1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, an einer Unternehmensgründung interessierten Teams die Möglichkeit zu geben, wirtschaftlichen Erfolg versprechende neue Forschungsansätze in den Lebenswissenschaften mit einer eigenständigen Arbeitsgruppe in Deutschland zu bearbeiten und einer kommerziellen Anwendung zuzuführen.
Als Projektleiter kommen in Betracht:
- jüngere, in der Forschung bereits erfahrene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler,
- Personen mit mehrjähriger Erfahrung in Forschung und Entwicklung in Unternehmen,
- Medizinerinnen und Mediziner mit mehrjähriger Klinikerfahrung.
Primäres Ziel des beabsichtigten Ergebnistransfers soll eine wirtschaftliche Verwertung durch eine Unternehmensgründung auf dem Gebiet der Biotechnologie sein.
Der Erfolg von Technologietransfer ist stark abhängig vom Reife- bzw. Validierungsgrad eines Forschungsergebnisses. Nur verhältnismäßig weit entwickelte Technologien bieten ein Chance/Risiko-Profil, das für Kapitalgeber oder potenzielle Lizenznehmer interessant ist. Dies führt insbesondere in der Biotechnologie oft dazu, dass Forschungsergebnisse aufgrund der noch fehlenden Reife nicht in die Anwendung überführt werden können.
Ziel der GO-Bio-Förderung ist es daher, die Forschungsergebnisse mit hohem Wertschöpfungspotenzial so weiterzuentwickeln, dass sie im Anschluss wirtschaftlich verwertet werden und die Basis einer Unternehmensgründung bilden können. Mit dieser Validierungsförderung soll somit der Reifegrad eines Forschungsergebnisses erhöht und die Marktfähigkeit gesteigert werden, um die Lücke zwischen wissenschaftlicher Forschung und kommerzieller Verwertung zu schließen. In Ergänzung zu anderen gründungsbezogenen Fördermaßnahmen ist GO-Bio dabei auf die speziellen Bedürfnisse in den Lebenswissenschaften zugeschnitten (lange Entwicklungszeiten, großer Finanzbedarf, hohes Risiko).
Zu einer Skizzeneinreichung bei GO-Bio aufgerufen sind ausdrücklich auch solche Validierungsprojekte, die auf laufenden oder kürzlich abgeschlossenen Vorhaben der Grundlagenforschung aufbauen. Im Rahmen solcher Grundlagenprojekte erarbeitete proofs of principle bzw. proofs of concept werden explizit begrüßt.
1.2 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" bzw. der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" (http://www.bmbf.de/de/biooekonomie.php) und den dort verknüpften Dokumenten.
2 Gegenstand der Förderung
Es sollen Gründungsteams gefördert werden, die aus einem Wettbewerb hervorgehen (Einzelheiten siehe Nummer 4, 5 und 7).
Von diesen Teams sollen Forschungsthemen mit hohem Innovationsgrad sowie mit einer Erfolg versprechenden und belegbaren Kommerzialisierungsperspektive bearbeitet werden. Die Forschungsthemen können aus allen Zweigen der modernen Lebenswissenschaften sowie aus den Grenzbereichen zwischen Biologie und ihren naturwissenschaftlichen und technischen Nachbardisziplinen stammen. Besonders förderwürdig sind Vorhaben, die auf die Ziele der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" und die Aktionsfelder des Gesundheitsforschungsprogramms ausgerichtet sind. Ebenfalls förderwürdig sind Plattformtechnologien, die in vorgelagerten Schritten zu den Zielen des Gesundheitsforschungsprogramms und der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" beitragen.
Gefördert wird die Arbeit der Mitglieder der Gründungsteams bei der Weiterentwicklung ihres Forschungsthemas mit dem Ziel, die Anwendungspotenziale der Entwicklung herauszuarbeiten und technologisch zu validieren sowie die kommerzielle Verwertung primär im Rahmen einer unternehmerischen Selbstständigkeit vorzubereiten und umzusetzen.
Die Förderung erfolgt in zwei Phasen:
In der ersten Förderphase soll von der Arbeitsgruppe der proof of concept erarbeitet werden. Begleitend sollen konkrete Kommerzialisierungsstrategien für die weitere Umsetzung der Ergebnisse entwickelt werden. Dieses betrifft insbesondere auch die Ausarbeitung und Fortschreibung eines Businessplans sowie die Aufbringung des Eigenanteils für eine mögliche zweite Förderphase. Gefördert werden ausschließlich Einzelvorhaben an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen.
In der folgenden zweiten Förderphase soll der proof of technology gezeigt werden. Zugleich sollen Strategien für die Markteinführung (proof of market) entworfen und das verfolgte Geschäftsmodell und das Unternehmenskonzept weiter konkretisiert werden, um ein langfristiges Wachstum des Unternehmens und die dafür notwendigen Folgefinanzierungen sicherzustellen. Gefördert werden Einzelvorhaben des Gründungsunternehmens oder Verbundvorhaben des Gründungsunternehmens mit der ausgründenden Hochschule oder Forschungseinrichtung.
Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) gemäß Artikel 25 AGVO.
Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten sowie für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen sind gemäß Artikel 28 AGVO zuwendungsfähig.
Der Arbeitsplan ist daher an konkreten Kommerzialisierungs- und Anwendungsoptionen auszurichten. Die zwischenzeitliche Teilnahme an Businessplan-Wettbewerben wird ausdrücklich begrüßt.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt für die erste Förderphase sind Universitäten, Fachhochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Deutschland, an denen die in Nummer 2 genannten Arbeitsgruppen angesiedelt sind. Die Teilnahme von Fachhochschulen am GO-Bio-Wettbewerb wird ausdrücklich begrüßt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen projektbedingten Aufwand bewilligt werden.
Die Gewährung von Zuwendungen erfolgt unter der Voraussetzung, dass sie auf Grundlage der Regelungen zu nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten der Nummern 2.1.1 bis 2.1.2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C198/01) nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag) zu qualifizieren ist.
Für die zweite Förderphase der Gründungsteams (siehe Nummer 2) sind sowohl die Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die in der ersten Förderphase gefördert wurden, als auch die im Ergebnis der ersten Förderphase entstandenen Neugründungen als Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in der Europäischen Union antragsberechtigt (siehe Nummer 5).
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die jeweilige Hochschule oder Forschungseinrichtung dem Gründerteam und seiner Arbeitsgruppe die zur Durchführung des Projekts erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung stellt (Laborgrundausstattung und sonstige Infrastruktur). Das Gründerteam ist zum Erreichen der mit der Förderung beabsichtigten Kommerzialisierung der Projektergebnisse in allen Belangen zu unterstützen. Dieses umfasst insbesondere auch die Bereitschaft und Absicht, einen Zugriff auf bereits bestehende und neue Schutzrechte im Falle einer Unternehmensgründung zu marktüblichen Konditionen zu gewähren, die einer nachhaltigen kommerziellen Entwicklung des zu gründenden Unternehmens förderlich sind. Eine entsprechende Erklärung der aufnehmenden Hochschule/Forschungseinrichtung ist dem gemäß Nummer 7.2 vorzulegenden Projektantrag beizufügen. Darüber hinaus ist darzulegen, ob und gegebenenfalls mit welchen Indikatoren (z. B. Patentanmeldungen, Lizenzverträge, Ausgründungen) Technologietransferaktivitäten bei der Leistungsmessung der aufnehmenden Hochschule/Forschungseinrichtung berücksichtigt werden.
Ergibt sich während der Projektlaufzeit die Möglichkeit einer frühzeitigen Ausgründung oder liegt ein konkretes Angebot für die Übernahme und dauerhafte Fortführung im Rahmen eines bereits existierenden Unternehmens vor, so ist der Zuwendungsgeber umgehend über das geplante Fortführungskonzept zu informieren. Seitens des Zuwendungsempfängers sind diese Verwertungsaktivitäten zu unterstützen und die Voraussetzungen für einen die Projektkontinuität wahrenden Übergang zu gewährleisten.
Im Falle einer kommerziellen Verwertung soll das verwertende Unternehmen für die im Rahmen des Projekts entstandenen Schutzrechte ein Nutzungsrecht erhalten. Im Regelfall sollte im ersten Jahr der ersten Förderphase ein Eckpunkte-Papier zwischen Gründungsteam und der Hochschule/Forschungseinrichtung abgeschlossen werden, in dem die grundlegenden Nutzungskonditionen definiert sind. Aufbauend darauf sollte spätestens sechs Monate vor der beabsichtigten Gründung ein detaillierter Vertrag ausgehandelt sein. Eckpunkte-Papier und Vertrag sind dem Zuwendungsgeber im Entwurfsstadium sowie nach Unterzeichnung vorzulegen.
Für die im Projektverlauf erforderlich werdende Kommunikation mit Behörden, Investoren und weiteren Gesprächspartnern ist die Kenntnis der deutschen Sprache im Projektteam notwendig.
Falls ein Projekt in der zweiten Förderphase als Verbundprojekt ausgestaltet wird, haben die beteiligten Partner ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nummer 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Bereich BMBF; Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Für die ausgewählten Projekte können Zuwendungen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
5.1 Gründungsteams – erste Förderphase
Die Förderung wird auf der Grundlage eines im Projektantrag enthaltenen Meilensteinkonzepts zunächst für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren an eine Hochschule oder Forschungseinrichtung gewährt. Nach einer erfolgreichen Zwischenbegutachtung kann die erste Förderphase in begründeten Fällen verlängert und aufgestockt werden. Die Verlängerung soll im Regelfall ein Jahr nicht überschreiten.
Während der ersten Förderphase sollte das GO-Bio-Gründerteam seine Zusammensetzung hinsichtlich des beruflichen Hintergrundes so vervollständigen, dass neben der wissenschaftlichen Expertise auch die für eine spätere Unternehmensgründung oder die Überführung in einen anderen privatwirtschaftlichen Kontext notwendige Erfahrung in kaufmännischen, juristischen und sonstigen Belangen eingebunden ist. Explizit werden betriebswirtschaftliche Kenntnisse, Erfahrungen im Projektmanagement sowie unternehmerisches Denken erwartet. Zur Stärkung und Weiterentwicklung dieser Expertisen können auch entsprechende externe Beratungskapazitäten in das Projekt eingebunden werden. Dies umfasst Ressourcen zur betriebswirtschaftlichen Weiterbildung der Projektleiter und Arbeitsgruppenmitglieder. Eine Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen, die vom BMBF regelmäßig durchgeführt werden, wird von allen Projektleitern erwartet. Erfahrungsgemäß ist es zudem notwendig, schon frühzeitig und mit dem Projektfortschritt zunehmend stärker Personen mit Wirtschaftserfahrung in das Team aufzunehmen. Nur so lassen sich die professionellen Standards industrieller Entwicklungsprojekte erreichen, Gesprächsfähigkeit für spätere Kapitalgeber herstellen und die Arbeit des Teams auf eine klare Kommerzialisierungsperspektive fokussieren. Wesentliche Aufgabe der der Arbeitsgruppe zugehörigen oder zugänglichen Experten mit Wirtschaftserfahrung ist es, entsprechend dem Projektfortschritt am proof of technology und einer Strategie für den proof of market zu arbeiten.
Bemessungsgrundlage sind folgende grundsätzlich zuwendungsfähige projektbezogene Ausgaben bzw. Kosten:
- Personal – soweit nicht Stammpersonal und jeweils höchstens:
- ein Forschungsgruppenleiter,
- zwei Post-Doktoranden,
- zwei Doktoranden oder ein weiterer Post-Doktorand,
- zwei Stellen für Personen mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in der Wirtschaft (Naturwissenschaftler, Kliniker, Ingenieur etc.),
- zwei technische Angestellte,
- Investitionen,
- Verbrauchsmaterialien,
- Dienstreisen,
- betriebswirtschaftliche Weiterbildung,
- Aufwand für ein Gründercoaching (maximal 30 000 Euro pro Jahr),
- Aufwand für Beratungsleistungen hinsichtlich Produktion, Qualitätsmanagement und Durchführung klinischer Studien (maximal 100 000 Euro insgesamt),
- Aufwand für professionelle patentrechtliche Überprüfung des Technologiefeldes, auf dem gegründet werden soll,
- Aufwand für die Anmeldung von Schutzrechten und deren Aufrechterhaltung während des amtlichen Prüfverfahrens,
- Vergabe von Aufträgen.
Bei der Arbeitsplanung sollte intensiv geprüft werden, inwieweit die Vergabe einzelner Arbeitspakete an spezialisierte Dienstleister wirtschaftlicher und zeitsparender ist, als diese Arbeitspakete von der Arbeitsgruppe selbst durchzuführen.
5.2 Gründungsteams – zweite Förderphase
Bei erfolgreichen Zwischen- und Abschlussevaluationen ist im Rahmen eines Anschlussvorhabens die Förderung einer zweiten Phase im Gründungsunternehmen für maximal drei weitere Jahre möglich (siehe auch Nummer 2 und 7). Im Ausnahmefall ist für die zweite Förderphase auch eine gemeinsame Antragstellung von Hochschule/Forschungseinrichtung und neu gegründetem Unternehmen in Form eines Verbundvorhabens möglich.
Um den Übergang in die unternehmerische Selbstständigkeit zu befördern, werden die Projektleiter aufgefordert, spätestens ab der zweiten Förderphase eine privatwirtschaftliche Mitfinanzierung für die Durchführung des GO-Bio-Vorhabens einzuwerben.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der zweiten Förderphase sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) differenzierte Aufschläge zu, die gegebenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.
Die Definition der Europäischen Union für KMU ist unter http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm einzusehen.
Für den Fall der Beantragung eines Verbundprojekts von Gründungsunternehmen und Hochschule/Forschungseinrichtung sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten) die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung an die wissenschaftliche Einrichtung. Die Förderquote des gesamten Verbundprojekts darf 70 % nicht überschreiten.
Für die zweite Förderphase gelten die in Nummer 5.1 genannten grundsätzlich zuwendungsfähigen Positionen ebenfalls.
Die Projekte stehen bei der Auswahl für eine zweite Förderphase untereinander im Wettbewerb. Nur Gründungsvorhaben mit einem tragfähigen Unternehmenskonzept können gefördert werden.
5.3 Zusatzmodul zur Stärkung des Technologietransfers
GO-Bio ist eine anspruchsvolle Fördermaßnahme des Technologietransfers, die professionelle Transferstrukturen an der teilnehmenden Hochschule bzw. Forschungseinrichtung voraussetzt. Um diese Transferstrukturen weiter zu stärken, stellt das BMBF bis zu 350 000 Euro pro bewilligtem GO-Bio-Vorhaben den jeweiligen Hochschulen/Forschungseinrichtungen zur Verfügung. Dies gilt für alle GO-Bio-Projekte dieser Auswahlrunde, die erfolgreich eine zweite Förderphase erreichen.
Für diese Zusatzförderung ist seitens der Hochschule/Forschungseinrichtung, an der das GO-Bio-Projekt angesiedelt ist, ein separater Projektantrag einzureichen. Die Projektinhalte sollten der weiteren Stärkung des Technologietransfers an der betreffenden Hochschule/Forschungseinrichtung vorrangig auf dem Gebiet der Lebenswissenschaften dienen. Dabei sollen aus der Betreuung von GO-Bio-Projekten resultierende Erfahrungen für die Verbesserung des Technologietransfers an der betreffenden Hochschule/Forschungseinrichtung genutzt werden. Mögliche förderfähige Aktivitäten sind unter anderem:
- Aktives Scouting nach Forschungsansätzen mit Kommerzialisierungspotenzial,
- Durchführung von Machbarkeitsuntersuchungen und FuE-Arbeiten zur Validierung solcher Forschungsansätze in den Lebenswissenschaften,
- Beauftragung von Patent- und Marktanalysen,
- Unterstützung bei der Erstellung von Geschäftskonzepten,
- Beratung und Coaching für Gründungsteams,
- Einbindung erfahrener Mentoren aus der Wirtschaft,
- Entwicklung und Umsetzung von Qualifizierungsmaßnahmen für Studierende oder Beschäftigte, um auf eine unternehmerische Selbstständigkeit vorzubereiten,
- Kompetenzentwicklung von Beschäftigten im Technologietransfer, z. B. Fortbildungen zur Gestaltung von Lizenz- und Kooperationsverträgen oder hinsichtlich der Anforderungen von Wirtschaftspartnern an Projektmanagement und Qualitätssicherung (GxP),
- Entwicklung und Umsetzung von Schutzrechts- und Lizenzierungsstrategien.
Notwendige Voraussetzungen für eine solche Förderung sind:
- Die beantragende Hochschule/Forschungseinrichtung bindet bestehende Technologietransferstrukturen ein. Dies können beispielsweise hochschulinterne Transferstellen, externe Patentverwertungsagenturen, mit der Hochschule/Forschungseinrichtung verbundene Transfergesellschaften oder örtliche Inkubatoren sein.
- Es liegt ein unterschriebener Vertrag zwischen dem Gründungsteam des geförderten GO-Bio-Projekts und der Hochschule/Forschungseinrichtung (bzw. der von ihr beauftragten Patentverwertungsagentur) vor, der die Lizenzierung oder den Übergang aller erforderlichen Schutzrechte an das Gründungsunternehmen regelt. Die Vertragsbedingungen sind gründungsfreundlich auszugestalten (vgl. Nummer 4, 7.2).
Sofern die antragstellende Hochschule/Forschungseinrichtung oder die beteiligte Transfereinrichtung bereits aus anderen Förderprogrammen auf Landes-, Bundes- oder EU-Ebene Mittel zur Verstärkung des Technologietransfers erhält, ist darzustellen, wie sich das angestrebte Zusatzprojekt davon unterscheidet und die bestehenden Aktivitäten ergänzt. Gleiches gilt für bestehende Technologietransferaktivitäten, die aus einer institutionellen Grundfinanzierung bestritten werden.
Die Prüfung und Begutachtung der Zusatzprojekte erfolgt durch den beauftragten Projektträger. Das BMBF behält sich ausdrücklich vor, Projektvorschläge abzulehnen. Ein Anspruch auf diese Zusatzförderung besteht nicht.
Die Laufzeit des Zusatzprojekts zur Stärkung des Technologietransfers sollte drei Jahre nicht überschreiten.
Weitergehende Informationen zum Zusatzmodul zur Stärkung des Technologietransfers werden rechtzeitig auf der Internetseite www.go-bio.de veröffentlicht oder anderweitig bekannt gegeben.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil der Zuwendungsbescheide auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) und die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden. Bestandteil der Zuwendungsbescheide auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.
Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.
Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger Jülich
Forschungszentrum Jülich GmbH
http://www.ptj.de
Ansprechpartner sind:
für die "Gründungsteams"
Dr. Jan Strey
Projektträger Jülich (Geschäftsstelle Berlin)
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich BIO
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin
Telefon: 0 30/2 01 99-4 68
Telefax: 0 30/2 01 99-4 70
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Internet:
www.go-bio.de
für das "Zusatzmodul zur Stärkung des Technologietransfers"
Dr. Ute Fink
Projektträger Jülich (Geschäftsstelle Berlin)
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich GTI
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin
Telefon: 0 30/2 01 99-5 43
Telefax: 0 30/2 01 99-4 70
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Internet:
www.go-bio.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.
Beim Projektträger sind weitere Informationen erhältlich.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).
7.2 Zweistufiges Verfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Jülich zunächst Projektskizzen in deutscher Sprache
bis zum 15. Juni 2017
vorzulegen. Nach vorheriger Absprache mit dem zuständigen Projektträger, kann auch eine Vorlage der Skizze in englischer Sprache akzeptiert werden. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Vorlageberechtigt sind Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland. Der designierte Projektleiter sollte im Regelfall promoviert sein und bereits Erfahrung in der Leitung einer Arbeitsgruppe besitzen.
Die Projektskizzen sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-Online" (vgl. Nummer 7.1) zu erstellen und zusammen mit einer Projektbeschreibung einzureichen.
Die Projektbeschreibung mit einem maximalen Umfang von zehn Seiten (Schriftgröße Arial 12, anderthalbfacher Zeilenabstand) sollte kurz gefasste Angaben zu folgenden Punkten enthalten:
- Kurzüberblick (Executive Summary, Umfang eine Seite),
- Thema und Ziel des Vorhabens,
- kommerzielles Potenzial der angestrebten Entwicklung (Produkt/Dienstleistung),
- Markt und Wettbewerb,
- Stand der Wissenschaft und Technik,
- bisherige Vorarbeiten,
- geplante FuE-Arbeiten inklusive grober Zeit-, Ressourcen- und Finanzplanung,
- IP-Situation (eigene Patentanmeldungen, Ergebnisse von Patentrecherchen),
- Zusammensetzung des Projektteams,
- unternehmerische Erfahrung bzw. Zugriff darauf.
Darüber hinaus sind vorzulegen:
- ausführlicher Lebenslauf des einreichenden Projektleiters (maximal drei Seiten),
- bis zu drei projektbezogene Veröffentlichungen des wissenschaftlichen Leiters des Projektteams,
- Publikationsliste des einreichenden Projektleiters für die letzten fünf Jahre,
- Darlegung des Projektleiters und – falls abweichend – auch des designierten Geschäftsführers, warum eine unternehmerische Selbstständigkeit eine berufliche Option darstellt (maximal eine Seite).
Darüber hinausgehende Unterlagen werden nicht berücksichtigt.
Sämtliche Unterlagen zur Projektskizze sind in kopierfähiger Vorlage und zusätzlich digitalisiert (auf CD) beim Projektträger Jülich (Geschäftsstelle Berlin), Forschungszentrum Jülich GmbH, z. Hd. Herrn Dr. Jan Strey, Zimmerstraße 26 – 27, 10969 Berlin, einzureichen. Es gilt der Eingang der schriftlichen Unterlagen; eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.
Eine Jury bewertet die eingereichten Projektskizzen und trifft zunächst eine Vorauswahl. Das Ergebnis ist eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für den Zuwendungsgeber. Kriterien für die Bewertung sind neben der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen vor allem
- die technisch-wissenschaftliche Originalität des Projekts,
- das wirtschaftliche Verwertungspotenzial für innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vermarktungsfähige Produkte, Prozesse oder Dienstleistungen,
- die Qualifikation und Eignung des designierten Projektleiters und des Teams.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen zur förmlichen Antragstellung verbunden mit einer Projektpräsentation aufgefordert. Vorlagefrist der Anträge ist der
10. Januar 2018.
Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Anträge sind in deutscher Sprache unter Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-Online" zu erstellen; die BMBF-Richtlinien für Zuwendungsanträge sind zu beachten. Die Projektbeschreibung mit einem maximalen Umfang von 20 Seiten (Schriftgröße Arial 12, anderthalbfacher Zeilenabstand) sollte Folgendes umfassen:
- Kurzüberblick (Executive Summary, Umfang eine Seite),
- Ziel des Vorhabens,
- Stand der Wissenschaft und Technik einschließlich eigener Vorarbeiten,
- ausführlicher Arbeitsplan einschließlich Meilenstein- und Ressourcen- und Finanzplanung,
- Verwertungsplan,
- gegebenenfalls Darlegung der Zusammenarbeit mit Dritten,
- Begründung der Notwendigkeit einer Zuwendung.
Darüber hinaus sind vorzulegen:
- Businessplan zur Geschäftsidee (maximal 20 Seiten),
- Darlegung der geplanten unternehmerischen Entwicklungsschritte (Weiterentwicklung Businessplan, betriebswirtschaftliche Fortbildung, Einbeziehung ergänzender Kompetenzen ins Team etc.),
- ausführliche Lebensläufe des Projektleiters und der weiteren, bei Projekteinreichung namentlich bekannten Teammitglieder (je maximal drei Seiten),
- Erklärung der aufnehmenden Hochschule/Forschungseinrichtung zur Bereitschaft, die Projektarbeitsgruppe aufzunehmen, und zur Berücksichtigung von Technologietransferaktivitäten in der Leistungsmessung der Hochschule/Forschungseinrichtung (siehe Nummer 4).
Die bereitgestellten Unterlagen und der persönliche Vortrag werden von der Jury und gegebenenfalls zusätzlich von externen Fachgutachtern beurteilt. Die Förderung ist abhängig vom positiven Ausgang der Antragsprüfung. Nach abschließender Prüfung entscheidet der Zuwendungsgeber über die vorgelegten Förderanträge. Dabei kann – abhängig vom bereits erreichten Entwicklungsstand – die erste Förderphase auch verkürzt werden oder ganz entfallen, sodass ein Gründungsteam früher in die zweite Förderphase eintritt.
Voraussetzung für eine Fortsetzung der Förderung im Rahmen einer zweiten Förderphase von maximal weiteren drei Jahren sind erfolgreich verlaufende Zwischen- und Abschlussevaluationen der ersten Phase. Anlässlich dieser Evaluationen berichten der Projektleiter und gegebenenfalls weitere Teammitglieder vor einer vom Zuwendungsgeber eingesetzten Jury. Vortragsgegenstand sind neben einem Bericht über technisch-wissenschaftliche Ergebnisse und dem Arbeitsplan insbesondere auch die Abschätzung der kommerziellen Perspektive des Projekts sowie die in Bezug darauf festgelegten Meilensteine und Kostenabschätzungen.
Für die Beantragung der zweiten Förderphase durch das Gründungsunternehmen ist eine abgeschlossene und gründerfreundlich ausgestaltete Vereinbarung mit der Hochschule/Forschungseinrichtung über die Nutzung aller erforderlichen Schutzrechte zwingend erforderlich. Falls eine solche Vereinbarung nicht in einem angemessenen Zeitraum vor Abschluss der ersten Förderphase zustande kommt, behält sich das BMBF Gespräche mit allen Beteiligten vor, um zu einem raschen Vertragsabschluss zu kommen.
Ein Antrag für die zweite Förderphase sollte folgende Unterlagen umfassen, die in kopierfähiger Form sowie zusätzlich digitalisiert (auf CD) beim zuständigen Bearbeiter des Projektträgers einzureichen sind:
- Formular "easy-AZA", "easy-AZAP" bzw. "easy-AZK",
- Projektbeschreibung entsprechend der in den Richtlinien zur Antragstellung vorgegebenen Gliederung, inklusive einer Darstellung der in Phase I durchgeführten Arbeiten und erzielten Ergebnisse (maximal 30 Seiten, Schriftgröße Arial 12, anderthalbfacher Zeilenabstand),
- Gantt-Diagramm über die operative Planung des GO-Bio-Gesamtprojekts mit Angaben zum aktuellen Stand,
- aktueller Businessplan,
- Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Konditionen für die Überführung des GO-Bio-Vorhabens in einen privatwirtschaftlichen Kontext,
- Darstellung der Finanzierung des Eigenanteils für Phase II.
Die Frist zur Vorlage der Anträge für die zweite Förderphase richtet sich nach dem Verlauf der ersten Förderphase und wird rechtzeitig durch den Zuwendungsgeber bekannt gegeben. In Analogie zum Auswahlverfahren für die erste Förderphase ist als zusätzliche Bewertungsgrundlage auch eine Präsentation der Projekte vor der Jury vorgesehen.
Weitergehende Verfahrensinformationen zum "Zusatzmodul zur Stärkung des Technologietransfers" werden rechtzeitig auf der Internetseite http://www.go-bio.de veröffentlicht oder anderweitig bekannt gegeben.
Aus der Vorlage eines Projektantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Projektantrags und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis 31. Dezember 2026 gültig.
Berlin, den 28. November 2016
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Kölbel