Bekanntmachung : Datum:
Richtlinie zur Förderung eines Metavorhabens im Rahmen der Förderlinie "Forschung zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in pädagogischen Kontexten"
Vom 07.04.2017
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt ist eine bleibende gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) trägt mit der Förderung von Forschung dazu bei, den Schutz von Kindern und Jugendlichen durch neue Erkenntnisse und innovative Konzepte zu verbessern.
Mit der im Jahr 2011 eingerichteten Förderlinie „Forschung zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in pädagogischen Kontexten“ (https://www.bmbf.de/de/schutz-von-kindern-und-jugendlichen-vor-sexueller-gewalt-1241.html) verfolgt das BMBF drei übergeordnete Ziele:
- nachhaltiger Aufbau einer Wissenschafts- und Forschungslandschaft,
- Generierung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Hochschullehre und die pädagogische Praxis sowie
- über Praxistransfer Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt.
Die Förderlinie wird künftig in ein neues BMBF-Rahmenprogramm im Bereich der Bildungsforschung ( http://www.empirische-bildungsforschung-bmbf.de ) eingebunden.
Das BMBF hat unter der Förderlinie „Forschung zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in pädagogischen Kontexten“ 2011 eine erste Förderbekanntmachung veröffentlicht und ab dem Jahr 2012 bereits 17 Forschungsvorhaben und fünf Juniorprofessuren gefördert. Unter einer weiteren Bekanntmachung (Richtlinien zur Förderung von Forschungsvorhaben im Rahmen der Förderlinie „Forschung zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in pädagogischen Kontexten“ vom 7. November 2016, BAnz AT 28.11.2016 B4) (https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-1277.html) sollen ab Ende des Jahres 2017 weitere 15 bis 20 Forschungsvorhaben gefördert werden.
In Ergänzung zu den Forschungsvorhaben unter der Bekanntmachung vom 7. November 2016 soll ein Metavorhaben gefördert werden, das die Ergebnisse dieser Vorhaben für die Wissenschafts-Community der Bildungsforschung sowie angrenzender Forschungsbereiche in einen übergreifenden wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmen stellen soll. Die Aufgaben bestehen darin, die Ergebnisse und Entwicklungen in der Förderlinie „Forschung zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in pädagogischen Kontexten“ wissenschaftlich zu erfassen und aufzuarbeiten und mit bestehenden wissenschaftlichen Konzepten der Bildungsforschung zu verbinden. Es dient dazu, die Anschlussfähigkeit in wissenschaftlichen, praktischen und gesellschaftlichen Kontexten zu unterstützen und das Forschungsfeld weiterzuentwickeln sowie die wissenschaftliche Vernetzung (innerwissenschaftlich, sogenanntes Community-Building) mit Stakeholdern aus der Praxis voranzubringen und Erkenntnisse für den Transfer zu bündeln.
Ziel dabei ist, das Profil der Förderlinie „Forschung zu sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in pädagogischen Kontexten“ nach innen und außen zu stärken.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Die bisherige Umsetzung der Förderlinie „Forschung zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in pädagogischen Kontexten“ hat gezeigt, dass die Erreichung der übergeordneten Ziele begünstigt wird, wenn die geförderten Vorhaben sich nicht nur entsprechend ihrer thematischen Förderschwerpunkte vernetzen, sondern auch hinsichtlich überfachlicher Aspekte zusammenarbeiten. Hierzu gehören:
- Forschungsethischer Diskurs: Die im Rahmen der Förderlinie erarbeitete „Bonner Ethik-Erklärung“ (https://www.bmbf.de/de/ethische-richtlinien-fuer-forschung-zu-kindesmissbrauch-1262.html) aus dem Jahr 2015 gibt Forscherinnen und Forschern eine erste Handlungsorientierung. Die forschungsethischen Grundsätze sollen im Dialog von Vertreterinnen und Vertretern aus Wissenschaft, pädagogischer Praxis sowie der Betroffenen kontinuierlich weiterentwickelt werden.
- Partizipative Forschungsansätze: Unter der Förderbekanntmachung vom 7. November 2016 sind partizipative Forschungsansätze, bei denen von der Forschungsfrage betroffene Personen und Gruppen partnerschaftlich in den Erkenntnisprozess eingebunden werden, ausdrücklich erwünscht. Ein Erfahrungsaustausch zwischen Vorhaben, die einen partizipativen Forschungsansatz gewählt haben, soll gegenseitiges Lernen ermöglichen und zugleich zur Herausarbeitung verallgemeinerbarer Beispiele guter Praxis führen.
- Dissemination und Transfer: Von allen Vorhaben, die unter der Förderbekanntmachung vom 7. November 2016 gefördert werden, wird eine fundierte Disseminations- bzw. Transferstrategie erwartet. Ein Erfahrungsaustausch zwischen den Vorhaben soll gegenseitiges Lernen ermöglichen und zugleich zur Herausarbeitung verallgemeinerbarer Beispiele guter Praxis führen.
- Forschungsdatenmanagement: Vorhaben, die selbst Daten erheben, verpflichten sich zu einem Forschungsdatenmanagement. Ein Erfahrungsaustausch zwischen den Vorhaben soll gegenseitiges Lernen ermöglichen.
Im Einzelnen soll das Metavorhaben im Sinne eines Prozesses der Selbstreflektion der Wissenschaft folgende Aufgaben übernehmen:
Forschung:
- Verknüpfung der Förderschwerpunkte und überfachlichen Aspekte der Förderbekanntmachung vom 7. November 2016 und Zusammenführung zu einem Gesamtbild auf der Grundlage eigener empirisch und international angelegter Expertisen und Forschungssynthesen, einschließlich der Synthese von Ergebnissen aus laufenden Vorhaben,
- Unterstützung des Erfahrungsaustauschs und der Vernetzung der unter der Bekanntmachung vom 7. November 2016 geförderten Vorhaben untereinander sowie mit thematisch verwandten Forschungs-, Entwicklungs- und darauf bezogenen Evaluationsprojekten im In- und Ausland (u. a. durch die Organisation von regelmäßigen Workshops und Schwerpunkt-Symposien auf wissenschaftlichen Konferenzen, die Nutzung von Synergien z. B. durch koordinierte Datenerhebungen und Veranstaltungen zu den oben genannten überfachlichen Aspekten).
Wissenschaftliches Monitoring:
- Unterstützung der wissenschaftlichen Fachdiskussion auf der Basis einer kontinuierlichen Beobachtung der Ergebnisse aus den Vorhaben, der Entwicklungen in der Förderlinie „Forschung zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in pädagogischen Kontexten“ sowie der dort gewonnenen Erkenntnisse,
- Aufzeigen weiterer potenzieller Forschungsfragen auf der Grundlage der laufenden Beobachtung der Entwicklung des Handlungs- und Forschungsfelds sowie einschlägiger Entwicklungen im Bildungsbereich und im gesellschaftlichen Umfeld,
- Generierung von Synergien in der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung durch Vernetzungsaktivitäten für junge Forscherinnen und Forscher in den Vorhaben und die Durchführung von Schulungen zu zentralen, vorhabenübergreifenden inhaltlichen und methodischen Fragen.
Dissemination und Transfer:
- Adressatengerechte Zusammenführung und Aufbereitung vorhabenübergreifender Ansätze und Ergebnisse zur Veröffentlichung insbesondere in praxisorientierten Publikationen, auf Veranstaltungen, die eine breitere Fachöffentlichkeit erreichen,
- Schaffung von Synergien zwischen den Vorhaben bei der weiteren Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Disseminations- und Transferstrategien (u. a. durch die Organisation von Methoden-Workshops).
Gewünscht ist ein regelmäßiger wissenschaftlicher Austausch des Metavorhabens mit ähnlichen Vorhaben des BMBF-Rahmenprogramms im Bereich der Bildungsforschung in Form von mindestens einem jährlichen Treffen sowie regelmäßiger Kommunikation zu übergreifenden Themen (gesellschaftliche Herausforderungen, Nachwuchsförderung, Forschungsdatenmanagement, Dissemination und Transfer).
Das BMBF geht von einem Eigeninteresse des Zuwendungsempfängers an der Aufgabenstellung aus. Dieses Eigeninteresse ist bei der Antragstellung entsprechend darzulegen.
Es wird nur ein Metavorhaben gefördert.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Es kann sowohl ein Einzel- als auch ein Verbundvorhaben gefördert werden.
Die Partner eines Verbundvorhabens regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF − Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).
Von dem Metavorhaben wird die Bereitschaft erwartet, sich mit einem ähnlich gelagerten Vorhaben zur Begleitung der unter der Förderbekanntmachung aus dem Jahr 2011 geförderten Forschungsvorhaben, das noch bis zum 31. März 2019 läuft, auszutauschen, um auf bereits gewonnenen Erkenntnissen aufbauen zu können.
Zudem verpflichten sich die Antragstellerinnen und Antragsteller zu regelmäßiger Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber (BMBF, Referat 321) und dem mit der Umsetzung der Förderlinie „Forschung zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in pädagogischen Kontexten“ beauftragten Projektträger (derzeit DLR Projektträger). Hierzu sind während der Laufzeit des Vorhabens sechs halbtägige Besprechungen einzuplanen, die seitens des Zuwendungsempfängers inhaltlich vor- und nachzubereiten sind. An den Besprechungen nimmt seitens des Zuwendungsempfängers die Projektleiterin/der Projektleiter bzw. bei Verbundprojekten die Verbundkoordinatorin/der Verbundkoordinator teil. In begründeten Fällen können weitere wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter teilnehmen. Die Besprechungen finden in der Regel im BMBF – Dienstsitz Berlin statt.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens. Es gilt ein Richtwert von bis zu 400 000 Euro.
Zuwendungsfähig sind Personal-, Sach- und Reisemittel sowie weitere vorhabenspezifische Ausgaben.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Förderlinie „Forschung zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in pädagogischen Kontexten“ Evaluationen durchzuführen. Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, auf Anforderung die für die Evaluation notwendigen Daten den vom BMBF beauftragten Institutionen zeitnah und auch nach Abschluss des geförderten Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich für die Evaluation verwendet und vertraulich behandelt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie/Innovationsorientierung und Transfer
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Ansprechpartnerin:
Frau Pari Hosseinipour
Telefon: 0 30/6 70 55-79 18
Telefax: 0 30/6 70 55-4 99
E-Mail: FoseGe@dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse www.foerderportal.bund.de abgerufen werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ verpflichtend ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Den erforderlichen Link zu den Förderanträgen erhalten Sie auf Anfrage beim Projektträger.
7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Das Förderverfahren ist einstufig angelegt.
Anträge auf Förderung können bis zum 30. Juni 2017 gestellt werden. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Umfang der Vorhabenbeschreibung darf bei Einzelvorhaben 25 Seiten und bei Verbundvorhaben 30 Seiten (Schriftgrad 12, Arial, 11/2-facher Zeilenabstand, 2,5 cm Rand, exklusive Literaturangaben) nicht überschreiten.
Die Anträge müssen enthalten:
- AZAP-Formulare mit rechtsverbindlicher Unterschrift,
- Vorhabenbeschreibung.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- wissenschaftliche und methodische Qualität und Originalität des Gesamtkonzepts des Metavorhabens,
- Schlüssigkeit und Angemessenheit des Arbeits- und Zeitplans sowie der personellen Ressourcenplanung,
- Kommunikations- und Organisationserfahrung.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 gültig.
Berlin, den 7. April 2017
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Jutta Illichmann