Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von "Transfernetzwerken Digitales Lernen in der Beruflichen Bildung" (DigiNet). Bundesanzeiger vom 02.08.2016

Vom 15.07.2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Mit der vorliegenden Förderbekanntmachung soll der Wissens- und Technologietransfer zu den Themen "Digitales Lernen" und "Qualifizieren für die digitale Arbeitswelt" zwischen Akteuren der Beruflichen Bildung befördert und ­systematisiert werden. Damit soll zur stärkeren Vernetzung und Verbreitung digitaler Lerninfrastrukturen und Bildungslösungen beigetragen und Kompetenz- und Organisationsentwicklungsprozesse angestoßen werden, um letztlich die strukturellen Grundlagen für die nachhaltige Implementierung Digitalen Lernens in der Beruflichen Bildung zu schaffen.

Digitales Lernen trägt dazu bei, den wachsenden Anforderungen an kontinuierliche Qualifikation zu begegnen, die maßgeblich durch die Digitalisierung vorangetrieben werden: Digitale Technologien und die daraus folgenden Formen der Kommunikation und der Vernetzung verändern die Grundlagen der beruflichen Handlungsfähigkeit. Das gilt für kreative Planungsprozesse ebenso wie für die operative Arbeit. Mit der vernetzten Planung und Arbeitsweise gewinnen übergreifende prozessorientierte Qualifikationen, die auch einen Blick über die eigene Beruflichkeit hinaus ermöglichen, zunehmend an Bedeutung. Die neuen Möglichkeiten der Steuerung von Produktions- und Dienstleistungsprozessen in Echtzeit erfordern schnelles und eigenverantwortliches Handeln. Neue Formen der berufeübergreifenden Zusammenarbeit und der teamübergreifenden Abstimmung setzen Fähigkeiten der Kommunikation und des vernetzten Denkens voraus.

Digitale Technologien ermöglichen neue Formen der Verknüpfung von Lernen und Arbeiten und unterstützen damit einen kontinuierlichen arbeitsprozessorientierten Kompetenzaufbau. Sie erlauben es, vernetzte Planungs- und Arbeitsprozesse abzubilden und unterstützen damit – in Bildungsprozessen eingesetzt – die Vermittlung zeitgemäßer Kompetenzen. Darüber hinaus eröffnet Digitales Lernen individuelle Bildungschancen und ermöglicht durch die Vermittlung von Medienkompetenz die selbstbestimmte Teilhabe an einer zunehmend digitalen Gesellschaft.

Das Digitale Lernen geht dabei über das reine E-Learning hinaus: Es umfasst Lehr- und Lernszenarien, in denen digitale Medien im Hinblick auf die jeweiligen Bedürfnisse der beruflichen Qualifizierung unterstützend zum Einsatz kommen. Digitales Lernen setzt mehrdimensionale Umsetzungskonzepte voraus, in denen Pädagogik und Didaktik, Technik und Organisationsentwicklung zusammenspielen.

In der Beruflichen Bildung setzen bereits zahlreiche Initiativen und Ansätze auf digitale Medien zum Lehren und Lernen. Jedoch ist die Nutzung und Auseinandersetzung mit den Potenzialen des Digitalen Lernens oftmals nicht ausreichend systematisiert, so dass bestehende Ansätze nicht verzahnt oder die unterschiedlichen Dimensionen des Digitalen Lernens (u. a. Technik, Didaktik, Organisationsentwicklung) nicht ausreichend in den Blick genommen werden. Bestehende Best-Practice-Beispiele werden zu oft nicht ausreichend in die Breite getragen.

Die vorliegende Fördermaßnahme zielt daher darauf, den Wissens- und Technologietransfer zu unterstützen. Hierfür soll die Bildung branchenspezifischer oder regionaler Netzwerke gefördert werden, in denen zwischen Akteuren der Beruflichen Bildung koordinierte Aktivitäten zum Thema "Digitales Lernen" angestoßen werden sollen. Im Zentrum stehen dabei kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Mehr oder weniger formalisierte regionale oder branchenspezifische Netzwerke und Kooperationsstrukturen, in denen Synergien genutzt und Kompetenzen gemeinsam aufgebaut werden, bieten in der Beruflichen Bildung Wege des intensivierten Wissenstransfers auf Augenhöhe. Punktuell etabliert sind derzeit z. B. Zusammenschlüsse von Bildungsakteuren oder von Sozialpartnern einer Branche, die Betriebe ­gemeinsam bei der Ausgestaltung und Umsetzung ihrer Bildungsprozesse unterstützen. In regionalen Unternehmens­clustern wiederum steht das gegenseitige voneinander Lernen zwischen Unternehmen – zum Teil unterstützt durch eine koordinierende Servicestelle – im Vordergrund. Mit dieser Richtlinie sollen sowohl bestehende Netzwerke bei der Professionalisierung ihrer Aktivitäten zum Thema Digitales Lernen gefördert werden, als auch die Bildung neuer Netzwerke unterstützt werden, insbesondere in Branchen und/oder Regionen, die bisher über keine etablierten Kooperationsstrukturen verfügen.

Gefördert werden in erster Linie solche Netzwerke, die KMU bei der weiteren Ausgestaltung der Aus-, Fort- und Weiterbildungsprozesse ihrer Beschäftigten unterstützen, denn für diese stellt die Digitalisierung eine besondere Herausforderung dar.

Mit dieser Förderrichtlinie leistet das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) einen weiteren Beitrag zur Modernisierung der Beruflichen Bildung im Rahmen seines Förderprogramms "Digitale Medien in der Beruflichen Bildung". Es unterstützt damit zudem die Fachkräftesicherung in KMU im Sinne seines 10-Punkte-Programms "Vorfahrt für den Mittelstand".

1.2 Rechtsgrundlagen

Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ESF-Verordnung), der Ver­ordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (Allgemeine ­Strukturfondsverordnung), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 vom 7. März 2014 sowie der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 vom 3. März 2014 in der jeweils gültigen Fassung. Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Rechtsgrundlage ist das Operationelle Programm (OP) des Bundes für den ESF für die Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI: 2014DE05SFOP002). Die Förderung nach dieser Richtlinie wird der Interventionspriorität "Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle Altersgruppen im formalen, nicht formalen und informalen Rahmen, Steigerung des Wissens sowie der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Förderung flexibler Bildungswege unter anderem durch Berufsberatung und die Bestätigung erworbener Kompetenzen" gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii ESF-Verordnung zugeordnet.

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen (Deggendorf-Rechtsprechung, EuGH, Rs. C-355/95 P, SI. 1997, I-2549).

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Adressaten der Förderung

Gefördert werden Netzwerke mit gemeinsamem thematischem (Branche) beziehungsweise regionalem Bezug, von denen relevante Beiträge zur Erreichung der in Nummer 1.1 genannten Ziele zu erwarten sind. Folgende Netzwerkstrukturen sind grundsätzlich denkbar:

  • Netzwerke von Unternehmen, die sich mit dem Ziel des gegenseitigen Wissens- und Technologietransfers untereinander oder gegebenenfalls mit weiteren Partnern der Beruflichen Bildung (z. B. Bildungsakteur als Servicestelle oder als Koordinator für die Unternehmen im Netzwerk, u. a.) zusammengeschlossen haben.
  • Netzwerke von Institutionen bzw. Partnern der Beruflichen Bildung, die insbesondere für KMU und deren Beschäftigte Bildungsangebote sowie organisatorische, technologische und soziale Service- und Beratungsleistungen erbringen und eng mit den von ihnen adressierten Unternehmen zusammenarbeiten.

Adressiert werden in erster Linie bereits etablierte Netzwerke oder Kooperationsstrukturen, in denen sich die Möglichkeiten des Wissens- und Technologietransfers bereits bewährt haben.

Darüber hinaus ist – insbesondere in Branchen oder Regionen, in denen es noch keine etablierten (Netzwerk-)Strukturen gibt – auch die Förderung neuer Netzwerke möglich.

Die Einbindung weiterer Partner in bestehende Kooperationsstrukturen ist möglich, falls dies im Sinne der in Nummer 1.1 genannten Ziele der Förderung sinnvoll erscheint. Hochschulen können bei Bedarf mit Beratungsleistungen und zur Sicherung der Innovationsfähigkeit des Netzwerks eingebunden werden.

2.2 Inhalte der Förderung

Die Netzwerke sollen Maßnahmen zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers umsetzen (Nummer 2.2.1). Zur Unterstützung der hierzu notwendigen Kooperationsarbeit zwischen den Partnern soll in den Netzwerken eine Vernetzungs- und Transferstelle eingerichtet werden (Nummer 2.2.2). Die Arbeiten der Netzwerke sind – gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Lernortkooperation – klar auf die Bedarfe der Unternehmen und ihrer Beschäftigten auszurichten.

2.2.1 Förderung des Wissens- und Technologietransfers

Basierend auf dem bei den Netzwerkpartnern vorhandenen Wissen und unter Heranziehung von Beispielen guter Praxis soll das Thema Digitales Lernen im Netzwerk in einem übergreifenden strategischen Ansatz und unter Nutzung von Synergien angegangen werden. Hierfür sollen im Einzelnen

  1. der Wissens- und Erfahrungsaustausch zum Thema „Digitales Lernen“ und „Qualifizierung für die digitale Arbeitswelt“ befördert werden, um das gegenseitige Voneinander-Lernen zu unterstützen und bestehende Erkenntnisse zu bündeln und zu erweitern. Ziel soll auch sein, insgesamt mehr Transparenz über im Netzwerk bestehende Lösungen und Ansätze zum Thema Digitales Lernen zu erreichen. Die Erkenntnisse sollen sowohl innerhalb des Netzwerks als auch außerhalb des Netzwerks durch geeignete Maßnahmen sichtbar gemacht werden;
  2. ineinandergreifende Lerninfrastrukturen und Lehr/Lernlösungen bereitgestellt werden, die die Bildungsarbeit der Unternehmen insgesamt verbessern (Softwarelösungen, gemeinsam nutzbare Lerninhalte oder Ähnliches). Hierfür sollen bestehende digitale Lerninfrastrukturen und Bildungslösungen innerhalb des Netzwerks verbreitet und besser vernetzt werden; soweit erforderlich können auch gemeinsame, digitalgestützte Lösungen entwickelt werden, die die vorhandene Lerninfrastruktur ergänzen.
  3. Unternehmen dabei unterstützt werden, digitale Medien in ihre eigenen Qualifizierungs- und Personalentwicklungsstrategien einzubetten indem z. B. bestehende inhaltliche und organisatorische Unterstützungsansätze – etwa ­Beratungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen – im Netzwerk verbreitet und – wo notwendig – angepasst, ausgebaut und/oder ergänzt werden;
  4. Rahmenbedingungen zur Implementierung Digitalen Lernens (weiter)entwickelt werden, dazu gehören z. B.
    1. die Entwicklung von Qualitätsstandards und Qualitätssicherungsverfahren
    2. Schaffen von Voraussetzungen für die Vernetzung technischer Infrastrukturen (Gewährleistung von Interoperabilität; Setzen von offenen technischen Standards)
    3. im Einzelfall der Ausbau technischer Infrastrukturen
    4. Klärung rechtlicher Fragen (z. B. Datenschutz, Datensicherheit).

2.2.2 Vernetzungsarbeit

Zur Beförderung des Wissens- und Technologietransfers zwischen den Netzwerkpartnern sollen in bestehenden Netzwerken die vorhandenen und funktionierenden Austausch- und Kooperationsstrukturen genutzt und entsprechend der Zielstellung dieser Richtlinie ausgebaut werden. In neu zu etablierenden Netzwerken sind entsprechende Strukturen aufzubauen.

Als festen Bestandteil der Vernetzungsarbeit sollen die geförderten Netzwerke eine Vernetzungs- und Transferstelle einrichten. Im Falle bestehender Netzwerke ist diese an vorhandene Management- und Vernetzungsstrukturen zu koppeln. Die Vernetzungs- und Transferstelle soll die Zusammenarbeit der Netzwerkmitglieder moderieren und insgesamt den Wissens- und Technologietransfer befördern. Sie soll im Einzelnen (gegebenenfalls zusätzlich zu bestehenden Aufgaben) mindestens folgende Aufgaben übernehmen:

  1. Kristallisationspunkt für die Zusammenarbeit der Partner im Netzwerk sein;
  2. Sichtbarkeit des Themas „Digitales Lernen“ innerhalb und außerhalb des Netzwerks erhöhen (Öffentlichkeitsarbeit und Transfer),
  3. bei der Formulierung gemeinsamer Zielstellungen und bei der Identifizierung gemeinsam anzugehender Themenstellungen unterstützen (dies auf der Grundlage bestehender Ansätze und Erkenntnisse),
  4. als Schnittstelle zu anderen Netzwerken fungieren, um den Erfahrungsaustausch zwischen verschiedenen Netzwerken zu intensivieren,
  5. neue Partner für das eigene Netzwerk gewinnen (sofern sinnvoll).

2.3 Austausch zwischen den geförderten Netzwerken und Sichtbarmachung der Maßnahme

Der Zuwendungsgeber behält sich vor, Maßnahmen des Monitorings (über die Maßnahmen im Rahmen der ESF-Förderung hinaus) und zur Erhöhung der Sichtbarkeit der Fördermaßnahme und ihrer Ergebnisse vorzusehen. In diesem Fall sind alle im Rahmen dieser Förderinitiative geförderten Akteure verpflichtet, an der Durchführung der hier vorgesehenen Maßnahmen mitzuwirken.

Darüber hinaus soll der Erfahrungsaustausch zwischen den geförderten Netzwerken unterstützt werden. Notwendige Beiträge hierzu sind im Arbeits- und Ausgabenplan vorzusehen. Anhaltspunkte zum Umfang dieser Aktivitäten erhalten die zur Antragstellung aufgeforderten Skizzeneinreichenden im Rahmen der Antragsberatung.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind alle Institutionen, die im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung tätig sind, insbesondere

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Zuwendungsbewilligung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, insbesondere KMU. Informationen zur EU-verbindlichen KMU-Definition sind nachzulesen unter http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm
  • Sozialpartner
  • Bildungsträger
  • überbetriebliche Ausbildungszentren
  • Kammern und Verbände
  • Forschungsinstitute/Hochschulen (nicht für den eigenen Lehrbetrieb), die zur Erbringung von Beratungsleistungen und zur Sicherung der Innovationsfähigkeit des jeweiligen Netzwerks eingebunden werden sowie
  • Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projekt­bedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

Von jedem Antragsteller wird unabhängig von seiner Rechtsform eine substanzielle Eigenbeteiligung erwartet.

Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn diese das Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchführen würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, mithin wenn ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 AGVO vorliegt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Um nachhaltige Konzepte in tragfähigen Kooperationen auf Augenhöhe zu realisieren, müssen sich bewerbende Netzwerke folgende Voraussetzungen nachweisen:

  • ein von allen Partnern gleichermaßen getragenes Gesamtkonzept zur Erreichung der in Nummer 1.1 genannten Ziele und der in Nummer 2 näher beschriebenen Inhalte der Netzwerkarbeit;
  • einschlägige Vorarbeiten und/oder Erfahrungen in den Bereichen Digitales Lernen und Berufliche Bildung;
  • hervorragender Überblick über die avisierte regionale und/oder branchenbezogene Aus- und Weiterbildungslandschaft und über die konkrete Bedarfslage der Unternehmen;
  • eine nachgewiesene ausgezeichnete Vernetzung innerhalb dieser Landschaft inklusive einer engen Anbindung an eine relevante Zahl von Unternehmen;
  • Erfahrungen in der Organisationsentwicklung sind von Vorteil.

Neu zu etablierende Netzwerke müssen darüber hinaus folgende Voraussetzungen nachweisen:

  • eine Netzwerkstruktur, die klar die Bedarfe der Unternehmen der avisierten Branche und/oder Region widerspiegelt;
  • Nachweis der Beteiligung von mindestens vier relevanten Unternehmen oder Organisationen der Beruflichen Bildung am Netzwerk, inklusive schriftlicher Absichtsbekundung und konkreter Analyse der Interessen- bzw. Bedarfslage.

Das Eigeninteresse an den Ergebnissen des Vorhabens ist in allen Fällen unter Bezugnahme auf den identifizierten Handlungsbedarf nachvollziehbar zu begründen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss von den Partnern eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=219 ).

Antragsteller sollen sich im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens – auch im eigenen Interesse – mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Es sind gegebenenfalls externe, projektbezogene Evaluationsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Erfolgsmessung vom Zuwendungsempfänger aktiv zu unterstützen. Zur Erfolgsmessung beteiligt sich der Zuwendungsempfänger an entsprechenden Auswertungsmaßnahmen, einschließlich Sammlung und Bereitstellung projektbezogener Daten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Laufzeit

Die Laufzeit der Vorhaben ist im Regelfall auf höchstens vier Jahre ausgerichtet. In Abhängigkeit von der Bedarfslage und den Ergebnissen der ersten Förderphase besteht im Anschluss an die Förderung von vier Jahren die Möglichkeit einer Verlängerung bei degressiver Förderung um weitere zwei Jahre.

Zuwendungsfähige Finanzpositionen

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Zuwendungsfähig für Antragsteller ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.

Förderquote

Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen. Die maximale Zuschusshöhe für Förderungen nach dieser Richtlinie beträgt 100 % (ESF- und Bundesmittel).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu maximal 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Diese ist bei der Berechnung der beantragten Zuwendung bereits zu berücksichtigen.

Der nationale Eigenanteil der Antragstellenden kann grundsätzlich auch durch andere öffentliche Mittel (z. B. kommunale oder Landesmittel) und nichtöffentliche Mittel Dritter erbracht werden, sofern diese Mittel nicht dem ESF oder anderen EU-Fonds entstammen.

Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO ist nicht möglich.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF" an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung" (ANBest-P), bzw. für Gebietskörperschaften die ANBest-Gk, und die "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung" auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt ­werden.

Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P, Nummer 6.1 ANBest-Gk, Nummer 19.1 NKBF98 ist die Verwendung der Zuwendung innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis).

Darüber hinaus finden auf Grund der ESF-Kofinanzierung die einschlägigen ESF-Bestimmungen Anwendung (siehe Nummer 1.2 dieser Förderrichtlinie). Weitere Informationen zum ESF finden sich auf den Internetseiten des ESF für Deutschland unter http://www.esf.de .

Querschnittsziele

Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, bei der Förderung die Einhaltung der Querschnittsziele nach Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung und Nachhaltige Entwicklung) zu beachten. Mit Blick auf die Querschnittsziele "Nachhaltige Entwicklung" sowie "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in ESF-Programmen" trägt das Programm zu Verbesserungen in den Bereichen Bildungs-, Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit bei, da digitale Medien durch ihre immanente Flexibilität jeweils dynamisch und bedarfsorientiert an die speziellen Anforderungen unterschiedlicher Zielgruppen optimal angepasst werden können. Sie bieten damit Personen, denen aufgrund beruflicher oder familiärer Verpflichtungen die Teilnahme an Bildungsangeboten nicht möglich ist, vielfältige Optionen zur Teilnahme. Digitale Lernmedien können individuell zugeschnitten werden und so an die speziellen Bedürfnisse von Lernenden im Sinne eines inklusiven Lernansatzes angepasst werden. Das Programm unterstützt somit die Erreichung der Ziele der Europa-2020-Strategie und des Nationalen Reformprogramms (NRP) 2014.

Prüfung

Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Mittel aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, das BMBF sowie sonstige vom BMBF beauftragte Stellen, die ESF-Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes einschließlich der von ihr beauftragten Prüfstellen sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes prüfberechtigt.

Belegaufbewahrung

Gemäß Artikel 140 der Allgemeinen Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind alle Belege und Unterlagen für das geförderte Vorhaben mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die zweijährige Aufbewahrungsfrist beginnt ab dem 31. Dezember des Jahres, indem die Schlussabrechnung des Projekts in der Abrechnung gegenüber der Kommission aufgenommen wurde. Dies ändert nicht evtl. längere Aufbewahrungsfristen nach steuerrechtlichen oder anderen nationalen Vorschriften. Über das genaue Enddatum der Belegaufbewahrungsfrist für sämtliche Projektunterlagen informiert die Bewilligungsstelle den Zuwendungsempfänger nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises.

Mitwirkung/Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die beim Absatz "Prüfrechte" genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Zuwendungsempfänger.

Damit die gegenüber der Europäischen Kommission bestehende Nachweisführung getätigter Projektausgaben und deren Prüfung in dem gesetzten engen Zeitrahmen erfüllt werden können, ist es erforderlich, dass alle Ausgabebelege einschließlich der dazugehörenden Zahlungsnachweise, ausgabebegründenden Verträge und Rechnungen in das elektronische Projektverwaltungssystem "ZUWES" eingescannt und gespeichert werden. Dabei genügt das einfache ­Einscannen der Dokumente in ZUWES. (Der Datenaustausch und die Vorgänge enthalten eine elektronische Signatur, die einer der drei in Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Arten an elektronischen Signaturen entspricht.)

Datenerfassung/Evaluation

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Interventionen gemäß Anhang I der ESF-Verordnung als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben sie diese Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Projektträger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und holen die entsprechenden Bestätigungen ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsempfänger/die Begünstigten verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das von der Verwaltungs­behörde eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Fehlende Daten können Zahlungsaussetzungen zur Folge haben.

Liste der Vorhaben

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115 Absatz 2 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung in Verbindung mit Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU-Verordnung Nr. 1303/2013) folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlicht werden:

  • Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen);
  • Bezeichnung des Vorhabens;
  • Zusammenfassung des Vorhabens;
  • Datum des Beginns des Vorhabens;
  • Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens);
  • Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens;
  • Unions-Kofinanzierungssatz pro Prioritätsachse;
  • Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren;
  • Land;
  • Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi;
  • Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben.

Kommunikation

Mit seinem Antrag verpflichtet sich der Antragstellende dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten gemäß Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms durch den ESF hinzuweisen.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
DLR Projektträger
Digitale Medien in der beruflichen Bildung
Kennwort: Transfernetzwerke
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
E-Mail: DigitaleMedien@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Der Projektträger steht für Fragen zur Bekanntmachung, insbesondere auch zur inhaltlichen Zielsetzung, zur Verfügung.

Ansprechpartnerinnen sind:

Dr. Caroline Surmann
Telefon: 02 28/38 21-17 64

Dr. Annette Münzenberg
Telefon: 02 28/38 21-14 41

Darüber hinaus wird sowohl eine Informationsveranstaltung als auch ein Webinar angeboten werden, um Fragen zur Bekanntmachung zu beantworten. Die Termine für Präsenzveranstaltung und Webinar werden auf der Seite www.qualifizierungdigital.de rechtzeitig bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können auf dem Förderportal des Bundes abgerufen werden unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf .

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-online" zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens zum 15. Dezember 2016

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Skizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei Verbundprojekten ist durch den Verbundkoordinator eine gemeinsame Projektskizze für den Verbund vorzulegen.

Skizzen sollen über das Internetportal pt-outline https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/diginet eingereicht werden. Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss das in PT-outline generierte und unterschriebene Deckblatt sowie drei Exemplare der Skizze (doppelseitig ausgedruckt) per Post zusätzlich beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Der Versand der Unterlagen soll spätestens zwei Arbeitstage nach dem Stichtag für die elektronische Einreichung erfolgen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe der Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Inhalt und Umfang der Projektskizzen

Der maximale Seitenumfang der Projektskizzen (Schriftgrad 12, Times New Roman, 1½-facher Zeilenabstand, 2,5 cm Rand) beträgt zehn DIN-A4-Seiten (ausgenommen Interessenbekundungen).

Die Skizze ist gemeinsam durch die Partner des Netzwerks zu erarbeiten.

In den einzureichenden Skizzen sind mindestens die im Folgenden genannten Punkte darzulegen. Es steht den Bewerbern frei, im Rahmen des für die Beschreibung des Konzepts vorgesehenen Seitenumfangs (zehn Seiten) weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung der Projektskizze von Bedeutung sind.

  1. Allgemeine Angaben zum Vorhaben (eine Seite)
    • Name und Kurztitel (Akronym) des Vorhabens;
    • Ansprechpartnerin/Ansprechpartner und Kontaktdaten;
    • beteiligte Kooperationspartner;
    • avisierte Laufzeit;
    • geschätzte Ausgaben bzw. Kosten und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf (bei Hochschulen inklusive Projektpauschale).
  2. Darstellung des Vorhabens (maximal zehn Seiten)
    1. Beschreibung des Netzwerks
      • Zielstellungen des Netzwerks ausgehend vom Status Quo und unter Berücksichtigung der Interessen und Anliegen der beteiligten Akteure
      • Darlegung der gewählten Netzwerkstruktur (Zusammensetzung der Partner, Größe, Ausrichtung des Netzwerks (regional oder branchenbezogen)) im Hinblick auf die Bedarfslage bei den Unternehmen, den spezifischen Kontext und die durch das Netzwerk gemeinsam getragenen Ziele; bei neuen Netzwerken auch ­geplante Organisationsform (Zuständigkeiten, gegebenenfalls auch Rechtsform, etc.)
    2. Maßnahmen zur Beförderung des Wissens- und Technologietransfers
      • Darlegung der Bedarfe der Unternehmen und deren Beschäftigten, die durch das Netzwerk adressiert werden und wie diese im Sinne der in Nummer 2.2 beschriebenen Maßnahmen bei der Ausgestaltung und Umsetzung ihrer Bildungsprozesse unterstützt werden sollen; u. a.:
        • Wie soll der Wissensaustausch zu den Themen „Digitales Lernen“ und „Qualifizierung für die digitale ­Arbeitswelt“ systematisiert werden?
        • Wie sollen im Netzwerk bestehende Kompetenzen, Lehr-/Lernstrukturen und Bildungslösungen und Unterstützungsleistungen (z. B. Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen) bedarfsorientiert aufeinander abgestimmt und vernetzt werden? Wie sollen mögliche Synergieeffekte genutzt werden?
        • Wie sollen bereits geleistete Aktivitäten weiterentwickelt, ergänzt und ausgeweitet werden?
      • Darlegung, wie gewährleistet wird, dass die angestrebten Entwicklungen an den Stand der Technik und des Wissens anknüpfen (auch: Innovationsfähigkeit des Netzwerks)
      • Skizzierung konkreter Schritte zur Realisierung eines Kompetenznetzwerks „Digitales Lernen in der Beruf­lichen Bildung“ (Beschreibung von Arbeitsformen und -methoden, die Ausgestaltung von Abstimmungs- und Kommunikationsprozessen)
      • Darlegung, wie ein Transfer der gewonnenen Erfahrungen über die am Netzwerk unmittelbar beteiligten Partner hinaus bewerkstelligt werden kann
      • Darlegung, wie Aspekte der Diversität der Zielgruppen berücksichtig werden sollen (Gender- und Cultural Mainstreaming sowie Barrierefreiheit).
  3. Entwurf eines Arbeitsplans, gegliedert in Arbeitspakete (maximal zwei Seiten)
  4. Geschätzte Ausgaben bzw. Kosten und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf (maximal eine Seite)
  5. Interessen- und/oder Absichtserklärungen von Unternehmen (Bedarfssituation und erwartete Mehrwerte von der Arbeit des Netzwerks, gegebenenfalls Ansätze für Beteiligung an der Netzwerkarbeit)

Bewertungskriterien

Die eingegangenen Skizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Überzeugungskraft der Zielstellungen des Netzwerks und der vorgesehenen Maßnahmen zu deren Umsetzung (inklusive Berücksichtigung der Bedarfe und Anliegen der Netzwerkpartner und der Unternehmen), insbesondere hinsichtlich der Vernetzung und Verbreitung bestehender Strukturen und Angebote;
  • Bedarfs- und Kontextangemessenheit der vorgeschlagenen Netzwerkstruktur (inklusive Kenntnis der bestehenden Strukturen in der jeweiligen Branche/Region und der Bedarfe der Unternehmen);
  • Potenzial zur Verstetigung der im Netzwerk geleisteten Aktivitäten (u. a. nachgewiesen durch Bezugnahme auf einen konkreten Bedarf, Wille und Ressourcen zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen, Kooperation auf Augenhöhe zwischen den beteiligten Netzwerkpartnern);
  • Breitenwirksamkeit und/oder systemische Relevanz des Netzwerks;
  • Innovationsfähigkeit des Netzwerks;
  • Berücksichtigung der Diversität der Zielgruppen (Gender- und Cultural Mainstreaming sowie Barrierefreiheit).

Auswahlverfahren

Entsprechend der genannten Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Die an der Bewertung beteiligten Personen sind zur Neutralität und Geheimhaltung verpflichtet. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, unter Berücksichtigung der ihnen gegebenenfalls zugegangenen Auflagen einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. In diesem sind die in der Projektskizze gemäß Nummer 7.2.2 dargestellten Punkte zu konkretisieren und zu spezifizieren, einschließlich detaillierter Darstellung von Arbeits- und Zeitplan inklusive Ressourcenplanung.

Sofern noch nicht bei Vorlage der Skizze erfolgt, ist spätestens an dieser Stelle z. B. durch Nachreichung entsprechender LOIs nachzuweisen, dass innerhalb der beteiligten Institutionen die durch Entscheider (z. B. Personalleitung, bei KMU Geschäftsleitung) dokumentierte Bereitschaft besteht, das Vorhaben zu unterstützen.

Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-Online" erforderlich. Die notwendigen Internetverweise ("Links") werden vom Projektträger zur Verfügung gestellt.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen zur Förderung können unter hier abgerufen werden.

Der Projektantrag wird neben formalen Vorgaben hinsichtlich der in Nummer 7.2.1 dargelegten Kriterien insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung eventueller Auflagen sowie der Plausibilität des detaillierten Arbeits-, Zeit- und Ausgabenplans geprüft. Nach abschließender Antragsprüfung wird der Zuwendungsgeber über eine Förderung entscheiden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 15. Juli 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Gabriele Hausdorf