1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt im Rahmen des Programms „Forschung an Fachhochschulen“ mit der Förderlinie „Lebensqualität durch soziale Innovationen (FH-Sozial)“ Forschungs- und Entwicklungsprojekte (FuE-Projekte) von Fachhochschulen (FH), die in den angewandten Sozialwissenschaften/Soziale Arbeit, Gesundheits- oder Pflegewissenschaften angesiedelt und auf soziale Innovationen für praxisorientierte Lösungen zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen ausgerichtet sind. Die Förderlinie orientiert sich an dem in der Hightech-Strategie der Bundesregierung formulierten „Leitbild eines innovativen Deutschlands“: Die Förderung soll die Fortentwicklung einer Gesellschaft unterstützen, die Neuem gegenüber aufgeschlossen ist, die sich für Zukunftstechnologien und Innovationen begeistert, den Menschen in den Mittelpunkt stellt und in deren Innovationskultur die verantwortliche Abschätzung gesellschaftlicher Chancen und Risiken fest integriert ist.
Technische und soziale Neuerungen sind Kennzeichen der modernen Lebenswirklichkeit. Nicht alle Menschen haben dabei gleich günstige Voraussetzungen, den damit verbundenen Herausforderungen zu begegnen, auftretenden Risiken vorzubeugen und die sich öffnenden Chancen zu nutzen. Aus diesem Grund bedarf es einer Gesellschaft, die neuen Entwicklungen gegenüber offen ist, ihr Handeln reflektiert und sozial integrierend wirkt. Wissenschaft und Forschung kommen hierbei eine bedeutende Rolle zu. Forschung, die auf soziale Innovationen ausgerichtet ist, zielt auf die Identifikation entstehenden Handlungsbedarfs und auf umsetzungsorientierte Lösungen, auf gesellschaftliche Veränderungsprozesse wie z. B. neue Formen des Zusammenlebens oder veränderte Formen der Kommunikation, der Zusammenarbeit sowie neue Dienstleistungen und Unterstützungsangebote.
Soziale und technische Innovationen können die in der Gesellschaft vorhandenen Lösungspotenziale und deren Wirkung verstärken, wenn sie verzahnt und aufeinander abgestimmt erfolgen.
Hier liegt das besondere Potenzial der FH für die Entwicklung sozialer Innovationen. Aufgrund ihrer anwendungsorientierten Forschung und ihrer Vernetzung mit wichtigen Akteuren aus der Praxis vornehmlich in ihrer Region sind FH besonders geeignet, konkreten gesellschaftlichen Handlungsbedarf zu identifizieren und Lösungen anwendungsorientiert zu erforschen. Zudem besitzen FH auf vielen Gebieten der angewandten Sozialwissenschaften/Sozialen Arbeit sowie der Gesundheits- und Pflegewissenschaften in Verbindung mit ihren ingenieur-, natur- und wirtschaftswissenschaftlichen Bereichen Alleinstellungsmerkmale, die sie in konkrete, beispielhafte und übertragbare soziale Innovationen oder auch soziotechnische Lösungsansätze einbringen können.
1.2 Rechtsgrundlage
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Bund-Länder-Vereinbarung über die Förderung der angewandten Forschung und Entwicklung an Fachhochschulen vom 28. Juni 2013 nach Artikel 91b des Grundgesetzes. Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF. Die Zuwendungen an die FH erfolgen unter der Voraussetzung, dass sie nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu qualifizieren und die Vorhaben im nicht-wirtschaftlichen Bereich der Hochschule angesiedelt sind. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Kernziel der Förderlinie „FH-Sozial“ ist es, durch Forschung soziale Innovationen für praxisorientierte Lösungen zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen zu entwickeln und zu implementieren. Die Forschung soll dabei abzielen auf praktisch-organisatorische Lösungen, veränderte soziale Praktiken, neue Konstellationen bereits etablierter Praktiken, optimierte Prozesse und effiziente Strategien sowie auf daraus neu entstehende Dienstleistungen und Unterstützungsangebote. Oft sind dabei zugleich neue Technologien und passende Organisationskonzepte einzubeziehen.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können Projektskizzen zu den Themenfeldern „Soziale Innovationen zur Gesunderhaltung“ (Nummer 2.1) und „Soziale Innovationen zur digitalen Inklusion“ (Nummer 2.2) sowie zu einem Projekt zur Transfer- und Implementierungsforschung (Nummer 2.3) eingereicht werden.
In den beiden Themenfeldern (Nummern 2.1 und 2.2) sollen sozial-, gesundheits- oder pflegewissenschaftliche Forschungsansätze interdisziplinär vorrangig mit Ansätzen der Ingenieur-, Natur- und/oder Wirtschaftswissenschaften kombiniert werden und somit zur Entwicklung von sozialen Innovationen führen. Im Projekt zur Transfer- und Implementierungsforschung sollen Ansätze aus den Fachbereichen/Disziplinen Medien-, Kommunikations-, Informations- und Managementwissenschaften oder ähnlichen Wissenschaften mit den Gebieten der angewandten Sozialwissenschaften/Sozialen Arbeit, der Gesundheits- oder Pflegewissenschaften kombiniert werden.
2.1 Themenfeld „Soziale Innovationen zur Gesunderhaltung“
Gesundheit bzw. die Erhaltung der Gesundheit ist eine wesentliche Voraussetzung für ein unabhängiges, selbstbestimmtes und sozial partizipatives Leben. Angesichts einer steigenden Lebenserwartung und überlasteter Sozialsysteme muss sich eine reflektierende und interagierende Gesellschaft der Herausforderung stellen, durch soziale Innovationen quer durch die Gesellschaft und entlang aller Altersphasen neue Chancen für ein gesundes Leben zu eröffnen. Gerade sozial vulnerable und sozioökonomisch benachteiligte Bevölkerungsgruppen benötigen hier Unterstützung, damit sie sich diese Chancen erschließen können. FuE-Projekte sind dabei z. B. zur Krankheitsprävention, zu Ernährungsverhalten und Bewegung, zur Gesundheitsförderung in Organisationen und Betrieben, zur Entwicklung gesunderhaltender Angebote sowie zu deren Umsetzung und Verstetigung in der Gesellschaft möglich. Weiterhin können Projekte neue Ansätze in der Pflege, beim Umgang mit pflegebedürftigen Personen und/oder beim Einbezug von Angehörigen oder ehrenamtlich Tätigen in die Pflege initiieren.
2.2 Themenfeld „Soziale Innovationen zur digitalen Inklusion“
FH forschen bereits zu Digitalisierungstechniken und Mensch-Technik-Interaktion. Vor dem Hintergrund der in allen Lebensbereichen voranschreitenden Digitalisierung besteht ein zunehmender Forschungsbedarf – insbesondere zu den Auswirkungen sowie zu den dadurch hervorgerufenen sozialen Veränderungen. Gerade die digitalen Medien bieten über weiterhin erschwingliche mobile Endgeräte einen fast überall und jederzeit offenstehenden Zugang zum Netz und somit Zugriff auf Waren und Dienstleistungen, Zugang zu Bildungs- und Kulturangeboten, zu Kommunikation und Information. Gleichwohl sind ca. 20 % der Bundesbürger noch davon ausgeschlossen, ca. 30 % fühlen sich vom Internet überfordert. Als digital „abgehängt“ gelten vor allem Bildungsferne, Langzeitarbeitslose mit geringem Bildungsstand, Seniorinnen/Senioren und Menschen mit kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen. Gerade für diese Gruppen bieten digitale Medien Chancen zur sozialen Teilhabe, zur Integration in die Arbeits- und Wirtschaftswelt und für ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben. Die Förderung zielt auf Forschung und Entwicklung, die neue Chancen zur digitalen Inklusion eröffnet. Dies beinhaltet sowohl die Inklusion mit Hilfe digitaler Medien als auch die Inklusion in die digitale Gesellschaft.
Förderfähig sind dabei z. B. FuE-Projekte zu neuen digitalen Infrastrukturen/Dienstleistungen/Geschäftsmodellen, die die digitale Inklusion befördern, zur Überwindung von Versorgungs- und Nutzungshindernissen, zur Kultur des online-gestützten Teilens, zu digitalen Technologien in der Weiterbildung für die angesprochenen Zielgruppen, zum Aufbau digitaler Erinnerungskulturen, zu digitalen Strategien für Stadtquartiere oder für ländliche Räume oder zu gesellschaftlich initiierten und getragenen Inklusionsansätzen.
2.3 Projekt zur Transfer- und Implementierungsforschung
Um die Interaktion mit der Gesellschaft und insbesondere mit den Praxispartnern und gegebenenfalls mit Projekten einschlägiger Fachprogramme des BMBF (z. B. „Technik zum Menschen bringen“) zu stärken, wird im Rahmen dieser Förderrichtlinie ein Projekt zur Transfer- und Implementierungsforschung gefördert. Wesentliches Ziel dieses Projekts ist es, die FuE-Projekte der Förderlinie FH-Sozial darin zu unterstützen, die Implementierung der Forschungsergebnisse sowie die Transferprozesse von Beginn an mitzudenken, zu initiieren und so die Projektergebnisse in die Praxis umzusetzen. Dabei soll insbesondere in den Blick genommen werden, dass die Projektergebnisse auf andere Regionen bzw. andere Institutionen übertragbar sein sollen. Das Projekt zur Transfer- und Implementierungsforschung soll hierfür im Bereich der Sozialen Innovationen bedarfsgerechte Möglichkeiten der Kommunikation, Kooperation und Umsetzung untersuchen. So sollen z. B. Fragestellungen zur Vernetzung der Akteure, zu Voraussetzungen und Methoden zum gelingenden Transfer sowie zu Wegen einer nachhaltigen Verwertung in Wissenschaft, Politik und Gesellschaft bearbeitet werden. Mittel- und langfristig sollen Best-practice-Beispiele zur Implementierung von sozialen Innovationen identifiziert sowie mögliche Indikatoren und Kriterien zur Einschätzung des Projekterfolgs entwickelt werden.
Das Projekt zur Transfer- und Implementierungsforschung zielt darüber hinaus darauf ab, dass sich die im Rahmen dieser Förderlinie geförderten Projekte über Methoden und Instrumente des Transfers (z. B. Transfer über Köpfe), über Interaktionsformate mit den Praxispartnern und der Gesellschaft (z. B. partizipative FuE-Projekte, community based research), die Implementierung der Forschungsergebnisse sowie die Wissenschaftskommunikation austauschen und dadurch ihre Instrumente und Methoden verbessern.
2.4 Fördervoraussetzungen im Einzelnen
Für die in den Nummern 2.1 und 2.2 beschriebenen Themenfelder gilt:
2.4.1
Die Förderlinie richtet sich an FH mit einschlägiger Forschungsexpertise in den Fachbereichen/Disziplinen der angewandten Sozialwissenschaften/Sozialen Arbeit, der Gesundheits- oder Pflegewissenschaften. Angewandte Ingenieur-, Natur- und Wirtschaftswissenschaften können beteiligt werden.
2.4.2
Es werden ausschließlich interdisziplinäre FuE-Projekte gefördert – entweder FH-intern (d. h. eine interdisziplinäre Zusammenarbeit von mindestens zwei Professorinnen/Professoren unterschiedlicher Disziplinen einer FH) oder zwischen mindestens zwei FH (Verbundprojekte, siehe Nummer 4). Es werden nur FuE-Projekte gefördert, deren fachlicher Schwerpunkt eindeutig den/der angewandten Sozialwissenschaften/Sozialen Arbeit, den Gesundheits- bzw. Pflegewissenschaften zuzuordnen ist und deren Koordination bei einer Professorin/einem Professor aus diesen Fachbereichen/Disziplinen angesiedelt ist (siehe FAQ unter https://www.projekt-portal-vditz.de/forschung_an_fh_sozial2017).
Bei FuE-Projekten einer FH ist unter den beteiligten FH-Professorinnen/FH-Professoren eine Professorin/ein Professor für die Projektleitung zu benennen. Bei einem Verbundprojekt mehrerer FH (siehe Nummer 4) ist eine FH-Professorin/ein FH-Professor aus dem Fachbereich/der Disziplin der angewandten Sozialwissenschaften/Sozialen Arbeit, den Gesundheits- bzw. Pflegewissenschaften als Koordinatorin/Koordinator zu benennen.
2.4.3
Jede Projektskizze muss eindeutig eine soziale Innovation adressieren, einem der beiden oben genannten Themenfelder (Nummern 2.1 und 2.2) eindeutig zugeordnet sein und darf nur einmal innerhalb dieser Förderrichtlinie eingereicht werden. Die konkrete fachliche Expertise der Beteiligten sowie die Relevanz des Forschungsthemas im Kontext der Profilbildung bzw. -schärfung der FH sind darzustellen.
2.4.4
Um den Anwendungsbezug und den Wissens- und Ergebnistransfer sichtbar zu verbessern und die bundesweite Übertragbarkeit auf andere vergleichbare Regionen oder Institutionen zu unterstützen, ist im Rahmen des FuE-Projekts eine Wissenschafts-Praxis-Kooperation (WPK) zwischen der FH (bzw. den FH bei Verbundvorhaben) und mindestens einem einschlägig regional und/oder überregional tätigen Praxispartner aus Wirtschaft, freier Wohlfahrtspflege, Selbsthilfevereinen, Genossenschaften, ehrenamtlich Tätigen bzw. deren Verbänden/Organisationen oder öffentlicher Verwaltung erforderlich. Die Einbindung von Sozialunternehmen wird ausdrücklich begrüßt. Im Sinne des Transfers über Köpfe können sowohl Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beteiligter Partner in die Forschung an der FH als auch Projektbeteiligte der FH in Arbeiten der externen Partner eingebunden werden. Im Rahmen eines Transferkonzepts (siehe FAQ unter https://www.projekt-portal-vditz.de/forschung_an_fh_sozial2017) muss die vorgesehene konkrete Zusammenarbeit der Partner (z. B. Transferinstrumente, gemeinsame Arbeitspakete, inhaltlich/fachliche sowie finanzielle Beteiligung) dargestellt werden. Zudem sind in diesem Konzept Perspektiven aufzuzeigen, wie eine Übertragbarkeit der erwarteten Projektergebnisse sichergestellt werden kann. Auch ist der regionale/überregionale Nutzen bzw. das Transferpotenzial auf andere Institutionen darzustellen. Transfermöglichkeiten – auch im Sinne von Beratungsleistungen, Handlungsempfehlungen u. Ä. – sollen ab Projektstart über die gesamte Laufzeit des geplanten Vorhabens mitgedacht und angestrebt werden.
Seitens des Praxispartners/der Praxispartner müssen mit der einzureichenden Skizze dementsprechend aussagekräftige Interessensbekundungen vorgelegt werden. Der Nutzen für die Kooperationspartner und die Intensität des Wissens-/Technologietransfers müssen klar erkennbar sein.
2.4.5
Die Durchführung von kooperativen Promotionen im Rahmen der geförderten FuE-Projekte ist ausdrücklich erwünscht, die Zusammenarbeit mit anderen FH, Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen (über die WPK hinaus), national und international, wird begrüßt.
Für das in Nummer 2.3 beschriebene Projekt zur Transfer- und Implementierungsforschung gilt:
2.4.6
Das ausgeschriebene Projekt zur Transfer- und Implementierungsforschung richtet sich an FH mit den Fachbereichen/Disziplinen Medien-, Kommunikations- und Informations- oder Managementwissenschaften oder ähnliche Wissenschaften sowie mit Kompetenzen auf den Gebieten der angewandten Sozialwissenschaften/Sozialen Arbeit, der Gesundheits- oder Pflegewissenschaften.
2.4.7
Es wird ausschließlich ein interdisziplinäres Projekt zur Transfer- und Implementierungsforschung gefördert – entweder FH-intern (d. h. eine interdisziplinäre Zusammenarbeit von mindestens zwei Professoren/innen einer FH) oder zwischen mindestens zwei FH (Verbundprojekte, siehe Nummer 4). Das Projekt gilt dann als interdisziplinär, wenn mindestens eine FH-Professorin/ein FH-Professor aus den Fachbereichen/Disziplinen der Medien-, Kommunikations- und Informations- oder Managementwissenschaften oder ähnlichen Wissenschaften mit mindestens einer FH-Professorin/einem FH-Professor aus den Fachbereichen/Disziplinen der angewandten Sozialwissenschaften/Sozialen Arbeit, der Gesundheits- oder Pflegewissenschaften zusammenarbeitet. Sowohl für FH-interne als auch für FH-übergreifende Kooperationen ist in jedem Fall eine FH-Professorin/ein FH-Professor als Projektleitung bzw. als Koordinatorin/Koordinator zu benennen.
2.4.8
Im Rahmen eines Transfer-, Implementierungs- und Kommunikationskonzepts ist ausgehend von den Transferkonzepten der einzelnen FuE-Projekte systematisch ein Instrumentarium zur Umsetzung der in Nummer 2.3 benannten Ziele zu entwickeln.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte FH in Deutschland.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Antragsteller für FuE-Projekte sollen sich – auch im eigenen Interesse – mit den Teilen des aktuellen EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“, die für das Vorhaben einschlägig sind, vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann.
Das Ergebnis der Prüfungen ist in der Vorhabenbeschreibung des Förderantrags (vgl. Nummer 7.2.2) kurz darzustellen. Über die EU-Förderaktivitäten informieren und beraten die nationalen Kontaktstellen der Bundesregierung. Die Adressen der nationalen Kontaktstellen sind zu finden unter: http://www.horizont2020.de/beratung-nks.htm.
Nur bei Verbundprojekten mit mehreren FH:
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung und benennen einen Verbundkoordinator. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen: (BMBF-Vordruck Nr. 0110, http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6).
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die bis zu 100 % (Vollfinanzierung) gefördert werden können.
Als Projektlaufzeit sind maximal 36 Monate vorzusehen. Ist im Projekt mindestens eine kooperative Promotion vorgesehen, kann die Laufzeit maximal 48 Monate betragen, vorausgesetzt, es liegt spätestens ein Jahr nach Beginn der Projektlaufzeit ein verbindlicher Nachweis der kooperierenden Universität über die Durchführung der im FuE-Projekt bearbeiteten kooperativen Promotion/en vor (siehe FAQ unter https://www.projekt-portal-vditz.de/forschung_an_fh_sozial2017). Wird dem BMBF bzw. dem Projektträger bis Ende des ersten Projektjahrs kein belastbarer Nachweis vorgelegt, wird der vorzeitige Abbruch der Förderung des Projekts geprüft. Um die Durchführung der kooperativen Promotion/en im Rahmen des FuE-Projekts sicherzustellen, ist seitens der kooperierenden Universität mit der Projektskizze eine aussagekräftige Interessenbekundung vorzulegen.
Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Zuwendungsfähig sind diejenigen Ausgaben, die unmittelbar mit dem FuE-Projekt in Zusammenhang stehen. Nicht zuwendungsfähig sind z. B. Studiengebühren oder Sozialbeiträge sowie Ausgaben für Grundausstattung oder Infrastrukturleistungen (siehe hierzu BMBF-Vordruck 0027 „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“).
Notwendige Ausgaben für Patentanmeldungen und für Aktivitäten im Hinblick auf Normung und Standardisierung sind ebenfalls zuwendungsfähig und sollten im Finanzierungsplan berücksichtigt werden.
Zudem können Ausgaben für die (Lehr-)Vertretung von projektleitenden FH-Professorinnen/FH-Professoren bei einer Freistellung durch die Hochschulleitung, sofern diese (Lehr-)Vertretung nicht dem Stammpersonal zuzurechnen ist, als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Ausgaben für die Vergabe von Forschungsaufträgen an Dritte (jedoch nicht an WPK-Partner, siehe Nummer 2.4.4) sind in begründeten Ausnahmefällen bis zu einer Höhe von maximal 10 % der beantragten Zuwendung (ohne Projektpauschale) zuwendungsfähig.
Ausgaben für die Einholung eines Ethikvotums, sofern dieses vom Gutachtergremium empfohlen wird, sind zuwendungsfähig.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Wenn im Rahmen des geförderten Vorhabens Probandenbefragungen, Probandenuntersuchungen oder vergleichbare Maßnahmen geplant sind, erfolgt eine Bewilligung der Zuwendung unter der Auflage, dass die ethische Unbedenklichkeit dieser Maßnahmen durch ein Votum einer Ethikkommission nachzuweisen ist (Unbedenklichkeitserklärung). Falls die Ethikkommission ein Votum nicht für erforderlich hält, ist eine entsprechende Erklärung einer Ethikkommission (Negativtestat) vorzulegen.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.
Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.
Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI-Technologiezentrum GmbH
Projektträger Forschung an Fachhochschulen
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Ansprechpartnerin:
Dr. Christina Hilgers
Telefon: +49 2 11/62 14-5 18
Telefax: +49 2 11/62 14-4 84
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Internetseite:
http://www.vditz.de/forschungsfoerderung/fachhochschulen
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1 abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Sämtliche eingereichten Unterlagen werden Eigentum des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe. Das BMBF behält sich das Recht vor, Unterlagen zu Archivierungszwecken selbst oder durch Dritte unter Sicherung der gebotenen Vertraulichkeit auf Datenträger aufzunehmen oder zu speichern. Die Urheberrechte werden mit Einreichen der Unterlagen nicht übertragen.
7.2 Zweistufiges Förderverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das Online-Tool der VDI Technologiezentrum GmbH (VDI TZ) gemäß den dort hinterlegten Hinweisen vorzulegen oder in schriftlicher Form einzureichen.
- Für das Themenfeld „Soziale Innovationen zur Gesunderhaltung“ (Nummer 2.1) sind Projektskizzen ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bis zum 28. September 2017 einzureichen: https://www.projekt-portal-vditz.de/Bekanntmachung/fh_sozial2017_1
- Für das Themenfeld „Soziale Innovationen zur digitalen Inklusion“ (Nummer 2.2) sind Projektskizzen ab 15. Juni 2017 bis zum 15. November 2017 einzureichen: https://www.projekt-portal-vditz.de/bekanntmachung/fh_sozial2017_2
- Für das Projekt zur Transfer- und Implementierungsforschung sind Projektskizzen ab Veröffentlichung der Bekanntmachung bis zum 28. September 2017 einzureichen: https://www.projekt-portal-vditz.de/Bekanntmachung/fh_sozial2017_TIF
Verbindliche Anforderungen (u. a. eine Formatvorlage) werden über das Online-Tool der VDI TZ bereitgestellt.
Gehen zu dieser Richtlinie pro Einreichungsfrist/Themenfeld und pro Projektleiterin/Projektleiter bzw. Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator mehr als eine Projektskizze ein, wird nur die zeitlich zuletzt schriftlich und/oder elektronisch eingereichte Projektskizze im weiteren Verfahren berücksichtigt. Die Einreichung einer Skizze zum Projekt zur Transfer- und Implementierungsforschung durch eine Projektleitung oder eine Verbundkoordinatorin/einen Verbundkoordinator schließt diese Projektleitung oder diese Verbundkoordinatorin/dieser Verbundkoordinator als Einreicherin/Einreicher von Skizzen in einem der beiden Themenfelder aus (siehe FAQ unter https://www.projekt-portal-vditz.de/forschung_an_fh_sozial2017). Die Projektskizze muss einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Förderrichtlinie aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung der Angemessenheit der Zuwendung enthalten. Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung der Projektskizze Kontakt mit dem Projektträger aufzunehmen.
Projektskizzen für die beiden Themenfelder müssen – neben einem aussagekräftigen Projekttitel und einem einprägsamen Kurztitel – eine begutachtungsfähige Vorhabenbeschreibung mit folgenden Punkten enthalten:
- Übergeordnetes Thema, Zielsetzung und gesellschaftliche Relevanz des Vorhabens
- Originalität der Forschung, Neuheit des Lösungsansatzes, Inhalte des FuE-Projekts (u. a. Forschungsfrage, Stand der Wissenschaft und Technik, eigene Vorarbeiten), methodische Vorgehensweise und interdisziplinärer Lösungsansatz (Angaben zur FH-internen Zusammenarbeit und/oder Zusammenarbeit mit Verbundpartnern), zu erwartende Forschungsergebnisse
- Darstellung der Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern (fachlich, personell, organisatorisch) unter Berücksichtigung der Ausgangssituation, der Ziele und der Aufgabenverteilung, Darstellung des Transferkonzepts
- Verwertung (wirtschaftliche und wissenschaftliche Erfolgsaussichten, Nutzungsmöglichkeiten und Anschlussfähigkeit für die FH und für den/die Kooperationspartner, Wissenstransfer und Nachwuchsförderung)
- grober Finanzierungsplan
Die Vorhabenbeschreibung darf für FuE-Projekte der beiden Themenfelder jeweils einen Umfang von zwölf Seiten (ohne Deckblatt und Anhänge) nicht überschreiten (einfacher Zeilenabstand, mindestens 3 cm Rand oben/unten und links/rechts, Schrifttyp Arial, Schriftgröße 11, Seitennummerierung, keine Kopf- und Fußzeilen).
Darüber hinaus müssen den Projektskizzen zu den beiden Themenfeldern individuelle Interessenbekundungen von jedem WPK-Partner in rechtsverbindlich unterzeichneter Form mit folgenden Informationen beigefügt werden:
- Name, Anschrift und Rechtsform des Partners sowie Ansprechpartner
- Branche oder Arbeitsgebiet des Partners (bzw. Fachbereich/Disziplin, Fakultät oder Forschungsgebiet bei wissenschaftlichen Partnern)
- Zahl der Beschäftigten
- Name und Thema des vorgeschlagenen FuE-Projekts, Name der skizzenstellenden FH und Name der Projektleitung
- Begründung zur Teilnahme bzw. Erläuterung des Interesses am geplanten Vorhaben
- Darstellung des Nutzens bzw. der beabsichtigten (wirtschaftlichen und/oder wissenschaftlichen) Verwertung der Ergebnisse des Vorhabens
- Inhalte der Kooperation: Darstellung der im FuE-Projekt vorgesehenen Zusammenarbeit der Partner und der einzusetzenden Ressourcen (fachlich, personell, organisatorisch)
- im Falle einer Mitfinanzierung des geplanten FuE-Projekts: Höhe der in Aussicht gestellten Drittmittel bzw. geschätzte Höhe der geldwerten Leistungen im Falle der Bereitstellung dieser
- Erklärung zur Bereitschaft zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung gemäß BMBF-Merkblatt (BMBF-Vordruck 0110, siehe Nummer 4)
- rechtsverbindliche Unterschrift der/des Partner(s)
Als Anhänge sind ausschließlich zugelassen: Die Interessenbekundungen der WPK-Partner sowie der kooperierenden Universität(en) bei geplanter/n kooperativer/n Promotion/en, Liste der themenspezifischen Publikationen der Projektleitung (maximal fünf Nennungen), Preisauskünfte, Literaturverzeichnis, ein Arbeitsplan. Bei Verbundprojekten (siehe Nummer 4) ist die Projektskizze in Abstimmung mit der/dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator einzureichen.
Projektskizzen für das Projekt zur Transfer- und Implementierungsforschung müssen ebenfalls einen Projekttitel, einen einprägsamen Kurztitel und eine begutachtungsfähige Vorhabenbeschreibung mit folgenden Punkten enthalten:
- Übergeordnetes Forschungsthema und Zielsetzung des Projekts zur Transfer- und Implementierungsforschung
- Fragestellung
- Darstellung des Transfer-, Implementierungs- und Kommunikationskonzepts, interdisziplinäre Lösungsansätze zur Verbesserung des Transfers der einzelnen geförderten Projekte (Relevanz für die Fachcommunity, WPK-Partner sowie für die Gesellschaft), Angaben zur FH-internen Zusammenarbeit und/oder Zusammenarbeit mit Verbundpartnern
- Methodik (z. B. Interaktionsformate, Transfermethodik; Implementierung der Forschungsergebnisse)
- Kompetenz und fachlicher Hintergrund der beteiligten Professor/innen
- Verwertungsplan
- grober Finanzierungsplan
Die Vorhabenbeschreibung für das Projekt zur Transfer- und Implementierungsforschung darf einen Umfang von zehn Seiten (ohne Deckblatt und Anhänge) nicht überschreiten (einfacher Zeilenabstand, mindestens 3 cm Rand oben/unten und links/rechts, Schrifttyp Arial, Schriftgröße 11, Seitennummerierung, keine Kopf- und Fußzeilen). Diese Regelungen gelten auch bei Verbundvorhaben mehrerer FH. Als Anhänge sind lediglich Interessenbekundungen der kooperierenden Universität/en bei geplanter/n kooperativer/n Promotion/en, ein Verwertungsplan, sowie optional Publikations-/Literaturverzeichnis und Preisauskünfte zugelassen.
Jeder Projektskizze – sowohl für die beiden Themenfelder als auch für das Projekt zur Transfer- und Implementierungsforschung – muss ein von der jeweiligen FH-Leitung rechtsverbindlich unterzeichnetes, ohne Deckblätter maximal dreiseitiges Übersendungsschreiben zur verbindlichen Skizzeneinreichung beigefügt werden, das die Projektleiterin/den Projektleiter bzw. die Projektkoordinatorin/den Projektkoordinator sowie das Vorhabenthema und die geplanten Gesamtausgaben benennt. Zudem muss die Passfähigkeit des beantragten Projekts zu einem Förderschwerpunkt bzw. zu einem Forschungsprofil der FH dargestellt werden. Bei einem Verbundprojekt sind nur eine Projektskizze einschließlich der Anhänge sowie die rechtsverbindlich unterzeichneten Schreiben der FH-Leitungen vorzulegen. Bei Verbünden mehrerer FH ist ein Schreiben pro FH-Leitung beizufügen.
Die folgenden Eingaben im jeweiligen Internet-Portal oder die schriftlichen Unterlagen müssen bis zum 28. September 2017, (Themenfeld „Soziale Innovationen zur Gesunderhaltung“ bzw. Projekt zur Transfer- und Implementierungsforschung) bzw. ab 15. Juni 2017 bis zum 15. November 2017, (Themenfeld „Soziale Innovationen zur digitalen Inklusion“) erfolgen bzw. beim Projektträger eingereicht werden:
- Projektskizze gemäß Formatvorlage (mit Deckblatt, Vorhabenbeschreibung) und als Anhänge Interessenbekundungen der WPK-Partner (bei Projektskizzen zu den beiden genannten Themenfeldern) und gegebenenfalls der kooperierenden Universität(en) und vorläufiger Verwertungsplan sowie folgende optionale Anhänge: Publikations-/Literaturverzeichnis sowie Preisauskünfte
- Rechtsverbindlich unterzeichnete(s) Übersendungsschreiben FH-Leitung(en) mit Nennung der/des Projektleiterin/Projektleiters bzw. Projektkoordinatorin/Projektkoordinators bzw. Ansprechpartnerin/Ansprechpartners (siehe die Nummer 2.4.2 bzw. 2.4.7), des Vorhabenthemas und der geplanten Gesamtausgaben
Die Projektskizze mit Anhängen sowie das/die rechtsverbindliche(n) Anschreiben der FH-Leitung/en sind elektronisch als eine pdf-Datei über das Online-Tool der VDI TZ hochzuladen oder schriftlich beim Projektträger einzureichen. Beide Einreichungsformen sind an die gesetzte Frist gebunden. Bei schriftlich eingereichten Skizzen gilt das Datum des Poststempels.
Projektskizzen, die den oben aufgeführten Anforderungen nicht genügen, werden nicht berücksichtigt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
Die zur jeweiligen Einreichungsfrist zu den Themenfeldern (Nummern 2.1 und 2.2) eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Gutachtergremiums nach folgenden Kriterien bewertet:
Grundlegende Ziele/Kriterien
- Relevanz der Forschungsfrage, Zukunftsorientierung, Innovationspotenzial und Originalität der Forschung
- Darstellung des Stands von Wissenschaft und Forschung
- Gesellschaftliche Relevanz
Spezifische Ziele/Kriterien der Förderlinie
- Qualität der interdisziplinären Zusammenarbeit
- Transferkonzept
- Kooperationsansatz und Qualität der Zusammenarbeit mit den Praxispartnern
- Profilbildungsbeitrag
Projektorganisation, -administration/Verwertung
- Vorgehen und Methodik
- Arbeits-, Zeit- und Finanzierungsplan
- Verwertungsplan
Die eingegangenen Projektskizzen für das Projekt zur Transfer- und Implementierungsforschung (Nummer 2.3) werden unter Beteiligung eines externen Gutachtergremiums nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Originalität, Zielsetzung und Relevanz des Transfer-, Implementierungs- und Kommunikationskonzepts
- Kompetenz der beteiligten Professoren/innen
- Methodik und Herangehensweise
- Qualität der interdisziplinären Zusammenarbeit
- Arbeits-, Zeit- und Finanzierungsplan
- Verwertungsplan
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien werden die Skizzen bewertet und die für die Förderung geeigneten Projektideen vom BMBF ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die FH, deren Projektskizzen positiv bewertet wurden, aufgefordert, einen auf der Projektskizze aufbauenden förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https://foerderportal.bund.de/easyonline.
Die Förderanträge zu den Themenfeldern (Nummern 2.1 und 2.2) sind in Abstimmung mit dem/r vorgesehenen (Verbund-)Koordinator/in vorzulegen.
In diesen Förderanträgen sind neben der Vorhabenbeschreibung mindestens nachfolgend genannte Aspekte aufzuführen bzw. zu berücksichtigen:
- detaillierter Arbeitsplan mit Zuordnung des Personals zu den einzelnen Arbeitspaketen und mit konkreten Beiträgen der kooperierenden WPK-Partner, der interdisziplinären Zusammenarbeit und Beiträgen gegebenenfalls weiterer Partner (z. B. Universitäten) sowie Meilensteinplanung
- Arbeitsplan in Form eines Gantt-Charts
- Verwertungspläne (das Formular wird zu gegebener Zeit vom Projektträger zur Verfügung gestellt)
- detaillierter Finanzierungsplan
- Darstellung des Prüfungsergebnisses zur Möglichkeit einer EU-Förderung
- gegebenenfalls Umsetzung der Auflagen aus der Gutachtersitzung
Im Förderantrag für das Projekt zur Transfer- und Implementierungsforschung (Nummer 2.3) sind neben der Vorhabenbeschreibung mindestens nachfolgend genannte Aspekte aufzuführen bzw. zu berücksichtigen:
- detaillierter Arbeitsplan mit Zuordnung des Personals zu den einzelnen Arbeitspaketen und mit konkreten Beiträgen ggfs. weiterer Partner sowie Meilensteinplanung
- Implementierungspläne, Pläne zur Kommunikation der geförderten Projekte
- detaillierter Finanzierungsplan
- Darstellung des Prüfungsergebnisses zur Möglichkeit einer EU-Förderung
- gegebenenfalls Umsetzung der Auflagen aus der Gutachtersitzung
Der Antrag ist in Abstimmung mit dem/r vorgesehenen (Verbund-)Koordinator/in vorzulegen.
In allen Förderanträgen (Nummern 2.1, 2.2 und 2.3) sind etwaige Abweichungen zu Angaben in der Projektskizze besonders kenntlich zu machen und möglichst zu begründen. Eventuelle Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe sind zu berücksichtigen. Die eingereichten Anhänge der Projektskizze sind bei der Einreichung des Förderantrags erneut beizufügen.
Nach abschließender Antragsprüfung wird das BMBF anhand der oben angegebenen Kriterien über eine Förderung entscheiden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 30. Juni 2024 gültig.
Bonn, den 13. April 2017
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
S. ten Hagen-Knauer