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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen für „Personennahe Dienstleistungen“ im Rahmen des Forschungsprogramms „Innovationen für die Produktion, Dienstleistung und Arbeit von morgen“. Bundesanzeiger vom 04.10.2016

Vom 23.09.2016

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert auf der Basis dieser Förderrichtlinie Innovationen im Bereich Personennahe Dienstleistungen. Diese Fördermaßnahme trägt zur Umsetzung der neuen Hightech-Strategie der Bundesregierung bei.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Personennahe Dienstleistungen sind auf dem Vormarsch – sie stehen im Mittelpunkt eines gesellschaftlichen, strukturellen und unternehmerischen Wandels und gelten als Beschäftigungsmotor par excellence: Gesundheit, Prävention, Pflege, Mobilität, Bildung, Unterstützung im Alltag und im Produktionsprozess, Beratung im privaten und im beruflichen Leben oder Sicherheitsbedürfnisse haben in der modernen Gesellschaft eine hohe Bedeutung. Veränderte Lebensmuster, Konsumstile, Arbeitsprozesse und nicht zuletzt die Alterung und Individualisierung der Gesellschaft lassen den Bedarf an personennahen Dienstleistungen weiter wachsen. Bedarfs- und nutzergerecht erbrachte personennahe Dienstleistungen schaffen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, zukunftsfähige Arbeitsplätze, hohe Lebensqualität und soziale Gerechtigkeit.

Personennahe Dienstleistungen sind interaktive Dienstleistungen: Dienstleistungsgeber und -nehmer müssen miteinander kooperieren, damit eine Dienstleistung zur Zufriedenheit aller Beteiligten ausgeführt werden kann. Im Mittelpunkt steht der Mensch – sei es als Beschäftigter, Kunde, Patient oder Klient.

Die Innovationskraft der personennahen Dienstleistungen lebt vom Wechselspiel sozialer und technologischer Innovationen. Sie sind durchdrungen von Ko-Produktion, Smart Service-Welt, Smart Home, Servicerobotik, Internet der Dinge und Dienste oder Plattform-Geschäftsmodellen. Hier sind die Potenziale für nutzer- und bedarfsgerechte personennahe Dienstleistungen noch lange nicht ausgeschöpft.

Die prozesssichere Verknüpfung personennaher Dienstleistungen mit Informations- und Kommunikationstechnologie sowie mit Assistenzsystemen steht beispielsweise noch am Anfang und lässt perspektivisch deutliche „Produktivitätssprünge“ erwarten. Hier besteht hoher Forschungs- und Entwicklungsbedarf. Auch die Verknüpfung von Einzeldienstleistungen zu Dienstleistungssystemen oder die technologieunterstützte Integration der Dienstleistungsnehmer in den Erstellungs- und Ausführungsprozess ist noch längst nicht hinreichend untersucht. Wichtig für geschlossene Wertschöpfungsketten sind schließlich Fragen und Antworten nach geeigneten Geschäfts-, Betreiber- und Finanzierungsmodellen, um tragfähige Lösungen und Angebote zu langfristigem Markterfolg zu führen.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Das BMBF beabsichtigt, die Forschung und Entwicklung (FuE) zu personennaher Dienstleistung auszubauen. Es sollen Vorhaben gefördert werden, in denen systematisch personennahe hybride Dienstleistungssysteme entwickelt werden, in denen sich Anbieter, Unternehmen und Organisationen aktiv mit den Nutzern oder Kunden als Koproduzenten bei der Leistungserstellung ins Benehmen setzen. Bestehende Grenzen zwischen Produkt und Dienstleistung, Trägerschaften und Branchen, Finanzierungsstrukturen, erwerbswirtschaftlich, ehrenamtlich und privat erbrachten Dienst­leistungen werden aufgehoben, sodass Entwicklungsprozesse und Leistungsstrukturen für personennahe Dienst­leistungen neu gestaltet werden müssen.

Die Bereiche Gesundheit und Pflege (wie Krankenhäuser, Alten-Pflegeeinrichtungen) sind nicht Gegenstand dieser Förderbekanntmachung. Ausgenommen sind Vorhaben, die komplexe Dienstleistungssysteme zum Gegenstand haben, bei denen „Gesundheit und Pflege“ Teilaspekte abdecken. Die Umsetzung komplexer Dienstleistungssysteme in die Praxis erfordert einen nachvollziehbaren Marktzugang des Konsortiums. Im Verbund sollte daher in jedem Fall ein entsprechendes Unternehmen, möglichst federführend, beteiligt sein.

Eine besondere Herausforderung für die Dienstleistungsforschung besteht in der Integration arbeitswissenschaftlicher Bezüge. Dies ist erforderlich, da der Umgang der Beschäftigten mit den veränderten Bedingungen personennaher Dienstleistungen und deren Auswirkungen – zum Beispiel auf die Belastung der Beschäftigten oder die Dienstleistungsqualität – noch weitgehend unerforscht sind. Es können auch Fragen der Service-Ergonomie erforscht werden, etwa wie wird ein barrierefreier und problemgerechter Zugang zu Dienstleistungen gewährleistet.

Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen im Rahmen bedarfs- und unternehmensgetriebener, vorwettbewerblicher Verbundvorhaben zu personennahen Dienstleistungen. Dabei wird das Ziel verfolgt, dass Unternehmen und Organisationen ihre personennahen Dienstleistungen mit optimaler Nutzerorientierung, in bester Qualität und hoher Effizienz anbieten und erbringen.

Unabdingbare Voraussetzung für beispielgebende und funktionierende Lösungen ist der rechtskonforme und verantwortliche Umgang mit Prozess-, Betriebs-, Kunden- und Beschäftigtendaten. Persönlichkeits- und Eigentumsrechte müssen gewahrt bleiben und ethische Aspekte in auszuarbeitende Konzepte angemessen einbezogen werden.

Je direkter Technologien den Dienstleistungsprozess beeinflussen, umso intensiver ist ihre Wirkung auf den Interaktionsprozess und die Qualität der Dienstleistung für Kunden und Klienten. Damit kann es erforderlich werden, ethische, rechtliche und soziale „Leitplanken“ zu definieren und zu setzen, sodass ein verantwortungsbewusster Einsatz von Technologie gewährleistet wird.

Für die Förderung werden folgende thematische Forschungs- und Entwicklungsbereiche vorgesehen.

2.1 Verbundprojekte

Die Vorhaben sollen konkrete Anwendungsszenarien exemplarisch umsetzen, die für innovative personennahe Dienstleistungen der Zukunft realistisch sind.

Folgende Aspekte sind in den Verbundvorhaben mindestens zu bearbeiten bzw. zu erfüllen:

  • Ausgehend von den Bedürfnissen der Dienstleistungsnehmer sollen in den Vorhaben Geschäftsmodelle für konkrete personennahe Dienstleistungen im privaten oder im beruflichen Bereich entwickelt, erprobt und optimiert werden.
  • Die Geschäftsmodelle sind Grundlage, geeignete Formen der Arbeits- und Prozessorganisation zu gestalten. Hierfür sind verfügbare Instrumente und Methoden zu nutzen bzw. weiterzuentwickeln, die gleichzeitig eine innovative Gestaltung der Kundenbeziehungen ermöglichen.
  • Bestandteil der Geschäftsmodelle sollen Finanzierungsmodelle sein, die während der Projektlaufzeit erprobt und evaluiert werden.
  • Neue Formen der domänenübergreifenden Zusammenarbeit (unterschiedliche Branchen) in innovativen Netzwerken sollen exemplarisch erprobt und in die Praxis überführt werden.
  • Mindestens ein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) soll im Verbund vertreten sein und möglichst die Koordinierung bei der praktischen Umsetzung übernehmen.
  • Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien zur effizienten Gestaltung und Umsetzung personennaher Dienstleistungen soll eine wichtige Rolle in den anwendungsnahen Verbundprojekten spielen.

Bei der Konzeption und Umsetzung der Anwendungsszenarien in den Verbundprojekten können beispielsweise folgende Fragen und Aspekte einbezogen werden:

  • Wie können Informations- und Kommunikationstechnologien eine moderierende Rolle zwischen allen Beteiligten einnehmen und dazu genutzt werden, Bedarfe und Bedürfnisse zu personennahen Dienstleistungen zu erfassen, zu bündeln und marktfähig zu gestalten?
  • Lassen sich Erkenntnisse aus der „Maker“-Bewegung (Produkte selbst herstellen, teilen, tauschen) nutzen und übertragen?
  • Wie lässt sich die Digitalisierung im Alltag für die Ko-Produktion und Co-Creation bedarfsgetriebener personennaher Dienstleistungen nutzen?
  • Welche Faktoren unterstützen eine Ko-Produktion von personennahen Dienstleistungen?
  • Wie wird sichergestellt, dass sich Technologie an den Bedarfen der Nutzerinnen und Nutzer ausrichtet, welche Partizipationsformen gibt es oder müssen geschaffen werden?
  • Welche Herausforderungen gibt es auf Seiten der Geschäftsmodelle, welche rechtlichen, prozessualen und organisatorischen Hürden sind zu nehmen?
  • Wie können personennahe Dienstleistungen durch die Dienstleistungsnehmer orchestriert werden?
  • Welche Rolle spielen für personennahe Dienstleistungen „digitale Kontrollpunkte“?
  • Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu Methoden und Vorgehensweisen der informationstechnischen Durchdringung und Unterstützung personennaher Dienstleistungen.
  • Wie können Konzepte wie „Interaktionsarbeit“, des „arbeitenden Kunden“ oder des „Ko-Produzenten“ in kompletten Dienstleistungssystemen optimal integriert werden?
  • Wie können Service-Plattformen für die Bündelung von personennahen Dienstleistungen eingesetzt und betrieben werden?
  • Schaffen „digitale Kontrollpunkte“ neue Konstellationen in personennahen Dienstleistungen und verändern sie die Rollen der Akteure?
  • Wie muss das Service-Engineering personennaher Dienstleistungen in Dienstleistungssystemen beschaffen sein, um Prozesssicherheit und Dienstleistungsqualität sicherzustellen?
  • Wie muss eine prozesssichere Vernetzung bislang getrennter Anwendungsbereiche und Akteure organisiert werden?
  • Wie kann unter Einbezug der Dienstleistungsnehmer der Einsatz von Technologien zur Prozessgestaltung optimiert werden?

2.2 Wissenschaftliches Projekt

Um das gesamte Feld der personennahen Dienstleistungen wissenschaftlich zu unterstützen und seine Anschluss­fähigkeit im wissenschaftlichen, praktischen und gesellschaftlichen Diskurs zu ermöglichen, soll ein wissenschaftliches Projekt gefördert werden. Die Aufgaben bestehen darin, die Entwicklungen im Förderschwerpunkt wissenschaftlich zu erfassen und aufzuarbeiten sowie seine wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen zu bewerten. Darüber hinaus soll der Transfer der Ergebnisse aus den geförderten Verbundprojekten in andere Unternehmen und Institutionen im Bereich der personennahen Dienstleistungen erleichtert werden. Ein weiteres Ziel besteht darin, verallgemeinerungsfähige Anforderungen aus den Ergebnissen der einzelnen Verbundprojekte abzuleiten. Damit sollen Akteure in Politik, Forschung, Wirtschaft und Intermediäre Informationen und Empfehlungen wichtiger Trends und Entwicklungen erhalten.

Hierfür sollten mindestens folgende drei inhaltliche Punkte bearbeitet werden:

  1. Monitoring, Analyse und Auswirkung
    Kontinuierliches Screening der Ergebnisse in den einzelnen Verbünden des Förderschwerpunktes sowie der Fokusgruppen und Informationen an die Innovationspolitik. Publizistische Aufbereitung der Ergebnisse des Förderschwerpunkts sowie projektübergreifende Schlussfolgerungen insbesondere hinsichtlich der Innovationspotenziale und der möglichen Entscheidungs- und Handlungsbedarfe aus wissenschaftlicher, wirtschaftlicher, politischer und gesellschaftlicher Sicht.
  2. Forschung
    Verknüpfung der Handlungsbereiche der Förderrichtlinie und Zusammenführung zu einem integrierten Gesamtbild auf der Grundlage eigener konzeptionell, empirisch und international angelegter Expertise(n). Synthese der Ergebnisse aus den laufenden Vorhaben; Formulierung forschungsstrategischer Impulse zur Weiterentwicklung des Förderprogramms und zur Identifizierung zukünftiger Themen der Forschung für Dienstleistungen.
  3. Transfer und Vernetzung
    Sicherstellung des Transfers zwischen den Akteuren des Förderschwerpunkts und Unterstützung bei der gruppenübergreifenden Zusammenarbeit der relevanten Akteure durch regelmäßige Treffen, Workshops und Tagungen; Verbreitung der innerhalb des wissenschaftlichen Projekts erarbeiteten Erkenntnisse und Schlussfolgerungen durch regelmäßige Veröffentlichung der Ergebnisse, Teilnahme an einschlägigen Fachmessen sowie Durchführung einer Abschlussveranstaltung zur Präsentation der Ergebnisse des Förderschwerpunkts.

Förderhinweis: Das Einreichen einer Skizze für das Wissenschaftliche Projekt schließt die Förderung eines Vorhabens als Partner in einem Verbundprojekt nach Nummer 2.1 aus.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt im Rahmen von Verbundprojekten sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Zuwendungsbewilligung einen Sitz in Deutschland haben, Stiftungen, Kammern, Verbände sowie staatliche und nichtstaatliche Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen, projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Die Beteiligung von KMU an dieser Fördermaßnahme ist ausdrücklich erwünscht. Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung der EU-Kommission in der aktuellen Version zur Anwendung: http://europa.eu/legislation_summaries/enterprise/business_environment/n26026_de.htm

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden vorwettbewerbliche Verbundprojekte. Voraussetzung für die Förderung ist grundsätzlich das Zusammenwirken von mehreren unabhängigen Partnern zur Lösung der zuvor genannten Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die den Stand der Technik deutlich übertreffen. Im Zusammenwirken von Beteiligten aus dem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereich und mit der Wissenschaft soll ein Beitrag zur Lösung von gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben geleistet werden. Die Vorhaben sollen Innovationsprozesse anstoßen.

Es werden ausschließlich Verbundprojekte gefördert, an denen Partner mitarbeiten, welche die Ergebnisse der Vorhaben in Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verwerten und ohne weitere Förderung rasch zu einer breiten Anwendung bringen. Es sollen interdisziplinäre Forschungsansätze und ganzheitliche Lösungen unter Einbeziehung der entsprechenden Fachdisziplinen umgesetzt werden.

Die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sollen mit Erfolgskriterien bei der Antragstellung definiert werden. In den Verbünden sollen Lösungen erarbeitet und in den beteiligten Unternehmen/Organisationen in der Vorhabenlaufzeit modellhaft umgesetzt werden. Die Verbünde sollen sich durch Leitbildfunktion und Referenzcharakter insbesondere zur Stärkung von KMU auszeichnen. Besonders berücksichtigt werden Vorschläge, die unternehmensfunktions- und disziplinübergreifende Ansätze aufweisen, personennahe Dienstleistungen in Dienstleistungssystemen verorten und Wege zur raschen Übertragung und Verwertung praxistauglicher Lösungen in die breite Anwendung aufzeigen. Eine Ergebnisverwertung durch die geförderten Vorhaben ist sicherzustellen. Deshalb müssen Partner im Vorhaben beteiligt sein, welche die erforschten und entwickelten Dienstleistungssysteme in die Praxis überführen.

Von den Antragstellern wird die Bereitschaft zur projektübergreifenden Zusammenarbeit mit anderen, geförderten Verbünden, dem wissenschaftlichen Projekt und Initiativen im Feld der Bekanntmachung erwartet.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vor­haben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Dies soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 AGVO vorliegt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Die maximal zulässige Förderungshöhe richtet sich dabei vorhabenspezifisch nach den Bestimmungen des EU-Beihilferechts und insbesondere der AGVO. Gefördert werden in diesem Zusammenhang ausschließlich Beihilfetypen gemäß den Artikeln 25 und 31 AGVO. Die jeweiligen in der AGVO vorgegebenen Förderquoten und Schwellenwerte dürfen dabei nicht überschritten werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen.

Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO ist nicht möglich.

Die Förderdauer beträgt in der Regel drei Jahre.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Karlsruher Institut für Technologie
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen

Zentraler Ansprechpartner, insbesondere für Interessenten, die eine Projektskizze einreichen wollen, ist

Herr Peter Schneider

Telefon: +49 (0) 7 21/6 08-2 90 70
E-Mail: peter.schneider@kit.edu

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können auf dem Förderportal des Bundes abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden ( hier ).

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen. ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Karlsruhe bis

spätestens zum 1. März 2017

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Projektskizzen sind in deutscher Sprache vorzulegen. Bei Verbundprojekten ist vom Einreicher der Projektskizze eine zwischen den Partnern abgestimmte Projektskizze vorzulegen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen sind an den

Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Karlsruher Institut für Technologie
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen

mit dem Stichwort „Personennahe Dienstleistungen“ einzureichen.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung abgeleitet werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem Projektträger PTKA Kontakt aufzunehmen.

7.2.2 Art und Umfang der Projektskizzen

Das Deckblatt enthält Informationen zum Thema des beabsichtigten Verbundprojekts, grob abgeschätzte Gesamtkosten und Projektdauer, Anzahl und Art der Partner sowie Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail, Telefax und Internetseite des Skizzeneinreichers und der beteiligten Partner. Vorlagen für das Deckblatt (pdf-Datei mit Formularfunktion) und die Projektskizze (Word-Datei) sind auf der Internetseite http://www.produktionsforschung.de/national/bekanntmachungen/ verfügbar.

Für die geplanten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche Begründung sowie ein Verwertungskonzept vorgelegt werden.

Die Projektskizze sollte mit folgender Gliederung vorgelegt werden:

  • Ausgangssituation (einschließlich Stand der Technik und Forschung) und themenspezifischer FuE-Bedarf, sowie Motivation und Bedarf bei den Unternehmen bzw. beteiligten Partnern.
  • Zielsetzung, ausgehend vom Stand der Technik und Forschung und den betrieblichen Anwendungen unter besonderer Berücksichtigung bereits vorliegender Ergebnisse und Erkenntnisse aus nationalen oder europäischen Forschungsprogrammen; Neuheit und Erkenntniszugewinn der Projektidee.
  • Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten und der eigenen Vorarbeiten, auf denen aufgebaut wird, sowie des Lösungsweges.
  • Kosten- bzw. Ausgabenabschätzung, belastbare Planung von Arbeits-, Zeit- und Personalaufwand in Personenmonaten; um kritische Situationen beim Wechsel von Personal während der Projektlaufzeit zu vermeiden, soll der jährliche Personalaufwand pro Projektpartner möglichst nicht unter zwölf Personenmonaten liegen.
  • Möglichkeiten zur breiten Nutzung – insbesondere für KMU – sowie Verwertung der Ergebnisse in Wirtschaft, Gesellschaft, Wissenschaft, in der Fach-/Hochschulausbildung sowie durch Fachverbände und Intermediäre. Die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung und der vorwettbewerbliche Charakter des Vorhabens müssen klar daraus zu erkennen sein, z. B. dadurch, dass es von potenziellen Anwendern aktiv unterstützt wird.
  • Kooperationspartner und Arbeitsteilung (für alle Wirtschaftspartner, Organisationen oder Verbände bitte kurze [etwa tabellarische] Firmen-/Organisationsdarstellung, gegebenenfalls Konzernzugehörigkeit sowie Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufführen).

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Die Projektpartner, vertreten durch den Einreicher/Projektkoordinator, reichen eine gemeinsame, begutachtungsfähige Projektskizze im Umfang von maximal zehn DIN-A4-Seiten (1,5-Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe mindestens 11 pt) beim Projektträger sowie über das easy-online-Portal ein. Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten.

Vollständige Unterlagen für den Postversand an den beauftragen Projektträger:

  • Anschreiben an den Projektträger Karlsruhe mit dem Stichwort „Personennahe Dienstleistungen“
  • Ein Original der vollständigen Projektskizze, sowie das Deckblatt mit Unterschrift
  • Fünf Kopien der Projektskizze (gelocht, nicht geheftet)

Die Einreichung der Projektskizze in elektronischer Form erfolgt über das Internetportal easy-online unter https://foerderportal.bund.de/easyonline . Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie dazu der Menüauswahl:

  • Ministerium: BMBF bzw. Bundesministerium für Bildung und Forschung
  • (gegebenenfalls Nutzungsbedingungen akzeptieren)
  • Fördermaßnahme: Personennahe Dienstleistungen

Dort laden Sie das Deckblatt als ausgefülltes pdf-Formular (nicht als Scan-Datei!) sowie die Projektskizze als MS-Word- oder pdf-Datei hoch.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung
  • Zukunftsorientierung: Beiträge zur Problemlösung, der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, Innovationshöhe (neue Fragestellungen und innovative Lösungsansätze), Anwendungsbezug, Höhe des Risikos, wissenschaftlich-technische und sozioökonomische Qualität des Lösungsansatzes (etwa ausgerichtet am aktuellen Forschungsstand, an gesellschaftlichen wie wirtschaftlichen Bedarfen), Exzellenz des Projektkonsortiums
  • Volkswirtschaftliche Relevanz: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Dienstleistungsunternehmen, Technologieanbieter und Anwender; Erhöhung der Innovationskraft von KMU; Einbindung von jungen Unternehmen; Schaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen; Nachhaltigkeit
  • Systemansatz: Interdisziplinarität; Vollständigkeit der Umsetzungskette, Einbezug aller relevanten Akteure, Übernahme neuer Ergebnisse anderer Wissensgebiete; Kooperation zwischen Wirtschaft und Wissenschaft; Konzept zum Projektcontrolling, Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen
  • Breitenwirksamkeit, Aus- und Weiterbildungsaspekte: Überzeugendes Konzept zur Verwertung der Ergebnisse, modellhafte Umsetzung in wirtschaftlichen/gesellschaftlichen Bezügen und Einsatzmöglichkeiten für KMU aus verschiedenen Wirtschaftszweigen; Schaffung von Kompetenznetzwerken; Wissenstransfer; Verknüpfung mit Qualifizierungsstrategien

Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Skizzeneinreicher schriftlich mitgeteilt. Die Partner eines Verbundprojekts werden durch den Einreicher informiert.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen.

7.4 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Bei positiver Bewertung werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe detaillierter Informationen aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-online“ erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen vorzu­legen:

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung durch das BMBF über eine Förderung entschieden.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie eine gegebenenfalls später erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 23. September 2016

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Bode