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Bekanntmachung : Datum:

im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des ERA-NET Cofund "LEAP-Agri" in Horizont 2020 Afrikanisch-europäische Forschungskooperation zur nachhaltigen Landwirtschaft, Aquakultur und Ernährungssicherung in Afrika. Bundesanzeiger vom 02.05.2017

Vom 24.04.2017

1 Hintergrund, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Diese Förderrichtlinie steht im Kontext der transnationalen Bekanntmachung des ERA-Net Cofund-Netzwerkes LEAP-Agri. LEAP-Agri ist eine Partnerschaft zwischen 19 europäischen und afrikanischen Ländern bzw. Geldgebern und der EU zur Stärkung von Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit sowie der nachhaltigen Landwirtschaft.

In diesem Rahmen veröffentlicht LEAP-Agri eine Bekanntmachung auf www.leap-agri.com . Auf deutscher Seite tragen das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zu den in dieser deutschen Bekanntmachung dargestellten Förderbedingungen zur transnationalen Bekanntmachung bei. Antragsteller wenden sich in einem zweistufigen Antragsverfahren an das zentrale Sekretariat von LEAP-Agri. Nach erfolgreicher zentraler Evaluierung der Skizzen bzw. Anträge werden dann die zur Förderung vor­geschlagenen Antragsteller von den Projektträgern von BMBF und BMEL kontaktiert.

1.1 Zuwendungszweck

Der ERA-Net Cofund LEAP-Agri wurde im Rahmen der Initiativen des hochrangigen Dialogforums mit Afrika und der Europäischen Union (EU-Africa High Level Policy Dialogue (HLPD) on Science, Technology and Innovation (ST&I)) und der im Jahr 2016 verabschiedeten Roadmap im Bereich Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit und nachhaltige Landwirtschaft lanciert.

An LEAP-Agri beteiligte Länder sind:

Afrikanische Länder: Algerien, Burkina Faso, Kamerun, Ägypten, Ghana, Kenia, Senegal, Südafrika und Uganda.

Europäische Länder: Belgien, Finnland, Frankreich, Deutschland, Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien.

Darüber hinaus beteiligt sind die Türkei und Centro Internazionale di Alti Studi Agronomici mediterranei – Istituto Agronomico Mediterraneo di Bari (CIHEAM-IAMB) als internationale Organisation mit Sitz in Italien.

Zu den unten stehenden drei Forschungs- und Innovationsschwerpunkten werden zur Erreichung der Förderziele jeweils sowohl grundlagenorientierte Forschungsprojekte (Förderung durch BMBF, Ansprechpartner beim DLR-Projektträger siehe Nummer 7.1) als auch anwendungsorientierte Forschungsprojekte (Förderung durch BMEL, Umsetzungsbehörde/Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung – BLE siehe Nummer 7.1) gefördert.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflicht­gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungs­verordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Es werden gemäß der LEAP-Agri-Bekanntmachung Forschungsprojekte gefördert, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus den genannten Ländern Beiträge zu einem der drei nachfolgenden Forschungs- und Innovationsschwerpunkte bearbeiten:

  • nachhaltige Intensivierung,
  • Landwirtschafts- und Nahrungsmittelsysteme für die Ernährung und
  • Ausbau und Weiterentwicklung von Agrarmärkten und -handel.

Durch die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen von beiden Seiten soll ein Mehrwert für die beteiligten Partner generiert werden. Die Forschungs- und Innovationsaktivitäten müssen sich auf die afrikanischen und europäischen Prioritäten im Bereich nachhaltige Landwirtschaft, Nahrungs­sicherheit und Ernährungssicherung beziehen.

Detaillierte Informationen zu den drei Forschungs- und Innovationsschwerpunkten sowie weiteren inhaltlichen Anforderungen an die Projekte sind der englischsprachigen LEAP-Agri-Bekanntmachung unter www.leap-agri.com zu entnehmen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU – die Definition für KMU der Europäischen Kommission ist unter folgendem Link einzusehen)

http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/ − die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Jede zur Antragstellung aufgeforderte Projektskizze muss die ersten beiden Stufen der Antragstellung der Bekanntmachung im ERA-Net Cofund LEAP-Agri erfolgreich durchlaufen haben und als förderwürdig eingestuft worden sein.

Mit der vorliegenden Förderbekanntmachung sollen in diesem Kontext Kooperationen von deutschen Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen und/oder Unternehmen mit afrikanischen Partnern gefördert werden. Ein Projektkonsortium muss Projektpartner aus insgesamt vier Staaten – minimal aus zwei afrikanischen und zwei europäischen Staaten – umfassen.

Im Rahmen der transnationalen LEAP-Agri-Bekanntmachung können deutsche Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie KMU mit Fördermitteln des BMBF (beauftragt mit der Umsetzung: DLR-Projektträger) und des BMEL (Umsetzungsbehörde BLE) gefördert werden. Beide Ministerien fördern über ihre Projektträger förderwürdige Ausgaben und Kosten im Bereich Personal, Dienstreisen, Material. Zur Förderung vorgeschlagene Projekte werden dann ent­weder vom DLR-PT oder von der BLE zur Einreichung eines Formantrags über „easy-Online“ aufgefordert.

Die Fördervorgaben vom BMEL wurden in der unten angegebenen „Richtlinie zur Förderung internationaler Forschungskooperationen zur Welternährung vom 16. Februar 2016 (BAnz AT 09.03.2016 B2)“ dargestellt. Die Förder­vorgaben von BMBF werden im Einzelnen in den Nummern 5.2 und 5.4 dieser Bekanntmachung dargestellt.

Zur Zusammenarbeit der grundlagenorientierten Forschungsprojekte (Förderung durch BMBF) sind Einzelheiten dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF − Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Anwendungsorientierte Forschungsprojekte werden nach Vorgaben der BLE (Projektträger des BMEL) gefördert: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=ble

Im Detail werden die Vorgaben zur Förderung geregelt durch die „Richtlinie zur Förderung internationaler Forschungskooperationen zur Welternährung vom 16. Februar 2016 (BAnz AT 09.03.2016 B2)“* des BMEL.

Die in Nummer 4 „Projektstruktur und Zuwendungsempfänger“ der BMEL-Richtlinie dargestellten Vorgaben für Konsortien werden in diesem Rahmen ausnahmsweise aufgehoben, da die LEAP-Agri-Bekanntmachung alternative Optionen der Konsortialförderung vorschlägt.

Das BMBF und das BMEL behalten sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Expertinnen und Experten beraten zu lassen.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung gewährt werden.

5.2 Finanzierungsart (BMEL und BMBF)

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren [HZ] und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % mit maximal 300 000 Euro (einschließlich 20 % Projektpauschale für Hochschulen bei Förderung durch das BMBF) sowie für die maximale Dauer von 36 Monaten gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung − grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

5.3 Finanzierungsform

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten

Für BMEL/BLE: Die Vorgaben zur Förderung sind geregelt durch die „Richtlinie zur Förderung internationaler Forschungskooperationen zur Welternährung vom 16. Februar 2016 (BAnz AT 09.03.2016 B2)“* des BMEL.

Für BMBF/DLR-PT

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Reisen und Aufenthalte von deutschen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten
    Für die Förderung von Ausgaben/Kosten für Reisen deutscher Projektbeteiligter gilt:

    Es werden die Ausgaben/Kosten für An- und Abreise (bei Flugtickets: Economy-Class) inklusiver notwendiger Visa bis zum und vom Zielort für Reisen deutscher Expertinnen/Experten innerhalb Europas und nach Afrika sowie der Aufenthalt vor Ort gefördert. Hierbei wird bei Reisen nach Afrika eine Pauschale pro Tag gemäß der Länderliste ( http://internationales-buero.de/_media/Tagespauschalen_neu.xls ) für die Unterbringung und Verpflegung vor Ort veranschlagt. Für Reisen innerhalb Europas gilt: Der Aufenthalt wird in der Regel für eine Dauer von maximal drei Monaten jährlich pro Person vom deutschen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen pro Tag gemäß der Länderliste ( http://internationales-buero.de/_media/Tagespauschalen_neu.xls ) bezuschusst. An- und Abreisetag zählen gemeinsam als ein Tag.
    Des Weiteren werden für deutsche Projektpartner in begründeten Ausnahmefällen auch die Ausgaben/Kosten für projektbedingte Reisen (z. B. Auftaktveranstaltung und Statusseminar der Fördermaßnahme) innerhalb Deutschlands gefördert.
    Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.
  2. Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geräte, projektspezifischen Geschäftsbedarf, Transportkosten, Literatur, Mieten, Aufträge etc.) ist für die deutschen und afrikanischen Partner möglich. Die Notwendigkeit ist jeweils detailliert zu begründen.
  3. Workshops
    Workshops können wie folgt unterstützt werden:

    Für die Durchführung von bi- und multilateralen Workshops in Deutschland werden Sachkosten z. B. der Unterbringung der ausländischen Gäste, des Transfers in Deutschland, der inhaltlichen Vorbereitung, Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld gezahlt.
    Ausgaben und Kosten für Veranstaltungen in den am Projekt beteiligten Ländern können in begründeten Ausnahmefällen ebenfalls bezuschusst werden.
  4. Personalkosten/-ausgaben:
    deutsche Projektpartner
    Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal auf deutscher Seite (in der Regel bis TVöD/TV-L EG 13) können in gewissem Umfang beantragt werden.
  5. Auftaktseminar: Für die Fördermaßnahme sind eine gemeinsame Auftaktveranstaltung und ein Statusseminar nach etwa der Hälfte der Laufzeit geplant. Die Bereitschaft zur Teilnahme wird vorausgesetzt. Entsprechendes Reise­budget für die europäischen und afrikanischen Partner sollten in den Anträgen der jeweiligen Projektpartner kalkuliert werden.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung, wie:

  1. Allgemeine Aufwendungen für z. B. Büromaterial oder Kommunikation
  2. Labor- und EDV-Ausstattung

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ bzw. die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk)“ sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98)“.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides an die FhG, HZ oder Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98)“.

Das Ergebnis der Fördermaßnahmen soll im Rahmen einer internen Evaluation betrachtet werden. Dazu werden die eine Zuwendung empfangenden Einrichtungen mit Hilfe einer Befragung und/oder eines gemeinsamen Workshops zur Zielerreichung befragt werden. Die mit der Evaluation beauftragte Stelle ist in der Datenerhebung zu unterstützen.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Projektträger des BMBF und Umsetzungsbehörde des BMEL

7.1.1 DLR Projektträger

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme bzgl. der grundlagenorientierten Forschungsprojekte hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/

Ansprechpartner sind:

Fachlicher Ansprechpartner

Stefan A. Haffner
Telefon: +49 2 28/38 21-18 99
Telefax: +49 2 28/38 21-14 11
E-Mail: stefan.haffner@dlr.de

Administrativer Ansprechpartner:

Valéry Anton
Telefon: +49 2 28/38 21-18 48
Telefax: +49 2 28/38 21-14 11
E-Mail: Valery.Anton@dlr.de

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

7.1.2 Umsetzungsbehörde BLE

Die Abwicklung der Fördermaßnahme bzgl. der anwendungsorientierten Forschungsprojekte hat das BMEL derzeit an seine Umsetzungsbehörde, die BLE übertragen:

Referat 323
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Internet: www.ble.de
Telefon: 02 28/68 45-37 39
Telefax: 02 28/68 45-30 29
Ansprechpartner: Henning Knipschild
Henning.Knipschild@ble.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Verfahren ist zweistufig. Detaillierte Vorgaben regelt die transnationale Bekanntmachung auf www.leap-agri.com .

Stufe 1 Projektskizzen:

Die Konsortien legen bis spätestens 15. Juni 2017 (14.00 Uhr) eine Projektskizze dem DLR-PT als Teil des Bekanntmachungssekretariats (Call Secretariat [CS]) vor. Skizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die eingegangenen Projektskizzen werden vom Bekannt­machungssekretariat und dem entsprechenden nationalen Mittelgeber auf Förderfähigkeit geprüft und durch ein internationales Gutachtergremium (International Review Panel, IRP) anhand der unten genannten Kriterien bewertet. Im Auftrag von LEAP-Agri informiert das Bekanntmachungssekretariat die Antragsteller über das Ergebnis der Bewertung.

Die Aufforderung zur Einreichung eines förmlichen Förderantrags an die im Bewertungsverfahren ausgewählten Konsortien erfolgt über die jeweiligen nationalen Institutionen. Konsortien mit deutschen Antragstellern werden durch den DLR-PT bzw. das BLE zur Einreichung förmlicher Anträge aufgefordert.

Kriterien für Projektskizzen

Das internationale Gutachtergremium bewertet alle Projektskizzen (preliminary proposals) nach folgenden Kriterien:

  • Ist das Konsortium dafür geeignet, die dargelegte Forschungs-/Innovationsaufgabe zu bearbeiten?
  • Welche Relevanz hat/Innovationschancen eröffnet der beschriebene Ansatz?
  • Wie geht die Forschung auf die Schwerpunkte der Bekanntmachung ein bzw. wie setzt sie sich damit auseinander?
  • Ist der vorgeschlagene Ansatz für die gemeinsame Wissensnutzung und Rezeption der Forschung geeignet?

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR-Projektträger zum oben angegebenen Datum zunächst die oben genannten Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline ( https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/leap-agri ) vorzulegen. Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen. Umfang und Gliederung der Projektskizzen sollen den in PT-Outline ( https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/leap-agri ) geforderten Angaben entsprechen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

Stufe 2 Förmliche Förderanträge:

Die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen (Step 1 preliminary proposal/Skizze) werden aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge den jeweiligen national zuständigen Institutionen vorzulegen. Deutsche Antragsteller werden durch den DLR-PT, bzw. die BLE aufgefordert, Formanträge entsprechend einer mit der Aufforderung an die Antragsteller übermittelten ausführlichen Antragsgliederung vorzulegen.

Die Konsortien legen einen Förderantrag vor, der die Zielsetzung des Projekts detaillierter darlegt als die Skizze in Stufe 1. Förderanträge können nur nach Aufforderung von Konsortien vorgelegt werden, die in der Projektskizzenphase erfolgreich waren. Die Frist für die Einreichung der förmlichen Förderanträge wird nach erfolgreicher Bewertung im Rahmen der Stufe 1 durch den beauftragten Projektträger, bzw. die betraute Umsetzungsbehörde mitgeteilt. Die Förderanträge werden von mindestens drei externen Gutachtern (Peer Reviewers) bewertet. Die Antragsteller erhalten das Gutachten und können dazu schriftlich Stellung nehmen und das Gutachterurteil kommentieren (Widerlegung). Das Gutachter­gremium erstellt eine Rangordnung aller Projektvorschläge auf der Grundlage des Antrags, der Begutachtung und der Widerlegung. Die abschließende Förderentscheidung trifft die Gruppe der Mittelgeber (Group of Funders, GF) entsprechend den EU-Bestimmungen und des Gutachterrankings unter Berücksichtigung der Mittelverfügbarkeit.

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

  1. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
  2. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
    1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans
    2. Plausibilität des Zeitplans
  3. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
  4. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  5. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2 genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Bei mehreren deutschen Partnern (Verbundprojekt) sind die förmlichen Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Koordinator vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ zu erstellen. Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung durch das BMBF und das BMEL über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Mai 2021 gültig.

Bonn, den 24. April 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Peter Webers

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. Hartmut Stalb

Richtlinie zur Förderung internationaler Forschungskooperationen zur Welternährung vom 16. Februar 2016 des BMEL:
http://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/05_InternationaleZusammenarbeit/09_Forschungskooperationen_International/RichtlinieWelternaehrung.pdf?__blob=publicationFile