilität von Auszubildenden:

  • die Mindestdauer eines geförderten Auslandsaufenthalts beträgt 15 vollständige Arbeitstage vor Ort. Die maximale Dauer eines geförderten Auslandsaufenthalts beträgt drei Monate. Auszubildende können nur einmalig eine Förderung im Rahmen des Pilotprojekts "Ausbildung Weltweit" erhalten.
  • Sofern der Antragsteller die Dauer des Auslandsaufenthalts ohne Förderung durch das Programm Ausbildung Weltweit verlängert, werden die Ausgaben für die Rückreise nach Deutschland nur im Zeitraum bis zu sechs Monaten nach Ausreise anerkannt.

Dauer der Mobilität des Bildungspersonals:

  • die Mindestdauer eines geförderten Auslandsaufenthalts beträgt zwei vollständige Arbeitstage vor Ort. Die maximale Dauer eines geförderten Auslandsaufenthalts beträgt zwei Wochen.

Dauer der vorbereitenden Besuche:

  • die Mindestdauer eines geförderten Auslandsaufenthalts beträgt zwei vollständige Arbeitstage vor Ort. Die maximale Dauer eines geförderten Auslandsaufenthalts beträgt eine Woche.

Lernvereinbarung und Qualitätsverpflichtung:

  • entsendende und aufnehmende Einrichtung vereinbaren im Vorfeld der Maßnahme eine Lernvereinbarung. Die Lernvereinbarung beinhaltet die Festlegung der angestrebten Lernergebnisse in der Terminologie des Europäischen Qualifikationsrahmens. Sie beschreibt, was eine Person an Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen erwerben soll. Ein entsprechendes Muster wird von der NA beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) zur Verfügung gestellt.
  • Die Antragsteller verpflichten sich darüber hinaus auf die Qualitätscharta für Mobilitätsprojekte1, die grundlegende Prinzipien im Bereich Vor- und Nachbereitung sowie der Durchführung der Maßnahme definiert.

Eine Förderzusage darf nur erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung für den betreffenden Staat oder die betreffende Region des Staates keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht.

Wird nach der Förderzusage eine Reisewarnung für den jeweiligen Staat oder die Region ausgesprochen, so darf die Förderzusage nicht umgesetzt werden, d. h. die Stipendiatinnen und Stipendiaten werden nicht gefördert.

Wird nach Beginn des Aufenthalts eine Reisewarnung ausgesprochen, müssen die Stipendiatinnen und Stipendiaten zur Ausreise aufgefordert und die Förderung darf nicht fortgeführt werden.

Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sind darauf hinzuweisen, dass sie sich grundsätzlich, insbesondere bei Reisen in Regionen mit kritischer Sicherheitslage, auf der Seite des Auswärtigen Amtes registrieren sollen ("Elektronische Erfassung von Deutschen im Ausland").

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Im Wege der Projektförderung kann eine nicht rückzahlbare Zuwendung für eine Projektlaufzeit von bis zu 12 Monaten gewährt werden.

5.2 Die Förderung umfasst eine Festbetragsfinanzierung zu folgenden Kostenarten:

  • Fahrtkosten,
  • Aufenthaltskosten,
  • Ausgaben für die Organisation der Mobilität,
  • Ausgaben für die Vor- und Nachbereitung,
  • auslandsbedingte Mehrkosten für Stipendiatinnen und Stipendiaten mit einer Behinderung.

Die Finanzierung von Personalausgaben erfolgt nicht.

5.2.1 Fahrt- und Aufenthaltskosten: Die Höhe der Fahrt- und Aufenthaltspauschale ist der Übersicht unter: www.ausbildung-weltweit.de zu entnehmen. Gefördert werden nur volle Arbeitstage vor Ort, nicht jedoch die Zeit der An- und Abreise.

5.2.2 Ausgaben für die Organisation der Mobilität: Es kann eine Pauschale von 250 Euro pro Stipendiatin und Stipendiat bis zu einem Betrag von maximal zehn Prozent der Gesamtfördersumme beantragt werden. Die Pauschale ist nicht teilbar.

5.2.3 Ausgaben für die Vor- und Nachbereitung: Für die Teilnahme an einem interkulturellen Training können als Pauschale 150 Euro pro Stipendiatin und Stipendiat beantragt werden. Die Pauschale ist nicht teilbar.

5.2.4 Stipendiatinnen und Stipendiaten mit Behinderung: Für Stipendiatinnen und Stipendiaten mit Behinderung können Antragsteller Sonderbedarf von bis zu 10 000 Euro anmelden. Voraussetzung ist, dass es sich um auslands­bedingte Mehrkosten handelt (somit um Kosten, die ausschließlich in Verbindung mit dem Auslandsaufenthalt stehen) und andere Träger keine Unterstützung gewähren. Außerdem ist ein Nachweis über den jeweiligen Behinderungsgrad (mindestens 50 Prozent) vorzulegen. Eine mögliche Förderzusage erhält der Antragsteller nach Prüfung des formlosen Antrags (auf der Grundlage einer einzureichenden Kalkulation). Die Verwendung ist nach Förderende durch den Antragsteller anhand von Rechnungsbelegen und einem dazu vorgegebenen Formular nachzuweisen.

5.2.5 Eine Förderung nach diesen Richtlinien kann nur einmalig pro Auszubildendem erfolgen.

5.3 Minderjährige Stipendiaten: Der Antragsteller kann auch minderjährige Stipendiatinnen und Stipendiaten entsenden, wenn eine angemessene Begleitung sichergestellt wird und die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

5.4 Verwendungsnachweis: Ein Verwendungsnachweis ist 45 Tage nach Abschluss des Projekts bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE2-Vorhaben (NKBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).

6.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,

6.2.1 in geeigneter Weise bei Ausschreibungen, Bekanntmachungen, Veröffentlichungen und Ähnlichem darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen vom BMBF finanziell gefördert werden;

6.2.2 auch nach Ablauf der Maßnahme bei der Evaluierung unentgeltlich mitzuwirken und dem BMBF und/oder der Bewilligungsbehörde die entsprechenden hierfür benötigten Angaben bis zum Ablauf von vier Jahren nach Ende des Bewilligungszeitraums zur Verfügung zu stellen;

6.2.3 vor Beginn der Maßnahmen die Namen und Anschriften sowie während der Maßnahmen die Einverständniserklärungen derjenigen Stipendiatinnen und Stipendiaten und ihrer gesetzlichen Vertreter zu erfassen, die mit der Weitergabe dieser Daten zum Zwecke von Nachbefragungen und zur Teilnahme an den Nachbefragungen einverstanden sind. Die Nachbefragungen erfolgen ausschließlich im Auftrag des BMBF und/oder der Bewilligungsbehörde. Die Namen und Anschriften sind dem BMBF und/oder der Bewilligungsbehörde auf Anforderung bis zum Ablauf von vier Jahren nach Ende des Bewilligungszeitraums zur Verfügung zu stellen.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie bei der Weitergabe dieser Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

6.4 Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, im Rahmen von Programmveröffentlichungen von Seiten des BMBF und der Bewilligungsbehörde namentlich und inhaltlich erwähnt zu werden. Dies ist auch mit Kooperationspartnern im Vorfeld sicherzustellen.

6.5 Der Zuwendungsempfänger ist zu einer engen Zusammenarbeit mit der Bewilligungsbehörde verpflichtet.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Mit der Durchführung des Programms hat das BMBF das BIBB gemäß § 90 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f BBiG als Bewilligungsbehörde beauftragt. Ansprechpartner ist die

Nationale Agentur Bildung für Europa beim Bundesinstitut für Berufsbildung (NA beim BIBB)
Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn
Telefon: 02 28/1 07-15 55
Telefax: 02 28/1 07-29 64
E-Mail: ausbildung-weltweit@bibb.de

Förderanträge können ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Richtlinie bis einschließlich 1. September 2017 für Mobilitätsprojekte gestellt werden, die frühestens am 1. November 2017 beginnen.

Es können danach weitere Antragsfristen durch das BIBB in Abstimmung mit dem BMBF geöffnet werden. Dies wird auf www.ausbildung-weltweit.de bekannt gegeben werden. Die Projekte enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2020.

Förmliche Förderanträge auf Gewährung einer Zuwendung sind beim

Bundesinstitut für Berufsbildung
Nationale Agentur Bildung für Europa
Postfach 20 12 64
53142 Bonn
(Postanschrift)

oder

Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn
(Hausanschrift)
einzureichen.

Es wird empfohlen, vor der Antragstellung mit dem BIBB Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen, Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter folgender Internetadresse abgerufen werden: www.ausbildung-weltweit.de

Ein Projektantrag muss nach Aufforderung obligatorisch in folgender Form eingereicht werden:

Antrag in deutscher Sprache zur Beantragung der Zuwendung unter www.ausbildung-weltweit.de

Der Antrag ist postalisch mit rechtsverbindlicher Unterschrift im Original zusammen mit den darin aufgeführten Anlagen in zweifacher Ausfertigung im BIBB einzureichen. Maßgeblich für die fristgerechte Einreichung ist die elektronische Übermittlung.

Anträge, die nach dieser Frist eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Eine rückwirkende Förderung bereits begonnener Maßnahmen ist ausgeschlossen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Entscheidungsverfahren

Fristgerecht eingegangene Anträge werden nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet:

7.2.1 Formale Prüfung

Eingehende Anträge werden zunächst formal im Hinblick auf die Erfüllung der in den Nummern 3 und 7 dieser Förderrichtlinien genannten Anforderungen geprüft:

  • Antragsberechtigung gemäß Nummer 3.1 dieser Förderrichtlinien,
  • korrekte Einreichung und Vollständigkeit der Unterlagen und Angaben gemäß Nummer 7 dieser Förderrichtlinien.

Anträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, können im weiteren Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden.

7.2.2 Fachliche Prüfung

Alle Anträge werden in Hinblick auf folgende Kriterien bewertet:

  • Relevanz des Vorhabens
    hierzu zählt eine Bewertung der Bedeutung des Ziellands, der Branche, der Partnerschaft und der Ausbildungsberufe;
  • Qualität der Durchführung
    hierzu zählen Vorbereitung der Maßnahme, die Qualität der Begleitung, die definierten Lernergebnisse, die Nachbereitung der Maßnahme und die Qualität des Projektmanagements;
  • Effizienz/Wirkung
    hierzu zählen das Verhältnis von Aufwand und Ertrag, die Verbreitung und weitere Nutzung der Ergebnisse sowie die Nachhaltigkeit der Maßnahme.

Details der Bewertung werden im Rahmen des Antragsverfahrens unter folgender Internetadresse www.ausbildung-weltweit.de veröffentlicht. Auf Grundlage der Bewertung entscheidet das BIBB im Einvernehmen mit dem BMBF nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung. Bewilligungsbehörde ist das Bundesinstitut für Berufsbildung, Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn.

8 Bereitstellung der Mittel

Die bewilligten Mittel werden anhand des tatsächlichen Bedarfs innerhalb des Bewilligungszeitraums angepasst. Unabhängig von der Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers (Nummer 5 der ANBest-P) zu Veränderungen im Projektverlauf werden vom BIBB in regelmäßigen Abständen Abfragen zum tatsächlichen Bedarf durchgeführt.

Die Mittel für Fahrt- und Aufenthaltspauschale können vier Wochen nach Bewilligung des Vorhabens durch den Zuwendungsempfänger abgerufen werden. Die Abrechnung der Restmittel erfolgt mit dem Verwendungsnachweis.

Die letzte Mittelanforderung für das jeweilige Kalenderjahr ist dem BIBB bis zum 6. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen. Hierbei sind Teilnehmende zu berücksichtigen, für die bis zum Jahresende Aktivitäten vorgesehen sind. Überzahlungen werden gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises zurückgefordert.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

9 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinien treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020.

Bonn, den 10. Juli 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Van Liempt

- Europäische Qualitätscharta für Mobilität, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=URISERVProzent3Ac11085
- FuE = Forschung und Entwicklung