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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Fördermaßnahme "Schlüsselkomponenten für Quantentechnologien" im Rahmen des Förderprogramms "Photonik Forschung Deutschland". Bundesanzeiger vom 02.06.2017

Vom 11.05.2017

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert Schlüsselkomponenten für Quantentechnologien als vorbereitende Maßnahme zum Themenfeld der Quantentechnologien. Sie trägt dazu bei, die Grundlagen für die ­strategische Entwicklung des Themenfelds in Deutschland zu schaffen und das wissenschaftliche und wirtschaftliche Potenzial der Quantentechnologien zu erschließen.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Quantentechnologien sind Technologien, die auf der gezielten Ausnutzung von Quanteneffekten beruhen. Beispiele hierfür sind die Halbleitertechnologien, die Magnetresonanztomografie oder der Laser. Bei aktuellen Entwicklungen – der zweiten Generation der Quantentechnologien – steht dezidiert der kontrollierte Quantenzustand einzelner oder gekoppelter Systeme im Vordergrund, d. h. seine gezielte Präparation, seine kohärente Kontrolle und nachfolgende Auslese. Dadurch ergeben sich Möglichkeiten für neue Anwendungen in der Informationsübertragung und -verarbeitung, höchstpräzise und -sensible Mess- und Abbildungsverfahren oder auch die Überwindung heutiger Beschränkungen bei der Simulation komplexer Systeme.

Im Themenfeld der Quantentechnologien hat das BMBF einen Strategieprozess der Fach-Community initiiert, welcher die Bedeutung des Themenfelds für den Wirtschafts- und Wissenschaftsstandort Deutschland herausgearbeitet und betont hat ( http://www.qutega.de , http://www.photonik-forschung.de/QT_Industriepapier.pdf ). Dies erfolgte in Harmonie mit zeitgleichen Bewertungen des Themenfelds im europäischen und internationalen Umfeld ( https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/quantum-technologies ). Mit der vorliegenden Fördermaßnahme setzt das BMBF erste Erkenntnisse aus diesen Prozessen um.

Da die neuen Quantenphänomene teils sehr empfindlich auf selbst sehr schwache äußere Störungen reagieren und daher meist sehr kurzlebig sind, ist zu deren technischer Nutzbarmachung ein beträchtlicher apparativer Aufwand erforderlich. Im Regelfall sind die erforderlichen Geräte groß und teuer. Es sollen daher in enger Zusammenarbeit zwischen den Herstellern der Geräte und den Forschern in den Labors neue Gerätegenerationen entwickelt werden, die gezielt für den Einsatz in den Quantentechnologien entworfen oder substanziell modifiziert wurden und die insbesondere aufgrund ihrer Systemstabilität und Kosteneffizienz die Aussichten auf eine erfolgreiche wirtschaftliche Nutzung neuer Quanteneffekte erheblich verbessern.

Eine wesentliche Zielstellung liegt unter anderem darin, einheimische Unternehmen dazu zu befähigen, sich zu weltweit führenden Lieferanten für entsprechende FuE1-Ausrüstungen zu entwickeln. Die beteiligten Forschungsinstitute dienen im Projekt gleichermaßen als Partner für die Technologieforschung, wie auch als Evaluator für die Anwendbarkeit der neu entwickelten Geräte.

Die Bekanntmachung "Schlüsselkomponenten für Quantentechnologien" verfolgt das Ziel, Unternehmen in Deutschland dazu zu befähigen, die vorhandenen hervorragenden Kompetenzen weiter auszubauen und sich eine führende Stellung auf dem Weltmarkt zu erarbeiten.

Das BMBF will mit der Fördermaßnahme kooperative, vorwettbewerbliche Verbundprojekte unterstützen, die zu völlig neuen oder wesentlich verbesserten technischen Lösungen im Bereich der Schlüsselkomponenten für Quantentechnologien der zweiten Generation führen.

Die Fördermaßnahme ist Bestandteil des Förderprogramms "Photonik Forschung Deutschland" ( http://www.photonikforschung.de ) und damit Teil der Hightech-Strategie der Bundesregierung. Sie zielt auf Innovation und Wachstum in Deutschland. Die inländische Verwertung der Projektergebnisse hat daher besondere Bedeutung.

Da Innovations- und Beschäftigungsimpulse gerade auch von Unternehmensgründungen ausgehen, sind solche Gründungen im Anschluss an die Projektförderung des BMBF erwünscht. Der Hightech-Gründerfonds der Bundesregierung bietet hierzu Unterstützung an. Weitere Informationen finden sich unter http://www.high-tech-gruenderfonds.de .

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechts­anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Bei der Prüfung einer FuEuI2-Beihilfe für einen Beihilfeempfänger, der einer Rückforderungsanforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nachzukommen hat, wird die Kommission den noch zurückzufordernden Betrag der Beihilfe berücksichtigen.

2 Gegenstand der Förderung

Die Fördermaßnahme adressiert die FuE von Geräten, Komponenten und Prozessen für die Quantentechnologien. Ziel aller Projekte soll es sein, sowohl optimale gerätetechnische Voraussetzungen für künftige Forschungsprojekte zu Quantentechnologien zu schaffen, als auch am Standort Deutschland eine vollständige Wertschöpfungskette für die Herstellung entsprechender Anlagen und Geräte zu etablieren.

Mögliche Projekte könnten in nachfolgenden Bereichen liegen. Zu beachten ist, dass nachfolgende Aufzählung ausschließlich im Kontext einer Entwicklung oder substanziellen Modifikation der genannten Technologien für die Verwendung mit den neuen Quantentechnologien zu verstehen ist:

  • Epitaxie und Prozessierung von supraleitenden Schichten, Verbindungshalbleitern oder Diamant für quantentechnologische Anwendungen,
  • topologische Materialien für das Quantencomputing, insbesondere in Kombination mit Supraleitern,
  • effiziente Systeme und Verfahren zur Fixierung, Positionierung und Implantierung einzelner Atome, Ionen oder ­Moleküle, sowie zur Herstellung von Quantenpunkten,
  • Quellen- und Detektortechnologie (Einzelphotonen, verschränkte Photonen, hochkohärent, hochinkohärent, superbreitbandig, neue Spektralbereiche, insbesondere für die effiziente Wechselwirkung mit Atomen),
  • Lichtquellen mit Kohärenz/Linienbreite deutlich besser als 1 MHz, absolute Stabilitäten von Frequenzen im Bereich besser als 10–10, Laser-Weißlichtquellen,
  • Laserdioden für quantentechnologisch relevante Wellenlängenbereiche,
  • Messtechnik (für Wellenfronten, phasensensitiv, höchste Quanteneffizienz, Frequenzkämme),
  • Datenverarbeitungs- und -vorverarbeitungselektronik (hohe Zeitauflösung, geringe Totzeiten, datendurchsatz­optimiert, parallelisiert etc.) einschließlich Software,
  • Systeme und Komponenten für den langwelligen Spektralbereich vom Infrarot bis in den Mikrowellenbereich, einschließlich Steuerungs- und Auswerteelektronik,
  • optische Frequenzsynthesizer (phasenkontrolliertes Licht, variable Bandbreite, auch Frequenzkämme),
  • Frequenzkonverter für Quantenlicht, auch für den Mikrowellen-Spektralbereich,
  • High-end Beschichtungstechnik (High-Finesse Kavitäten, Kristall- und Chirp-Spiegel, Super-Breitband, rauscharm),
  • optische Präzisionsaufbau- und Verbindungstechnik, Hybridmikroaufbauten, integrierte Lösungen, Baukasten­techniken, Justierstrategien,
  • miniaturisierte Spektroskopie-Aufbauten, kleine ultrastabile Referenz-Cavities, whispering gallery mode-Koppler,
  • miniaturisierte UHV-Zellen,
  • kompakte Kryokühler und Magnetkryokühler.

Diese Aufzählung ist nicht vollständig und nur beispielhaft zu verstehen. Charakteristisch für alle Vorhaben soll sein, dass in Kooperation zwischen mindestens einem Forschungsinstitut und mindestens einem Unternehmen eine Geräte- bzw. Prozessentwicklung gezielt für die Anwendung in den neuen Quantentechnologien durchgeführt wird. Dazu ist es erforderlich, dass zumindest das an der Kooperation beteiligte Forschungsinstitut bereits über umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet der Quantentechnologien verfügt. Größere Konsortien sind möglich, sollen sich jedoch immer auf eine konkrete gerätetechnische Zielsetzung ausrichten. Die Bündelung verschiedener geräte- oder prozesstechnischer Aufgabenstellungen in einem Konsortium ist nur dann zulässig, wenn dies aus sachlichen Gründen geboten ist.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, Hochschulen und außeruniversitäre ­Forschungseinrichtungen. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätz­lichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ist ausdrücklich erwünscht und führt bei der Projektbegutachtung zur Aufwertung.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist das Zusammenwirken mehrerer unabhängiger Partner zur Lösung gemeinsamer FuE-Aufgaben (Verbundprojekte). Eine Förderung von Einzelvorhaben ist nicht beabsichtigt.

Die Vorhaben sollten entlang der Wertschöpfungskette strukturiert sein, dementsprechend sollen alle Partner einbezogen werden, die für eine Verwertung der Projektergebnisse erforderlich sind.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF/Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen und prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis dieser Prüfung soll im Antrag auf ­nationale Fördermittel kurz dargestellt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Unionsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuEuI-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Unionsrahmen lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können. Es kommt die KMU-Definition der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 zur ­Anwendung. (BMBF-Vordruck Nr. 0119, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF/Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen oder Hochschulkliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Hinblick auf die Umsetzungsnähe entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern Letztere als Verbundpartner mitwirken. Als angemessen gilt in der Regel, wenn in Summe über den Verbund eine Eigenbeteiligung der Verbundpartner in Höhe von mindestens 25 % an den Gesamtkosten/-ausgaben des Verbundprojekts erreicht wird.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98). Zur Vereinfachung des Förderverfahrens besteht für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft die Möglichkeit, nach ­Nummer 5.6 NKBF 98 die pauschalierte Abrechnung mit einem pauschalen Zuschlag von 120 % auf die Personaleinzelkosten zu beantragen. Personaleinzelkosten sind in diesem Fall nur die Kosten, die für direkt für das Vorhaben geleistete Arbeitsstunden entstehen. Die Kosten einer Arbeitsstunde werden dabei nach den Vorgaben der NKBF 98, Nummer 5.6.1 ermittelt.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, erforderliche Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

VDI Technologiezentrum GmbH
− Projektträger Quantentechnologien; Photonik −
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Kontakt:

Dr. Martin Böltau
Telefon: 02 11/6 21 44 65
Telefax: 02 11/6 21 41 59
E-Mail: boeltau@vdi.de

Die VDI Technologiezentrum GmbH ist außerdem Ansprechpartner für alle Fragen zur Abwicklung der Fördermaß­nahme. Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Förderverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger beurteilungsfähige Projektskizzen elektronisch über das Internetportal https://foerderportal.bund.de/easyonline
vorzulegen. Der Umfang dieser Skizze soll 20 DIN-A4-Seiten (einschließlich Deckblatt und Anlagen) nicht überschreiten.

Die Vorlagefrist endet am 1. September 2017.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung (1 bis 8) zu erstellen und sollte maximal 20 DIN-A4-Seiten (Schriftgröße Arial 12) umfassen.

  1. Titel des Vorhabens und Kennwort.
  2. Name und Anschrift des Antragstellers inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
  3. Ziele
    1. Motivation und Gesamtziel des Vorhabens, Zusammenfassung des Projektvorschlags,
    2. wissenschaftliche und technische Arbeitsziele des Vorhabens, angestrebte Innovationen.
  4. Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigene Vorarbeiten
    1. Problembeschreibung und Ausgangssituation (Vergleich mit dem internationalen Stand der Technik, bestehende Schutzrechte [eigene und Dritter]),
    2. Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes, Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen,
    3. Nutzen für eine konkrete quantentechnologische Anwendung,
    4. bisherige Arbeiten der Partner mit Bezug zu den Zielen dieses Vorhabens.
  5. Kurzdarstellung der beantragenden Unternehmen und Institute
    1. Kerngeschäft, Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz,
    2. konkrete Darlegung des Marktzugangs,
    3. Darstellung der Kompetenzen der Projektpartner.
  6. Arbeitsplan und Verbundstruktur
    1. ausführliche Beschreibung der Arbeiten einschließlich aller projektrelevanten wissenschaftlichen und technischen Problemstellungen sowie der Lösungsansätze,
    2. Definition erfolgskritischer Meilensteine; gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Dritten,
    3. Netzplan: Arbeitspakete und Meilensteine, aufgetragen über der Zeit.
  7. Verwertungsplan
    1. wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten,
    2. Größe des Zielmarkts, aktueller Marktanteil der Partner, mittelfristig angestrebter Marktanteil nach Projektende, Konkurrenzsituation,
    3. Abschätzungen zu erwartetem Umsatzwachstum nach Ergebnisverwertung.
  8. Finanzierungsplan
    1. grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe von Kostenarten und Eigenmitteln/Drittmitteln).

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Bezug zur Förderbekanntmachung,
  • Innovationshöhe und Qualität des wissenschaftlich-technischen Konzepts,
  • technische und wirtschaftliche Bedeutung, Hebelwirkung bzw. Schlüsselcharakter der Innovation, Relevanz für die Erschließung quantentechnologischer Anwendungen,
  • Beherrschbarkeit der Technologie und der zur Umsetzung erforderlichen Verfahren,
  • Qualität des Projektkonsortiums, Einbeziehung der für eine erfolgreiche Umsetzung erforderlichen Partner, Beteiligung von Unternehmen,
  • Qualität und Belastbarkeit des Verwertungskonzepts, Marktpotenzial, Vollständigkeit der Wertschöpfungskette,
  • Einbeziehung von KMU.

Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch eine unabhängige Expertenrunde beraten zu lassen. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen bewertet und ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Verbundkoordinator schriftlich mitgeteilt. Die Partner, die an einer Skizze beteiligt sind, sind vom Koordinator zu informieren.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, förmliche Förderanträge vorzulegen, über die nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden wird. Hierzu sind von jedem Projektpartner entsprechende AZK- bzw. AZA-Formulare und eine vollständige Teilvorhabenbeschreibung vorzulegen.

Hierbei gelten zusätzlich zur ersten Auswahlstufe folgende Bewertungskriterien:

  • Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement,
  • Innovationshöhe des Teilvorhabens, Angemessenheit der Beihilfeintensitäten,
  • Angemessenheit des Finanzierungsplans bzw. der Vorkalkulation jedes Teilvorhabens,
  • Festlegung quantitativer Projektziele für jedes Teilvorhaben,
  • Verwertungspläne aller Verbundpartner.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-online" empfohlen: easy

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis 31. Dezember 2025 gültig.

Bonn, den 11. Mai 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Schlie

1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - FuEuI = Forschung und Entwicklung und Innovation