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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Verbundprojekten zu "Hochleistungsmaterialien für effiziente und umweltfreundliche Antriebssysteme – Homas" des Rahmenprogramms zur Förderung der Materialforschung "Vom Material zur Innovation". Bundesanzeiger vom 07.02.2017

Vom 24.01.2017

Vorbemerkung

Innovationen aus der Materialforschung sind ein Schlüssel bei der Lösung unserer Zukunftsaufgaben. Neue Werkstoffe helfen, die Material- und Energieeffizienz zu steigern und die Lebensqualität zu verbessern. Das BMBF-Förder­programm "Vom Material zur Innovation" verfolgt daher mit seiner langfristig angelegten Förderung die Stärkung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit durch werkstoffbasierte Produkt- und Verfahrensinnovationen unter Berücksich­tigung des gesellschaftlichen Bedarfs an Werkstoffentwicklungen sowie den Ausbau einer umfassenden industriellen und institutionellen Material- und Fertigungskompetenz.

Immer kürzere Innovationszyklen, die auch durch neue Technologien bedingt sind, verändern die traditionelle Struktur der Produktion und der Wirtschaft insgesamt. So steht die Entwicklung von industriellen Hochleistungsmaterialien für modernste Antriebssysteme vor einer großen Herausforderung. Energieeffiziente, ressourcenschonende Antriebs­systeme für den Einsatz in Kraftfahrzeugen, Flugzeugen, im Schienenverkehr aber auch im Turbinen- und Maschinenbau erfordern neue Werkstoffe, weil die bestehenden Systemkomponenten den künftigen Anforderungen aufgrund erweiterter Belastungsgrenzen, z. B. hinsichtlich Temperatur, Druckfestigkeit, Lebens- und Belastungszyklen etc. nicht ausreichend gerecht werden können.

Neue Hochleistungsmaterialien sind damit unverzichtbare Wegbereiter beim Erreichen des Ziels einer nachhaltigen Ressourcen-, Energie- und Umweltpolitik. Durchbrüche in der Realisierung innovativer Antriebssysteme gelingen nur durch den Einsatz wirtschaftlich herstellbarer, korrosionsbeständiger sowie langzeit- und temperaturstabiler Materialien.

Die sich stetig ändernden neuen Anforderungen mit Blick auf Prozessparameter, die deutlich höhere Beanspruchungen nach sich ziehen, haben Auswirkungen auf das Werkstoffverhalten, auf die sich einstellenden Schädigungsmechanismen und damit auf die Lebensdauer der Bauteile. Gerade im Motoren- oder Turbinenbereich und in anderen hochbelasteten Antriebskomponenten ist der unabdingbare Einsatz modernster Technologien von der Verfügbarkeit von Hochleistungswerkstoffen abhängig.

Ziel der Maßnahme HoMAS ist es daher, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu fördern, die durch innovative Werkstoffansätze zu einer signifikanten Steigerung der Wirkungsgrade und der Lebensdauer von Antriebssystemen führen und zu einer Verminderung des Schadstoffausstoßes beitragen.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Fördermaßnahme HoMAS ist Bestandteil der neuen High-Tech-Strategie 2020 der Bundesregierung mit dem Ziel, Innovation und Wachstum der Industrie in Deutschland voranzubringen. Mit der vorliegenden Bekanntmachung werden insbesondere die prioritären Zukunftsaufgaben Nachhaltiges Wirtschaften und Energie sowie intelligente Mobilität adressiert.

Dabei kommt der engen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich eine besondere Bedeutung zu. Insbesondere die Einbindung kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU) sowie die Verwertung der Projektergebnisse durch diese werden angestrebt.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen im Rahmen von Verbundprojekten, die Materialentwicklungen für Innovationen in Antriebssystemen adressieren. Die Vorhaben sollen dabei die gesamte Wertschöpfungskette von der Materialherstellung über die Verarbeitung bis zur Anwendung abdecken. Vorzugsweise sollte branchenübergreifende Forschung betrieben werden, um einen besseren Erfahrungsaustausch bzw. Wissenstransfer zu erreichen und Dopplungen zu vermeiden.

Im Mittelpunkt dieser Fördermaßnahme stehen Forschungen für neue oder entscheidend verbesserte Werkstoffe, die aufgrund erweiterter Belastungsgrenzen (u. a. thermisch, mechanisch, korrosiv oder chemisch) Steigerungen der Leistungsdichten und des Wirkungsgrads von Bauteilen in Antriebssystemen ermöglichen. Sie sollen zu einer deutlichen Erhöhung von Zuverlässigkeit, Sicherheit und Lebensdauer kritischer Komponenten beitragen.

Die Fördermaßnahme adressiert auf dieser Basis die Schwerpunkte Hochleistungswerkstoffe für Antriebssysteme in Motoren, Turbinen und im Maschinenbau.

Die Problemlösung muss sowohl die materialseitige Problematik umfassen, als auch die Materialverarbeitung und die Einbindung in die Herstellungsverfahren der Antriebssysteme berücksichtigen, das heißt, es sollte in der Regel das Gesamtsystem betrachtet werden.

Es wird von den Antragstellern erwartet, dass im Zuge der Verwertung der Projektergebnisse praxisnahe Lösungen gefunden bzw. Wege für eine Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in die Praxis aufgezeigt werden. Dies beinhaltet auch eine Analyse des Marktpotenzials, welche im Antrag nachgewiesen oder Bestandteil des Projekts sein soll. Entscheidend für die Zielvorstellung des jeweiligen Projekts ist eine für die erfolgreiche Markterschließung geeignete Vorgehensweise. Im Rahmen der vorzulegenden Verwertungspläne sollen die Antragsteller ihre Konzepte für die Markterschließung darlegen.

2.1 Hochleistungswerkstoffe für Antriebssysteme

Heutige Motoren und Turbinen sind in den letzten Jahren von enormen Fortschritten gekennzeichnet und deutlich effizienter geworden. Die Materialforschung hat dazu entscheidende Beiträge geleistet. Antriebe auf Verbrennungsbasis werden mittelfristig weiterhin wichtige Antriebstechnologien bleiben. Dabei zeigen sich Hybridantriebe als eine wichtige Brückentechnologie auf dem Weg hin zur Elektromobilität. Zukünftige Mobilität ist geprägt durch weitere Entwicklungen neuer Verbrennungskonzepte zur Erhöhung der Leistungsdichte von Motoren (Downsizing), die Ein­führung von Hybridantrieben der zweiten Generation und die Entwicklung hocheffizienter Antriebe für Elektromobile. Die Verfügbarkeit von Hochleistungswerkstoffen ist für diese Entwicklungsziele dringend notwendig. Materialien, aus denen Antriebsaggregate und Komponenten des Abgasstrangs hergestellt werden, gehören zu den am höchsten belasteten Werkstoffen überhaupt. Offene Materialfragen betreffen nicht nur Hybridfahrzeuge oder Antriebstechnologien für die Elektromobilität, sondern z. B. auch dieselelektrische Antriebe in Transportmitteln für Schiffe oder Schienenfahrzeuge.

Von hoher Bedeutung sind aber auch spezielle Getriebe für den Einsatz im Maschinenbau, die sich besonders durch eine hohe Lebensdauer, eine geringe Geräuschentwicklung und natürlich eine hohe Effizienz auszeichnen. Zu be­wältigen sind diese Herausforderungen in weiten Teilen nur noch mit dem Einsatz neuer Hochleistungswerkstoffe. In vielen Antriebssystemen sind Hochleistungswerkstoffe mit deutlich höherer Wechsellastfestigkeit gefragt – aber auch Werkstoffe, die hohen Korrosionseinwirkungen standhalten.

Es werden Forschungs- und Entwicklungsaspekte gefördert, die zu einer deutlichen Erhöhung von Zuverlässigkeit, Sicherheit und Lebensdauer kritischer Komponenten führen. Im Fokus der Förderung zum Themenfeld Hochleistungswerkstoffe für Antriebssysteme stehen daher folgende Schwerpunkte:

  • Entwicklung von Hochleistungswerkstoffen zur Steigerung der Wirkungsgrade und damit der Energieeffizienz von Maschinen und Motoren,
  • Entwicklung von Hochleistungswerkstoffen mit deutlich höheren Wechsellastfestigkeiten,
  • Entwicklung von korrosionsresistenten, hochbelastbaren Materialien,
  • Erhöhung der Belastungsgrenzen von Leichtbauwerkstoffen für alle Antriebssysteme,
  • Entwicklung von leistungsstärkeren Magnetmaterialien für Antriebssysteme.

2.2 Hochleistungswerkstoffe aus keramischen Faserverbundwerkstoffen für Turbinenanwendungen

Die Umwandlung von Gas in Antriebsenergie einer Turbine ist umso effizienter, je höher die Temperatur des Prozessgases ist. Die begrenzten Temperaturfestigkeiten der heutigen Gasturbinenwerkstoffe auf metallischer Basis erfordern aufwändige Kühlsysteme, die den thermischen Wirkungsgrad der modernsten Gasturbinen auf etwa 40 % begrenzen. Durch den Einsatz hochtemperaturstabiler keramischer Verbundwerkstoffe wird eine deutlich verbesserte Effizienz der Gasturbinen erwartet. Gleiches gilt auch für Antriebssysteme wie Flugzeugturbinen, bei denen durch den Einsatz verbesserter keramischer Verbundwerkstoffe eine deutliche Reduzierung des Verbrauchs sowie des Gewichts zu erwarten ist. Neben der hohen Temperaturbeständigkeit ist die niedrige Dichte ein weiterer wesentlicher Vorteil der Faser­verbundkeramiken im Vergleich zu Metallen.

Um die Entwicklung von faserverstärkten und schadenstoleranten Keramiken in Deutschland weiter voranzubringen, wird innerhalb dieser Bekanntmachung ein besonderer Schwerpunkt auf diese Werkstoffklasse gelegt. Im Mittelpunkt der Förderung stehen Verbundvorhaben, die von der Faserherstellung über die notwendigen Faserverbund-Herstellungstechnologien ein Demonstrationsbauteil als Entwicklungsziel nachweisen.

Folgende Schwerpunkte sind Gegenstand der Förderung:

  • Herstellung und Verarbeitung der keramischen Fasern sowie Entwicklung von Schutzschichten und Matrixsystemen,
  • Keramik gerechte, konstruktive Gestaltung der Metall-Keramik-Anbindung,
  • Einstellung der richtungsabhängigen Eigenschaften der Werkstoffe für eine verbesserte Bauteilauslegung,
  • Weiterentwicklung von vorhandenen keramischen Verbundwerkstoffen zur Verbesserung der Hochtemperaturfestigkeit und Langzeitbeständigkeit,
  • simulationsbasiertes Werkstoff- und Bauteildesign.

Die Projektvorschläge sollen Aussagen zur angestrebten Steigerung der Wirkungsgrade und/oder Verringerung der Emissionen treffen und das Thema Kosteneffektivität verfolgen. Besonders berücksichtigt werden Vorschläge, die im Verbund entlang einer geschlossenen Wertschöpfungskette mehrere der genannten Schwerpunkte adressieren und ein anwendungsnahes Demonstrationsbauteil am Ende der Projektlaufzeit vorweisen können.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (mit Niederlassung in Deutschland), Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projekt­bedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Die Beteiligung von KMU ist ausdrücklich erwünscht. Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 zur Anwendung. Weitere Informationen siehe BMBF-Merkblatt 0119 unter hier in der Rubrik Formularschrank.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Förderfähig im Rahmen dieser Richtlinien sind grundlegende, anwendungsorientierte Forschungsarbeiten des vorwettbewerblichen Bereichs, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind. Voraussetzung für die Förderung ist grundsätzlich das Zusammenwirken von mehreren unabhängigen Partnern zur Lösung von gemeinsamen Forschungsaufgaben in Verbundprojekten, die den Stand der Technik deutlich übertreffen. Es sollen interdisziplinäre Forschungsansätze und ganzheitliche Lösungen unter Einbeziehung der entsprechenden Fachdisziplinen umgesetzt werden. Die Vorhaben sollen Innovationsprozesse anstoßen und eine Laufzeit von drei Jahren möglichst nicht überschreiten.

Das BMBF fördert diese kooperativen vorwettbewerblichen Forschungsvorhaben zur Stärkung der Entwicklung und Produktion. Dadurch sollen Unternehmen besser in die Lage versetzt werden, auf Veränderungen rasch zu reagieren und den erforderlichen Wandel aktiv mitzugestalten. Es werden ausschließlich Verbundprojekte gefördert, an denen Partner mitarbeiten, welche die Produkte, Dienstleistungen, Produktionsverfahren, Materialien und Produktionssysteme in Deutschland entwickeln und ohne weitere Förderung rasch zu einer breiten Anwendung bringen.

Verbünde ausschließlich zwischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sind nicht zu­gelassen. Einzelvorhaben sind nicht zulässig.

Die Konsortialführerschaft sollte ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, bevorzugt ein Materialhersteller, Systemintegrator oder Maschinenhersteller bzw. Anwender übernehmen. Mindestens sollte im Antrag und Arbeitsplan nachgewiesen werden, dass die Beteiligung der Industrieunternehmen wesentlich für die erfolgreiche Projektdurchführung und Verwertung der Projektergebnisse ist. Bevorzugt ausgewählt werden Konsortien, die entlang der Wertschöpfungskette agieren und deren Fokus auf besonders innovativen, interdisziplinären und ganzheitlichen Lösungsansätzen liegt.

Von den Zuwendungsempfängern wird erwartet, dass für die Sicherstellung der Verwertung der Projektergebnisse praxisnahe Lösungen gefunden bzw. Wege für die Umsetzung der Forschungsergebnisse in die industrielle An­wendung aufgezeigt werden. Mit den vorzulegenden Verwertungsplänen sind Konzepte für die Markterschließung darzulegen.

Es können grundsätzlich auch internationale Kooperationen im Rahmen der verschiedenen Abkommen zur wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit gebildet werden. Die Zusammenarbeit wird unterstützt, wenn ein eindeutiger Mehrwert durch die gemeinsame Bearbeitung von Fragestellungen erreicht wird, von dem nicht nur einzelne Unter­nehmen, sondern ganze Branchen bzw. Forschungsfelder profitieren können.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF → Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Eine Kontaktaufnahme durch den Projektkoordinator mit dem zuständigen Projektträger wird dringend empfohlen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern Letztere als Verbundpartner mitwirken. Als angemessen gilt in der Regel, wenn in Summe über den Verbund eine Eigenbeteiligung der Verbundpartner in Höhe von mindestens 50 % an den Gesamtkosten/-ausgaben des Verbundprojekts erreicht wird. Dazu ist gegebenenfalls eine Kompensation zwischen den Partnern erforderlich, sodass eine Verbundförderquote von maximal 50 % (zuzüglich gegebenenfalls zu gewährender Boni für KMU sowie gegebenenfalls in den Aufwendungen von Hochschulen enthaltener Projektpauschalen) erreicht wird. Falls im Einzelfall die Arbeiten nur mit einer geringeren Industriebeteiligung durchgeführt werden können, ist die daraus resultierende höhere Verbundförderquote gesondert zu begründen.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Bonusregelungen zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Es kommt hierbei die KMU-Definition der EU-Kommission zur Anwendung: ( https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=220 )

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF98). Zur Vereinfachung des Förderverfahrens besteht für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft die Möglichkeit, nach Nummer 5.6 NKBF98 die pauschalierte Abrechnung mit einem pauschalen Zuschlag von 120 % auf die Personaleinzelkosten zu beantragen, wenn das Unternehmen bisher in geförderten Projekten auch pauschaliert abgerechnet hat.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Neue Materialien und Chemie (NMT)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
beauftragt (weitere Informationen unter www.werkstofftechnologien.de ).

Ansprechpartner sind:

Dr. Christoph Deiser, Telefon: 0 24 61/61-42 43, E-Mail: c.deiser@fz-juelich.de und
Dr.-Ing. Karen Otten, Telefon: 0 24 61/61-27 07, E-Mail: k.otten@fz-juelich.de

Zur Erstellung der Projektskizzen und förmlichen Förderanträge ist die internetbasierte Plattform easy-Online zu benutzen. Die Plattform ist unter folgendem Link zu erreichen: https://foerderportal.bund.de/easyonline .

Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu erstellen.

Alle für die Förderung geltenden Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse hier in der Rubrik Formularschrank abgerufen werden.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem beauftragten Projektträger durch den Verbundkoordinator eine begutachtungsfähige Projektskizze bis spätestens zum 30. Juni 2017 in elektronischer Form vorzulegen.

Die Projektskizze (bestehend aus der easy-Online-Skizze und der Vorhabenbeschreibung) ist durch den vorgesehenen Projektkoordinator über das Internetportal easy-Online zu erstellen und einzureichen. Dieses ist über die Internetseite https://foerderportal.bund.de/easyonline erreichbar.

Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie der Menüauswahl:

Ministerium: Bundesministerium für Bildung und Forschung
Fördermaßnahme: HoMAS
Förderbereich: HoMAS
Stichtag: 30. Juni 2017

Damit die Online-Version der Projektskizze rechtsverbindlich wird, muss diese zusätzlich fristgerecht zu oben ge­nannter Vorlagefrist in schriftlicher Form und unterschrieben beim beauftragten Projektträger eingereicht werden.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung zu erstellen und sollte maximal 20 DIN-A4-Seiten (einschließlich Anlagen) umfassen:

  1. Titel des Vorhabens und Kennwort
  2. Namen und Anschriften der beteiligten Partner inkl. Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Angabe Projektkoordinator
  3. Ziele
    • Motivation und Gesamtziel des Vorhabens, Zusammenfassung des Projektvorschlags,
    • Bezug des Vorhabens zu dieser Förderrichtlinie und den entsprechenden Schwerpunkten (siehe Nummer 2),
    • industrielle und gesellschaftliche Relevanz des Themas,
    • wissenschaftliche und technische Arbeitsziele des Vorhabens, angestrebte Innovationen,
    • Darstellung des Projektkonsortiums: Verteilung der Rollen, Abbildung der Wertschöpfungskette, Ort der Forschungstätigkeit.
  4. Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigene Vorarbeiten
    • Problembeschreibung und Ausgangssituation (Vergleich mit dem internationalen Stand der Technik, bestehende Schutzrechte [eigene und Dritter]),
    • Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes, Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen, erwartete Steigerung des Wirkungsgrads und Lebensdauer des Systems,
    • bisherige Arbeiten der Verbundpartner mit Bezug zu den Zielen des Verbundprojekts; Qualifikation der Verbundpartner.
  5. Arbeitsplan
    • Beschreibung des Arbeitsplans und des Lösungsansatzes (inkl. Unterauftragnehmer), Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen,
    • partnerspezifische Arbeits- und Zeitplanung (Balkendiagramm),
    • Meilensteine und Abbruchkriterien,
    • Arbeitsteilung der Projektpartner (Darstellung der Teilaktivitäten); Vernetzung der Partner untereinander (Funktion im Verbund), gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Dritten.
  6. Verwertungsplan
    • wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten, Markt- und Arbeitsplatzpotenzial (insbesondere in Deutschland),
    • wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit (Ergebnisverwertung durch die beteiligten Partner mit Zeithorizont insbesondere in Deutschland).
  7. Finanzierungsplan
    • grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe von Kostenarten und Eigenmitteln/Drittmitteln),
    • Notwendigkeit der Zuwendung, Finanzierungsmöglichkeiten durch die Europäische Union.

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung,
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes,
  • Innovationshöhe und Anwendungsbreite des wissenschaftlich-technischen Konzepts,
  • technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung, insbesondere Markt- und Arbeitsplatzpotenzial,
  • Qualität des Projektkonsortiums,
  • Abdeckung der Wertschöpfungskette des Gesamtsystems Material – Verarbeitung – Produktion,
  • Qualität und Tragfähigkeit des Verwertungskonzepts, Beitrag zur Stärkung der Innovationskraft der beteiligten Unternehmen.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der Projektskizzen durch unabhängige Gutachter beraten zu lassen.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Bei positiver Bewertung werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe detaillierter Infor­mationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert, jeweils einen vollständigen förmlichen Förderantrag in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Zur Erstellung der jeweiligen förmlichen Förderanträge (auf AZA- oder AZK-Basis) ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Jeder Partner, der eine Zuwendung beantragen will, hat einen eigenen Antrag vorzulegen. Mit den jeweiligen förmlichen Förderanträgen sind die für das Teilvorhaben spezifischen Beschreibungen, entsprechend dem Aufbau der Projektskizze (siehe Nummer 7.2.1), insbesondere mit folgenden Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung,
  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Über die vorgelegten Förderanträge wird nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis 30. Juni 2022 gültig.

Bonn, den 24. Januar 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Liane Horst