Bekanntmachung : Datum:
Richtlinie zur Förderung von Forschungsinitiativen auf dem Gebiet "Privatheit und informationelle Selbstbestimmung in der digitalen Arbeitswelt" im Rahmen des Forschungsrahmenprogramms der Bundesregierung zur IT-Sicherheit "Selbstbestimmt und sicher in der digitalen Welt". Bundesanzeiger vom 17.05.2017
Vom 28.04.2017
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Digitale Technologien gestalten die Arbeitswelt effizienter und flexibler und schaffen neue Freiräume für neue Arbeitsstrukturen und -formen. Um diese Vorteile der digitalen Arbeitswelt zu nutzen und zugleich die Sicherheit zu gewährleisten, erfassen Arbeitgeber immer mehr Prozesse und Aktivitäten ihrer Beschäftigten. Auf diese Weise entsteht eine Datenflut, die es erlaubt, Informationen wie Leistungen, Verhaltensweisen und Gewohnheiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzuleiten. Die Grenzen zwischen gesetzeskonformer Erfassung und Auswertung von Daten hin zur Überwachung verwischen zunehmend.
Hier müssen klare Schutzmechanismen greifen, damit die Chancen, die Big Data und digitale Arbeitsprozesse mit sich bringen, nicht zu Lasten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehen. Gefordert sind neue technische Lösungen, welche die unternehmerisch notwendigen Datenanalysen und den Schutz der Beschäftigten miteinander in Einklang bringen. Denn zentrale Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung digitaler Arbeitsabläufe ist die Akzeptanz der Beschäftigten. Unverzichtbare Basis ist hierfür der Schutz der Persönlichkeitsrechte, die informationelle Selbstbestimmung und das Vertrauen in den Datenschutz.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt daher, neue Ansätze und Lösungen zu fördern, die dazu beitragen, den Beschäftigtendatenschutz im digitalen Wandel auf einem hohen Niveau zu halten und zugleich den technologischen Fortschritt für die Gestaltung der Arbeitswelt zu nutzen.
Die Fördermaßnahme erfolgt im Forschungsrahmenprogramm der Bundesregierung zur IT-Sicherheit "Selbstbestimmt und sicher in der digitalen Welt". Die Fördermaßnahme trägt zur Umsetzung der im Programm enthaltenen Maßnahme bei, innovative Lösungen zu schaffen, die die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger wie Persönlichkeitsrecht, Privatsphäre und Schutz der informationellen Selbstbestimmung wahren.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO), ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt (Nummer der Beihilfesache [Kommission]: SA.42830). Die Förderung erfolgt in der Form von Beihilfen für FuE1-Vorhaben (Artikel 25 AGVO).
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
2 Gegenstand der Förderung
Den Gegenstand der Förderung bilden innovative Konzepte und Lösungen für die Umsetzung privatheitsfreundlicher, digitaler Arbeitsprozesse. Im Fokus stehen Aspekte der Arbeitsorganisation.
Beschäftigtendaten dienen demnach der Verbesserung von Arbeitsabläufen und Steigerung unternehmerischer Effizienz, werden aber auch für die Leistungs-, Qualitäts- und Erfolgskontrolle genutzt. Beides ist kaum voneinander zu trennen. Der Beschäftigtendatenschutz steht dabei in einem Spannungsverhältnis zu den unternehmerischen Interessen.
Eine wirksame Methode zur direkten Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen liegt in einer technischen Gestaltung, die den Prinzipien der Datenvermeidung und Datensparsamkeit folgt. Da die elektronische Datenverarbeitung für den Geschäftsbetrieb üblicherweise bereits existiert, kommt eine Neuausstattung mit privatheitsfreundlichen Systemen oft nicht infrage. Neben neuen Realisierungsvarianten für den technikgestützten Datenschutz bedarf es deshalb auch Konzepte für den Umgang mit Altsystemen, die den Anforderungen eines modernen Beschäftigtendatenschutzes noch nicht entsprechen.
Gefördert werden FuE-Vorhaben mit dem Ziel privatheitsfreundlicher Ansätze und Technologien zur Führung und dezentralen Steuerung von Unternehmen. Mögliche Ängste und notwendige Rahmenbedingungen für eine höhere Akzeptanz von Datenanalyseverfahren seitens der Beschäftigten sind dabei zu berücksichtigen. Förderfähig sind zum Beispiel folgende Aspekte:
- Konzepte und Systeme zur Schaffung von
- Transparenz über betriebliche Datenverarbeitungsvorgänge (z. B. über Quellen und Verknüpfung von Daten, Zweckbindung),
- Korrektur- und Mitbestimmungsmöglichkeiten, insbesondere bei automatisierten algorithmischen Entscheidungen (z. B. Bewertung der Datenrichtigkeit) und
- einer organisationsweiten Vertrauens- und Arbeitskultur,
- technisch unterstützte Ansätze für die Selbstbewertung des Beschäftigtendatenschutzes und zur Schaffung einer besseren Vergleichbarkeit zwischen den Unternehmen,
- Konzepte und Systeme zum Schutz von Persönlichkeitsrechten in Grenzbereichen von Arbeits- und Privatleben (z. B. bei mobiler Arbeit) und Ausbalancieren von Zielkonflikten hinsichtlich Privatheit, Reputation und Nachweispflichten bei neuen Arbeitsformen (z. B. beim "Crowd Working" und in der Plattformökonomie),
- Konzepte für den Umgang mit Altsystemen und die Umsetzung privatheitsfreundlicher Arbeitsprozesse in bestehenden IT-Infrastrukturen (z. B. durch Nachrüstung von Anonymisierungsfiltern),
- Konzepte und praxistaugliche Realisierungsvarianten für den technikgestützten Beschäftigtendatenschutz (Stichwort "Privacy by Design").
Die Projektvorschläge müssen deutlich über den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen, um für die Zukunft eine entscheidende Verbesserung zum Schutz der Beschäftigten zu erreichen. Sie müssen klare Vorteile gegenüber bereits vorhandenen Lösungen aufweisen.
Die Überführung in konkrete Anwendungsszenarien sollte durch die Einbindung von Arbeitgebern, Arbeitnehmervertretungen und Nutzern sichergestellt werden. Dabei sollen auch mögliche finanzielle und strukturelle Umsetzungsbarrieren bei der betrieblichen Umsetzung der Sicherheitsmechanismen identifiziert und berücksichtigt werden. Daneben gilt es zu bewerten, welchen konkreten Zugewinn die Nutzung und Analyse von Beschäftigtendaten bereitstellt. Dem Ausgleich zwischen den Interessen von Beschäftigten und Arbeitgebern kommt eine besondere Bedeutung zu.
Privatheit und informationelle Selbstbestimmung in der digitalen Arbeitswelt benötigen eine solide rechtliche Grundlage. Die FuE-Vorhaben sollten daher grundsätzlich die rechtlichen Querschnittsfragen mitberücksichtigen. Im Förderinteresse steht die Erarbeitung anwendungsbezogener, rechtlicher Maßstäbe, Prinzipien und Grundsätze, auch unter Einbezug internationaler Erfahrungen und Beispiele guter Praxis.
Im Rahmen der Bekanntmachung werden vorzugsweise interdisziplinäre Verbünde, in begründeten Ausnahmefällen auch wissenschaftliche Einzelvorhaben, gefördert, die nachweisbare Kompetenzen in den Sozial-, Ingenieur-, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften aufweisen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Verbünde von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, staatliche und nichtstaatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Verbände und Vereine sowie sonstige Organisationen mit FuE-Interesse. Von den Verbundpartnern ist der Koordinator zu benennen.
Die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ist ausdrücklich erwünscht und wird bei der Projektbegutachtung positiv berücksichtigt. Es findet die KMU-Definition der Europäischen Union Anwendung: http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/ .
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Die notwendigen FuE-Arbeiten sind unter Berücksichtigung und Darstellung der technischen und wirtschaftlichen Risiken zu planen. Notwendige Voraussetzung für die Förderung ist das Zusammenwirken von Beteiligten aus Wissenschaft und Wirtschaft zur Lösung von gemeinsamen Forschungsaufgaben.
Die Antragsteller müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mitbringen und durch einschlägige Vorarbeiten ausgewiesen sein. Ferner wird von den Antragstellern die Bereitschaft zur projektübergreifenden Zusammenarbeit mit anderen Verbünden erwartet.
Der Verbreitung der erreichten Ergebnisse und der Zusammenarbeit mit Unternehmen in möglichen Anwendungsbranchen zur Verwertung der Ergebnisse werden große Bedeutung beigemessen. An den Verbundprojekten müssen deshalb Partner beteiligt sein, welche die Forschungsergebnisse zur breiten Anwendung bringen wollen und können. Die Projektkoordination sollte idealerweise von einem der beteiligten Unternehmen übernommen werden.
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der Europäischen Union gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Projektskizze kurz dargestellt werden.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte, vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem Merkblatt des BMBF unter "Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte", Vordruck-Nr. 0110 Merkblatt Vordruck 0110 entnommen werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilsfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Die mögliche Förderdauer beträgt in der Regel drei Jahre.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.
Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.
Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen und sonstige Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme "Privatheit und informationelle Selbstbestimmung in der digitalen Arbeitswelt" hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger Kommunikationssysteme; IT-Sicherheit
Steinplatz 1
10623 Berlin
Ansprechpartner sind:
Herr Kai Börner
Tel: 030/310078-5467
E-Mail: Kai.Boerner@vdivde-it.de
Frau Dr. Wenke Apt
Tel: 030/310078-459
E-Mail: Wenke.Apt@vdivde-it.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können beim PT angefordert sowie unter folgender Adresse abgerufen werden: www.vdivde-it.de/projektfoerderung/dokumente-fuer-die-projektfoerderung
7.2 Zweistufiges Verfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Stufe werden Projektskizzen ausgewählt. Erst in der zweiten Stufe werden förmliche Förderanträge von jedem einzelnen Verbundpartner gestellt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe ist dem PT VDI/VDE Innovation + Technik GmbH bis spätestens zum 31. Juli 2017
eine Projektskizze vom Verbundkoordinator aus Gesamtvorhabensicht in elektronischer Form unter:
https://www.vdivde-it.de/submission/bekanntmachungen/bm-daw
in deutscher Sprache vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht aus Ausschlussfrist. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Zusammen mit der Skizze sind Bestätigungen der Kenntnisnahme sowie der Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben, schriftlich oder per E-Mail, von Vertretern aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) einzureichen.
Die Projektskizze soll einen Umfang von 15 DIN-A4-Seiten inklusive Anlagen nicht überschreiten. Sie muss ein fachlich beurteilbares Grobkonzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten. Im Grobkonzept sollen die Ziele des Verbundprojekts, die Organisationsstruktur und der Arbeitsplan vor dem Hintergrund des aktuellen Stands von Forschung und Technologie erläutert werden.
Für die geplanten FuE-Arbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche Begründung sowie ein Verwertungskonzept vorgelegt werden. In diesem müssen Marktpotenziale und Verwertungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation und der späteren Wertschöpfung in Deutschland und/oder weiteren Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz dargestellt werden.
Die Projektskizze soll folgender Gliederung folgen:
- Thema und Zielsetzung des Vorhabens
- Neuheit des Lösungsansatzes, Stand der Wissenschaft und Technik, Patentlage
- Notwendigkeit der Zuwendung: wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung und der innovationsförderlichen Wirkung für den Mittelstand, z. B. durch Beteiligung von KMU
- Markpotenzial, Marktumfeld, wirtschaftliche und wissenschaftliche Konkurrenzsituation
- Kurzdarstellung des/der beantragenden Unternehmen/s, konkrete Darlegung des Geschäftsmodells und Marktperspektiven mit Zeithorizont und Planzahlen, Darstellung des aufzubringenden Eigenanteils
- Arbeitsplan mit Meilensteinplanung, gegebenenfalls Verbundstruktur mit Arbeitspaketen aller beteiligten Partner
- Grober Finanzierungsplan
- Verwertungsplan
Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.
Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb untereinander und werden insbesondere nach folgenden Kriterien bewertet:
- fachlicher Bezug zur Förderrichtlinie,
- wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes und Anwendungsbezug,
- Neuheit, Innovationshöhe und Risiken des wissenschaftlich-technischen Konzepts,
- technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung,
- Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungskonzepts, Verwertungs- und Marktpotenzial
- Exzellenz und Ausgewogenheit des Projektkonsortiums, Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft, Abdeckung der Wertschöpfungskette,
- Einbindung von KMU,
- Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen.
Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Das BMBF behält sich vor, sich bei der Förderentscheidung durch unabhängige Experten beraten zu lassen.
Aus der Vorlage der Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Ferner besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge vorzulegen. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.
Förmliche Förderanträge sind dem vom BMBF beauftragten Projektträger auf den für die jeweilige Finanzierungsart vorgesehenen Antragsformularen unter Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-online" in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.
Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das BMBF auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in Nummer 2 (Gegenstand der Förderung) sowie in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien durch Bescheid über die Bewilligung der vorgelegten Anträge. In dieser zweiten Phase werden die Anträge hinsichtlich der detaillierten Arbeitspläne der Vorhabenbeschreibungen, Finanzierungs- sowie Verwertungspläne für jedes Teilvorhaben geprüft.
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
8 Angebot einer Informationsveranstaltung
Skizzeneinreichenden wird die Möglichkeit geboten, an einer Informationsveranstaltung teilzunehmen. In dieser werden der Inhalt der Bekanntmachung sowie Prozesse und Verfahren der Antragstellung erläutert. Informationen zu dieser Veranstaltung erhalten Antragsteller online beim Projektträger: http://www.forschung-it-sicherheit-kommunikationssysteme.de/foerderung/bekanntmachungen/digitale-arbeitswelt
9 Gültigkeitsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gültig.
Bonn, den 28. April 2017
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Ulf Lange
Änderung der Bekanntmachung zur Förderung von Forschungsinitiativen auf dem Gebiet "Privatheit und informationelle Selbstbestimmung in der digitalen Arbeitswelt". Bundesanzeiger vom 07.09.2017 |