Bekanntmachung : Datum:
Richtlinie zur Förderung von Konzeptions- und Vorbereitungsmaßnahmen zur Etablierung gemeinsamer Forschungspräsenzen mit Partnern in Australien, China, Indien, Indonesien, Japan, Republik Korea, Malaysia, Neuseeland, Singapur, Thailand, Vietnam. Bundesanzeiger vom 10.10.2016
Vom 04.10.2016
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Der asiatisch-pazifische Raum entwickelt sich sowohl in wirtschaftlicher als auch in wissenschaftlicher Hinsicht zu einer bestimmenden Region der Welt. Er wird geprägt von einem raschen Ausbau der Forschungssysteme, dem Bedeutungszuwachs einzelner Länder als Forschungs- und Bildungsnationen sowie einer stetig steigenden innerasiatisch-pazifischen Kooperation und ist heute neben Europa und Nordamerika der drittgrößte Forschungs- und Bildungsraum weltweit.
Die beiden Kernentwicklungen – rasch wachsende Bedeutung und stärkere regionale Kooperation – bergen viele Chancen für eine engere Zusammenarbeit. Die wissensbasierte und technologiegetriebene Ökonomie der Bundesrepublik Deutschland sollte bestmöglich mit den Produktionsstätten neuen Wissens und den aktuellen und zukünftigen Innovationsstandorten der Welt verknüpft zu sein. Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) "Internationale Kooperation" und soll dazu dienen, eine verstärkte Kooperation von gegenseitigem Interesse mit den besten Institutionen Asiens zu fördern.
Übergreifendes Ziel der Fördermaßnahme ist die Stärkung der Internationalisierung deutscher Einrichtungen in Bildung und Forschung, die Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit in Asien/Ozeanien und die Erleichterung des Zugangs zu asiatischen Forschungseinrichtungen und -netzwerken für deutsche Wissenschaftler.
Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von weiterführenden Antragstellungen beim BMBF oder Förderorganisationen wie z. B. Deutscher Forschungsgemeinschaft (DFG) oder Europäischen Union (EU) dienen.
Mit der Fördermaßnahme werden deutsche Hochschulen und Forschungseinrichtungen unterstützt, die den Aufbau einer Forschungspräsenz in einem Zielland beabsichtigen. Bei den gemeinsamen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der Partner gelegt.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder – der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Das BMBF stellt deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen Fördermittel für den Aufbau von Forschungspräsenzen mit führenden Forschungsinstitutionen in Australien, China, Indien, Indonesien, Japan, Republik Korea, Malaysia, Neuseeland, Singapur, Thailand, Vietnam in den folgenden Schwerpunktthemen zur Verfügung:
- Gesundheitsforschung und Medizintechnik,
- nachhaltige Städte,
- erneuerbare Energien und Energieeffizienz,
- Umwelt- und Wassertechnologien.
Vorhaben in anderen Forschungsbereichen können nur in besonderen Fällen berücksichtigt werden.
Die aufzubauenden Forschungspräsenzen in einem Partnerland können z. B. gemeinsame Forschungsgruppen, Laboratorien, Test- und Prüfeinrichtungen, Kommunikationsplattformen, Forschungsstationen, Versuchsanlagen oder Kooperationsnetzwerke sein. Es ist ausdrücklich erwünscht, dass diese neuen Strukturen auf bestehenden Kontakten und Projekten aufbauen. Es werden jedoch keine begonnenen Vorhaben gefördert.
Die Förderung bezieht sich auf Personalkosten für die Koordination des Vorhabens, den Personenaustausch und auf veranstaltungsbezogene Ausgaben/Kosten im Zusammenhang mit Vernetzungs- und Sondierungsmaßnahmen. Die geplanten Maßnahmen sollen folgende Ziele verfolgen:
- Aufbau und/oder Vertiefung langfristig angelegter Forschungspräsenzen mit Spitzenforschungseinrichtungen in den Zielländern,
- Etablierung einer nachhaltigen und sichtbaren deutschen Forschungspräsenz im Partnerland,
- Verbesserte Sichtbarkeit deutscher Wissenschaftsexzellenz im Partnerland,
- gemeinsamer Beitrag zur Stärkung der Innovationssysteme in Deutschland und dem Partnerland zum beiderseitigen Vorteil,
- Wissenszuwachs über den Stand der Forschung im jeweiligen Partnerland und die diesbezüglichen Rahmenbedingungen,
- Internationalisierung der Forschung in Deutschland.
Die Antragsteller müssen bereits in ihrem Förderantrag ein Konzept darlegen, wie die Forschungspräsenz nach Ende des Förderzeitraums dauerhaft weiterfinanziert werden sollen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern sowie Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Projektskizze muss von dem deutschen Antragsteller eingereicht werden. Einer Förderung der Vorbereitung von gemeinsamen Forschungsstrukturen setzt eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner hinsichtlich ihrer geplanten Zusammenarbeit voraus und muss eine komplementäre Förderung des asiatischen/pazifischen Partners durch eine Förderinstitution des Partnerlandes in Aussicht haben. Es ist nicht vorgesehen, dass mit Mitteln aus dieser Fördermaßnahme ausländische Partner finanziert werden. Dem Antrag ist eine Kooperationsvereinbarung/Letter of Intent beizufügen.
Die Teilnahme weiterer Partner an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und weitere Partner eigene Mittel einbringen.
Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potential für eine langfristige und nachhaltige Kooperation dokumentieren.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Projekte sollen in zwei Phasen gegliedert sein. Für eine zweijährige Aufbauphase werden Fördermittel in Höhe von 100 000 Euro pro Projekt und Jahr, für die sich anschließende dreijährige Konsolidierungsphase 150 000 Euro pro Projekt und Jahr zur Verfügung gestellt. Die Förderung beträgt in der Regel 5 Jahre.
Die Projekte werden während der Aufbauphase evaluiert, um die Tragfähigkeit der Maßnahme zu bewerten. Vom Ergebnis der Evaluation hängt die Förderung der Konsolidierungsphase ab. Kriterien hierfür sind u. a.:
- Stand der Implementierung der Forschungsstruktur,
- Anzahl gemeinsamer, neu initiierter oder geplanter Forschungsprojekte,
- Anzahl gemeinsamer Publikationen,
- Konzept für die Drittmitteleinwerbung,
- Kofinanzierung bzw. Eigenbeteiligung der ausländischen Partner.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:
- Reisen und Aufenthalte von deutschen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten
Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie das länderspezifische Tagegeld http://internationales-buero.de/media/content/Tagespauschalen_neu.xls werden übernommen. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.
Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen/Projektwissenschaftler und Expertinnen/Experten erfolgt durch das entsendende Land. - Workshops
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotentiale können in Deutschland sowie im Partnerland wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe a) gezahlt. - vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Literatur, Unteraufträge) ist in begrenztem Umfang (bis maximal 10 % der Gesamtfördersumme) möglich. Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen. - Personal zur Koordinierung der internationalen Vernetzung
Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für wissenschaftliches Personal werden primär zur Koordinierung des Aufbaus bzw. Entwicklung der Forschungsstruktur bezuschusst.
Da es sich um eine Vernetzungs- und Sondierungsmaßnahme und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)".
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder die Helmholtz-Gemeinschaft werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98)".
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet:
http://www.internationales-buero.de/
Ansprechpartner/innen sind:
Fachliche Ansprechpartnerin:
Dr. Sabine Puch
Telefon: +49 2 28/38 21-14 23
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: sabine.puch@dlr.de
Administrative Ansprechpartnerin:
Claudia Gruner
Telefon: +49 2 28/38 21-14 06
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: claudia.gruner@dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
7.2 Zweistufiges Verfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 20. Dezember 2016
zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form über das Skizzentool PT-outline ( https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/users/login/APRA2016 ) vorzulegen. Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem der Antragsteller mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.
Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Umfang der Projektskizze sollte zehn Seiten nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
- Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ausländischen Projektpartnern,
- kurze Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels,
- Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen) bezüglich der genannten Forschungsthemen,
- aussagekräftige Darstellung der angestrebten Forschungsstruktur,
- Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts (Konzeption, Ziele, Aufbau und Art der Strukturmaßnahme),
- Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten,
- Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit,
- geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf).
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen,
- Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung,
- fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens,
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner,
- Konzeption der Forschungsstruktur,
- Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-online" zu erstellen.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.
Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:
- Kooperationsziele,
- Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit,
- detaillierte Vorhabenbeschreibung und Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts mit einer inhaltlichen und zeitlichen Meilensteinplanung,
- detaillierte Arbeits- und Zeitplanung,
- vorhabenbezogene Ressourcenplanung,
- Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit,
- Erfahrungen der internationalen Partner in der Zusammenarbeit und deren Beiträge zum Vorhaben,
- Plan zur Verstetigung der Forschungsstruktur mit den Partnern über den Förderzeitraum hinaus,
- geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke,
- Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Erfüllung der formalen Bedingungen,
- Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit,
- Beitrag zur Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften bzw. Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften,
- Erfahrung des Antragsstellers in internationaler Zusammenarbeit,
- Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen,
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel,
- Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.
8 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 4. Oktober 2016
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. L. Mennicken