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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Initiativen auf dem Gebiet der "Technologieforschung für die Elektromobilität im Verbund mit China (EV-China)" im Rahmen des Förderprogramms "Mikroelektronik aus Deutschland – Innovationstreiber der Digitalisierung". Bundesanzeiger 17.10.2016

Vom 06.10.2016

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert auf Basis dieser Richtlinie Forschungsvorhaben deutscher Hochschulen auf Teilgebieten der Elektromobilität, die in Kooperation mit chinesischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen durchgeführt werden.

Der weltweit wachsende Bedarf nach individueller Mobilität kann langfristig nur dann gedeckt werden, wenn im Straßenverkehr verstärkt ressourcenschonende Antriebstechnologien eingesetzt werden. Die Elektromobilität verringert die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern, liefert einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung von Treibhausgas- und Schadstoffemissionen und kann gerade in urbanen Regionen mit hoher Bevölkerungsdichte die Umweltbedingungen verbessern. Gleichzeitig ist die Elektromobilität ein Wachstumsmarkt von hoher wirtschaftlicher Bedeutung.

Deutschland und China verbindet das Ziel, den Ausbau der Elektromobilität als ressourcenschonende Technologie zu unterstützen. Beide Länder sind daher im Jahr 2011 eine strategische Partnerschaft eingegangen, die seit dem Jahr 2012 im Rahmen der Deutsch-Chinesischen Strategischen Plattform Elektromobilität weiterentwickelt und ausgestaltet wird. Ziel der Plattform ist es, die Kooperation zwischen beiden Ländern zu allen relevanten Aspekten und Anwendungsbereichen der Elektromobilität zu entwickeln.

Die Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) wie auch die Normungszusammenarbeit sind wichtige Bestandteile der gemeinsamen Aktivitäten, die im Jahr 2014 im Aktionsrahmen für die deutsch-chinesische Zusammenarbeit mit dem Titel "Innovation gemeinsam gestalten!" weiter ausgearbeitet wurden. Zugleich wird es immer wichtiger, deutschen Nachwuchsingenieurwissenschaftlern im Rahmen ihrer akademischen Ausbildung die Gelegenheit zu geben, interkulturelle Kompetenz in Bezug auf China zu erwerben.

Das BMBF greift diese Ziele mit dieser Maßnahme auf. Die Förderrichtlinie ist ein weiterer Baustein der Kooperation des BMBF mit dem Ministerium für Wissenschaft und Technologie der Volksrepublik China (MoST) in der Elektromobilität.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die vorliegende Förderrichtlinie "Technologieforschung für die Elektromobilität im Verbund mit China (EV-China)" des BMBF zielt auf die gemeinsame Erarbeitung technologischer Grundlagen für die Elektromobilität durch deutsche und chinesische Wissenschaftler ab. Angestrebt werden neben technologischen Innovationen auch Fortschritte bei Normung und Standardisierung. Weiteres Ziel ist die Förderung der interkulturellen Kompetenz deutscher Nachwuchswissenschaftler in Bezug auf China durch den wissenschaftlichen Austausch in gemeinsamen Forschungsprojekten und eine Quervernetzung der auf der Basis dieser Richtlinie geförderten Projektverbünde als Teil eines deutsch-chinesischen Forschungsnetzwerks Elektromobilität.

Die Maßnahme trägt zur Umsetzung der neuen Hightech-Strategie "Innovationen für Deutschland" der Bundesregierung (www.hightech-strategie.de), des Rahmenprogramms "Mikroelektronik aus Deutschland – Innovationstreiber der Digitalisierung" der Bundesregierung sowie der China-Strategie des BMBF (www.bmbf.de/de/china-strategie-des-bundesministeriums-fuer-bildung-und-forschung-2015-2020-1882.html) bei, indem sie die Technologiekompetenz in der Elektromobilität stärkt, den wissenschaftlichen Austausch zwischen Deutschland und China vertieft und die Internationalisierung von Forschung und Lehre unterstützt. Die Maßnahme trägt auch den im Aktionsrahmen für die deutsch-chinesische Zusammenarbeit: "Innovation gemeinsam gestalten!" verankerten Zielen Rechnung, die Unterstützung für die Elektromobilität in den Bereichen FuE zu verstärken und die deutsch-chinesische Normungszusammenarbeit in der Elektromobilität weiter zu intensivieren.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt (Nummer der Beihilfesache [Kommission]: SA.44659). Die Förderung erfolgt in der Form von Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Artikel 25 AGVO). Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Forschungsaufwendungen im Rahmen von Einzel- und Verbundvorhaben deutscher Hochschulen. Förderung kann für Forschungsvorhaben in der Elektromobilität beantragt werden, die in Zusammenarbeit mit chinesischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen durchgeführt werden und die folgende Themengebiete adressieren:

  • Drahtgebundene und drahtlose Ladetechnologien sowie zugeordnete Test- und Prüfverfahren. Forschungsarbeiten auf diesem Gebiet sollen unmittelbar zu Normung und Standardisierung beitragen oder in nachfolgenden Normungs- und Standardisierungsprozessen nutzbar sein.
  • Simulations-, Validierungs- und Testmethoden für Komponenten und Systeme der Elektromobilität (z. B. Batteriezellen und -systeme, elektrische Antriebe, Elektrik/Elektronikkomponenten und -architekturen bis hin zum Gesamtfahrzeugsystem). Forschungsarbeiten auf diesem Gebiet sollen unmittelbar zu Normung und Standardisierung beitragen oder in nachfolgenden Normungs- und Standardisierungsprozessen nutzbar sein.

In den Vorhaben sollen spezifisch chinesische Nutzungsbedingungen von Elektromobilen, die bei der Produktentwicklung relevant sind ("Design to Market"), berücksichtigt werden. Hierfür bietet sich die Zusammenarbeit mit chinesischen Partnern an, die Analysen, Feldversuche und Demonstrationsvorhaben durchführen. Als Kooperationspartner muss in die geplanten Arbeiten muss mindestens eine chinesische Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung als Kooperationspartner eingebunden sein. Die Finanzierung der Arbeiten der chinesischen Partner muss dabei aus Eigenmitteln erfolgen. Mehrmonatige Forschungsaufenthalte deutscher Nachwuchswissenschaftler1 an chinesischen Partnerhochschulen oder -einrichtungen im Rahmen der Projektarbeit sind wünschenswert.

Eine Begleitung der Forschungsvorhaben durch deutsche und/oder chinesische Unternehmen und/oder Normungsorganisationen, die als assoziierte Partner die spätere Umsetzung der FuE-Ergebnisse unterstützen, ist erwünscht. Dies geschieht jedoch ohne Förderung.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche Hochschulen sowie Verbünde deutscher Hochschulen. Bei Verbundprojekten ist von den Partnern der Koordinator zu benennen.

Das BMBF ist bestrebt, den Anteil der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in der Forschungsförderung zu erhöhen. Hochschulen, Fachhochschulen und technische Hochschulen sind deshalb besonders aufgefordert, sich in den Verbundprojekten zu beteiligen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden Forschungsvorhaben deutscher Hochschulen in der Elektromobilität, die in Kooperation mit mindestens einer chinesischen Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung durchgeführt werden und die die weiteren in Nummer 2 genannten Anforderungen erfüllen. Geförderte Vorhaben müssen durch ein hohes Risiko gekennzeichnet sein, den Stand von Technik und Wissenschaft deutlich übertreffen und die Grundlage für weiterführende Innovationsprozesse legen.

Die Durchführung der an das Vorhaben angegliederten Arbeiten der chinesischen Kooperationspartner ist durch eine entsprechende Absichtserklärung zu belegen. Der chinesische Kooperationspartner muss über ein dem Antragsteller vergleichbares wissenschaftliches Leistungsvermögen verfügen.

Die Förderung ist in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren angelegt.

Die Kooperationspartner in Deutschland und China haben ihre Zusammenarbeit in einer gemeinsamen schriftlichen Kooperationsvereinbarung vor Projektbeginn so zu regeln, dass der Schutz der Rechte an geistigem Eigentum gewährleistet ist und eine Verwertung der Ergebnisse der Partner in ihrem jeweiligen Sitzland ermöglicht wird. Für beide Seiten soll sich durch die Kooperation ein deutlicher Mehrwert ergeben.

Bei Verbundprojekten mehrerer deutscher Partner muss vor der Förderentscheidung eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – (siehe Formularschrank des BMBF im Förderportal des Bundes: Merkblatt Vordruck 0110 ) entnommen werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Die Projektförderung des Bundes umfasst keine Ausgaben/Kosten zur Deckung der Grundausstattung.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Für Reisen und Aufenthalte von deutschen Wissenschaftlern zu den Partnereinrichtungen gilt:

Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners sowie das länderspezifische Tagegeld ( http://internationales-buero.de/media/content/Tagespauschalen_neu.xls ) werden übernommen. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben können den AZA entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind zu finden unter: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen und sonstige Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger "Elektroniksysteme; Elektromobilität" des BMBF
Steinplatz 1
10623 Berlin

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben. Zentraler Ansprechpartner ist:

Dr. Konstantin Konrad
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Telefon-Hotline: + 49 (0) 30/31 00 78-54 12
Telefax: + 49 (0) 30/31 00 78-2 25

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können beim Projektträger angefordert sowie unter folgender Adresse abgerufen werden: http://www.vdivde-it.de/projektfoerderung/dokumente-fuer-die-projektfoerderung

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH bis zum Stichtag 15. Januar 2017

eine Projektskizze aus Gesamtvorhabensicht einzureichen. Bei Verbundprojekten ist die Skizze vom Koordinator einzureichen.

Zur Erstellung der Projektskizzen ist ein elektronischer Skizzenassistent zu verwenden: https://www.vdivde-it.de/submission/bekanntmachungen/ev-china

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist; verspätet eingehende Skizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Dem Skizzenformular, das mittels des Skizzenassistenten erstellt wird, soll eine Projekt­beschreibung beigefügt werden, durch die die Erfüllung der inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen wird. Die Projektskizze darf einen Umfang von 16 DIN-A4-Seiten inklusive Deckblatt und Anlagen nicht überschreiten (Schriftart Arial, Schriftgröße mindestens 12 Pkt, einfacher Zeilenabstand, Rand mindestens 2 cm). Sie muss ein fachlich beurteilbares Projektkonzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten. Im Grobkonzept sollen die Ziele des Verbundprojekts, die Organisationsstruktur und das Arbeitsprogramm vor dem Hintergrund des aktuellen Stands von Forschung und Technologie erläutert werden. Die Skizze muss auch die Verzahnung des Vorhabens mit den geplanten Arbeiten des/der chinesischen Kooperationspartner/s darlegen. Für die geplanten FuE-Arbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche Begründung sowie ein Verwertungskonzept vorgelegt werden. In diesem müssen der Nutzen der Forschungsarbeiten für Normungs- und Standardisierungsprozesse, Marktpotenziale und Verwertungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation und der späteren Wertschöpfung in Deutschland dargestellt werden.

Die Projektskizze soll folgender Gliederung folgen:

  1. Deckblatt mit Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse) des Einreichers bzw. Verbundkoordinators, Tabelle "Adressen und Ansprechpartner der Verbundpartner", Tabelle "Überschlägige Abschätzung von Gesamtkosten und Förderbedarf, einzeln nach Verbundpartnern".
  2. Zusammenfassung des Projektvorschlags (maximal eine Seite: Titel, Kennwort, Ziele, Lösungsweg, Verwertung der Ergebnisse).
  3. Thema und Zielsetzung des Vorhabens.
  4. Stand von Wissenschaft und Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, Abgrenzung von in der Vergangenheit bzw. laufend auf nationaler oder auf EU-Ebene geförderten Projekten, Patentlage.
  5. Notwendigkeit der Zuwendung: wissenschaftlich-technisches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung.
  6. Marktumfeld, Marktpotenzial, wirtschaftliche und wissenschaftliche Konkurrenzsituation, Stand von Normung- und Standardisierung, Mehrwert der deutsch-chinesischen Kooperation, Mehrwert für den Standort Deutschland.
  7. Kurzdarstellung der beantragenden Einrichtungen und gegebenenfalls der assoziierten Unternehmen, Darstellung des aufzubringenden Eigenanteils.
  8. Arbeitsplan inkl. der Verzahnung mit geplanten Arbeiten des/der chinesischen Kooperationspartner/s, gegebenenfalls Verbundstruktur mit Arbeitspaketen aller beteiligten Partner.
  9. Finanzierungsplan: Grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe von Ausgabenarten, Eigenmitteln/Drittmitteln und Personenmonaten).
  10. Verwertungsplan (wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Ergebnisverwertung am Standort Deutschland durch die beteiligten Partner). Darlegung der Anschlussfähigkeit bei Normung und Standardisierung.
  11. Ergebnisse zur Recherche der Fördermöglichkeiten im internationalen und europäischen Umfeld.
  12. Absichtserklärung des/der chinesischen Kooperationspartner/s (siehe oben) und Erläuterung der Motivation für die Auswahl des chinesischen Kooperationspartners durch den Antragsteller

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Eine förmliche Kooperationsvereinbarung ist für die erste Phase (Projektskizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förmlichen Antragstellung (2. Verfahrensstufe, siehe unten) vor Projektbeginn eine förmliche Kooperationsvereinbarung abschließen zu können.

Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb untereinander und werden insbesondere nach folgenden Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zur Förderrichtlinie,
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes,
  • Neuheit, Innovationshöhe, Risiken und Breitenwirksamkeit des Konzepts, mögliche Ergebnisdemonstration,
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner,
  • Beitrag zur Anbahnung neuer Partnerschaften,
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen,
  • technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung,
  • Verwertungskonzept und Verwertungspotenzial, Beitrag zur Stärkung der Innovationskraft am Standort,
  • Anschlussfähigkeit der jeweiligen Entwicklung in Normung und Standardisierung und/oder industriellen Anwendungen,
  • Gegebenenfalls Einbindung von KMU,
  • Berücksichtigung von Aus- und Weiterbildungsaspekten,
  • Berücksichtigung von Aspekten einer nachhaltigen Entwicklung bei dem Einsatz der anvisierten Technologien, Verfahren und Produkte.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das BMBF wird sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen und bei seiner Auswahl durch unabhängige Experten beraten lassen. Das Votum des Gutachtergremiums hat empfehlenden Charakter. Das Auswahlergebnis wird dem Koordinator des interessierten Verbunds schriftlich mitgeteilt, die weiteren Interessenten werden über den Koordinator informiert.

Aus der Vorlage der Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Ferner besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht werden.

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge mit detaillierter (Teil-)Vorhabensbeschreibung, Arbeits-, Finanz- und Verwertungsplanung vorzulegen. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Förmliche Förderanträge sind dem vom BMBF beauftragten Projektträger auf den für die jeweilige Finanzierungsart vorgesehenen Antragsformularen unter Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-online" ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.

Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das BMBF auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in Nummer 2 sowie in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien durch Bescheid über die Bewilligung der vorgelegten Anträge. Zuwendungsvoraussetzung ist die Vorlage einer schriftlichen Kooperations­vereinbarung der Kooperationspartner in Deutschland und China gemäß den in Nummer 4 genannten Kriterien vor Projektbeginn. Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 6. Oktober 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. S. Mengel

Änderung der Bekanntmachung zur Förderung von Initiativen auf dem Gebiet der „Technologieforschung für die Elektromobilität im Verbund mit China (EV-China). Bundesanzeiger vom 14.08.2017

1 - definiert als "Nachwuchsforscher/Early Stage Researcher" entsprechend der Charta für Forscher der Europäischen Kommission, d. h. Wissenschaftler in den ersten vier Jahren (Vollzeitäquivalent) ihrer Forschungstätigkeit einschließlich der Forschungsausbildungszeit.