02.11.2016 - 28.02.2017

Bekanntmachung

Richtlinie zur Umsetzung der gemeinsamen Initiative des Bundes und der Länder zur Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen – "Innovative Hochschule". Bundesanzeiger vom 02.11.2016

Vom 19. Oktober 2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland haben die Durchführung einer gemeinsamen Initiative gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes zur Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen – "Innovative Hochschule" – beschlossen.

Die Förderinitiative soll insbesondere Fachhochschulen sowie kleine und mittlere Universitäten in Fällen überregionaler Bedeutung im Leistungsbereich des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers stärken, die regionale Verankerung von Hochschulen unterstützen und einen Beitrag zu Innovation in Wirtschaft und Gesellschaft leisten. Sie nimmt damit die "dritte Mission" der Hochschulen im Wissensdreieck – Bildung, Forschung und Innovation – in den Blick. Hochschulen soll ermöglicht werden, ihre Rolle als Innovationspole mit regionaler und überregionaler Ausstrahlung weiter auszubauen. Der hier adressierte Ideen-, Wissens- und Technologietransfer wird dabei als rekursiver Prozess des Austauschs mit Wirtschaft und Gesellschaft verstanden: Hochschulen machen auf der einen Seite ihr Wissen für Partner verfügbar. Sie nehmen auf der anderen Seite Ideen ihrer Partner auf und erarbeiten gemeinsam Lösungen für konkrete Fragen aus Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft. Dabei soll der Transfer von Forschungsergebnissen aus allen Wissenschaftsdisziplinen zum Nutzen von Wirtschaft und Gesellschaft gestärkt werden. Gesamtgesellschaftliche Querschnittsaufgaben wie die Verwirklichung von Gleichstellung, Chancengerechtigkeit und gesellschaftlicher Teilhabe aller sind zur nachhaltigen Stärkung der Innovationsfähigkeit der Hochschulen und der Region mit einzubeziehen.

Die "Innovative Hochschule" soll für Hochschulen die Möglichkeit schaffen, ihr Profil im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer strategisch weiterzuentwickeln und umzusetzen. Die Initiative soll die Hochschulen darin unterstützen, ihre Transferstrukturen zu optimieren, deren Vernetzung mit dem regionalen Umfeld zu stärken, bereits etablierte Instrumente für den Ideen-, Wissens- und Technologietransfer strategisch auszurichten sowie insbesondere innovative und sichtbare Aktivitäten der Zusammenarbeit mit Wirtschaft und Gesellschaft auf- bzw. auszubauen.

Wesentliche Ziele der Förderinitiative sind daher

  1. die Stärkung der strategischen Rolle der Hochschulen im regionalen Innovationssystem sowie
  2. die Unterstützung von Hochschulen, die bereits über eine kohärente Strategie für ihre Interaktion mit Wirtschaft und Gesellschaft sowie über Strukturen und Erfahrungen im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer verfügen, in der Profilierung im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer der gesamten Hochschule oder in ausgewählten thematischen Bereichen der Hochschule.

Zur Umsetzung dieser Ziele streben Bund und Länder mit der Förderinitiative den strategischen Auf- und Ausbau der Kooperation von Hochschulen mit der Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Akteuren in Verbünden, Netzwerken und in innovativen Formen an.

1.2 Rechtsgrundlage

Zuwendungen werden nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern für die Durchführung einer gemeinsamen Initiative gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes zur Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen – "Innovative Hochschule" – vom 16. Juni 2016, dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) gewährt.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Vorhaben zur Umsetzung der Transferstrategie für die Profilierung der gesamten Hochschule oder in thematischen Schwerpunkten im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer.

Die zu fördernden Vorhaben müssen in eine kohärente Transferstrategie der Hochschulen eingebunden sein, gemeinsame fachliche Schwerpunkte der Hochschule und ihrer Partner, Stärken und Schwächen vorhandener Transferstrukturen und -aktivitäten sowie Bedarfe, Beiträge und die Bereitschaft zur längerfristigen Zusammenarbeit der Kooperationspartner adressieren. Denkbare Vorhaben für die Zusammenarbeit mit Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft sind in diesem Zusammenhang strategische Maßnahmen, strukturelle Maßnahmen und Umsetzungsprojekte. Die Förderinitiative ist insbesondere offen für die Einführung wirksamer und innovativer Kooperations- und Transferformen.

Die folgende Auflistung soll mögliche Förderinhalte näher erläutern. Sie ist jedoch nicht als abschließende Aufzählung zu sehen. Gefördert werden können

strategische Maßnahmen wie beispielsweise

  • der strategische Auf- und Ausbau von Kooperationen, Partnerschaften und Innovationsnetzwerken, um gemeinsam mit Akteuren aus Wirtschaft und Gesellschaft thematische Schwerpunkte mit längerfristiger Perspektive zu bearbeiten,
  • die Durchführung von Profilbildungsprozessen zur Weiterentwicklung des Transferprofils oder
  • die Entwicklung, Implementierung und Durchführung von Dialog- und Austauschformaten;

strukturelle Maßnahmen wie beispielweise

  • der Auf- und Ausbau von Innovationslaboren und -räumen, die zur Öffnung von Innovationsprozessen beitragen und auch innovative Kooperationsformen zwischen verschiedenen Partnern ermöglichen,
  • die initiale Einrichtung eines regionalen Innovationsmanagements an Hochschulen zur Entwicklung von Wissenschaftsstandorten zu Innovationszentren im Rahmen der regionalen Innovationsstrategie oder
  • die Integration und Weiterentwicklung von Transferstrukturen, wenn ein qualitativer Mehrwert zur Ausgangslage nachgewiesen werden kann;

und Umsetzungsprojekte wie beispielsweise

  • Transferprojekte zur Zusammenführung realer Herausforderungen externer Partner mit den Lösungskompetenzen der Hochschulen und/oder zur Erschließung von Forschungsergebnissen für mögliche Anwendungen,
  • Projekte für den Transfer über Köpfe, d. h. für den Wissensaustausch zwischen Hochschulen und externen Partnern über Personalaustausch oder
  • Studierendenprojekte, die es Studierenden ermöglichen, im Studium erworbenes Wissen in der Praxis anzuwenden und dabei Problemstellungen aus dem Umfeld der Hochschule zu lösen sowie unternehmerisches Denken zu erwerben und gegebenenfalls umzusetzen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche Hochschulen, einschließlich Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts, und staatlich anerkannte Hochschulen, die staatlich refinanziert werden. Eine gemeinsame Antragstellung mehrerer Hochschulen als Verbund ist möglich, wenn eine der Hochschulen als Koordinatorin benannt ist. Eine Hochschule kann nicht zugleich als Einzelbewerberin und als Koordinatorin eines Verbundes einen Antrag stellen.

Im Rahmen eines gemeinsamen Antrags (im Sinne von Nummer 7.2.1 dieser Richtlinie) einer Hochschule oder eines Verbundes von Hochschulen können auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Bildungs-, Forschungs- und Kultureinrichtungen oder gemeinnützige Organisationen und Vereine in räumlicher Nähe der antragstellenden Hochschulen gefördert werden. Dabei müssen die antragstellenden Hochschulen mindestens 70 % der insgesamt im bis zu fünfjährigen Förderzeitraum bewilligten Zuwendung erhalten.

Bei der Profilierung in thematischen Schwerpunkten in den Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften können gegebenenfalls auch überregionale Partner eingebunden werden. Diese Partner sind ebenfalls förderberechtigt, sofern die antragstellenden Hochschulen mindestens 70 % der insgesamt bewilligten Zuwendung erhalten.

Ausländische Partner in räumlicher Nähe der antragstellenden Hochschulen, aber ohne Sitz in Deutschland, können grundsätzlich eingebunden werden. Eine Förderung ihrer Vorhaben ist im Rahmen der Förderinitiative "Innovative Hochschule" jedoch nicht möglich.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Hochschulen stellen im Antragsverfahren eine ausgearbeitete und tragfähige Strategie für den Austausch mit Wirtschaft und Gesellschaft (Transferstrategie) sowie ein Konzept (Gesamtvorhabenbeschreibung) zur Umsetzung des angestrebten Profils im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer dar. Beantragte Vorhaben werden danach bewertet, ob sie mit Blick auf die spezifische Ausgangslage und den begründeten Bedarf der einzelnen Hochschule bzw. des Verbundes von Hochschulen zur Erreichung der in Nummer 1.1 dieser Richtlinie genannten Ziele geeignet sind. Letzteres ist im Zuge der Antragstellung schriftlich darzustellen und zu erläutern. Dabei sind insbesondere die in Nummer 7.2.2 dieser Richtlinie genannten Kriterien zu berücksichtigen.

Mit den vorzulegenden Antragsunterlagen (siehe hierzu auch Nummer 7.2.1 dieser Richtlinie) sind von den antragstellenden Hochschulen mindestens 75 % der insgesamt von ihnen veranschlagten Fördermittel durch verbindlich beschriebene und vorkalkulierte Vorhaben so zu untermauern, dass unmittelbar nach der Auswahlentscheidung auf dieser Grundlage die Bewilligung der entsprechenden Anträge vorbereitet und vorgenommen werden kann. Dazu gehören insbesondere Mittel für Vorhaben, die für die strategische und strukturelle Weiterentwicklung der Hochschule im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer essenziell sind. Für die verbleibenden bis zu 25 % der insgesamt veranschlagten Fördermittel sind mit den Antragsunterlagen bewertbare Projektskizzen vorzulegen, die insbesondere Vorhaben zur Umsetzung der Transferstrategie umfassen, welche eine längere Planungs- und Vorbereitungszeit benötigen. Bewilligungsfähig ausformulierte Beschreibungen und Antragsformulare für diese Vorhaben können während des laufenden bewilligten Förderzeitraums dem Projektträger zur Prüfung und Bewilligung vorgelegt werden.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Ist in einem Vorhaben die Kooperation mehrerer förderberechtigter Einrichtungen vorgesehen, haben die Partner dieses Kooperationsprojektes (Verbundprojektes) ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten dazu können dem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf entnommen werden.

Die Gewährung der Zuwendungen an antragsberechtigte Hochschulen im Sinne von Nummer 3 dieser Richtlinie für Vorhaben erfolgt nur dann, wenn diese Zuwendungen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind und die Vorgaben in den Nummern 2.1 und 2.2 des Unionsrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) hinsichtlich wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten berücksichtigt werden. In allen anderen Fällen können Zuwendungen an förderberechtigte Partner im Sinne von Nummer 3 dieser Richtlinie für die beantragten Vorhaben auch dann gewährt werden, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllen.

Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung an die Zuwendungsempfänger durch das BMBF bzw. den von ihm beauftragten Projektträger erfolgt nach Eingang der Zuweisung der Fördermittel ihrer Sitzländer.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zur Finanzierung der Förderinitiative stellen Bund und Länder bis zu insgesamt 550 Millionen Euro für zehn Jahre zur Verfügung. Die Mittel für die Förderung werden vom Bund und vom jeweiligen Sitzland der antragstellenden Hochschulen im Verhältnis 90 : 10 getragen.

Mindestens die Hälfte der ausgewählten Förderfälle müssen Fachhochschulen oder Verbünde unter Koordination einer Fachhochschule sein und mindestens die Hälfte der insgesamt je Auswahlrunde zur Verfügung gestellten Fördermittel müssen für ausgewählte Anträge von Fachhochschulen oder von Verbünden unter Koordination einer Fachhochschule bereitgestellt werden, wenn diese die in Nummer 7.2.2 Buchstabe a bis i dieser Richtlinie genannten Kriterien in ausreichend hoher Qualität erfüllen.

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung pro antragstellende Hochschule oder antragstellenden Hochschulverbund für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Gewährung von Zuwendungen für weitere fünf Jahre, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027 ist möglich, wenn die geförderten Hochschulen bzw. die geförderten Verbünde im Wettbewerbsverfahren der geplanten zweiten Auswahlrunde erneut für eine Förderung ausgewählt werden.

Im Falle einzelner antragstellender Hochschulen werden für die Förderung ihrer Vorhaben und der Vorhaben ihrer Partner jährlich Zuwendungen in einer Gesamthöhe von bis zu zwei Millionen Euro veranschlagt, im Falle antragstellender Hochschulverbünde bis zu drei Mio. Euro (jeweils einschließlich Projektpauschale für Hochschulen).

Zuwendungsfähig sind die projektbedingten Personalausgaben bzw. -kosten, Sachausgaben bzw. -kosten und Investitionen, soweit es sich dabei nicht um Bauinvestitionen, Gebäude und Grundstücke handelt. Hochschulen erhalten darüber hinaus eine Projektpauschale in Höhe von 22 % auf ihre zuwendungsfähigen direkten Projektausgaben, die der Deckung ihrer mit der Förderung verbundenen indirekten Ausgaben dient. Im Falle einer Weiterleitung von Zuwendungen an Partner der antragstellenden Hochschulen fließen die für eine Weiterleitung vorgesehenen Mittel somit nicht in die Bemessung der Pauschale der weiterleitenden Hochschule ein.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Soweit die Zuwendungen in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen gewährt werden, erfolgt dies gemäß des Abschnitts 2 oder 4 bzw. des Artikels 22 oder 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Dabei werden die in Artikel 4 dieser Verordnung genannten Schwellenwerte und die in den Abschnitten 2 und 4 sowie den Artikeln 22 und 31 genannten Beihilfeintensitäten nicht überschritten. Die Verordnung lässt für Verbundprojekte sowie für Vorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen eine differenzierte Erhöhung der maximalen Beihilfeintensität zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen kann.

Eine Kumulation von Mitteln aus dieser Förderinitiative und Fördermitteln anderer Bundes- und Landesprogramme zur Komplementärfinanzierung innerhalb einzelner Vorhaben ist grundsätzlich nicht gestattet.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) und zusätzlich die BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF, sofern die Zuwendungsmittel im elektronischen Abrufverfahren des BMBF ausgezahlt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF den

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich TRI
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
beauftragt.

Ansprechpartner dort ist:

Herr Dr. Dieter Labruier
Telefon: 0 24 61/61-97 81
Telefax: 0 24 61/61-80 47
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Es wird empfohlen, vor dem Einreichen von Antragsunterlagen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen, insbesondere Hinweise auf Informationsveranstaltungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ), stehen unter der Internetadresse http://www.innovative-hochschule.de zur Verfügung.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easyonline abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-Online" verpflichtend. Der Zugriff darauf erfolgt über die in den Nummern 7.2.1.1 bzw. 7.2.1.2 dieser Richtlinie angegebenen Links.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.2 Antrags- und Förderverfahren

Die Förderinitiative wird in zwei Auswahlrunden durchgeführt. In der ersten Auswahlrunde werden Vorhaben für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gefördert. An der zweiten Auswahlrunde können sich sowohl bereits in der ersten Auswahlrunde geförderte Hochschulen zur Fortsetzung der Förderung als auch bisher nicht geförderte Hochschulen beteiligen. Über Neu- und Fortsetzungsanträge wird in einem gemeinsamen wissenschaftsgeleiteten Wettbewerbsverfahren entschieden. In der zweiten Auswahlrunde können Vorhaben ebenfalls für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gefördert werden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027.

Anträge der Hochschulen, vertreten durch ihre jeweilige Leitung, und ihrer Kooperationspartner sind in einfacher Ausfertigung in Papierform sowie als druckfähige pdf-Datei auf CD/DVD über die zuständige Wissenschaftsbehörde des Sitzlandes der antragstellenden Hochschule bzw. der koordinierenden Hochschule des antragstellenden Hochschulverbundes an den vom BMBF beauftragten Projektträger zu richten.

Die Antragsunterlagen für die erste Auswahlrunde sind bis spätestens 28. Februar 2017 beim Projektträger vorzulegen. Mit dem fristgemäßen Eingang der vollständigen Unterlagen in einfacher Ausfertigung beim Projektträger erhalten die Antragsteller eine Eingangsbestätigung verbunden mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist von einer Woche die vollständigen Antragsunterlagen nochmals in 20-facher Ausfertigung in Papierform direkt an den Projektträger zu senden.

Die Einreichungsfrist für die zweite Auswahlrunde wird rechtzeitig vor Beginn in geeigneter Weise vom BMBF bekannt gegeben.

Sowohl für die nach Nummer 7.2.1 dieser Richtlinie einzureichenden Vorhabenbeschreibungen/Konzepte und Projektskizzen als auch für die darzustellenden Strategien und etwaige zusätzliche Erläuterungen ist ein Zeilenabstand von 1,5 Zeilen, Schriftgrad 11, Schriftart Arial einzuhalten. Die im Einzelnen angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf einseitig beschriebene DIN A4-Seiten.

Sämtliche eingereichte Unterlagen werden Eigentum des BMBF. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe. Das BMBF behält sich das Recht vor, Unterlagen zu Archivierungszwecken selber oder durch Dritte unter Sicherung der gebotenen Vertraulichkeit auf Datenträger aufzunehmen und zu speichern. Die Urheberrechte werden mit Einreichen der Antragsunterlagen nicht übertragen und verbleiben bei den Antragstellern.

Aus der Vorlage eines Antrags kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.2.1 Einzureichende Antragsunterlagen

7.2.1.1 Anträge einzelner antragstellender Hochschulen

Im Falle einer einzelnen antragstellenden Hochschule sind einzureichen:

  1. Eine Transferstrategie der antragstellenden Hochschule: kohärente Strategie zur Interaktion mit Wirtschaft und ­Gesellschaft mit einem maximalen Umfang von zehn Seiten.
  2. Eine Gesamtvorhabenbeschreibung (Konzept): Beschreibung aller geplanten Vorhaben inklusive der Kooperationsprojekte mit Partnern zur Umsetzung der Transferstrategie mit einem maximalen Umfang von 25 Seiten, die gemäß den Richtlinien des BMBF für Anträge auf Ausgabenbasis zu gliedern ist und in ausreichendem Maße auf die in Nummer 7.2.2 dieser Richtlinie genannten Auswahlkriterien eingehen soll. Sie dient u. a. der Darstellung des derzeitigen Standes im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer an der antragstellenden Hochschule sowie der ­Erläuterung des Beitrags des Gesamtvorhabens zur Umsetzung ihrer Transferstrategie. In dem Gliederungspunkt "III. Ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans" sind darüber hinaus separat für jedes geplante Teilvorhaben – unabhängig davon, ob die antragstellende Hochschule oder ein Dritter dieses bearbeitet – auf höchstens zwei Seiten ein eigener Arbeitsplan, das damit verfolgte strategische Ziel, der bzw. die Durchführende, die Laufzeit sowie – aufgegliedert nach dem Muster des AZA 4 bzw. AZK 4 – die geplanten Gesamtausgaben/-kosten und die beantragte Zuwendung darzulegen.
  3. Eine Bereitschaftserklärung der Partner je Kooperationsprojekt: eine von der antragstellenden Hochschule und allen weiteren mitwirkenden Partnern rechtsverbindlich unterschriebene gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit gemäß vorgelegter Transferstrategie und Vorhabenbeschreibung, gegebenenfalls ergänzt durch Erklärungen über das Vorhandensein konkreter Kooperationsvereinbarungen.
  4. Ein Antragsformular AZA der antragstellenden Hochschule für mindestens 75 % der insgesamt für die Förderung der Umsetzung der Transferstrategie veranschlagten Zuwendungssumme: Aufsummierung der Gesamtausgaben/-kosten und der beantragten Gesamtzuwendung für alle Vorhaben zur Umsetzung der Transferstrategie, die von der antragstellenden Hochschule bzw. ihren direkten Partnern durchgeführt und die unmittelbar nach der Entscheidung des Auswahlgremiums bewilligt werden sollen.
  5. Ein Antragsformular AZA 4 der antragstellenden Hochschule für höchstens 25 % der insgesamt für die Förderung der Umsetzung der Transferstrategie veranschlagten Zuwendungssumme: Aufsummierung der Gesamtausgaben/-kosten und der veranschlagten Gesamtzuwendung für alle Vorhaben zur Umsetzung der Transferstrategie, die noch eine längere Planungs- und Vorbereitungszeit benötigen, einschließlich einer bewertbaren einseitigen Projektskizze für jedes geplante Vorhaben mit Angabe der hierfür veranschlagten Gesamtausgaben/-kosten und der hierfür geplanten Zuwendung.
  6. Gegebenenfalls ein Antrag auf Genehmigung der Weiterleitung von Zuwendungen: im Falle einer gewünschten Weiterleitung der Mittel durch die antragstellende Hochschule an die Partner gemäß Nummer 7.2.3 dieser Richtlinie.

Der formale Antrag AZA ist mittels easy-Online zu erstellen. Der Zugriff für einzeln antragstellende Hochschulen darauf erfolgt über folgenden Link: https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=INNOHS

7.2.1.2 Anträge von Hochschulverbünden

Im Falle eines antragstellenden Hochschulverbundes sind von der Koordinatorin einzureichen:

  1. Eine gemeinsame Transferstrategie des antragstellenden Hochschulverbundes bzw. aufeinander abgestimmte Transferstrategien der antragstellenden Hochschulen des Verbundes: kohärente Strategie/n zur Interaktion mit Wirtschaft und Gesellschaft mit einem maximalen Umfang von zehn Seiten pro zum Verbund gehörender Hochschule.
  2. Eine Gesamtvorhabenbeschreibung (Konzept): Beschreibung aller geplanten Vorhaben inklusive der Kooperationsprojekte mit Partnern zur Umsetzung der Transferstrategie/n mit einem maximalen Umfang von 25 Seiten (kann ab der zweiten zum Verbund gehörenden Hochschule um jeweils sechs Seiten pro Hochschule erhöht werden), die gemäß den Richtlinien des BMBF für Anträge auf Ausgabenbasis zu gliedern ist und in ausreichendem Maße auf die in Nummer 7.2.2 dieser Richtlinie genannten Auswahlkriterien eingehen soll. Sie dient u. a. der Darstellung des derzeitigen Standes im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer beim antragstellenden Hochschulverbund sowie der Erläuterung des Beitrags des Gesamtvorhabens zur Umsetzung seiner Transferstrategie/n. In dem Gliederungspunkt "III. Ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans" sind darüber hinaus separat für jedes geplante Teilvorhaben – unabhängig davon, ob eine der antragstellenden Hochschulen oder ein Dritter dieses bearbeitet – auf höchstens zwei Seiten ein eigener Arbeitsplan, das damit verfolgte strategische Ziel, der bzw. die Durchführende, die Laufzeit sowie – aufgegliedert nach dem Muster des AZA 4 bzw. AZK 4 – die geplanten Gesamtausgaben/-kosten und die beantragte Zuwendung darzulegen.
  3. Eine Bereitschaftserklärung der Partner je Kooperationsprojekt: eine von den Hochschulen des Verbundes und allen weiteren mitwirkenden Partnern rechtsverbindlich unterschriebene gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit gemäß vorgelegter Transferstrategie/n und Vorhabenbeschreibung, gegebenenfalls ergänzt durch Erklärungen über das Vorhandensein konkreter Kooperationsvereinbarungen.
  4. Jeweils ein Antragsformular AZA für jede zum antragstellenden Verbund gehörende Hochschule für mindestens 75 % der insgesamt für die Förderung der Umsetzung der Transferstrategie/n veranschlagten Zuwendungssumme: Aufsummierung der Gesamtausgaben/-kosten und der beantragten Gesamtzuwendung für alle Vorhaben zur Umsetzung der Transferstrategie/n, die von der jeweiligen Hochschule bzw. ihren direkten Partnern durchgeführt und unmittelbar nach der Entscheidung des Auswahlgremiums bewilligt werden sollen.
  5. Ein Antragsformular AZA 4 für höchstens 25 % der insgesamt für die Förderung der Umsetzung der Transferstrategie/n veranschlagten Zuwendungssumme: Aufsummierung der Gesamtausgaben/-kosten und der veranschlagten Gesamtzuwendung für alle Vorhaben zur Umsetzung der Transferstrategie/n, die noch eine längere Planungs- und Vorbereitungszeit benötigen, einschließlich einer bewertbaren einseitigen Projektskizze für jedes geplante Vorhaben mit Angabe der hierfür veranschlagten Gesamtausgaben/-kosten und der hierfür geplanten Zuwendung.
  6. Gegebenenfalls ein Antrag auf Genehmigung der Weiterleitung von Zuwendungen: im Falle einer gewünschten Weiterleitung der Mittel durch die koordinierende Hochschule des Verbundes an die Partner gemäß Nummer 7.2.3 dieser Richtlinie.

Die formalen Anträge AZA sind mittels easy-Online zu erstellen. Der Zugriff für die koordinierende Hochschule darauf erfolgt über folgenden Link: https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=INNOHS

Anträge von Hochschulen, die gemäß Nummer 7.2.1.2 dieser Richtlinie Anträge in Verbünden stellen, aber keine koordinierende Funktion übernehmen, können über folgenden Link erstellt werden: https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=INNOHS

7.2.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Zwölf im Bereich der Hochschulgovernance und -strategie, des Ideen-, Wissens- und Technologietransfers, durch Erfahrungen und Kompetenzen im Innovationsprozess oder in der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft ausgewiesene Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft, zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes sowie vier Vertreterinnen oder Vertreter der Länderseite bilden zusammen das Auswahlgremium. Die Expertinnen und Experten werden von Bund und Ländern auf Vorschlag von Wissenschaftsrat und Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft einvernehmlich benannt. Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes führen jeweils zwei Stimmen, die übrigen Mitglieder führen jeweils eine Stimme. Das Auswahlgremium entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.

Das Auswahlgremium legt die Ausgestaltung des Begutachtungsverfahrens fest und konsultiert zu diesem Zwecke Wissenschaftsrat und Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft.

Die vorgelegten Antragsunterlagen werden von den Expertinnen und Experten des Auswahlgremiums in einem wissenschaftsgeleiteten Verfahren begutachtet und auf ihre Förderwürdigkeit hin bewertet. Beantragte Vorhaben werden danach beurteilt, ob sie mit Blick auf die spezifische Ausgangslage und den begründeten Bedarf der einzelnen Hochschule bzw. des Verbundes von Hochschulen zur Erreichung der in Nummer 1.1 dieser Richtlinie genannten Ziele geeignet sind. Dabei werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:

  1. Qualität und Kohärenz der Strategie im forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfer,
  2. Qualität der strategischen, strukturellen und operativen Voraussetzungen der Hochschule für die Umsetzung der geplanten Vorhaben,
  3. Qualität, Innovationsgrad und Kohärenz der geplanten Vorhaben zur Umsetzung des angestrebten Profils im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer sowie deren Einbindung in die Transferstrategie der Hochschule,
  4. Angemessenheit der beantragten Mittel bezüglich der bedarfsgerechten Durchführung der geplanten Vorhaben,
  5. Orientierung an Bedarfen und Potenzialen der regionalen Kooperationspartner und gegebenenfalls der Kooperationspartner außerhalb der Region,
  6. Leistungsfähigkeit der beteiligten Kooperationspartner, belegt durch Bereitschaftserklärungen der Partner zur Umsetzung der Zusammenarbeit oder durch Erklärungen über das Vorhandensein konkreter Kooperationsvereinbarungen,
  7. zu erwartende profilbildende Wirkung (Potenzial) der Vorhaben auf die Hochschule,
  8. im Falle einer gemeinsamen Antragstellung mehrerer Hochschulen die Synergie und der strukturelle Mehrwert des Verbundes,
  9. zu erwartende Wirkung der Vorhaben auf das regionale Innovationssystem.

Über die Förderung der als förderwürdig bewerteten Anträge und über die Förderhöhe entscheidet das Auswahlgremium im Rahmen der für die Förderinitiative verfügbaren Mittel.

7.2.3 Bewilligung und Förderung

Die Förderung erfolgt als Zuwendung durch das BMBF an die Hochschulen und ihre förderberechtigten Kooperationspartner. Dafür weisen die zuständigen Ressorts der Länder dem BMBF 10 % der Fördermittel bedarfsgerecht zu, die zur Förderung der antragstellenden Hochschulen mit Sitz in ihrem Bundesland (sowohl einzeln als auch als Partner eines Hochschulverbundes) insgesamt benötigt werden. Dies gilt auch für die Fördermittel, die zur Förderung der direkten weiteren Partner der entsprechenden Hochschulen notwendig sind. Sollten im Fall von Hochschulverbünden einzelne Partner mit einem Vorhaben mehrere antragstellende Hochschulen aus verschiedenen Sitzländern unterstützen, so wird der 10 %-ige Landesanteil der Fördermittel gemäß dem Anteil der Gesamtausgaben der profitierenden antragstellenden Hochschulen im jeweiligen Sitzland auf die betroffenen Länder aufgeschlüsselt. Das BMBF bzw. der von ihm beauftragte Projektträger stellt bei der Bewilligung der Anträge in geeigneter Weise dar, dass es sich um eine gemeinsame Förderung von Bund und Ländern handelt.

Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage der vorgelegten AZA der antragstellenden Hochschulen. Die Festlegung der Höhe der letztendlich bewilligten Zuwendung berücksichtigt, ob die antragstellenden Hochschulen Teile der Zuwendung an ihre förderberechtigten Kooperationspartner weiterleiten können. Für Vorhaben, bei denen dies nicht vorgesehen oder möglich ist, werden die förderberechtigten Kooperationspartner, deren Vorhaben vom Auswahlgremium auf der Grundlage der Gesamtvorhabenbeschreibung positiv bewertet worden sind, vom Projektträger zum nachträglichen Einreichen formaler Anträge AZA bzw. AZK aufgefordert. Diese bilden dann die Grundlage für eine Bewilligung der entsprechenden Vorhaben durch das BMBF bzw. den von ihm beauftragten Projektträger.

Formale Anträge und Vorhabenbeschreibungen für die Förderung der Vorhaben, die vom Auswahlgremium positiv bewertet wurden, deren Planungs- und Vorbereitungszeit jedoch erst im bewilligten Förderzeitraum abgeschlossen werden kann, sind dem vom BMBF beauftragten Projektträger unmittelbar nach Abschluss der Vorbereitungszeit zur Prüfung und Bewilligung vorzulegen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie der §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

Die Förderinitiative "Innovative Hochschule" lässt die Möglichkeit der Weiterleitung von Zuwendungen durch die antragstellende Hochschule bzw. die koordinierende Hochschule des antragstellenden Verbundes an ihre förderberechtigten Partner zu. Wenn die antragstellende Hochschule bzw. die koordinierende Hochschule des antragstellenden Hochschulverbundes von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, ist das von ihr im Zuge der Antragstellung ebenfalls mit zu beantragen. Außerdem ist von ihr darzulegen, über welche Kenntnisse und Erfahrungen sie bei der Weiterleitung von Zuwendungen unter Anwendung der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO verfügt und wie sie im Falle einer Weiterleitung die Kriterien und Vorgaben von Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO umsetzen wird. Sofern Zuwendungen auch für Vorhaben weitergeleitet werden sollen, die in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV als Beihilfe einzustufen sind und/oder auf Kostenbasis gefördert werden, ist im Antrag ebenfalls auf das Vorhandensein der dafür erforderlichen speziellen Kenntnisse und Erfahrungen einzugehen. Diese Unterlagen bilden die Grundlage für die Entscheidung über die Möglichkeit der Weiterleitung von Zuwendungen durch die antragstellende Hochschule bzw. die koordinierende Hochschule des antragstellenden Hochschulverbundes. Sie wird durch eine Bestimmung in dem entsprechenden Zuwendungsbescheid geregelt.

7.2.4 Begleitforschung und Evaluation

Bund und Länder behalten sich vor, die Förderinitiative und ihre Wirkung durch eine unabhängige Einrichtung evaluieren zu lassen. Dies schließt auch eine wissenschaftliche Begleitung ein.

Mit ihrem Antrag erklären die Hochschulen ihre Bereitschaft, im Falle der Förderung an der Begleitforschung und Evaluation, an der Vorbereitung und Durchführung von Fachtagungen bzw. Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch und an der Verbreitung guter Praxis mitzuwirken. Insbesondere verpflichten sie sich, auf Anforderung die für eine gegebenenfalls erfolgende Begleitforschung und Evaluation notwendigen Daten den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und Evaluation verwendet und vertraulich behandelt.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 19. Oktober 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Kathrin Meyer