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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Forschung zum Thema Ressourcen und Nachhaltigkeit zwischen Europa und der Republik Korea im Rahmen des europäisch-koreanischen EU-Projekts KONNECT. Bundesanzeiger vom 10.11.2015

Vom 29.10.2015

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Stärkung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit der Republik Korea ist eine wichtige Aufgabe in der internationalen Wissenschaftspolitik vieler europäischer Länder und der Europäischen Union (EU). Vor diesem Hintergrund wird das europäisch-koreanische EU-Projekt KONNECT ("Strengthening STI Cooperation between the EU and Korea, Promoting Innovation and the Enhancement of Communication for Technology-related Policy Dialogue") gefördert, das Forschungskooperationen zwischen den europäischen Ländern und der Republik Korea initiieren bzw. intensivieren soll.

Ein Instrument zur Erreichung einer verstärkten Zusammenarbeit ist die Durchführung einer europäisch-koreanischen Förderbekanntmachung ("Joint Call"). Der KONNECT-Joint Call soll europäischen und koreanischen Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern die Möglichkeit zur gemeinsamen Arbeit an einem Forschungsthema im Bereich Ressourcen und Nachhaltigkeit geben.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des BMBF-Aktionsplans "Internationale Kooperation". Ziel und Zweck von Vorhaben der "Projektbezogenen Mobilität" ist die Verknüpfung laufender FuE¹-Vorhaben mit internationalen Projektpartnern. Dadurch soll ein Mehrwert für alle beteiligten Partner generiert werden. Es können sowohl bestehende internationale Kooperationen ausgebaut als auch neue Kooperationen initiiert werden. Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von umfangreicheren Antragstellungen in relevanten EU-Programmen dienen.

Bei den gemeinsamen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der ausländischen und der deutschen Partner gelegt. Besonders begrüßt wird die Beteiligung von Unternehmen, insbesondere von innovativen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

Die folgenden sieben Länder fördern die multilateralen Forschungsprojekte im Rahmen des KONNECT-Joint Call:

Deutschland – Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

Republik Korea – National Research Foundation of Korea (NRF)

Republik Korea – Korea Institute for Advancement of Technology (KIAT)

Türkei – Scientific and Technological Research Council of Turkey (TÜBITAK)

Polen – The National Centre for Research and Development (NCBR)

Slowakische Republik – Slovak Academy of Sciences (SAS)

Tschechische Republik – Czech Academy of Sciences (CAS)

Belgien – National Fund for Scientific Research (F.R.S.–FNRS)

Die Rahmenbedingungen dieser multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Ländern vereinbart. Für die Umsetzung der nationalen Projektförderung gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder – der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Zuwendung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ist eine "De-minimis"-Beihilfe. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. der EU L 352 vom 24.12.2013, S1) in der jeweils geltenden Fassung. "De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten.

Die einem späteren Zuwendungsbescheid als Anlage beigefügte "De-minimis"-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden.
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer "De-minimis"-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderung bezieht sich auf die Koordinierung der internationalen Kooperation, den Personalaustausch mit den beteiligten Ländern sowie die Organisation von internationalen Veranstaltungen. Die eigentlichen Forschungsaktivitäten werden nicht über die Bekanntmachung gefördert.

Die thematischen Schwerpunkte der Fördermaßnahme sind:

  1. Nachhaltige Nutzung von Ressourcen: nachhaltige Gewinnung und Abbau von Ressourcen, nachhaltige Verarbeitung und Veredlung, Ressourcen-Effizienz bei industrieller Wertschöpfung, Nutzung von Erneuerbaren Energien auf der Hersteller-Seite in Kombination mit innovativen Energiespeicher-Technologien und ressourcenschonenden Industriematerialien
  2. Recycling-Technologien: z. B. für Metalle der sogenannten seltenen Erden und im Rahmen von "Urban Mining"

Mit der Fördermaßnahme sollen der wissenschaftliche Austausch mit den koreanischen und europäischen Partnern und der wissenschaftliche Nachwuchs gestärkt werden. Ferner kann die Maßnahme der Vorbereitung von Folgeaktivitäten dienen (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen oder im EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 u. Ä.).

Innerhalb dieser Fördermaßnahme wird eine begrenzte Anzahl kooperativer Mobilitätsmaßnahmen gefördert, von denen ein wichtiger Beitrag zu den genannten Forschungsfeldern erwartet werden kann und die die Bedeutung eines transnationalen Ansatzes berücksichtigen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland, – insbesondere KMU² – die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Nur transnationale Forschungsprojekte können gefördert werden. Jeder Projektantrag muss mindestens zwei Partner aus zwei verschiedenen der oben genannten am Joint Call teilnehmenden europäischen Länder und mindestens einen koreanischen Partner umfassen.

Für jedes Forschungsprojekt ist von den Projektpartnern ein europäischer und ein koreanischer Koordinator aus den oben genannten am Joint Call teilnehmenden Ländern zu benennen. Diese beiden Koordinatoren repräsentieren das Projekt nach außen und sind für die internen Managementprozesse verantwortlich. Einer der beiden Koordinatoren (der "Principal Project Coordinator") ist für die elektronische Antragstellung verantwortlich. Unabhängig davon bleiben deutsche Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler für die Durchführung ihres Anteils am Gesamtprojekt die verantwortlichen Ansprechpartner für das Internationale Büro des BMBF.

Forschergruppen aus Ländern, die nicht am Joint Call beteiligt sind, können in den Projekten als zusätzliche Partner auftreten, sofern sie ihre eigene Finanzierung sicherstellen. Dies ist von den jeweiligen Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern schriftlich in Form eines "Letter of Commitment" zu belegen.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potential für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Korea dokumentieren.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % und in der Regel mit maximal 40 000 Euro sowie für die maximale Dauer von 24 Monaten gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Förderung eines Forschungsprojekts im Rahmen des KONNECT-Joint Call sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten deutscher Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler und Expertinnen/Experten gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie das länderspezifische Tagegeld werden übernommen. Beiträge zur Krankenversicherung und ggf. anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.
    Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen/Projektwissenschaftler und Expertinnen/Experten erfolgt durch das entsendende Land.
    Die Tagespauschale für die Republik Korea beträgt 107 Euro für Aufenthalte deutscher Projektpartner von bis zu 22 Arbeitstagen. Bei einem Aufenthalt ab 23 Arbeitstagen bis 30 Arbeitstage wird eine Monatspauschale von 2 392 Euro gezahlt. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 80 Euro gezahlt (Beispiel: Bei einem Aufenthalt von 45 Tagen werden 2 392 Euro + 15 × 80 Euro = 3 592 Euro gezahlt). Der Aufenthalt deutscher Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftlern (bis zu einer E13-Stelle) in Korea wird für eine Dauer von maximal drei Monaten unterstützt. Die Tagespauschale für alle anderen an der Ausschreibung beteiligten Länder variiert. Deutsche Projektpartner erhalten in Belgien einen Tagessatz von 107 Euro, eine Monatspauschale von 2 392 Euro und ab dem 31. Tag einen Tagessatz von 80 Euro. In Polen gilt ein Tagessatz von 82 Euro, eine Monatspauschale von 1 849 Euro und ab dem 31, Tag ein Tagessatz von 61 Euro. Für die Slowakische und Tschechische Republik und die Türkei sehen die Bestimmungen einen Tagessatz von 94 Euro, eine Monatspauschale von 2 116 Euro und ab dem 31. Tag ein Tagessatz von 70 Euro vor.
  2. Workshops
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotentiale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung (maximal 30 Euro pro Person, einschließlich Getränke) und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste.
  3. Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
  4. Personal zur Koordinierung mit den Partnern
    Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal können in geringem Umfang (bis zu 20 % des Gesamtbudgets) und bis zu einer E13-Stelle bezuschusst werden.
    Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben bzw. -kosten zur Durchführung der eigentlichen Projektdurchführung (z. B. Forschungsarbeiten) und die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
    Da es sich um eine projektbezogene Mobilität und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)".

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die FhG oder Helmholtz­gemeinschaft werden grundsätzlich die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98)".

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/

Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner sind:

Fachliche Ansprechpartnerinnen:

Antje Ballentin-Schniering
Telefon: +49 2 28/38 21-20 32
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: Antje.Ballentin@dlr.de

und

Dr. Sabine Puch
Telefon: +49 2 28/38 21-14 23
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: sabine.puch@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Birgit Ehrenberg
Telefon: +49 2 28/38 21-14 71
Telefax: +49 2 28/38 21-11 44
E-Mail: birgit.ehrenberg@dlr.de

Bei technischen Fragen zur Internet-basierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Horst Leiser
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21-20 40
E-Mail: PT-Outline_IB@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 15. November 2015, 24.00 Uhr zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das Skizzentool https://www.pt-it.de/ptoutline/application/KONNECTJC1 vorzulegen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Umfang der Skizze sollte sieben Seiten nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  • Informationen zum Projektkoordinator und den -partnern
  • Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
  • Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen)
  • Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten
  • Beteiligung Dritter
  • geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf)

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  • Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten
  • fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Bezug zur Programmatik des BMBF im entsprechenden Thema
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-online" zu erstellen.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

  • Kooperationsziele
    • geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
  • Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
  • Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
  • Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit
  • ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit
    • Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts, inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung
    • vorhabenbezogene Ressourcenplanung
    • detaillierter Finanzierungsplan in Tabellenform
  • Verwertungsplan
    • z. B. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Korea und Europa
    • geplante Kooperation in Folgeprojekten
    • geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen
  • Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit der Republik Korea und den europäischen Partnerländern
  • Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
  • Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
  • Erfahrung des Antragsstellers in internationaler Zusammenarbeit
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Das KONNECT-Joint Call Sekretariat wird, zusammen mit den jeweiligen nationalen Partnern, alle Anträge auf die Einhaltung der formalen Vorgaben hin prüfen. Anträge, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. In Ausnahmefällen werden einzelne Anträge zur Überarbeitung an die Projektkoordinatoren zurückgesandt.

Weitere Details zu den Evaluationskriterien sind im "Call Text" beschrieben, der auf der KONNECT Webseite http://www.haneurope.or.kr/ zu finden ist.

Der Begutachtungsprozess wird unter Hinzuziehung eines international besetzten Gutachterkreises erfolgen, der eine Rangliste der Anträge erstellt. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Alle Antragsteller werden vom KONNECT-Joint Call Sekretariat über das Ergebnis der Auswahl schriftlich informiert.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 29. Oktober 2015

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
C. Jörgens

- FuE = Forschung und Entwicklung
- Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Millionen Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23) Quelle: http://ec.europa.eu/small-business/faq/index_de.htm und http://ec.europa.eu/growth/smes/