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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen für den Forschungsschwerpunkt "Zukunft der Arbeit: Arbeit in hybriden Wertschöpfungssystemen" im Rahmen des FuE-Programms "Zukunft der Arbeit" als Teil des Dachprogramms "Innovationen für die Produktion, Dienstleistung und Arbeit von morgen". Bundesanzeiger vom 02.11.2016

Vom 13.10.2016

Der Forschungsschwerpunkt "Zukunft der Arbeit: Arbeit in hybriden Wertschöpfungssystemen" ist Teil der neuen Hightech-Strategie "Innovationen für Deutschland" der Bundesregierung und beruht auf dem BMBF2-Programm ­"Zukunft der Arbeit" (im Internet unter: https://www.bmbf.de/pub/Zukunft_der_Arbeit.pdf). Das Programm hat das übergeordnete Ziel, gleichermaßen technologische und soziale Innovationen voranzubringen. Es fördert Innovationen in Betrieben, um technischen Fortschritt auch für soziale Innovationen zu nutzen und durch neue Arbeitsprozesse und ein Miteinander der Sozialpartner voranzubringen. Die direkte Verwertbarkeit in Unternehmen und Organisationen und damit die Entfaltung einer gesellschaftlich relevanten Wirkung ist ein wesentliches Ziel. Die Bekanntmachung ist Teil der BMBF-Strategie für mehr Innovation im Mittelstand.

1 Zuwendungszweck

1.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

"Hybride Wertschöpfung" bedeutet, dass (materielle) Güter und (immaterielle) Dienstleistungen verbunden angeboten werden. Sie kann von einzelnen Unternehmen geleistet werden, wird aber typischerweise durch Unternehmensnetzwerke erbracht. Ein wichtiger Auslöser für die wachsende Bedeutung der hybriden Wertschöpfung ist die steigende Nachfrage nach individuellen Kundenlösungen. Die Wertschöpfung erfolgt dadurch nicht mehr (vorrangig) für einen anonymen Massenmarkt, sondern für einen konkreten Kunden. So führt hybride Wertschöpfung in der Regel zu einer engeren Kundenbeziehung. Erst intelligente Technologien und Digitalisierung ermöglichen hybride Wertschöpfung, denn sie vereinfachen die Vernetzung zwischen den Unternehmen und mit den Kunden gleichermaßen. Zudem erleichtern sie es, individuelle Lösungen anzubieten und gleichzeitig standardisierte Produktionsabläufe zu nutzen.

Die Geschäftsmodelle der hybriden Wertschöpfung zielten ursprünglich darauf ab, ausschließlich die Funktion eines Produkts zu verkaufen (z. B. Fahren statt Fahrzeug, Drucken statt Drucker, Kommunizieren statt Smartphone). Mit der Digitalisierung wurde diese Idee nochmals erweitert: Das Produkt wird als materieller Träger einer Vielzahl von Dienstleistungen gesehen. Kunden bzw. Anwender erwerben (oder mieten) mit dem Gerät die Basis dafür, unterschiedliche individuelle Dienste abrufen zu können. So ermöglichen z. B. sogenannte Smartwatchs, unterschiedliche Apps zu nutzen, die der Bearbeitung von Terminen, der Kommunikation, dem Bezug von Gesundheitsleistungen etc. dienen.

Die aktuellen Entwicklungen bei hybrider Wertschöpfung fordern Unternehmen konzeptionell, organisatorisch und personell neu heraus: Die Geschäftsmodelle verändern die Betriebs- und Arbeitsorganisation und wirken strukturbildend für die Arbeitsbeziehungen. Traditionelle Arbeitsorganisation und Unternehmensabläufe sind hinsichtlich der neuen Qualität von Vernetzung zwischen Unternehmen und Kunden grundlegend zu überdenken – alte Schnittstellen werden abgeschafft, neue über die Grenzen einzelner Unternehmen hinaus geschaffen.

Bei aller Technologie und Digitalisierung bleiben die Fähigkeiten der Menschen ein entscheidender Faktor. Der betrieblichen Kompetenzentwicklung kommt daher die wichtige Aufgabe zu, die Beschäftigten beispielsweise darin zu befähigen, in digital miteinander verbundenen Unternehmensnetzwerken und neuartigen Unternehmen-Kunden-Beziehungen zu arbeiten. Arbeit soll auch unter den Bedingungen der hybriden Wertschöpfung zukunftsweisend, innovativ und sozial bleiben. Arbeitsorganisation und betriebliche Kompetenzentwicklung sind ein Schlüssel, dies zu gewährleisten.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ESF-Verordnung) und der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Rechtsgrundlage ist das Operationelle Programm des Bundes für den ESF für die Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI:2014DE05SFOP002). Die Förderung nach diesen Richtlinien ist der Interventionspriorität "Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle Altersgruppen im formalen, nicht formalen und informalen Rahmen, Steigerung des Wissens sowie der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Förderung flexibler Bildungswege unter anderem durch Berufsberatung und die Bestätigung erworbener Kompetenzen" gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der ESF-Verordnung zugeordnet.

Die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Verbundprojekte

Das BMBF fördert auf der Basis der Förderrichtlinie "Zukunft der Arbeit: Arbeit in hybriden Wertschöpfungssystemen" FuE1-Vorhaben mit dem Ziel, übertragbare Werkzeuge und Modelle für eine humane Arbeitsgestaltung und -organisation in und mit den Unternehmen zu entwickeln. Die Verwertbarkeit und die Übertragbarkeit muss dargestellt werden.

Gegenstand der Förderung sind FuE-Aufwendungen im Rahmen unternehmensgetriebener, vorwettbewerblicher Verbundvorhaben zum Thema "Zukunft der Arbeit: Arbeit in hybriden Wertschöpfungssystemen". In den Verbundprojekten sind mindestens die folgenden Inhalte systematisch und in ihrer Gesamtheit gemeinsam zwischen Unternehmen, ­Forschungspartnern und gegebenenfalls weiteren relevanten Akteursgruppen zu bearbeiten. Die hierfür grundlegenden Erfolgsfaktoren sind im Programm "Zukunft der Arbeit" beschrieben (siehe S. 14 bis 18).

Die Vorhaben sollen konkrete, innovative Gestaltungsmöglichkeiten exemplarisch darstellen, die für die Arbeitswelt von morgen zum Standard werden können und sich dabei an den folgenden, inhaltlich in sich zusammenhängenden, Punkten orientieren. Der Handlungsbedarf zielt vor allem auf folgende, ineinandergreifende Bereiche:

  • Muster von Geschäftsmodellen hybrider Wertschöpfung sollen entwickelt bzw. prototypisch umgesetzt und optimiert werden. Es ist darzulegen, welche Veränderungen und Anforderungen durch hybride Wertschöpfung dabei zu erwarten sind.
  • Ausgehend von den Geschäftsmodellen soll deren Wirkung auf zentrale Fragen der Arbeit, so z. B. der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe, dargestellt werden. Hierfür sind integrative Modelle zur Neugestaltung von Organisation und Prozessen zu entwickeln, die hybride Wertschöpfung und gleichzeitig eine innovative Gestaltung humaner Arbeitsbedingungen ermöglichen.
  • Neue Formen der Zusammenarbeit in Teams, neue Führungsmodelle und neue betriebliche Kooperations- und Beteiligungsformen in neuen Netzwerken von Unternehmen und mit dem Kunden sollen entwickelt werden. Es ist zu zeigen, wie hybride Wertschöpfung sozialverträglich organisiert und wie die Veränderungsprozesse in Unternehmen im sozialpartnerschaftlichen Zusammenwirken erfolgreich gestaltet werden können.
  • Neue Ansätze der betrieblichen Kompetenzentwicklung sollen abgeleitet und ausgearbeitet werden. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der neuen Qualität der funktions- und organisationsübergreifenden sowie kundenbezogenen Arbeit bei hybrider Wertschöpfung.

2.2 Wissenschaftliches Projekt

Über die einzelnen zu fördernden Verbundvorhaben hinaus ist beabsichtigt, ein übergeordnetes wissenschaftliches Projekt zu fördern, das die Ergebnisse der geförderten Vorhaben in einen gesellschaftlich übergreifenden Rahmen stellen soll. Es soll das gesamte Feld der Arbeit in hybriden Wertschöpfungssystemen wissenschaftlich umfassen. Es dient dazu, Anschlussfähigkeit im wissenschaftlichen, praktischen und gesellschaftlichen Kontexten des Themas "Arbeit in hybriden Wertschöpfungssystemen" zu ermöglichen – entsprechend müssen seine Ergebnisse in diesen Systemen genutzt werden können.

Das wissenschaftliche Projekt umfasst folgende drei Aufgabenbereiche:

  • Forschung
    Verknüpfung der Handlungsbereiche der Förderrichtlinien und Zusammenführung zu einem integrierten Gesamtbild auf der Grundlage eigener konzeptionell, empirisch und international angelegter Expertise(n). Synthese der Ergebnisse aus den laufenden Vorhaben.
  • Monitoring, Analyse und Auswirkung
    Aus der kontinuierlichen Beobachtung der Ergebnisse in den Verbünden und den Entwicklungen im Förderschwerpunkt gewonnene Erkenntnisse, sollen in wissenschaftliche und ökonomische Fachdiskussionen eingebracht werden. Die dazu notwendige Aufbereitung in Fachartikeln, Tagungsbeiträgen etc. der projektübergreifenden Schlussfolgerungen dient dem Anschluss an wissenschaftliche und ökonomische Diskussionen zu Innovationspotenzialen und der möglichen Entscheidungs- und Handlungsbedarfe im Forschungsfeld.
  • Transfer
    Hierdurch ermöglicht das Projekt den Transfer der Einzelergebnisse in einen breiten wissenschaftlichen, ökonomischen und gesellschaftlichen Diskurs und stärkt gruppenübergreifende Zusammenarbeit der relevanten Akteure beispielsweise durch regelmäßige Treffen, Workshops und Tagungen; Verbreitung der innerhalb des Projekts erarbeiteten Erkenntnisse und Schlussfolgerungen durch regelmäßige Veröffentlichung der Ergebnisse, Teilnahme an einschlägigen Fachmessen sowie Durchführung einer Abschlussveranstaltung zur Präsentation der Ergebnisse des Förderschwerpunkts.

In dem wissenschaftlichen Projekt sollen insbesondere die folgenden Fragestellungen bearbeitet werden:

  • rechtliche Aspekte, insbesondere des Arbeitsrechts, des Handels- und Zivilrechts, z. B. Fragen der Haftung über Unternehmensgrenzen hinweg,
  • mögliche Modifikationen bzw. Neugestaltung von Berufsbildern, Erwerbsbiografien und Lebensarbeitszeitmodellen,
  • volkswirtschaftliche Aspekte des Wandels zu hybriden Wertschöpfungssystemen.

Die Einbindung der Sozialpartner z. B. durch Workshops, Dialogforen, Konferenzen etc. ist für die Fragestellungen unverzichtbar. Auch die Arbeit der für diese Themen neuen und einschlägigen Innovationslabore (z. B. des "Future Work Lab" in Stuttgart) und Kompetenzzentren etc. in Deutschland ist dabei zu berücksichtigen bzw. einzubinden.

Förderhinweis: Das Einreichen einer Skizze für das wissenschaftliche Projekt schließt die Förderung eines Vorhabens als Partner in einem Verbundprojekt nach Nummer 2.1 aus.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, Kammern, Verbände sowie staatliche und nichtstaatliche Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Eine Ergebnisverwertung durch die Unternehmen ist sicherzustellen.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) an dieser Fördermaßnahme ist ausdrücklich erwünscht. Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung der EU-Kommission in der aktuellen Version zur Anwendung ( http://europa.eu/legislation_summaries/enterprise/business_environment/n26026_de.htm ).

Das BMBF ist bestrebt, den Anteil der Fachhochschulen in der Forschungsförderung zu erhöhen. Fachhochschulen sind deshalb besonders aufgefordert, sich an den Verbundprojekten zu beteiligen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist grundsätzlich das Zusammenwirken von mehreren unabhängigen Partnern zur Lösung von gemeinsamen Forschungsaufgaben (Verbundprojekte), die den Stand der Technik deutlich übertreffen. In den Vorhaben sollen die in Nummer 2 genannten FuE-Aspekte als Schwerpunkte erkennbar sein.

Die Vorhaben sollen dauerhafte Innovationsprozesse in den Unternehmen anstoßen und eine Laufzeit von drei Jahren möglichst nicht überschreiten.

Die Projektvorschläge sollen sich durch Leitbildfunktion und Referenzcharakter insbesondere zur Stärkung mittelständischer Unternehmen auszeichnen. Es sollen interdisziplinäre Forschungsansätze und ganzheitliche Lösungen unter Einbeziehung der entsprechenden Fachdisziplinen umgesetzt werden. Die Beteiligungen von mittelständischen Unternehmen sind dabei für die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen von wesentlicher Bedeutung.

Berücksichtigt werden ausschließlich Vorschläge, die eine modellhafte Realisierung der Lösungsansätze in den beteiligten Unternehmen in der Projektlaufzeit und nach Projektende vorsehen, die Ergebnisse ohne weitere Förderung rasch zu einer breiten Anwendung bringen, sowie eine Übertragbarkeit und Verwertung in weite Teile der Unternehmenslandschaft in Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erwarten lassen. Der Kooperation mit kompetenten Umsetzungsträgern wird dabei große Bedeutung beigemessen.

Eine signifikante Breitenwirkung wird insbesondere im Hinblick auf KMU erwartet. Antragsteller müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen, geförderten Verbünden, der Begleitforschung und Initiativen in diesem Bereich haben. Es wird erwartet, dass sie im vorwettbewerblichen Bereich und unter Wahrung ihrer ­Geschäftsgeheimnisse einen unternehmensübergreifenden, intensiven Erfahrungsaustausch aktiv mitgestalten und an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF (z. B. Tagungen des BMBF, Messeauftritte, Innovationsplatt­formen) mitarbeiten.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Dies soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF ­vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ; – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Vorhaben von Großunternehmen können unter diesen Förderrichtlinien nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 AGVO vorliegt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Die maximal zulässige Förderungshöhe richtet sich dabei projektspezifisch nach den Bestimmungen des EU-Beihilferechts und insbesondere der AGVO. Gefördert werden in diesem Zusammenhang ausschließlich Beihilfetypen gemäß den Artikeln 25 und 31 AGVO. Die jeweiligen in der AGVO vorgegebenen Förderquoten und Schwellenwerte dürfen dabei nicht überschritten werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt (Diese Pauschale ist von der ESF-Kofinanzierung ausgenommen).

Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen.

Die maximale Zuschusshöhe für Förderungen nach diesen Richtlinien beträgt 100 % (ESF- und Bundesmittel). Der nationale Eigenanteil der Antragstellenden kann grundsätzlich auch durch andere öffentliche Mittel (z. B. kommunale oder Landesmittel) und nicht-öffentliche Mittel Dritter erbracht werden, sofern Mittel nicht dem ESF oder anderen EU-Fonds entstammen.

Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte gemäß Nummer 12 VV zu § 44 BHO ist nicht möglich.

Die Förderdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Die einschlägigen Schwellenwerte und Beihilfehöchstintensitäten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie zusätzlich die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Darüber hinaus finden auf Grund der ESF-Kofinanzierung die einschlägigen ESF-Bestimmungen Anwendung (siehe Nummer 1.2 dieser Förderrichtlinien). Weitere Informationen zum ESF finden sich auf den Internetseiten des ESF für Deutschland unter http://www.esf.de .

6.1 Querschnittsziele

Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, bei der Förderung die Einhaltung der Querschnittsziele nach den Artikeln 7 und 8 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung und Nachhaltige Entwicklung) zu beachten. Mit Blick auf die Querschnittsziele "Nachhaltige Entwicklung" sowie "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in ESF-Programmen" trägt das Programm zu Verbesserungen in den Bereichen der Digitalisierung mobiler Arbeit bei, indem es einen breiten Zugang zum Arbeitsplatz sowie zu lebenslangem Lernen im Rahmen der Erwerbstätigkeit ermöglicht. Insbesondere werden durch das Programm für solche Gruppen nachhaltig Hürden abgebaut, die aufgrund ihrer familiären Situation (Eltern-, Pflege- und anderweitig familiär begründete Teilzeit) nicht in Vollzeit beschäftigt sein und somit nicht vollumfänglich am Erwerbsleben teilhaben können. Zu dieser Personengruppe gehört derzeit noch immer ein überdurchschnittlich hoher Anteil an Frauen. Mit Blick auf das erklärte Ziel soziale Innovationen zu stärken, trägt der Forschungsschwerpunkt mit der FuE innovativer Ansätze zur Lösung sozialer, beschäftigungs- und bildungspolitischer Aufgaben bei. Es unterstützt somit die Erreichung der Ziele der Europa 2020-Strategie und des Nationalen Reformprogramms (NRP) 2014.

6.2 Prüfung

Nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid ist die Bewilligungsbehörde in dem dort niedergelegten Umfang berechtigt, die Verwendung der Zuwendung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Mittel aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, das BMBF sowie sonstige vom BMBF beauftragte Stellen, die ESF-Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes prüfberechtigt.

6.3 Belegaufbewahrung

Gemäß Artikel 140 der Allgemeinen Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind alle Belege und Unterlagen für das geförderte Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026 aufzubewahren, sofern nicht aus steuerlichen Gründen oder anderen nationalen Vorschriften (z. B. bei Gerichtsverfahren) eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

6.4 Mitwirkung/Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die unter „Prüfung“ genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Projektträger.

Damit die gegenüber der Europäischen Kommission bestehende Nachweisführung getätigter Projektausgaben und deren Prüfung in dem gesetzten engen Zeitrahmen erfüllt werden können, ist es erforderlich, dass alle Ausgabebelege einschließlich der dazu gehörenden Zahlungsnachweise, ausgabebegründenden Verträge und Rechnungen in das elektronische Projektverwaltungssystem „ZUWES“ eingescannt und gespeichert werden. Dabei genügt das einfache Einscannen der Dokumente in ZUWES (Der Datenaustausch und die Vorgänge enthalten eine elektronische Signatur, die einer der drei in Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Arten an elektronischen Signaturen entspricht.) Auf das Einscannen von Personalausgabenbelegen kann verzichtet werden; diese werden weiterhin ausschließlich im Original eingesehen.

6.5 Datenerfassung/Evaluation

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Interventionen gemäß Anhang I der ESF-Verordnung als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben sie diese Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Projektträger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und holen die entsprechenden Bestätigungen ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsempfänger/die Begünstigten verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das von der Verwaltungsbehörde eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Fehlende Daten können Zahlungsaussetzungen zur Folge haben.

6.6 Liste der Vorhaben

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115 Absatz 2 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung in Verbindung mit Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung mindestens folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlicht werden:

  • Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen),
  • Bezeichnung des Vorhabens,
  • Zusammenfassung des Vorhabens,
  • Datum des Beginns des Vorhabens,
  • Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens),
  • Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens,
  • Unions-Kofinanzierungssatz pro Prioritätsachse,
  • Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren,
  • Land,
  • Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi,
  • Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben.

6.7 Kommunikation

Mit seinem Antrag verpflichtet sich der Antragstellende dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten gemäß Anhang XII der Allgemeinen Verordnung zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms durch den ESF hinzuweisen.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Karlsruher Institut für Technologie
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen

Zentraler Ansprechpartner, insbesondere für Interessenten, die eine Projektskizze einreichen wollen, ist

Herr Dr. Paul Armbruster
Telefon +49 (0) 7 21/6 08-2 62 09
E-Mail: paul.armbruster@kit.edu

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der folgenden Internetadresse abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-Online" erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger bis spätestens 1. Juni 2017 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form in deutscher Sprache vorzulegen. Bei Verbundprojekten ist vom Einreicher der Projektskizze eine zwischen den Partnern abgestimmte Projektskizze vorzulegen.

Die Projektskizzen sind in schriftlicher Form an den

Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Karlsruher Institut für Technologie
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen
mit dem Stichwort "Zukunft der Arbeit – Hybride Wertschöpfungssysteme" einzureichen.

Die Einreichung der Projektskizze in elektronischer Form erfolgt über das Internetportal easy-Online unter https://foerderportal.bund.de/easyonline .

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem Projektträger PTKA Kontakt aufzunehmen.

Die Projektpartner, vertreten durch den Einreicher/Projektkoordinator, reichen eine gemeinsame, begutachtungsfähige Projektskizze im Umfang von maximal 10 DIN-A4-Seiten (1,5-Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe mindestens 11 pt) beim Projektträger sowie über das easy-Online-Portal ein. Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten.

Für die geplanten FuE-Arbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche Begründung sowie ein Verwertungskonzept vorgelegt werden.

Die Projektskizze sollte mit folgender Gliederung vorgelegt werden:

  • Ausgangssituation (einschließlich Stand der Technik und Forschung) und themenspezifischer FuE-Bedarf, sowie Motivation und Bedarf bei den Unternehmen bzw. beteiligten Partnern,
  • Zielsetzung, ausgehend vom Stand der Technik und Forschung und den betrieblichen Anwendungen unter besonderer Berücksichtigung bereits vorliegender Ergebnisse und Erkenntnisse aus nationalen oder europäischen Forschungsprogrammen; Neuheit der Projektidee und erwarteter Erkenntniszugewinn,
  • Konzept zur modellhaften Realisierung des Lösungsansatzes im Unternehmen in der Projektlaufzeit und nach Projektende. Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten und der eigenen Vorarbeiten, auf denen aufgebaut wird, sowie des Lösungswegs,
  • Kosten- bzw. Ausgabenabschätzung, belastbare Planung von Arbeits-, Zeit- und Personalaufwand in Personenmonaten. Um kritische Situationen beim Wechsel von Personal während der Projektlaufzeit zu vermeiden, soll der jährliche Personalaufwand pro Projektpartner möglichst nicht unter 12 Personenmonaten liegen,
  • Möglichkeiten zur breiten Nutzung – insbesondere für mittelständische Unternehmen – sowie Verwertung der Ergebnisse in Wirtschaft, Gesellschaft, Wissenschaft, in der Fach-/Hochschulausbildung sowie durch Fachverbände und Intermediäre. Die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung und der vorwettbewerbliche Charakter des Projekts müssen klar daraus zu erkennen sein, z. B. dadurch, dass es von potenziellen Anwendern aktiv unterstützt wird,
  • Kooperationspartner und Arbeitsteilung (für alle Wirtschaftspartner, Organisationen oder Verbände bitte kurze [etwa tabellarische] Firmen-/Organisationsdarstellung, gegebenenfalls Konzernzugehörigkeit sowie Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufführen).

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Gemeinsam mit der Projektskizze ist ein Deckblatt zu erstellen. Das Deckblatt enthält unter anderem Informationen zum Thema des beabsichtigten Verbundprojekts, grob abgeschätzte Gesamtkosten und Projektdauer, Art der Partner sowie die Postanschrift des Einreichers der Projektskizze und der beteiligten Partner sowie die Zuordnung der Skizze zu einem Projekttyp (siehe Nummer 2, Verbundprojekt oder wissenschaftliches Projekt).

Vorlagen für das Deckblatt (pdf-Datei mit Formularfunktion) und die Projektskizze (word-Datei) sind auf der Internetseite http://www.produktionsforschung.de/national/bekanntmachungen/ verfügbar.

Vollständige Unterlagen für den Postversand an den beauftragen Projektträger:

  • Anschreiben an den Projektträger Karlsruhe mit dem Stichwort "Zukunft der Arbeit – Hybride Wertschöpfungs­systeme",
  • ein Original der vollständigen Projektskizze und des Deckblatts (hier Zustimmung zur Speicherung der Daten beachten) mit Unterschrift und Stempel,
  • fünf Kopien der Projektskizze (gelocht, lose geklammert).

Die Einreichung der Projektskizze in elektronischer Form erfolgt über das Internetportal easy-Online unter https://foerderportal.bund.de/easyonline . Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie dazu der Menüauswahl:

Ministerium: BMBF bzw. Bundesministerium für Bildung und Forschung

(gegebenenfalls Nutzungsbedingungen akzeptieren)

Fördermaßnahme: Zukunft der Arbeit – Hybride Wertschöpfungssysteme

Dort laden Sie das Deckblatt als ausgefülltes pdf-Formular (nicht als Scan-Datei!) sowie die Projektskizze als MS-Word- oder pdf-Datei hoch.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.2.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung, Bezug zu mindestens drei Handlungsfeldern des Programms "Zukunft der Arbeit",
  • Zukunftsorientierung: Beiträge zur Problemlösung, der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, Innovationshöhe (innovative Lösungsansätze insbesondere hinsichtlich arbeitsgestalterischer Innovation, die spezifische Arbeitsformen und Arbeitsbedingungen für den Menschen aufgreifen), Anwendungsbezug, Höhe des Risikos, wissenschaftlich-technische und sozioökonomische Qualität des Lösungsansatzes (etwa ausgerichtet am aktuellen Forschungsstand, an gesellschaftlichen wie wirtschaftlichen Bedarfen), Exzellenz des Projektkonsortiums,
  • volkswirtschaftliche Relevanz: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Dienstleistungsunternehmen, Technologieanbieter und Anwender; Erhöhung der Innovationskraft von mittelständischen Unternehmen; Einbindung von jungen Unternehmen; Schaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen; Nachhaltigkeit,
  • Systemansatz: Interdisziplinarität; Vollständigkeit der Umsetzungskette, Einbezug aller relevanten Akteure, Übernahme neuer Ergebnisse anderer Wissensgebiete; Kooperation zwischen Wirtschaft und Wissenschaft; Konzept zum Projektmanagement, zur Projektstruktur und zum Projektcontrolling, Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen,
  • Breitenwirksamkeit, Übertragbarkeit der Ergebnisse, Aus- und Weiterbildungsaspekte: Überzeugendes Konzept zur Verwertung der Ergebnisse, modellhafte Umsetzung in wirtschaftlichen/gesellschaftlichen Bezügen und Einsatzmöglichkeiten für mittelständische Unternehmen aus verschiedenen Wirtschaftszweigen; Schaffung von Kompetenznetzwerken; Wissenstransfer; Verknüpfung mit Qualifizierungsstrategien.

Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Skizzeneinreicher schriftlich mitgeteilt. Die Partner eines Verbundprojekts werden durch den Einreicher informiert.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen.

7.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Bei positiver Bewertung werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe detaillierter Informationen aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-Online" erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung durch das BMBF über eine Förderung entschieden.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie eine gegebenenfalls später erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 13. Oktober 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Bode

1 - FuE = Forschung und Entwicklulng
2 - BMBF = Bundesministerium für Bildung und Forschung