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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung erweiterter und verbesserter wissenschaftlicher Grundlagen für den IPCC-Sonderbericht zu 1,5 °C globale Erwärmung (SR1.5). Bundesanzeiger vom 02.08.2016

Vom 28.07.2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das erste weltweite und völkerrechtlich verbindliche Klimaschutzabkommen, das im Dezember 2015 in Paris verabschiedet wurde, sieht für die globale Erwärmung eine Obergrenze von 2 °C vor. Darüber hinaus legt der Vertrag fest, dass Anstrengungen unternommen werden sollen, um die Erderwärmung möglichst auf 1,5 °C zu beschränken. Die Staaten der UN-Klimarahmenkonvention baten daher den Weltklimarat IPCC, den wissenschaftlichen Sachstand für eine 1,5 °C-Erwärmung in einem Sonderbericht zusammenzufassen. Das IPCC-Plenum hat im April 2016 in Nairobi über den Zeitplan des sechsten Berichtszyklus (2016 bis 2022) sowie über Anzahl und Themen der Sonderberichte entschieden, die zusätzlich zum Hauptbericht, dem Sechsten Sachstandsbericht, erstellt werden sollen. Der IPCC wird bis 2020 drei Sonderberichte erstellen, einen davon zu 1,5 °C globaler Erwärmung (SR1.5). Mit der Erstellung dieses Berichts kommt der IPCC der Bitte der Konferenz der Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention Ende 2015 in Paris (COP21) nach. Der Bericht soll den wissenschaftlichen Kenntnisstand über die Folgen von 1,5 °C Erwärmung gegenüber vorindustriellen Bedingungen und über die mit einer solchen Erwärmung konsistenten Treibhausgas-Emissionen zusammenfassen. Der Sonderbericht soll vor der Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC im Jahr 2018 vorliegen.

Der Fünfte IPCC Sachstandsbericht (AR5) stellt fest, dass nur eine begrenzte Zahl von Studien zu Entwicklungspfaden, die einer Begrenzung der Erwärmung von 1,5 °C entsprächen, zur Verfügung steht und die wissenschaftlichen Grundlagen für die Bewertung noch nicht umfangreich genug sind. Eine möglichst breite und fundierte Wissens- und Entscheidungsbasis ist jedoch dringend erforderlich.

Neben offenen Fragen zu Transformationspfaden und Klimaschutz sind Untersuchungen notwendig, die Unterschiede in den physikalischen und meteorologischen Auswirkungen bei einer Erwärmung von 1,5 °C gegenüber 2 °C und den damit verbundenen Folgen möglichst umfassend herausarbeiten.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) verfolgt mit dieser Bekanntmachung deshalb das Ziel, durch konkrete, politikrelevante und kurzfristig realisierbare Beiträge aus der Forschung einen wichtigen Beitrag zur Verbreiterung und Verbesserung der Wissensgrundlage des SR1.5 zu schaffen.

Die Frist für Veröffentlichungen, die noch in den Bericht aufgenommen werden können, endet nach derzeitiger Planung bereits Anfang 2018. Forschungsbeiträge, die im Rahmen dieser Bekanntmachung durchgeführt werden sollen, müssen darauf ausgerichtet sein, innerhalb des engen Zeitplans zur Realisierung des SR1.5 Ergebnisse zu erzielen. Darüber hinaus ist nach der Veröffentlichung des SR1.5 im Herbst 2018 eine politische Debatte über die Konsequenzen des Berichts für die Klimapolitik in Deutschland und darüber hinaus zu erwarten. Für diese Debatte ist zusätzlich eine gezielte Aufbereitung und Transferleistung der wissenschaftlichen Aussagen erforderlich, die nach der Frist für die Veröffentlichungen für den SR1.5 während des Jahres 2018 erfolgen kann.

Mit dieser Fördermaßnahme leistet das BMBF einen Beitrag zur Umsetzung des Rahmenprogramms "Forschung für nachhaltige Entwicklung (FONA³)" (siehe http://www.bmbf.de/pub/Rahmenprogramm_FONA.pdf), insbesondere im Bereich der Vorsorgeforschung zum Klimawandel und der internationalen Zusammenarbeit in der Vorsorgeforschung.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AGVO mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AGVO freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Projektvorschläge sollen sich schwerpunktmäßig auf eines der folgenden Themengebiete beziehen oder in besonderer Weise über beide Themengebiete hinweg integrierende Ansätze verfolgen:

  1. Risiken und Folgen des Klimawandels:
    Die Risiken des Klimawandels nehmen mit steigender Temperatur zu. Es könnten Kipppunkte überschritten oder Rückkopplungseffekte in Gang gesetzt bzw. verstärkt und damit irreversible Systemveränderungen eingeleitet werden. Auch bei einer Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs um 2 °C im Vergleich zu vorindustriellen Werten sind die Risiken für Mensch und Umwelt schon beträchtlich. Welche Aussagen lassen sich kurzfristig aus Modellstudien über die unterschiedlichen Folgen im Klimasystem und für natürliche und sozio-ökonomische Systeme für verschiedene Erwärmungsgrade (1,5°/2°/3°) ableiten? Wie können diese wissenschaftlich solide, unter Berücksichtigung der Modellunsicherheiten und natürlichen Variabilität formuliert werden? Wie hoch würde die Erwärmung langfristig auch ohne weitere Emissionen wegen bereits emittierter Treibhausgase ausfallen? Die Bewertung differentieller Klimafolgen, Schwellenwerte und Rückkopplungseffekte soll eine verbesserte Abschätzung und Bewertung von Risiken und Anpassungserfordernissen ermöglichen. Notwendige Vereinfachungen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen für die Aussagekraft der Ergebnisse sind dabei transparent darzustellen.
  2. Transformationspfade und Klimaschutz:
    Über welche Transformationspfade lässt sich der Klimawandel auf deutlich weniger als 2 °C begrenzen? Welche weitergehenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen sind damit verbunden? Worin unterscheiden sich die kurzfristigen klimapolitischen „Einstiegsluken“ zwischen 2 °C oder 1,5 °C? Ziel ist die Verknüpfung langfristiger Szenarien mit konkreten, kurzfristig notwendigen klimapolitischen Maßnahmen und Entscheidungen. Dabei soll auch bewertet werden, welche konkreten Handlungsoptionen in verschiedenen Sektoren und Ländern bzw. Regionen kurz-, mittel- und langfristig die effizientesten und effektivsten Maßnahmen für sehr ambitionierten Klimaschutz sind.

In diesem Zusammenhang soll auch die Thematik der sogenannten "negativen Emissionen" integriert und mit einer interdisziplinären Perspektive aufgegriffen werden. So stellen einzelne Transformationspfade, die weniger ambitionierten Klimaschutz enthalten, bereits heute eine Notwendigkeit des Einsatzes von Technologien zur Entfernung von Treibhausgasen aus der Atmosphäre dar. Aufgezeigt werden soll deshalb zum einen, in welchem Umfang negative Emissionen für spezifische Transformationspfade erforderlich werden. Zum anderen ist auf die noch weitreichenden Unsicherheiten bzgl. Wirkungspotenziale, Nebenwirkungen und Risiken sowie entsprechende offene Fragen der Realisierung und Akzeptanz einzugehen.

Die Projektvorschläge sollen geeignet sein, durch konkrete, politikrelevante und kurzfristig realisierbare Beiträge die Wissensgrundlage des SR1.5 zu verbreitern und verbessern. Sie sollen Synergien durch Einbeziehung und Synthese bestehender Forschungsaktivitäten ausnutzen, eine integrierte Bewertung von Klimafolgen und Klimaschutz befördern sowie verschiedene Disziplinen der Forschung zum Klimawandel besser vernetzen, um die klimapolitische Debatte insbesondere im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des SR1.5 in Deutschland durch fundierte wissenschaftliche Expertise zu begleiten.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland – insbesondere KMU1 – die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der Projektförderthemen mit den institutionell geförderten Forschungsaktivitäten darstellen und beide miteinander verzahnen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Antragsteller müssen überzeugend darstellen, weshalb die Forschungsarbeiten in besonderem Maße geeignet sind, trotz der restriktiven zeitlichen Rahmenbedingungen, die durch den IPCC SR1.5 Berichtsprozess vorgegeben sind, die Wissensgrundlage dieses Sonderberichts maßgeblich zu verbreitern und dabei die Qualität und politische Relevanz der Aussagen des Berichts zu verbessern.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF → Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Vorhaben können für einen Zeitraum bis Ende 2018 gefördert werden. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass dargestellt werden kann, dass zentrale Projektergebnisse bereits vor Ende der Veröffentlichungsfrist des SR1.5 publiziert werden können und die verbleibende Zeit bis zum Projektende der Synthese und Aufbereitung der Ergebnisse im Sinne der Verwertung als wissenschaftliche Grundlage für die klimapolitische Debatte um den SR1.5 und seine Konsequenzen gewidmet wird.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können. Es findet die KMU-Definition der EU Anwendung ( Merkblatt Vordruck 0110 ).

Personalausgaben/-kosten sind nur zuwendungsfähig, soweit sie nicht bereits durch Dritte aus öffentlichen Haushalten gedeckt sind. Wenn bestehendes Personal im Projekt tätig werden soll, sind gegebenenfalls die Ausgaben/Kosten für eine Ersatzkraft, die vorübergehend den bisherigen Aufgabenbereich des Projektmitarbeiters übernimmt, zuwendungsfähig.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98), sowie zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE2-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
– Umwelt, Kultur, Nachhaltigkeit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechperson(en) sind:

Herr Dr. Rolf von Kuhlmann
Telefon: 02 28/38 21-14 91
E-Mail: Rolf.vonKuhlmann@DLR.de

Aufgrund der engen Themenstellung und des einstufigen Antragsverfahrens wird dringend empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Einstufiges Verfahren

Das Förderverfahren ist einstufig angelegt. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Dem Projektträger sind begutachtungsfähige Anträge vorzulegen, bestehend aus einer vollständigen Vorhaben­beschreibung (gemäß BMBF-Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis bzw. auf Kostenbasis) einschließlich vollständig ausgefüllter AZA/AZK-Formulare.

Der Umfang der Vorhabenbeschreibung ohne Deckblatt und ohne Anhang darf 10 Seiten (1,5-zeilig, Schriftgröße 12, inklusive Literaturangaben) nicht überschreiten. Mittel für Gegenstände und andere Investitionen von mehr als 410 € (AZA 0850) bzw. Ausgaben für Investitionen bzw. Abschreibungen auf vorhabenspezifische Anlagen (AZK 0847) können nicht beantragt werden. Mit den Förderanträgen sind insbesondere folgende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung (Balkenplan);
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Die Formanträge sind über das elektronische Antragssystem "easy-online" bis spätestens 19. September 2016 einzureichen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Das BMBF wählt nach folgenden Kriterien, gegebenenfalls unter Einbeziehung externer Expertinnen/Experten, geeignete Anträge zur Förderung aus:

  • wissenschaftliche Qualität und Originalität des Vorhabens;
  • Schlüssigkeit des geplanten Vorhabens und besondere Relevanz für den SR1.5;
  • Realisierbarkeit in der vorgegebenen Zeit;
  • Kompetenz der Antragstellerin/des Antragstellers;
  • weitere Verwertungsperspektiven, Sichtbarkeit sowie Anschlussfähigkeit an den klimapolitischen Diskurs.

Zudem werden die eingegangenen Anträge nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung schließlich über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

Aus der Vorlage einer Vorhabenbeschreibung kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Über alle förmlichen Förderanträge wird das BMBF nach abschließender Antragsprüfung entscheiden.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 28. Juli 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Petra Wolff

1KMU = kleine und mittlere Unternehmen
2FuE = Forschung und Entwicklung