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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von "CLIENT II – Internationale Partnerschaften für nachhaltige Innovationen" im Rahmenprogramm Forschung für Nachhaltige Entwicklung – FONA³. Bundesanzeiger vom 30.12.2015

Vom 18.12.2015

Die Förderrichtlinie "CLIENT II – Internationale Partnerschaften für nachhaltige Innovationen" zielt auf die Förderung internationaler Partnerschaften im Klima-, Umwelt- und Energiebereich. Sie liefert einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung des Rahmenprogramms "Forschung für Nachhaltige Entwicklung (FONA³)" und bündelt die wirtschaftsorientierten internationalen Aktivitäten erstmalig unter dieser Dachmarke. CLIENT II soll einen Beitrag dazu leisten, durch die Unterstützung der Kooperation mit entsprechenden Partnerländern Bildung, Forschung und Innovation in Deutschland zu stärken und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen zu unterstützen. Gleichzeitig nimmt Deutschland durch die Zusammenarbeit mit Schwellen- und Entwicklungsländern bei Forschung und Entwicklung auch seine internationale Verantwortung bei der Bewältigung globaler Herausforderungen wahr.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Im Fokus von CLIENT II steht die Förderung nachfrageorientierter Forschung und Entwicklung (FuE)-Kooperationen mit ausgewählten Schwellen- und Entwicklungsländern. Das Ziel ist, für konkrete Herausforderungen im Partnerland innovative und nachhaltige Lösungsansätze in den Themenbereichen Rohstoffeffizienz und Rohstofftechnologien, Wassermanagement, Klimaschutz/Energieeffizienz, Anpassung an den Klimawandel, Landmanagement, Energiesysteme und Naturrisiken gemeinsam zu entwickeln und zu implementieren. Gleichzeitig sollen damit neue Marktpotenziale für exportorientierte innovative deutsche Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – erschlossen werden.

Die Fördermaßnahme zielt auf Bereiche mit einer hohen Innovationsdynamik und bezieht technologische, sozioökonomische und ökologische Aspekte ein. Eine intensive Einbindung relevanter Akteure von Anfang an, eine Abstimmung mit Verwaltung und Politik sowie die Berücksichtigung entsprechender Rahmenbedingungen im Partnerland sind für eine erfolgreiche Implementierung der Projekte und die spätere Verwertung der Ergebnisse unverzichtbar.

Die angestrebten Forschungs- und Entwicklungsprojekte sollen wirkungsvolle Impulse geben, um die Umweltbelastungen in den Partnerländern zu reduzieren, natürliche Ressourcen intelligent und schonend zu nutzen, alle Bevölkerungsschichten mit sicherer, sauberer und bezahlbarer Energie zu versorgen und einen Beitrag zum globalen Klimaschutz bzw. zur Anpassung an den Klimawandel und Naturrisiken zu leisten. Dies kann zum Beispiel über Erhöhung der Rohstoff- und Energieeffizienz, eine nachhaltige Landnutzung oder über eine Verminderung schädlicher Emissionen in Luft, Wasser und Boden erreicht werden. Die zu untersuchenden Fragestellungen sollen so wichtig sein, dass Lösungsoptionen eine starke Hebelwirkung vor Ort erzielen und auf vergleichbare Gegebenheiten in anderen Regionen ausstrahlen. Hierdurch sollen die wirtschaftliche Wettbewerbsposition Deutschlands und der beteiligten Partnerländer gemeinsam gestärkt werden.

Angesprochen sind Wirtschaftsbereiche für Technologien, Produkte und Dienstleistungen, die der Vermeidung, Verminderung und Beseitigung von Umweltbeeinträchtigungen sowie der Wiederherstellung bereits geschädigter Umweltfunktionen dienen und einen Beitrag zu einem nachhaltigen Umgang mit den natürlichen Ressourcen leisten. Hierbei soll die aktive Einbindung von Unternehmen und die Ausrichtung auf eine wirtschaftliche Verwertung verstärkt werden. Die Vorhaben müssen über entsprechende Schnittstellen zu umsetzungsorientierten Akteuren und Aktivitäten im Partnerland verfügen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (Abl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Die Förderbekanntmachung ist Teil des BMBF-Rahmenprogramms "Forschung für Nachhaltige Entwicklung" (FONA³), welches unter der Beihilfenummer SA.40981 (2015/X) bei der Kommission angezeigt wurde.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Im Zentrum der Fördermaßnahme CLIENT II steht die Durchführung anwendungsorientierter Verbundforschungsvorhaben zur Entwicklung und Umsetzung von Technologien, Produkten, Dienstleistungen und Systemlösungen, die speziell an die Partnerländer angepasst sind und zur Bewältigung entsprechender Herausforderungen vor Ort beitragen. Die Entwicklungen von Prototypen oder pilothaften Anwendungen können ebenso gefördert werden, wie auch Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zur Einbringung neuer technischer Ausrüstungen in bestehende Anlagen, nicht jedoch hiermit verbundene Großinvestitionen oder die Errichtung neuer Produktionsanlagen. Die Betrachtung nachgeschalteter Technologien ("End-of-Pipe") wird nicht ausgeschlossen, soweit diese eine effektive Lösung darstellen. Darüber hinaus sind Projekte zur Entwicklung insbesondere technologiebegleitender Dienstleistungen möglich.

Die Verbundvorhaben sollen von Wissenschaft, Wirtschaft und anderen Praxisbereichen gemeinsam getragen werden. Die Vorhaben sollen eine große wirtschaftliche Bedeutung besitzen, risikobehaftet und innovativ sein. Eine hohe Priorität wird integrierten Ansätzen eingeräumt, die auf Technologie- und Dienstleistungsentwicklungen im Kontext von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Partnerländern zielen und gegebenenfalls auch damit verbundene politische Gestaltungsoptionen betrachten. Von den Verbundprojekten wird eine länderübergreifende inter- und transdisziplinäre Zusammenarbeit erwartet.

Bei der Einführung von innovativen Umwelttechnologien sind wissensbasierte Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für eine langfristige und nachhaltige Nutzung der neuen Technologien. Dienstleistungen werden oft als Treiber für Technologieinnovationen betrachtet und hängen eng mit dem Wachstum auf Zukunftsmärkten zusammen. Besondere Bedeutung kommt Dienstleistungen zu, wenn sie am Anfang der Wertschöpfungskette stehen (z. B. Planung und Projektierung von Technologieanwendungen, Entwicklung von innovativen und standortspezifischen Dienstleistungskonzepten im Umweltbereich für die Finanzierung, die Betriebsführung und die Wartung von Anlagen, bis hin zu Betreibermodellen). In Frage kommen auch Konzepte zur Integration von Qualifizierungsangeboten oder Vorhaben, die auf die qualifizierte Beratung für den Dienstleistungsexport in die Partnerländer zielen. Derartige Ansätze können nur gefördert werden, wenn sie Teil eines Verbundvorhabens sind.

Kooperationen mit ausgewählten Schwellen- und Entwicklungsländern, die interessante Märkte für deutsche Umwelttechnologieanbieter darstellen, stehen im Vordergrund dieser Bekanntmachung. Die jeweiligen Schwerpunktländer der Kooperation, die mit dieser Bekanntmachung vordringlich adressiert werden, sind unter den Themenschwerpunkten (siehe unten) aufgeführt. In Ausnahmefällen ist die Förderung von Projekten auch mit anderen Ländern möglich.

Im Vorfeld von FuE-Verbundvorhaben zum zweiten oder dritten Stichtag, ist im Rahmen des ersten oder zweiten Stichtags (siehe Nummer 7.2.1) auch die Förderung eines Definitionsprojektes als vorbereitende Maßnahme möglich (siehe Nummer 7.2.4). Gegenstand eines Definitionsprojektes kann u. a. eine nutzerorientierte Bedarfs- und Marktanalyse, die Untersuchung der landesspezifischen Rahmenbedingungen oder auch die Suche nach geeigneten Verbundpartnern sein.

Die Förderung umfasst grundsätzlich Unternehmen und Institutionen mit Sitz in Deutschland. Die Förderung der ausländischen Projektteilnehmer durch die Partnerländer oder deren Einbringung als Eigenleistung wird vorausgesetzt und ist in der Skizze darzulegen und spätestens im Antrag schriftlich nachzuweisen. Für eine erfolgreiche Umsetzung der geplanten Projekte sind entsprechende politische Rahmenbedingungen in den beteiligten Ländern, die Einbeziehung der Anwender vor Ort und gegebenenfalls schriftliche Kooperationsvereinbarungen mit den Verwaltungen, auch und insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene, erforderlich.

Inhaltliche Schwerpunkte dieser Fördermaßnahme sind nachhaltige Technologien und Dienstleistungen in den Bereichen:

2.1 Rohstoffeffizienz und nachhaltige Rohstofftechnologien: Bereitstellung wirtschaftsstrategischer Rohstoffe im Sinne des Forschungs- und Entwicklungsprogramms "Wirtschaftsstrategische Rohstoffe für den Hightech-Standort Deutschland" des BMBF (2012); Innnovationen zur Erhöhung der Rohstoffproduktivität; nachhaltige Rohstofferschließung und -management; Steigerung der Ressourceneffizienz (Rohstoffe, Material); Substitution kritischer Rohstoffe; Schließung von Stoffkreisläufen und Recycling; nachhaltige Rohstoffgewinnung bzw. damit im direkten Zusammenhang stehende Aspekte eines nachhaltigen Land-/Wassermanagements;

Schwerpunktländer und -regionen: Südamerika (insbesondere Brasilien, Chile, Peru), Kasachstan, Mongolei, Vietnam.

2.2 Wassermanagement: Urbanes Wasserressourcenmanagement, Energie- und verbrauchsoptimierte Wasserinfrastrukturen (z. B. Trinkwassergewinnung, Abwasserbehandlung, Rückgewinnung von Wasserinhaltsstoffen und Bewässerungstechnologien), Gewässersanierungstechnologien;

Schwerpunktländer und -regionen: China, Vietnam, Kasachstan, Mongolei.

2.3 Klimaschutz/Energieeffizienz: Verminderung des Ausstoßes klimaschädlicher Gase (CO² und andere Treibhausgase) durch z. B. Erhöhung der Energieeffizienz in Unternehmen, Wertschöpfungsketten und bei der Nutzung von Produkten; energieeffiziente Infrastrukturen; klimaschonende Energie- und Querschnittstechnologien sowie -Dienstleistungen;

Schwerpunktländer und -regionen: südliches und westliches Afrika (insbesondere die an den Afrikazentren SASSCAL und WASCAL beteiligten Länder), Zentralasien (einschließlich zentralasiatischer Regionen von China und Russland) sowie Vietnam, Jordanien und Marokko.

2.4 Anpassung an den Klimawandel: Technologien und innovative Infrastrukturen zur Verminderung der Vulnerabilität und Erhöhung der Resilienz gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels. Relevante Bereiche sind z. B. Küstenschutz und Landnutzung sowie der Umgang mit gefährdenden Wetterereignissen und Dienstleistungen zur praxisbezogenen Nutzung von Klimadaten und Klimainformationen (Climate Services);

Schwerpunktländer und -regionen: südliches und westliches Afrika (insbesondere die an den Afrikazentren SASSCAL und WASCAL beteiligten Länder), Zentralasien (einschließlich zentralasiatischer Regionen von China und Russland) sowie Vietnam, Jordanien und Marokko.

2.5 Landmanagement: nachhaltiges Landmanagement auch im Zusammenhang mit der Gewinnung biotischer Ressourcen und dem Erhalt von Ökosystemleistungen; Restauration kontaminierter und stark degradierter Böden; Flächenrecyclingtechnologien; Verwertung landwirtschaftlicher Reststoffe; urbane Landwirtschaft unter Berücksichtigung von Schadstoffen und Flächenknappheit;

Schwerpunktländer und -regionen: südliches und westliches Afrika (insbesondere die an den Afrikazentren SASSCAL und WASCAL beteiligten Länder) sowie Zentralasien (einschließlich zentralasiatischer Regionen von China und Russland) sowie Vietnam, Jordanien und Marokko.

2.6 Nachhaltige Energiesysteme: Durchführung von Agendaprozessen zur Erfassung der relevanten Forschungs- und Wissensbedarfe im Energiebereich aus Sicht aller gesellschaftlichen Gruppen in den jeweiligen Fokusländern; Bestandsaufnahme des Energiesystems (u. a. spezifische Stärken, Herausforderungen, Rahmenbedingungen [z. B. Forschungs- und Innovations- sowie Bildungssystem im Energiebereich], systemische Betrachtung des lokalen Energiesystems von der Wandlung bis zum Verbrauch); Erarbeitung von Optionen für eine nachhaltige Gestaltung des Energiesystems vor Ort (einschließlich möglicher konkreter FuE-Kooperationen in den Bereichen effiziente Energieerzeugung, -umwandlung, -speicherung, -transport und Endenergienutzung, erneuerbare Energien, Energiemanagement; Konzepte für Energieautarkie);

Schwerpunktländer und -regionen: Afrika (insbesondere Südafrika, Ägypten, Nigeria, Algerien, Ghana und Marokko).

2.7 Naturrisiken: Durchführung von Multi-Risikoanalysen unter Berücksichtigung von Kaskadeneffekten in natürlichen und anthropogenen Systemen. Risikoabschätzung vor dem Hintergrund der Urbanisierung und unter Einbeziehung von fernerkundlicher und ingenieurgeologischer Expertise. Vulnerabilitätsabschätzung erdbebengefährdeter Gebiete sowie für die Bereiche Hochwasser/Überflutungen und Massenbewegungen/Hangrutschungen;

Schwerpunktländer und -regionen: Andenregion und Zentralasien.

Themenübergreifende Verbundprojekte die mehrere der oben genannte Themenschwerpunkte und Schnittstellen zwischen den Schwerpunktthemen adressieren, sind ausdrücklich erwünscht. Dies ist bei der Erstellung der Projektskizzen entsprechend zu berücksichtigen.

2.8 Regionale, themenübergreifende Projektbüros und wissenschaftliche Begleitvorhaben:

Die Förderung übergreifender Vernetzungs- und Transferaktivitäten in den oben genannten Schwerpunktländern und -regionen in Form von entsprechenden regionalen Projektbüros vor Ort ist möglich. So soll durch eine gezielte Vernetzung der Verbünde untereinander sowie mit ihrem Umfeld die Innovationskraft der umsetzungsorientierten Verbundprojekte gestärkt werden.

Regionale, themenübergreifende Projektbüros können sich je nach Partnerland bzw. Region unterscheiden. Synergien zwischen den einzelnen Themenbereichen in den jeweiligen Partnerländern sollten hierbei genutzt werden. Hierzu gehört auch eine themenübergreifende Koordination, Vernetzung und Darstellung der Projekte im Partnerland. In jedem Fall ist zu begründen, in welchem Umfang projektübergreifend Informationen über beispielsweise die relevanten rechtlichen oder institutionellen Rahmenbedingen gesammelt und aufbereitet werden müssen oder weitere Unterstützungsmaßnahmen vornehmlich im Hinblick auf eine Umsetzungsorientierung der Projektergebnisse erforderlich sind. Ferner ist darzustellen, in welcher Weise die Projekte mit bereits bestehenden Strukturen (z. B. AHK) kooperieren sollen.

Die Förderung wissenschaftlicher Begleitvorhaben für einzelne Themenbereiche ist ebenfalls möglich. Die themenspezifischen Begleitvorhaben sollten z. B. die Übertragbarkeit von Ergebnissen/Instrumenten/Lösungsansätzen prüfen, Umsetzungserfahrungen aufnehmen und bewerten, Synergien zwischen den Verbundprojekten erschließen und eine breite Verwertung der Projektergebnisse unterstützen. Hierdurch sollen sie zur Erhöhung der Wirksamkeit der Fördermaßnahme beitragen. Die Ergebnisse und Erfahrungen könnten zudem in relevante internationale Verhandlungs- und Abstimmungsprozesse eingebracht werden.

Die Durchführung übergreifender Vernetzungs- und Begleitprojekte erfolgt in enger Abstimmung mit dem BMBF und den Projektträgern, um die Aktivitäten der Projekte in verschiedenen Partnerländern und Themenbereichen zu koordinieren. Weitere Informationen sind bei der in Nummer 7 genannten Stelle zu erhalten.

Die vorliegende Richtlinie "CLIENT II" definiert den Rahmen der Förderung. Die jeweils zu den einzelnen Einreichungsterminen aktuellen länderspezifischen Themenschwerpunkte sind bei den in Nummer 7 genannten Ansprechpartnern zu erfragen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen und Länder sowie relevante Verbände mit Sitz in Deutschland. Für Unternehmen im ausländischen Mehrheitsbesitz gelten Einschränkungen. Die Antragstellung und gegebenenfalls Verbundkoordination durch KMU wird ausdrücklich begrüßt. Zur KMU-Definition der Europäischen Kommission siehe: http://ec.europa.eu/small-business/faq/index_de.htm

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der Projektförderthemen mit den institutionell geförderten Forschungsaktivitäten darstellen und beide miteinander verzahnen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Förderung sind:

  • Relevanz und nachgewiesener dringender FuE-Bedarf im Partnerland für das angestrebte gemeinsame Projekt (z. B. durch übergeordnete Programme auf ministerieller und/oder regionaler Ebene),
  • Nachweis einer angemessenen eigenständigen Finanzierung der Kooperationspartner in dem jeweiligen Land,
  • Zusammenarbeit von unabhängigen Einrichtungen aus Wirtschaft und Wissenschaft und gegebenenfalls Verbänden mit eigenständigen Beiträgen zur Lösung der gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben (Verbundvorhaben),
  • maßgebliche Wirtschaftsbeteiligung (insbesondere KMU) durch mindestens einen relevanten Akteur der Wertschöpfungskette in Deutschland.
  • Im Partnerland: Einbeziehung mindestens einer, möglichst aber mehrerer Einrichtungen (neben Forschungseinrichtungen bevorzugt Unternehmen mit eigenständigen Forschungs- oder Entwicklungsbeiträgen) sowie mindestens eines für die Umsetzung relevanten Anwenders bzw. weiterer Einrichtungen aus dem Partnerland ("Stakeholder", z. B. Behörden), auch ohne eigenständigen Forschungsbeitrag im Interesse eines nachhaltigen Verwertungserfolgs.
  • Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zwischen allen Verbundpartnern über Rechte und Pflichten in dem bilateralen Projekt, Zuständigkeiten, Kooperationsbedingungen, Umgang mit Daten, Vorgehen bei Veröffentlichungen etc. Spätestens sechs Monate nach Projektbeginn ist der Abschluss dieser Vereinbarung nachzuweisen.
  • Klare Darstellung der Verwertungsziele der verschiedenen Partner und der Transferdimension.
  • Angemessener Nutzen für deutsche Projektpartner im Hinblick auf deren wirtschaftliche bzw. wissenschaftliche Ziele.

Die Verbundvorhaben sollen eine Laufzeit von drei Jahren (ohne eine gegebenenfalls anschließende Transferphase), die vorgeschalteten Definitionsprojekte (siehe Nummer 7.2.4) eine Laufzeit von sechs Monaten nicht überschreiten.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des beabsichtigten bilateralen Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Projektteilnehmer sind verpflichtet, an koordinierenden Prozessen mitzuwirken, die im Rahmen der Wissenschaftlich-Technischen Zusammenarbeit (WTZ) mit den Partnerländern und der regionalen Projektbüros sowie Begleitvorhaben (siehe Nummer 2.8) des Förderschwerpunkts stattfinden, um so zu einer effektiven Vernetzung der Verbundprojekte beizutragen und die übergreifende Öffentlichkeitsarbeit für die Fördermaßnahme zu unterstützen.

Im Rahmen der Programmsteuerung ist die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme – insbesondere zur Quantifizierung der erzielbaren ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Wirkungen – bereitzustellen.

Die in- und ausländischen Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung (siehe oben). Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF → Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Zuwendungen können für Personal- und Sachaufwand sowie für Geräteinvestitionen verwendet werden. Ausgeschlossen von der Förderung sind Bauinvestitionen.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Bemessungsgrundlage für Wirtschaftsunternehmen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel je nach Anwendungsnähe des Vorhabens bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HGF – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bei Zuwendungen an Kommunen bzw. Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) Bestandteil der Zuwendungsbescheide.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers

Hauptansprechpartnerin für die Fördermaßnahme CLIENT II ist:

Frau Anke Krüger
Projektträger Jülich
Telefon: 0 30/2 01 99-34 55
Telefax: 0 30/2 01 99-33 30
E-Mail: an.krueger@fz-juelich.de

Abhängig vom jeweiligen Themenbereich sind die fachlich zuständigen Projektträger mit der Umsetzung der Fördermaßnahme betraut. Es wird empfohlen, zunächst mit Frau Krüger und zur fachlichen Beratung mit den zuständigen Ansprechpartnern bei den Projektträgern Kontakt aufzunehmen.

Weitere Informationen zur Fördermaßnahme erhalten Sie über die Internetseite: www.fona.de/client_II

Soweit sich zu dieser Bekanntmachung Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Für FuE-Verbundvorhaben (siehe Nummer 7.2.1) sowie die regionalen Projektbüros und wissenschaftlichen Begleitvorhaben (siehe Nummer 7.2.2) ist ein zweistufiges, für Definitionsprojekte (siehe Nummer 7.2.4) ein einstufiges Auswahl- und Entscheidungsverfahren vorgesehen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen für FuE-Verbundvorhaben

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger zunächst aussagefähige Projektskizzen in elektronischer Form bis zu folgenden Stichtagen vorzulegen:

30. Juni 2016
29. September 2017
31. Januar 2019

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen durch die vorgesehenen Koordinatoren nach Abstimmung mit den vorgesehenen Verbundpartnern auf Deutsch und Englisch über das Internet-Portal pt-outline einzureichen. Den Zugang zu diesem Portal bietet die Internetseite: www.fona.de/client_II

Projektskizzen bzw. Anträge für FuE-Verbundvorhaben, wissenschaftliche Begleitvorhaben und regionale, themenübergreifende Projektbüros für den 1. Stichtag können bis 30.06.2016 (13.00 Uhr) eingereicht werden:

outline https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/clientII-1

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss diese zusätzlich unterschrieben beim zuständigen Projektträger eingereicht werden.

Den pt-outline-Formblättern ist eine Projektbeschreibung beizufügen, die selbsterklärend ist, eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt und folgende Struktur aufweist (Umfang auf Deutsch und Englisch: maximal jeweils zwölf Seiten, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig):

  • Deckblatt
    Thema des beabsichtigten Verbundprojektes, Partnerland, Zuordnung zu einem der in Nummer 2 genannten Themenbereiche mit Schlagworten, Angaben zu Gesamtkosten und Projektdauer, Anzahl und Art der Partner sowie Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Skizzeneinreichers
  • Ausgangssituation
    Unter anderem ökologische und volkswirtschaftliche Relevanz im Partnerland, Bedarf bei den Unternehmen; Bedarf bzw. Nachfrage vor Ort an geplanten Forschungsleistungen und Innovationen
  • Zielsetzungen
    Darstellung der Projektziele ausgehend vom Stand der Technik und des Wissens, einschließlich von Indikatoren zur (quantitativen oder qualitativen) Beschreibung des Projekterfolgs sowie gegebenenfalls auch der mittelbaren wirtschaftlichen, sozialen und/oder politischen Effekte
  • Lösungsweg
    Beschreibung der notwendigen FuE-Arbeiten sowie der eigenen Vorarbeiten, auf denen aufgebaut wird
  • Nationale und internationale Kooperationspartner
    Arbeitsteilung und Beschreibung der eingebundenen Partner aus Forschungseinrichtungen und Unternehmen (Kernkompetenzen, Leistungsfähigkeit, Infrastruktur, Anzahl der Mitarbeiter, gegebenenfalls Konzernzugehörigkeit etc.) sowie Zusammenarbeit mit Dritten
  • Nachhaltigkeitspotenzial
    Ökologische, ökonomische und soziale Wirkungen (qualitativ und quantitativ)
  • Kostenabschätzung
    Angabe der voraussichtlichen Kosten und der Beteiligung mit Eigenmitteln, Arbeits- und Zeitgrobplanung sowie Personalaufwand
  • Ergebnisverwertung
    Erfolgsaussichten, Anwendungspotenziale und Umsetzungskonzepte zur Verwertung der Vorhabenergebnisse nach Ende der Förderung (Verwertungsplan), erwarteter Nutzen für die beteiligten Unternehmen
  • Datenmanagementplan (nur für datenintensive Vorhaben, z. B. zu Nummer 2.7 Naturrisiken)
    Konzept für den Umgang mit Daten und Datenprodukten, Abschätzung des zu erwartenden Aufwandes und Finanzbedarfes eines projektbezogenen Datenmanagements für Verbundprojekte
  • Maßnahmen zum Schutz geistigen Eigentums/IPR

Siehe dazu BMBF-Leitfaden „Umgang mit Know-how in internationalen FuE-Kooperationen“: http://www.kooperation-international.de/fileadmin/redaktion/publication/know_how_internationale_kooperation.pdf (für Dienstleistungsprojekte nicht zwingend)

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen/Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung
    Auswirkung auf die Umwelt (qualitativ und quantitativ) und sozioökonomische Wirkungen (Kosteneinsparungen für Unternehmen; Schaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen, sozialverträgliche Entwicklung)
  • Innovationsgrad
    Hochwertigkeit der Technologie oder Dienstleistung, Neuartigkeit der Fragestellungen und Lösungsansätze für das Partnerland (gegebenenfalls durch Anpassung), Forschungsrisiko
  • Wissenschaftlich-technische Qualität
    Begründung und Nachvollziehbarkeit des Lösungsansatzes, Qualität und Realisierbarkeit des Arbeitsplans
  • Verwertungsplan und Umsetzungschancen
    Überzeugendes Konzept zur Verwertung der Ergebnisse, Chancen-Risiko-Abwägung für die langfristige Umsetzung, Anwendbarkeit und Ergebnistransfer, Konzept zur Einbindung der Stakeholder
  • Qualität der Zusammenarbeit und Verbundstruktur
    Qualifikation der Partner, Interdisziplinarität, Zusammenarbeit Wissenschaft und Wirtschaft, Übernahme neuer Ergebnisse anderer Wissensgebiete, Konzept für die Verbundkoordinierung, KMU-Beteiligung im Verbund, Art der Kooperation mit den ausländischen Partnern (einschließlich Abstimmung mit der politischen bzw. Verwaltungsebene)
  • Bedarf und Marktperspektiven – im Partnerland und darüber hinaus
    Analyse des relevanten Marktes und Bedarf in den Partnerländern, Analyse des sozioökonomischen Hintergrundes des relevanten Marktes, Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen des Partnerlandes, des politisch programmatischen Hintergrundes etc., Darstellung der erwarteten Co-Finanzierung bzw. Eigenbeteiligung im Partnerland; Darstellung möglicher Ausstrahlungseffekte in andere Länder und Märkte, Analyse des Bedarfs und der Marktpotenziale über das Partnerland hinaus (Nachbarländer, andere Marktregionen), wirtschaftliche Perspektiven und sonstige Chancen für deutsche Projektpartner.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt und zur förmlichen Antragstellung aufgefordert. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage von Projektskizzen für regionale, themenübergreifende Projektbüros und wissenschaftliche Begleitvorhaben

Projektskizzen für regionale, themenübergreifende Projektbüros und wissenschaftliche Begleitvorhaben (siehe Nummer 2.8) sind bis zum 30. Juni 2016 analog der unter Nummer 7.2.1 beschriebenen Verfahrensweise über das Internet-Portal pt-outline einzureichen (Zugang über die Internetseite: www.fona.de/client_II ).

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen/Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Qualität des Konzeptes für die wissenschaftliche Begleitung bzw. der Vernetzungs- und Transferaktivitäten
  • Kompetenz und Erfahrung der Antragsteller bei der koordinierenden Begleitung von Fördermaßnahmen bzw. Vernetzungs- und Transferaktivitäten im internationalen Umfeld
  • Effektivität und Effizienz der vorgeschlagenen Organisation und des Managements

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge für FuE-Verbundvorhaben

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten und ausgewählten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen und ausführlichen Förderantrag vorzulegen. Gutachterliche Hinweise oder Auflagen aus der Bewertung der Projektskizze sind bei der Ausarbeitung des Antrages zu berücksichtigen. Über den Antrag wird nach abschließender Prüfung gegebenenfalls unter Beteiligung externer Gutachterinnen/Gutachter entschieden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-online" zu nutzen. ( https://foerderportal.bund.de/easyonline )

Der Antrag umfasst eine ausführliche Vorhabenbeschreibung, die neben einer eingehenden Darstellung des Stands der Technik und Referenzverfahren auch eine detaillierte Arbeits- und Ressourcenplanung inklusive Meilensteinplanung und einen konkreten Verwertungsplan für jeden der Kooperationspartner enthalten muss. Der Arbeitsplan muss zusätzlich in einem Balkenplan übersichtlich dargestellt werden, in dem auch die geplanten Personalressourcen wiedergegeben werden.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Bewertung der eingegangenen Anträge richtet sich nach den unter 7.2.1 genannten Kriterien unter besonderer Berücksichtigung der detaillierten Arbeits- und Meilensteinplanung, der Einbindung der Akteure im Partnerland, und der Umsetzungschancen, inkl. Nachweis der erforderlichen Co-Finanzierung/Eigenmittel im Partnerland.

7.2.4 Vorlage von Projektanträgen für Definitionsprojekte

Das Antragsverfahren für Definitionsprojekte (Sondierungsmaßnahmen und Machbarkeitsuntersuchungen) ist einstufig angelegt. Die Definitionsprojekte sollen Laufzeiten bis zu sechs Monaten aufweisen und maximal eine Unterstützung in Höhe von 60 000 € erhalten. Zuwendungsfähig sind Reisekosten, Personalkosten sowie sonstige Vorhabenkosten. In Abweichung von Nummer 5 beträgt die Förderquote für alle Wirtschaftsunternehmen, einschließlich KMU maximal 50 % der zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten.

Die Projektanträge sind auf Deutsch oder Englisch (deutsche Zusammenfassung zwingend erforderlich) einzureichen. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen. https://foerderportal.bund.de/easyonline

Die Projektanträge für Definitionsprojekte sind bis zu folgenden Stichtagen vorzulegen:

30. Juni 2016
29. September 2017

Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Technische Hinweise zur Einreichung und mögliche weitere Einreichungstermine können dem Internetauftritt zur Fördermaßnahme entnommen werden ( www.fona.de/client_II ).

Den easy-online-Formblättern ist eine Projektbeschreibung beizufügen, die selbsterklärend ist und eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt (Umfang maximal zehn Seiten, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig). Die Struktur entspricht der in Nummer 7.2.1 erläuterten Vorgabe für die Vorlage von Projektskizzen.

Zusätzliche Angaben zum Partnerland:

  • Herausforderungen sowie angestrebte Projektziele, getrennt nach Laufzeit für ein „Definitionsprojekt“ und ein daran anschließendes "Verbundprojekt" in den betrachteten Ländern
  • Allgemeine Rahmenbedingungen, bisherige Kontakte und Kooperationen im Partnerland und angestrebte Kontaktanbahnung während der Definitionsprojektphase
  • Bewertung von für das Vorhaben und das Partnerland relevanten Programmen von anderen Akteuren (Rahmen- und Förderprogrammen, Vorhaben, strategischen Ansätze usw.). Diese Akteure können andere Ressorts oder Förderorganisationen in Deutschland sein, Programme im Partnerland oder Programme multilateraler Organisationen wie der EU-Kommission, der Weltbank, der KfW Entwicklungsbank oder DEG und Ähnlichen. Zu prüfen sind in jedem Fall die Bedingungen in Politik und Verwaltung, die für das Projekt in dem Partnerland wichtig sind, vor allem auch auf regionaler Ebene. Chancen und Risiken für eine erfolgreiche Projektdurchführung sind abzuwägen und darzustellen.

Die eingegangenen Projektanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Thematischer Bezug
    Bezug des verfolgten Forschungsthemas zur vorliegenden Förderrichtlinie
  • Qualität und Relevanz
    des angestrebten Forschungsansatzes (z. B. Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung, Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Wissenschaft)
  • Qualifikation und Zusammenarbeit
    Qualifikation der Projektpartner und Qualität der angestrebten Zusammenarbeit; erkennbarer Mehrwert für die deutsche(n) Partnereinrichtung(en)
  • Umsetzbarkeit und Erfolgsaussichten
    Ansätze zur Verwertung der Ergebnisse, Chancen-Risiko-Abwägung, Erfolgsaussichten und Nachhaltigkeit der Projektanbahnungen, Stakeholdereinbindung, Anwendbarkeit und Ergebnistransfer
  • Wirtschaftlichkeit und Effizienz des Definitionsprojektes.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Es ist beabsichtigt, über die Projektanträge innerhalb von drei Monaten nach dem Stichtag zu entscheiden.

Zum Ende der Definitionsprojekte müssen die Projektleiter eine Projektskizze für ein FuE-Verbundvorhaben im Rahmen dieser Bekanntmachung einreichen oder in einem detaillierten Abschlussbericht erläutern, warum ein Antrag auf Projektförderung für nicht sinnvoll erachtet wird. Für die Vorlage und Auswahl einer Projektskizze gelten die in Nummer 7.2.1 erläuterten Bedingungen.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 18. Dezember 2015

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Ulrich Katenkamp
Gisela Helbig
Christoph Rövekamp
Rudolf Leisen