Bekanntmachung : Datum:
Richtlinie zur Förderung von Forschungsinitiativen auf dem Gebiet "Anwendungsszenarien der Quantenkommunikation" im Rahmen des Forschungsrahmenprogramms der Bundesregierung zur IT-Sicherheit "Selbstbestimmt und sicher in der digitalen Welt"
Vom 29.03.2017
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
In der deutschen Grundlagenforschung zu Bauelementen von Quantenkommunikationssystemen – z. B. Einzelphotonenquellen, Empfängern, Quantenspeichern – wurden in den letzten Jahren bedeutende Fortschritte erzielt. Um die Ergebnisse dieser Grundlagenforschung auch in Deutschland zu nutzen, ist es wichtig, sie in Richtung Anwendung weiterzuentwickeln. Ingenieurstechnisches Know-how dafür ist in Deutschland ebenfalls vorhanden. Dies muss nun genutzt werden, um Quanten-Bauelemente zum einen hinsichtlich ihrer Effizienz, Zuverlässigkeit und Kohärenzzeit weiter zu verbessern. Zum anderen müssen sie zu einem praktikablen, zuverlässigen Gesamtsystem verbunden und ihr effektives Zusammenspiel anhand von Teststrecken gezeigt werden.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt daher die Förderung der Erforschung und Entwicklung (FuE) von Technologien für eine langreichweitige glasfaserbasierte Quantenkommunikation, die den Stand der Forschung und Technologie dem Einsatz in praxistauglichen Kommunikationssystemen wesentlich näher bringt.
Bei der Förderung kommen der engen Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich, der Anbindung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie der nachhaltigen Stärkung der Wertschöpfungsketten am Standort Deutschland besondere Bedeutung zu.
Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen des Forschungsrahmenprogramms der Bundesregierung zur IT-Sicherheit „Selbstbestimmt und sicher in der digitalen Welt“. Bei dem dort adressierten Forschungsschwerpunkt „Hightech für die IT-Sicherheit“ geht es um die technischen Voraussetzungen für eine zukunftsfähige IKT.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO), (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt (Nummer der Beihilfesache (Kommission): SA.42830). Die Förderung erfolgt in der Form von Beihilfen für FuE-Vorhaben (Artikel 25 AGVO).
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind innovative und risikobehaftete Ansätze für skalierbare Lösungen zur Quantenkommunikation mittels Quantenrepeatern, die geeignet sind, einen künftigen abhörsicheren Austausch von Informationen in Glasfasern über große Distanzen zu ermöglichen.
Demonstratorstrecke für Quantenkommunikation mittels Quantenrepeatern
Um Lösungsansätze der Quantenkommunikation im Hinblick auf die Tauglichkeit für künftige Anwendungen evaluieren zu können, ist der Aufbau von Testinfrastrukturen und -systemen sowie die Durchführung von Testmessungen erforderlich.
Gefördert werden soll daher ein (gegebenenfalls zwei) Verbundvorhaben mit dem Ziel, eine glasfaserbasierte (Telekommunikationsfasern) Demonstratorstrecke für die Quantenkommunikation mittels Quantenrepeatern aufzubauen. Im Mittelpunkt soll dabei ein leistungsfähiges Gesamtsystem stehen, das die folgenden Bereiche adressiert:
- Aufbau mindestens eines Repeaterknotens (einschließlich Quantenspeicher und Bell-Messung),
- Gewährleistung hoher Repetitionsraten und hoher übertragbarer sicherer Schlüsselraten bei Überbrückung einer möglichst großen Distanz,
- Ein- und Auskopplung in Glasfasern (gegebenenfalls Frequenzkonversion zwischen den für Quantenspeicher benötigten Photonen und dem Telekomband),
- Verschränkungsverteilung über Repeaterknoten,
- Durchführen von Testmessungen und Austausch von Quanteninformation bzw. Quantenschlüsseln über die Demonstrationsstrecke (vom Sender über Repeaterknoten zum Empfänger),
- künftige Umsetzbarkeit des gewählten Lösungsansatzes in praxistaugliche Systeme (z. B. Integrierbarkeit, Miniaturisierbarkeit, Hybridisierung etc.).
Die Relevanz und Umsetzbarkeit aller Projektvorschläge soll sich durch die entsprechende Beteiligung bzw. Anbindung von Unternehmen in der Verbundstruktur widerspiegeln. Die skizzierten Lösungen müssen deutlich über den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik hinausgehen. Die im Projekt angestrebten Benchmarks (z. B. bei Speicherzeiten, Fidelität, Repetitions- und Schlüsselraten, überbrückbare Distanzen etc.) sind zu spezifizieren und in Relation zum aktuellen Forschungsstand zu setzen. Die angestrebten Benchmarks gehen in die Begutachtung ein.
Um Synergien zu nutzen, sollen in der Projektskizze Ressourcen für Kooperationen mit anderen Projekten aus dem Bereich Quantenkommunikation/Quantentechnologien vorgesehen werden, beispielsweise für gemeinsame Statusseminare und die Wissenschaftskommunikation (z. B. durch Workshops).
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Verbünde von staatlichen und nicht-staatlichen Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen, Verbänden und Vereinen sowie sonstigen Organisationen mit FuE-Interesse und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt. Von den Verbundpartnern ist der Verbundkoordinator zu benennen.
Die Beteiligung von KMU ist ausdrücklich erwünscht und wird bei der Projektbegutachtung positiv berücksichtigt. Es findet die KMU-Definition der Europäischen Union Anwendung: http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/ .
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Die notwendigen FuE-Arbeiten sind unter Berücksichtigung und Darstellung der wissenschaftlich-technischen Risiken zu planen. Der Verbreitung der erreichten Ergebnisse und der Zusammenarbeit mit Unternehmen oder öffentlichen Anwendern in möglichen künftigen Anwendungsbranchen zur Verwertung der Ergebnisse werden große Bedeutung beigemessen. Eine Beteiligung von Unternehmen, welche die Forschungsergebnisse zur breiten Anwendung bringen wollen und können, wird daher ausdrücklich begrüßt.
Die Antragsteller müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mitbringen und durch einschlägige Vorarbeiten ausgewiesen sein. Ferner wird von den Antragstellern die Bereitschaft zur projektübergreifenden Zusammenarbeit mit anderen Verbünden erwartet. Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der Europäischen Union gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Projektskizze kurz dargestellt werden.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte, vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem Merkblatt des BMBF unter „Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte“, Vordruck-Nr. 0110 ( Merkblatt Vordruck 0110 ) entnommen werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilsfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Die mögliche Förderdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Das BMBF strebt an, ein (gegebenenfalls zwei) Verbundprojekt(e) zu fördern.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen und sonstige Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme „Anwendungsszenarien der Quantenkommunikation“ hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
VDI/VDE Innovation und Technik GmbH
Projektträger Kommunikationssysteme; IT-Sicherheit
Steinplatz 1
10623 Berlin
Kontakt
Dr. Kristian Döbrich
Telefon: 0 30/31 00 78-55 69
E-Mail: kristian.doebrich@vdivde-it.de
Internet:
http://www.forschung-it-sicherheit-kommunikationssysteme.de/foerderung/bekanntmachungen/Quantenkommunikation
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können beim PT angefordert sowie unter folgender Adresse abgerufen werden:
http://www.vdivde-it.de/projektfoerderung/dokumente-fuer-die-projektfoerderung
7.2 Zweistufiges Verfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Stufe werden Projektskizzen ausgewählt. Erst in der zweiten Stufe werden förmliche Förderanträge von jedem einzelnen Verbundpartner gestellt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe ist dem PT VDI/VDE Innovation und Technik GmbH bis spätestens zum 30. September 2017 eine Projektskizze vom Verbundkoordinator aus Gesamtvorhabensicht in elektronischer Form unter https://www.vdivde-it.de/submission/bekanntmachungen/bkm-quantenkommunikation in deutscher Sprache vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Zusammen mit der Skizze sind Bestätigungen der Kenntnisnahme sowie der Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben, schriftlich oder per E-Mail, von Vertretern aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) einzureichen.
Die Projektskizze soll einen Umfang von 20 DIN-A4-Seiten inklusive Anlagen nicht überschreiten. Sie muss ein fachlich beurteilbares Grobkonzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten. Im Grobkonzept sollen die Ziele des Verbundprojekts, die Organisationsstruktur und der Arbeitsplan vor dem Hintergrund des aktuellen Stands von Forschung und Technologie erläutert werden.
Für die geplanten FuE-Arbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche Begründung sowie Ansätze für eine künftige Überführung in die Anwendung vorgelegt werden. In diesem müssen Potenziale für eine künftige Verwertung und eine spätere Wertschöpfung in Deutschland und/oder weiteren Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz aufgezeigt werden.
Die Projektskizze soll folgender Gliederung folgen:
- Thema und Zielsetzung des Vorhabens
- Neuheit des Lösungsansatzes, Stand der Wissenschaft und Technik, Patentlage
- Notwendigkeit der Zuwendung: wissenschaftlich-technisches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung
- Ansätze für eine künftige Überführung in die Anwendung, wirtschaftliche und wissenschaftliche Konkurrenzsituation
- Kurzdarstellung der beantragenden Projektpartner, bei Beteiligung von Unternehmen konkrete Darlegung des Geschäftsmodells und Marktperspektiven mit Zeithorizont und Planzahlen, Darstellung des aufzubringenden Eigenanteils
- Arbeitsplan mit Meilensteinplanung, Verbundstruktur mit Arbeitspaketen aller beteiligten Partner
- Finanzierungsplan
- Verwertungsplan
Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.
Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb untereinander und werden insbesondere nach folgenden Kriterien bewertet:
- fachlicher Bezug zur Förderrichtlinie,
- wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes und Anwendungsbezug,
- Neuheit, Innovationshöhe und Risiken des wissenschaftlich-technischen Konzepts,
- technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung,
- Umsetzbarkeit des verfolgten Konzepts in künftige Anwendungen,
- Exzellenz und Ausgewogenheit des Projektkonsortiums, Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft,
- Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen.
Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Das BMBF behält sich vor, sich bei der Förderentscheidung durch unabhängige Experten beraten zu lassen.
Aus der Vorlage der Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Ferner besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge vorzulegen. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.
Förmliche Förderanträge sind dem vom BMBF beauftragten Projektträger auf den für die jeweilige Finanzierungsart vorgesehenen Antragsformularen unter Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-online“ in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.
Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das BMBF auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in Nummer 2 (Gegenstand der Förderung) sowie in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien durch Bescheid über die Bewilligung der vorgelegten Anträge. In dieser zweiten Phase werden die Anträge hinsichtlich der detaillierten Arbeitspläne der Vorhabenbeschreibungen, Finanzierungs- sowie Verwertungspläne für jedes Teilvorhaben geprüft.
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
8 Angebot einer Informationsveranstaltung
Skizzeneinreichenden wird die Möglichkeit geboten, an einer Informationsveranstaltung teilzunehmen. In dieser werden der Inhalt der Bekanntmachung sowie Prozesse und Verfahren der Antragstellung erläutert. Informationen zu dieser Veranstaltung erhalten Antragsteller online beim Projektträger:
9 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis 30. Juni 2024 gültig.
Bonn, den 29. März 2017
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Ulf Lange
Änderung der Bekanntmachung zur Förderung von Forschungsinitiativen auf dem Gebiet "Anwendungsszenarien der Quantenkommunikation". Bundesanzeiger vom 07.09.2017 |