Bekanntmachungen : Datum:
Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben der Pflanzenforschung „Nutzpflanzen der Zukunft“ im Rahmen der Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030. Bundesanzeiger vom 12.04.2017
Vom 30.03.2017
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Die globale Ernährungssicherung im Kontext des Klimawandels gehört zu den zentralen gesellschaftlichen Herausforderungen unserer Zeit. Neben einem steigenden Bedarf an hochwertigen Lebensmitteln gilt es, einer steigenden Nachfrage nach nachwachsenden Rohstoffen und biobasierten Ressourcen im Gesamtkontext landwirtschaftlicher Produktion Rechnung zu tragen. Eine innovative, hochmoderne Pflanzenzüchtungsforschung kann einen entscheidenden Beitrag dazu leisten, geeignete biobasierte Ressourcen für die unterschiedlichen Bedarfsfelder zu erzeugen. Eine zeitgemäße Pflanzenzüchtung adressiert hierbei verschiedene Ziele. Neben anderen sind dies die Erhöhung des Leistungspotentials der Kulturpflanzen, die Stabilisierung der Erträge, die Einbringung verbesserter Resistenzen gegenüber Pathogenen sowie eine erhöhte Toleranz/Resilienz, z. B. gegenüber Hitze, Trockenheit, Kälte und Versalzung1. Darüber hinaus gilt es, lokal angepasste Formen und Varietäten im Kontext der Biodiversität zu erhalten und gleichzeitig das Kulturpflanzenspektrum zu erweitern2.
Mit der Implementierung des sogenannten Genome Editing als eines Sammelbegriffs für ein Bündel neuer molekularbiologischer Methoden (wie z. B. Zinkfinger-Nukleasen-, TALEN- und CRISPR/Cas-Verfahren) zur gezielten Veränderung des Erbguts unterschiedlichster Organismen steht ein vielfältiges methodisch-technologisches Repertoire zur Verfügung mit dem signifikante Fortschritte in der Pflanzenzüchtung realisiert werden können. Die neuen Techniken (insbesondere CRISPR/Cas) besitzen ein enormes Anwendungspotential, da sie verglichen mit bisherigen Methoden leichter und präziser einsetzbar sind. Im Vergleich zu etablierten Verfahren ist ihre Anwendung mit einer erheblichen Zeitersparnis verbunden und überdies relativ kostengünstig anzuwenden.
Das Genome Editing ist eine Zukunftstechnologie mit großem wissenschaftlichem Entwicklungspotential in verschiedenen Bereichen. Vor dem Hintergrund einer Anwendung in der Nutzpflanzenforschung gibt es erheblichen Forschungsbedarf. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Optimierung der vorhandenen Genome Editing-Werkzeuge, die Weiter- bzw. Neuentwicklung von Genome Editing-Instrumenten und die signifikante Verbesserung Genome Editing-unterstützender Methoden.
Das Ziel der Förderrichtlinie „Nutzpflanzen der Zukunft“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) ist es, im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE) technologisch-explorative, zukunftsweisende Ansätze zu entwickeln, welche die molekulare Präzisionszüchtung von Nutzpflanzen mit Hilfe von optimierten bzw. neuartigen CRISPR/Cas-Systemen und anderen fortschrittlichen Genome Editing-Verfahren entscheidend verbessern bzw. beschleunigen. Adressiert werden innovative Lösungen, die durch eine hohe wissenschaftlich-technische Dynamik geprägt und mit einer experimentellen Verifizierung (Proof of Concept-Phase) verbunden sind.
1.2 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
Vorhaben von Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in gleichem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt – wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 AGVO vorliegt.
Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit der „Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030“ (https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html) und den dort verknüpften Dokumenten.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Allgemeine Zielsetzung
Im internationalen Vergleich nimmt die deutsche Pflanzenforschung eine Spitzenposition ein. Diese Exzellenz – insbesondere im wissenschaftlich-technologischen Bereich – gilt es zu bewahren und weiter zu stärken, um dauerhaft konkurrenzfähig zu bleiben. Eine hiermit verbundene wirtschaftliche Wertschöpfung im Rahmen der Bioökonomie wird in entscheidendem Maße immer auch von der Auswahl, dem Einsatz, als auch dem Innovationspotential entsprechender Nutzpflanzen und korrespondierender zukunftsorientierter Züchtungsverfahren abhängen2. Das übergeordnete Ziel der Maßnahme ist die Förderung von Innovationen und Zukunftstechnologien für einen klar erkennbaren gesellschaftlichen Nutzen.
2.2 Übergeordnete Forschungsziele
Für eine breit aufgestellte Anwendung der molekularen Präzisionszüchtung in Nutzpflanzen soll das CRISPR/Cas-Verfahren weiter optimiert bzw. erweitert werden, um bisher molekulargenetisch schwer zugängliche Nutzpflanzen zu erschließen und um die Aufklärung der Funktion bisher wenig verstandener Gene als auch deren Wechselwirkungen in regulatorischen Netzwerken entscheidend voranzutreiben. Ziel der technologisch ausgerichteten Forschungen sollte es sein, die Sequenzerkennung am Zielort weiter zu erhöhen, das Ersetzen von Allelen und die Optimierung der Genexpression zu ermöglichen und das Auftreten etwaiger Off target-Effekte stetig zu minimieren. Für eine zusätzliche Effizienzsteigerung des CRISPR/Cas-Verfahrens sind spürbare methodische Verbesserungen auf den Gebieten der Transfertechniken von RNA, Proteinen, RNA-Protein-Komplexen etc. in Pflanzenzellen und der sich hieran anschließenden Pflanzenregeneration dringend erforderlich. Anzustreben sind ferner signifikante methodische Fortschritte bei der parallelen genetischen Veränderung verschiedener Zielorte und Gene bzw. von Aktivitäten im Nutzpflanzengenom (Stichwort: Multiplexing).
Im Fokus der Förderung werden methodisch-explorative Ansätze stehen, die die in Nummer 2.3 genannten Forschungsschwerpunkte möglichst kombinieren, auf die transgene Einbringung von Erbgut verzichten und eine Anwendungsperspektive im Hinblick auf agronomisch bedeutsame Produktivitätsmerkmale (Ertrag, Ertragsstabilität, Krankheitsresistenz, Ressourcennutzungseffizienz, Qualität) bieten.
2.3 Mögliche Forschungsschwerpunkte
Als denkbare Themenfelder zur Realisierung der oben genannten Forschungsziele seien beispielhaft und nicht abschließend genannt:
- Neuartige Werkzeuge für eine Anwendung in der molekularen Nutzpflanzenzüchtung
- Entwicklung innovativer Nukleasen (Genscheren); beispielsweise Einbindung von Enzymen, die beim Schneiden DNA-Überhänge (sticky ends) produzieren;
- Entwicklung neuartiger Cas-Proteine (Lotsen); beispielsweise Erweiterung des Spektrums von Cas-Proteinen über orthologe, nahe miteinander verwandte und auf eine Ursprungsform zurückgehende Proteine;
- Entwicklung von Multiplexing-Verfahren; beispielsweise parallele Adressierung von Zielgenen, Transkriptions- und Gen-Regulatoren als auch von DNA-modifizierenden Enzymen;
- Entwicklung von Einzelzell-Techniken; beispielsweise Hochdurchsatzanalysen und Automatisierung von kombinatorischen („Multiplexing“) Ansätzen;
- Entwicklung von Epigenome Editing-Verfahren; beispielsweise Nutzung des CRISPR/Cas-Systems als direktem (Ein- und Aus-) Schalter agronomisch relevanter Gene.
- Innovative Transfertechniken von RNA, Proteinen, RNA-Protein-Komplexen etc. in Pflanzenzellen
- Entwicklung von Verfahren aus denen möglichst leicht Pflanzen regeneriert werden können (Ansatzpunkte sind beispielsweise Mikroinjektion, biolistischer Transfer, Elektroporation von Geweben);
- Entwicklung von Methoden, die möglichst Genotypen-unabhängig funktionieren und nicht auf einzelne Varietäten einer Art beschränkt sind;
- De novo-Entwicklung neuartiger Transfersysteme, auch mit Hilfe der Synthetischen Biologie;
- Implementierung alternativer Transformationsorganismen.
- Generierung zukunftsweisender Verfahren zur Pflanzenregeneration
- Entwicklung von vereinfachten Protokollen, die flächendeckend in Laboratorien einsetzbar sind;
- signifikante Vereinfachung und Optimierung von etablierten Pflanzenkulturmethoden für messbar erhöhte Effizienz und deutlich minimierten Zeitaufwand;
- Entwicklung von Gewebekultur-freien Verfahren in Richtung Automatisierung;
- Entwicklung von stabiler Zielgenexpression in diversen Umwelten und unter verschiedensten biotischen und abiotischen Stressbedingungen.
- Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen und außerhochschulische Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in der Europäischen Union, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Sofern die Zuwendung nicht als Beihilfe zu qualifizieren ist, muss der Zuwendungsempfänger seinen Sitz in Deutschland haben. Sofern die Zuwendung als Beihilfe zu qualifizieren ist, kann verlangt werden, dass der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland hat.
Die Definition der Europäischen Union für KMU ist unter http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/ einzusehen.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Geförderte Projekte sind im Regelfall Einzelprojekte. Sollte es in Ausnahmefällen zur Förderung von Kleinstverbünden kommen (siehe Nummer 5), so regeln die Partner ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen. (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF; Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.
Die höchstmögliche Zuwendung pro Projekt beträgt bis zu 500 000 € bei einer maximalen Laufzeit von 24 Monaten. Geförderte Projekte entsprechen in der Regel Einzelvorhaben, wobei Kleinstverbünde mit insgesamt zwei höchstens aber drei Partnern in nachvollziehbaren Ausnahmefällen akzeptiert werden.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO (siehe in Nummer 1.2) berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) und die besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Des Weiteren gelten für die Fördermaßnahme spezifische „Weitere Nebenbestimmungen und Hinweise“.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (Pt) beauftragt:
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Ansprechpartner ist:
Dr. Rainer Büschges
Fachbereich Agrarforschung (BIO 5)
Telefon: 0 24 61/61-87 82
Telefax: 0 24 61/61-86 66
E-Mail:r.bueschges@fz-juelich.de
http://www.ptj.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, werden diese im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Förderinteressenten wird empfohlen, zur Beratung frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen. Dort sind weitere Informationen und Erläuterungen erhältlich.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder beim Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen sowie förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem easy-Online zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).
Eingereichte Skizzen und formgebundene Förderanträge sollen so abgefasst sein, dass eine Beurteilung anhand der unten genannten Kriterien möglich ist.
7.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
Projektskizzen sind schriftlich und mithilfe des elektronischen Formular-Systems für Anträge und Angebote easy-Online vorzulegen. Bei Kleinstverbünden ist es die Aufgabe des Koordinators, die mit dem Projektpartner abgestimmte Projektskizze einzureichen. Einreichungsfrist zur Vorlage von Projektskizzen ist der 27. Juni 2017. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Zusätzlich zu den Angaben, die über die Eingabemasken von easy-Online abgefragt werden, ist bei Einreichung der Skizze eine Vorhabenbeschreibung in englischer Sprache als Anlage elektronisch hinzuzufügen (PDF).
Die Vorhabenbeschreibung ist auf maximal 16 Seiten DIN A4, Font Arial, Schriftgrad 11 pt., Rändern von 2 cm und einem Zeilenabstand von 1,5 sowie mit folgender bindenden Gliederung anzufertigen:
- Projektkoordinaten (Titel, Akronym, Antragsteller, Kontaktdaten; 0,5 Seiten);
- Zusammenfassung (Ziele, Arbeitsplan und erwartete Ergebnisse in Kurzform; eine Seite);
- wissenschaftlich/technischer Hintergrund und Stand der Technik/Wissenschaft (inklusive bisheriger Arbeiten des Antragstellers, gegebenenfalls Patentlage; zwei Seiten);
- Projektziele (förderpolitische, wissenschaftlich/technische Arbeitsziele; eine Seite);
- Formulierung des Innovationsbedarfs (Darstellung des wissenschaftlichen Engpasses, Beschreibung des gewählten Proof-of-Concept-Ansatzes, Neuheit und Originalität des Lösungsansatzes; zwei Seiten);
- Arbeitsplan (Arbeitspakete, mit Personal- und Sachressourcen verknüpft; zwei Seiten);
- Meilensteinplan (tabellarische Formulierung von (Zwischen-)Ergebnissen und Abbruchkriterien; eine Seite);
- grober Finanzierungsplan (Übersichtstabelle mit kurzen Erläuterungen, ohne Mittel für Grundausstattung; eine Seite);
- Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung (0,5 Seiten);
- tabellarischer Kurzlebenslauf (inklusive Literaturangabe zu maximal fünf projektrelevanten Publikationen; eine Seite);
- Referenzen bzw. allgemeines Literaturverzeichnis (zwei Seiten).
Für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen muss das in easy-Online generierte Deckblatt (der Online-Version) zusätzlich unterschrieben werden. Das Deckblatt und die hochgeladene Projektskizze müssen in Papierform per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Der Versand des Deckblatts inklusive Ausdruck der zuvor hochgeladenen Projektskizze soll spätestens zwei Arbeitstage nach dem Stichtag für die elektronische Einreichung erfolgen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen/Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:
- Bezug und Beitrag des Projektvorschlags zur Erreichung der förderpolitischen Ziele der Bekanntmachung;
- wissenschaftlich-technische Qualität des Vorhabens (z. B. Aktualität, Originalität, Innovationsgrad, Wertigkeit von Technologienentwicklungen, Güte des gewählten Proof of Concept-Ansatzes);
- Leistungsfähigkeit der Projektbeteiligten (im Hinblick auf Ideen- und Umsetzungspotential, Infrastruktur, nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit, wissenschaftliche Exzellenz);
- im Fall von Kleinstverbünden: Umfang, Intensität und Qualität der geplanten Zusammenarbeit und Beurteilung des Wertzuwachses (Added value) durch die Kooperation – auch im Hinblick auf angestrebte Synergieeffekte;
- Durchführbarkeit des Projekts (Angemessenheit der Methoden, des Meilensteinplans, der formulierten Abbruchkriterien, des Zeitaufwands, sowie der vorgesehenen Ressourcen);
- Nachvollziehbarkeit der Arbeitsplanung (Verknüpfung der Arbeitspakete mit kalkulierten Personal- und Sachressourcen);
- Aussagefähigkeit des Verwertungskonzepts (wissenschaftlich, technisch, wirtschaftlich) und Bewertung des Anwendungspotentials der zu erwartenden Ergebnisse;
- Plausibilität und Angemessenheit der Finanzplanung (Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel, Notwendigkeit der Zuwendung).
Auf der Grundlage der Bewertung und der Empfehlungen externer Gutachterinnen/Gutachter werden die für eine Förderung geeigneten Projektvorschläge vom BMBF ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden Interessenten, deren Projektskizzen positiv bewertet wurden – gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator – gebeten, einen förmlichen Förderantrag zur abschließenden Prüfung und Förderentscheidung einzureichen. Die Einreichung des Formantrags soll zeitnah nach Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse erfolgen. Die Informationen in der zu erstellenden Vorhabenbeschreibung sind – wenn nicht bereits im Vorfeld geschehen – mit den folgenden Angaben und Erläuterungen zu ergänzen. Mögliche Anmerkungen und Empfehlungen der Gutachter sind dabei zu berücksichtigen:
- detaillierter Arbeits- und Ressourcenplan: Beschreibung der geplanten Arbeitspakete und der Personal- und Sachressourcen;
- Meilensteinplanung: Liste der angestrebten (Zwischen-)Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien;
- detaillierte Finanzplanung des Vorhabens;
- ausführlicher Verwertungsplan: Darstellung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit, jeweils mit Angabe des Zeithorizonts (in Jahren nach Laufzeitende) für die jeweilige Verwertungsperspektive;
- Ablaufplan für die Erstellung einer Kooperationsvereinbarung der Verbundpartner.
Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems easy-Online zu erstellen. Die elektronisch generierten Formulare müssen zusätzlich unterschrieben und per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Der Versand der Unterlagen soll spätestens zwei Arbeitstage nach dem Stichtag für die elektronische Einreichung erfolgen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.
Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge erfolgt eine Förderentscheidung durch den Fördergeber.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie);
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie;
- Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Begutachtungsstufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 30. August 2021 gültig.
Berlin, den 30. März 2017
Bundesministeriumfür Bildung und Forschung
Im Auftrag
A. Noske
1 Nationale Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030, BMBF, 2010
2 Bioökonomie-Politikempfehlungen für die 18. Legislaturperiode, Bioökonomierat, 2013