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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinien zur Förderung der Stärkung der digitalen Medienkompetenz für eine zukunftsorientierte Medienbildung in der beruflichen Qualifizierung (MedienB_2). Bundesanzeiger vom 03.02.2016

Vom 19.01.2016

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen des Programms

1.1 Zuwendungszweck

Die Digitalisierung aller Arbeits-, Gesellschafts- und Bildungsbereiche schreitet mit hohem Tempo voran. Dabei bietet der Einsatz digitaler Medien zahlreiche Flexibilisierungsmöglichkeiten und Chancen zur Vereinfachung von Prozessen, kann aber auch Ausgangspunkt neuer Herausforderungen sein. Ohne den Aufbau entsprechender Medienkompetenz sind für den Einzelnen wie für Organisationen die damit verbundenen ständig neuen Anforderungen an die adäquate Nutzung digitaler Medien nur schwer erfüllbar. Medienbildung mit dem Ziel, den Aufbau von Medienkompetenz insbesondere auch in Organisationen strukturell zu verankern, wird somit zu einem wichtigen Faktor, um die individuelle Erwerbsfähigkeit und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu stärken. Gleichzeitig kann so die Persönlichkeitsentwicklung und gesellschaftliche Teilhabe von Individuen gewährleistet werden. Angesichts dieser Entwicklung bedarf es insbesondere im Bereich der berufsbegleitenden Qualifizierung innovativer Konzepte zum Aufbau eines entsprechenden Medienkompetenzniveaus.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt deshalb neben der Förderung des Einsatzes digitaler Medien in der beruflichen Bildung mit den Förderbekanntmachungen zum Einsatz digitaler Medien in der beruflichen Qualifizierung (DIMEBB 1, DIMEBB 2) im Rahmen seiner Zuständigkeit die Verankerung von Medienbildung in der beruflichen Bildung.

Im Kontext der 2011 veröffentlichten Förderbekanntmachung "Stärkung der digitalen Medienkompetenz in der beruflichen Qualifizierung" wurden Projekte zur Entwicklung von Medienbildungskonzepten, überwiegend im Bereich der Berufsorientierung und -ausbildung gefördert. Der Medienkompetenzförderung von berufspädagogischen Fachkräften widmete sich eine weitere Förderbekanntmachung aus dem Jahr 2015.

Die aktuelle Förderbekanntmachung adressiert auch den Bereich der berufsbegleitenden Qualifizierung in Unternehmen und Einrichtungen (künftig: Organisationen). Allerdings geht es nicht um die Entwicklung von (digitalen) Lehr- oder Lernmedien als solchen, sondern um die Nutzung derselben als selbstverständlicher Bestandteil einer zeitgemäßen Lernkultur, die wiederum entsprechende Strukturen in den Organisationen voraussetzt. So muss beispielsweise Klarheit darüber herrschen, welche Medien für welche Qualifizierung wie und von wem eingesetzt werden können, wie diese dementsprechend zu organisieren ist bzw. welche Voraussetzungen zu schaffen sind.

Ziel dieser Fördermaßnahme ist es,

  • Medienkompetenzförderung in der beruflichen Bildung breiter zu etablieren und den Stellenwert der Medienbildung im Rahmen berufsbegleitender Qualifizierung zu erhöhen;
  • zu einer Entwicklung einer neuen Lernkultur mit entsprechenden berufs- oder branchenspezifischen Standards und zur Verankerung der zugehörigen medienpädagogischen Inhalte in der berufsbegleitenden Qualifizierung beizutragen;
  • die Medienintegration und die damit einhergehende Organisationsentwicklung in Unternehmen und Einrichtungen im Sinne ganzheitlicher und nachhaltiger Implementierungsstrategien zu unterstützen;
  • die Weiterbildungsbeteiligung zu erhöhen, indem durch den Einsatz digitaler Medien verbesserte und attraktive Möglichkeiten zum lebenslangen Lernen geschaffen und Barrieren beseitigt werden.

Der Fokus liegt dabei auf der Entwicklung von Medienbildungskonzepten zur kompetenten Nutzung und zum Lernen mit (digitalen) Medien, die sich als konstantes Element in die jeweilige Organisation einbinden lassen.

Welche Instrumente hierbei eingesetzt werden und wie sich der Ablauf des Lernens gestaltet, ist aus dem entsprechenden konkreten Bedarf der Zielgruppe heraus zu ermitteln. Die zu entwickelnden Konzepte sollen auf einer Querschnittsebene die Vermittlung zentraler Kompetenzen insbesondere zur kritischen Nutzung und Reflexion digitaler Medien bei Lernenden und Lehrenden berücksichtigen. Darüber hinaus ist eine Verbesserung der Chancen auf eine gerechtere Teilhabe an Bildung, unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Nationalität, sozialer und wirtschaftlicher ­Situation sowie Alter ein zentrales Anliegen.

Mit dieser Förderrichtlinie leistet das BMBF einen weiteren Beitrag zur Modernisierung der beruflichen Bildung im Rahmen seines Förderprogramms "Digitale Medien in der beruflichen Bildung".

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ESF-Verordnung), der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (Allgemeine Strukturfondsverordnung), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 vom 7. März 2014 sowie der delegierten Ver­ordnung (EU) Nr. 480/2014 vom 3. März 2014 in der jeweils gültigen Fassung. Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage. Rechtsgrundlage ist das Operationelle Programm (OP) des Bundes für den ESF für die Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI: 2014DE05SFOP002). Die Förderung nach dieser Richtlinie wird der Interventionspriorität "Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle Altersgruppen im formalen, nicht formalen und informalen Rahmen, Steigerung des Wissens sowie der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Förderung flexibler Bildungswege unter anderem durch Berufsberatung und die Bestätigung erworbener Kompetenzen" gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii ESF-Verordnung zugeordnet.

Die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen (Deggendorf-Recht­sprechung, EuGH, Rs. C-355/95 P, SI. 1997, I-2549).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben, von denen relevante Beiträge zur Erreichung der in Nummer 1.1 genannten Ziele zu erwarten sind. In den Vorhaben sollen vorhandene, anzupassende oder erst zu entwickelnde didaktische Konzepte zur Vermittlung bzw. Stärkung von Medienkompetenz in der beruflichen Qualifizierung, insbesondere im betrieblichen Alltag, erprobt werden. Sie sollen, im Sinne von Best-Practice-Beispielen, eine für ­(digitale) berufliche Qualifizierungsmaßnahmen notwendige Medienbildung etablieren und zu evaluierten Konzepten führen, die als Grundlage für umfangreiche, nach Vorhabenende weiterzuführende Bildungsmaßnahmen, der Entwicklung einer neuen Lernkultur mit entsprechenden Organisationsentwicklungsmaßnahmen dienen.

Digitale Medien sind dabei Instrumente, die neue Formen des Lehrens und des Lernens ermöglichen. Maßgeblich ist das gelungene Zusammenspiel von pädagogisch-didaktischen, technischen und organisatorischen Konzepten. Diese sind maßgeschneidert auf die jeweiligen konkreten Bedarfe auszurichten, die mittels der zu entwickelnden Lösungen gedeckt werden sollen. Sie sollen den Bedürfnissen der Organisation und den Herausforderungen der beruflichen Qualifizierung bzw. des Arbeitsmarktes gerecht werden.

Im Rahmen dieser Bekanntmachung werden keine Vorhaben gefördert, die

  • der Etablierung allgemeiner Wissens- und Informationsportale dienen, ohne dass ein originärer Bezug zu Medienbildung und berufsbegleitender Qualifizierung besteht;
  • auf die Entwicklung von Lernangeboten fokussieren, die sich primär an spezifische Zielgruppen richten, ohne dass ein grundlegender Bezug zu Medienbildung und berufsbegleitender Qualifizierung besteht;
  • den Fokus ausschließlich auf die Entwicklung von Konzepten zur Vermittlung von technischen Anwendungskompetenzen legen;
  • auf die Verbesserung der Lehre an Hochschulen ausgerichtet sind;
  • überwiegend Personen in der Phase der Berufsfindung und -ausbildung adressieren;
  • überwiegend die Durchführung von Schulungsmaßnahmen vorsehen;
  • ohne Rückkopplung mit der Praxis neuartige Konzepte entwickeln, die einzig dem Eigeninteresse einer kommerziellen Vermarktung dienen;
  • Forschungsvorhaben oder Studien darstellen und keinen ausreichenden Praxisbezug zur beruflichen Qualifizierung haben.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die für die Aus- und Weiterbildung zuständigen Sozialpartner, Bildungsträger, überbetriebliche Ausbildungszentren, Kammern und Berufsverbände, Forschungsinstitute/Hochschulen (nicht für den eigenen Lehr­betrieb) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Zuwendungsbewilligung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Informationen zur EU-verbindlichen KMU-Definition sind nachzulesen unter http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm .

Die Förderung richtet sich insbesondere an Zusammenschlüsse von mehreren unabhängigen Partnern aus Wissenschaft und Wirtschaft mit dem Ziel der Durchführung von gemeinsam vereinbarten Erprobungs- und Entwicklungs­aufgaben (Verbundprojekte). Zur Sicherung der Nachhaltigkeit und der Breitenwirkung werden in der Regel Anträge einzelner Einrichtungen nicht gefördert.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

Von jedem Antragsteller wird unabhängig von seiner Rechtsform eine substanzielle Eigenbeteiligung erwartet.

Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn diese das Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchführen würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, mithin wenn ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 der AGVO vorliegt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Förderinteressierte müssen bereits einschlägige Vorarbeiten und/oder Erfahrungen in den Bereichen Medienpädagogik, Mediendidaktik und/oder beruflicher Bildung vorweisen. Erfahrungen mit Organisationsentwicklungen sind von Vorteil.

Das Eigeninteresse an den Ergebnissen des Vorhabens ist unter Bezugnahme auf den identifizierten Handlungsbedarf nachvollziehbar zu begründen.

Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss von den Partnern eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antrag­steller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF – Vordruck Nr. 0110, Fundstelle https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=219 ).

Antragsteller sollen sich im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens – auch im eigenen Interesse – mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu maximal 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpau-schale in Höhe von 20 % gewährt. Diese ist bei der Berechnung der beantragten Zuwendung bereits zu berück­sichtigen. (Diese Pauschale ist von der ESF-Kofinanzierung ausgenommen.) Weitere Hinweise dazu können Sie den folgenden Internetseiten entnehmen: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block oder https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php .

Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen. Die maximale Zuschusshöhe für Förderungen nach dieser Richtlinie beträgt 100 % (ESF- und Bundesmittel).

Der nationale Eigenanteil der Antragstellenden kann grundsätzlich auch durch andere öffentliche Mittel (z. B. kommunale oder Landesmittel) und nichtöffentliche Mittel Dritter erbracht werden, sofern diese Mittel nicht dem ESF oder anderen EU-Fonds entstammen.

Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO ist nicht möglich.

Zuwendungsfähig sind grundsätzlich Personalausgaben und Ausgaben für Dienstreisen im Inland (gemäß Bundesreisekostengesetz). Alle weiteren Finanzpositionen, wie beispielsweise Sachmittel und projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind, müssen ebenfalls gesondert begründet werden. ­Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Projektergebnisse grundsätzlich übertragbar sein sollen und umfangreiche zusätzliche Anschaffungskosten für Folgenutzer eine breitenwirksame Nachnutzung behindern könnten. Abgesehen von der Möglichkeit eines Zuschusses für die Durchführung einer Abschlusskonferenz bzw. zum Druck einer Broschüre mit den Projektergebnissen sind Verwertungsmaßnahmen grundsätzlich nicht förderbar. Für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft sind nur Ausgaben des vorhabenbedingten Mehraufwandes zuwendungsfähig.

Die Laufzeit der Vorhaben ist im Regelfall auf höchstens drei Jahre ausgerichtet.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF" an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung" (ANBest-P) und die "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung" auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) sowie die BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Darüber hinaus finden auf Grund der ESF-Kofinanzierung die einschlägigen ESF-Bestimmungen Anwendung (siehe Nummer 1.2 dieser Förderrichtlinien). Weitere Informationen zum ESF finden sich auf den Internetseiten des ESF für Deutschland unter http://www.esf.de.

Querschnittsziele

Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, bei der Förderung die Einhaltung der Querschnittsziele nach Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung und Nachhaltige Entwicklung) zu beachten. Mit Blick auf die Querschnittsziele "Nachhaltige Entwicklung" sowie "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in ESF-Programmen" trägt das Programm zu Verbesserungen in den Bereichen Bildungs-, Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit bei, da digitale Medien durch ihre immanente Flexibilität jeweils dynamisch und bedarfsorientiert an die speziellen Anforderungen unterschiedlicher Zielgruppen optimal angepasst werden können. Sie bieten damit Personen, denen aufgrund beruflicher oder familiärer Verpflichtungen die Teilnahme an Bildungsangeboten nicht möglich ist, vielfältige Optionen zur Teilnahme. Digitale Lernmedien können individuell zugeschnitten werden und so an die speziellen Bedürfnisse von Lernenden im Sinne eines inklusiven Lernansatzes angepasst werden. Das Programm unterstützt somit die Erreichung der Ziele der Europa-2020-Strategie und des Nationalen Reformprogramms (NRP) 2014.

Prüfung

Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Mittel aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, das BMBF sowie sonstige vom BMBF beauftragte Stellen, die ESF-Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes einschl. der von ihr beauftragten Prüfstellen sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes prüfberechtigt.

Belegaufbewahrung

Gemäß Artikel 140 der Allgemeinen Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind alle Belege und Unterlagen für das geförderte Vorhaben zwei Jahre nach dem 31. Dezember des Jahres, indem die Schlussabrechnung des Projekts in der Abrechnung gegenüber der Kommission aufgenommen wurde, aufzubewahren. Über das genaue Enddatum der Belegauf­bewahrungsfrist für sämtliche Projektunterlagen informiert die Bewilligungsstelle den Zuwendungsempfänger nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises. Die mitgeteilte Frist zur Belegaufbewahrung im Sinne der EU gilt nur, sofern nicht aus steuerlichen Gründen oder weiteren nationalen Vorschriften (z. B. bei Gerichtsverfahren) längere Aufbewahrungsfristen bestimmt sind.

Mitwirkung/Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die beim Absatz "Prüfrechte" genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Zuwendungsempfänger.

Damit die gegenüber der Europäischen Kommission bestehende Nachweisführung getätigter Projektausgaben und deren Prüfung in dem gesetzten engen Zeitrahmen erfüllt werden können, ist es erforderlich, dass alle Ausgabebelege einschließlich der dazu gehörenden Zahlungsnachweise, ausgabebegründenden Verträge und Rechnungen in das elektronische Projektverwaltungssystem "ZUWES" eingescannt und gespeichert werden. Dabei genügt das einfache Einscannen der Dokumente in ZUWES (Der Datenaustausch und die Vorgänge enthalten eine elektronische Signatur, die einer der drei in Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Arten an elektronischen Signaturen entspricht.). Auf das Einscannen von Personalausgabenbelegen kann verzichtet werden; diese werden weiterhin ausschließlich im Original eingesehen.

Datenerfassung/Evaluation

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Interven­tionen gemäß Anhang I der ESF-Verordnung als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zu­wendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben sie diese Daten bei den am Projekt ­Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Projektträger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung ­informiert und holen die entsprechenden Bestätigungen ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsempfänger/die ­Begünstigten verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das von der Verwaltungsbehörde eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Fehlende Daten können Zahlungsaussetzungen zur Folge haben.

Liste der Vorhaben

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115, Absatz 2, der Allgemeinen Strukturfondsverordnung in Verbindung mit Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU-Verordnung Nr. 1303/2013) folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlicht werden:

  • Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen);
  • Bezeichnung des Vorhabens;
  • Zusammenfassung des Vorhabens;
  • Datum des Beginns des Vorhabens;
  • Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens);
  • Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens;
  • Unions-Kofinanzierungssatz pro Prioritätsachse;
  • Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren;
  • Land;
  • Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi;
  • Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben.

Kommunikation

Mit seinem Antrag verpflichtet sich der Antragstellende dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten gemäß Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms durch den ESF hinzuweisen.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Projektträger
Digitale Medien in der beruflichen Bildung
Kennwort: MedienB_2
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpartnerin:

Dr. Tanja Adamus
Telefon: 02 28/38 21-17 58
E-Mail: DigitaleMedien@dlr.de
Internet: https://www.qualifizierungdigital.de/de/akteure-26.php

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können auf dem Förderportal des Bundes unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-online" zu nutzen. ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens zum 15. April 2016 zunächst Projektskizzen in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Skizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei Verbundprojekten ist durch den Verbundkoordinator eine gemeinsame Projektskizze für den Verbund vorzulegen.

Skizzen sollten über das Internetportal pt-outline https://www.pt-it.de/ptoutline/application/medienb_2 eingereicht werden. Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss das in PT-outline generierte und unterschriebene Deckblatt per Post zusätzlich beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Der Versand des Deckblatts soll spätestens zwei Arbeitstage nach dem Stichtag für die elektronische Einreichung erfolgen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

Inhalt und Umfang der Projektskizzen

Der maximale Seitenumfang der Projektskizzen (Schriftgrad 12, Times New Roman, 1½-facher Zeilenabstand, 2,5 cm Rand) beträgt 14 DIN-A4-Seiten (ausgenommen Literaturverzeichnis und Interessensbekundungen). Darüber hinausgehende Darstellungen werden nicht berücksichtigt.

Die Skizze ist wie folgt zu gliedern und muss Aussagen zu allen Punkten enthalten:

  1. Allgemeine Angaben zum Vorhaben/ Deckblatt (eine Seite)
  • Titel des Vorhabens;
  • Hauptansprechpartnerin/Hauptansprechpartner/Projektkoordination (inkl. Kontaktdaten);
  • beteiligte Kooperationspartner;
  • avisierte Laufzeit;
  • avisierte Fördersumme,
  1. Darstellung des Vorhabens (maximal zehn Seiten)
  • Zielstellung des Vorhabens ausgehend vom spezifischen Bedarf der Organisation, der zu adressierenden Zielgruppen in der Organisation, dem Stand der Forschung (Innovationsgrad) und dem Eigeninteresse der Antragstellenden.
  • Darstellung des Vorgehens im Vorhaben inkl. beispielhafter Einsatzszenarien für berufsbegleitende Qualifizierung in der Praxis; im Einzelnen ist einzugehen auf Folgendes:
    • Bedarf an Medienbildungskonzepten und Mehrwert der digitalen Medien: Der konkrete Bedarf in den Organisationen ist nachvollziehbar zu verdeutlichen. Es ist darauf einzugehen, welcher (didaktische) Mehrwert durch den Einsatz digitaler Medien erwartet wird.
    • Didaktisches Konzept, technisches Konzept, organisatorisches Konzept, Lerninhalte, Medienintegration: Die Passfähigkeit für die jeweilige Organisation und die zielgruppenspezifische Gestaltung der Projektergebnisse sind zu gewährleisten. Insbesondere sind möglicher Ressourcenmangel (Personal, Technik, Zeit) abseits des regulären Ausbildungsbetriebs bei KMU, Aspekte der Lernmotivation und der zu erwartenden Akzeptanz der Konzepte bei Führungskräften und Lernenden zu berücksichtigen.
    • Erprobungskonzept, Gestaltung der Rahmenbedingungen in der Praxis: Die Erprobung der Konzepte zur ­Medienbildung soll praxisnah in bestehende Arbeitskontexte integriert erfolgen. Maßnahmen der Organisa­tionsentwicklung sind darauf auszurichten und abzustimmen (z. B. mit Entscheidungsträgern bzw. Hierarchien innerhalb einer Organisation und mit Sozialpartnern), technische Infrastrukturen aufzubauen und lernförderliche organisatorische Bedingungen zu schaffen (z. B. Arbeitszeitregelungen, Lernräume, tutorielle Begleitung). Aspekte des Datenschutzes und der Datensicherheit sind zu berücksichtigen (z. B. beim Einsatz von Learning Analytics, Urheberechtsfragen im Zusammenhang mit nutzergenerierten Inhalten, Fragen des Zugriffsmanagements). Die entwickelten Lehr- und Lernmethoden sind in bestehende Lehr- und Lernprozesse einzubinden.
  • Maßnahmen zur Evaluation und Qualitätssicherung: formative und/oder summative Evaluation, einzusetzende Methodik; Fokus bzw. zentrale Fragestellungen der Evaluation.
  • Synergien, Alleinstellungsmerkmal: Bezüglich der zu entwickelnden Konzepte sind Überschneidungen zu bestehenden Bildungslösungen und Projekten zu prüfen, mögliche Synergien darzulegen bzw. eine klar begründete Abgrenzung zu bereits existierenden einschlägigen Angeboten vorzunehmen. Eine Übersicht der bisher im Rahmen des Förderprogrammes realisierten und laufenden Projekte findet sich unter www.qualifizierungdigital.de .
  • Breitenwirksamkeit und Nachhaltigkeit: Angaben zur Gewährleistung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Ergebnisverwertung und nachhaltigen Nutzung der entwickelten Lösungen nach Förderende im Sinne einer strukturellen Verankerung und breiten Nutzung der erzielten Ergebnisse, gegebenenfalls auch in anderen Branchen (im Sinne eines Ergebnistransfers). Dazu sind bereits zu Projektbeginn die Entscheidungsträger der jeweiligen Organisation, spätestens jedoch im Verlaufe der Bearbeitung des Projektes die entsprechenden Partner einzubeziehen bzw. Hierarchien zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für Nachhaltigkeit sind aktiv zu schaffen und unter Angabe des Zeithorizonts zu dokumentieren (z. B. durch ein Vermarktungs-, Geschäfts-, Organisations-, und/oder Betreibermodells, die Einbindung der Nachnutzenden, Verbreitung der Inhalte als Open  [Source] Content/Open Educational Resources).
  • Expertise der beteiligten Kooperationspartner und ihr Zusammenwirken im Verbund.
  • Notwendigkeit der Zuwendung: Wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung.
  • Berücksichtigung der Diversität der Zielgruppe/n (Gender und Cultural Mainstreaming, Barrierefreiheit).
  1. Abschätzung des Zeit- sowie Ausgaben- bzw. Kostenrahmens (maximal drei Seiten)
  • Entwurf eines Arbeitsplans mit Balkendiagramm, gegebenenfalls Verbundstruktur mit Arbeitspaketen aller beteiligten Partner.
  • Angabe und Begründung der benötigten Fördermittel und Eigenmittel, Angaben zur Erbringung des Eigenanteils, nachvollziehbare tabellarische Finanzierungsübersicht.

Es steht den Skizzeneinreichenden frei, im Rahmen des vorgegebenen Umfangs weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung der Projektskizze von Bedeutung sind.

Die eingegangenen Skizzen werden von externen Gutachtenden beurteilt. Beurteilung und Auswahl der für eine ­Förderung geeigneten Projektideen erfolgen anhand Einhaltung der Anforderungen an Art und Umfang der Projektskizze, Vollständigkeit und Plausibilität der in Nummer 7.2.1 Buchstabe A bis C dargestellten Punkte sowie folgender Kriterien:

  • Kreativität und Innovationsgehalt der Projektidee;
  • Qualität des Beitrags bei der Verankerung von Medienbildung in der berufsbegleitenden Qualifizierung und bezüglich der Einbindung in die jeweilige Organisation, Passform der Methodik;
  • Nachvollziehbarkeit der Arbeitsplanung, Angemessenheit der Finanzierungsvorstellungen, insbesondere in Relation zu Innovationshöhe, Nachhaltigkeit und Breitenwirksamkeit (im Sinne einer breiteren Nutzung) und zugrundeliegendem Bedarf;
  • Schlüssigkeit des Evaluationskonzeptes sowie Nutzung der Evaluationsergebnisse für die Konzept- bzw. Produkt(weiter)entwicklung;
  • Beitrag zur Entwicklung von berufs- oder branchenspezifischen Standards von Medienkompetenz;
  • Nachhaltigkeit und Breitenwirksamkeit der Konzepte sowohl im Hinblick auf die dynamischen Entwicklungen im Bereich digitaler Medien als auch hinsichtlich der Organisationsentwicklung in Unternehmen und Einrichtungen ­(Potenzial für ganzheitliche Implementierungsstrategien) bzw. von Übertragbarkeit und Weiterentwicklungspotenzial des entwickelten Ansatzes (auch nach Auslaufen einer möglichen Förderung).

Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen. In diesem sind die in der Projektskizze gemäß Nummer 7.2.1 dargestellten Punkte zu konkretisieren und zu spezifizieren, einschließlich detaillierter Darstellung von Arbeits- und Zeitplan inklusive Ressourcenplanung. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-Online" erforderlich. Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen zur Förderung können unter hier abgerufen werden.

Bei Bildung von Verbünden, Konsortien oder Netzwerken sind Organisationsform und Verantwortlichkeiten zu spezifizieren. Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. In der Regel muss innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach Erhalt des Bewilligungsbescheids eine grundsätzliche Übereinkunft über vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt 0110 entnommen werden.

Es ist notwendig, dass die Arbeitsprozesse in den Vorhaben auf allen Ebenen und in allen Phasen die Diversität der Zielgruppen berücksichtigen (Gender und Cultural Mainstreaming sowie Barrierefreiheit).

Es sind gegebenenfalls externe, projektbezogene Evaluationsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Erfolgsmessung vom Zuwendungsempfänger aktiv zu unterstützen. Zur Erfolgsmessung beteiligt sich der Zuwendungsempfänger an entsprechenden Auswertungsmaßnahmen, einschließlich Sammlung und Bereitstellung projektbezogener Daten.

Entsprechend der Bewertung mittels der in Nummer 7.2.1 angegebenen Aspekte wird nach abschließender Antragsprüfung (inklusive eventueller Auflagen) über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49 a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten nach dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 19. Januar 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. G. Hausdorf