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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben zur kulturellen Bildung. Bundesanzeiger vom 28.10.2015

Vom 27.10.2015

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, einen Forschungsschwerpunkt zur kulturellen Bildung einzurichten.

Kulturelle Bildungsprozesse, als wichtiger Teil des lebenslangen Lernens, finden gleichermaßen in formalen, informellen und non-formalen Bildungskontexten statt. Kulturelle Bildung im Sinne dieser Förderrichtlinien ist dabei sowohl die rezeptive als auch die künstlerisch-kreative Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur. Kunst und Kultur im Sinne dieser Förderrichtlinien umfassen alle kreativen und künstlerisch-gestalterischen Prozesse.

Kulturelle Bildung trägt neben der Vermittlung künstlerisch-kreativer Kompetenzen auch wesentlich zur Persönlichkeitsentwicklung bei. Sie fördert die Motivation, sich langfristig mit Kunst und Kultur auseinanderzusetzen. Auswirkungen werden auch auf Kreativität, Problemlösungskompetenz, Teamfähigkeit etc. erwartet. Viele Fragen zur kulturellen Bildung sind bisher kaum oder gar nicht beforscht. Zusammenhänge werden zwar vermutet, sind jedoch nicht durch fundierte Forschungsergebnisse belegt.

Es fehlen insbesondere gesicherte und systematische Erkenntnisse bezogen auf:

  • Angebot (eingesetzte Ressourcen) und Nachfrage (erreichte Teilhabe),
  • die künstlerischen Wirkungen und die Transferwirkungen kultureller Bildung,
  • Gelingensbedingungen erfolgreicher Kooperation zwischen Kultur und Bildung sowie
  • zur Qualität kultureller Bildung.

Das BMBF als langjähriger Förderer der kulturellen Bildung beabsichtigt daher die Einrichtung eines Forschungsschwerpunkts zur kulturellen Bildung. Vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen im wissenschaftlichen und praktischen Diskurs zur kulturellen Bildung werden mit der Fördermaßnahme folgende Ziele verfolgt:

  • Theoretische/methodische Weiterentwicklung der Forschung zur kulturellen Bildung,
  • Schließung thematischer Forschungslücken,
  • Bereitstellung fundierter Expertisen für die Gestaltung zukünftiger Angebote zur kulturellen Bildung.

Mit den Ergebnissen der Forschungsprojekte soll eine Basis für die Gestaltung zukünftiger Förderprogramme zur kulturellen Bildung geschaffen werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder – der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Forschungsvorhaben zur kulturellen Bildung, die entscheidende Beiträge zur theoretischen Aus­einandersetzung und Methodenentwicklung leisten sowie den Forschungsstand zur kulturellen Bildung verbessern. Geförderte Projekte können sich eines breiten Spektrums an wissenschaftlichen Methoden bedienen. Hierzu zählen unter anderem:

  • experimentelle Methoden,
  • qualitative und quantitative empirische Methoden sowie
  • historiographische, diskurs- oder kulturanalytische Ansätze.

Die Entwicklung innovativer Methoden und von Instrumenten zur Erforschung der verschiedenen Aspekte kultureller Bildung wird bei der Förderung ebenso berücksichtigt wie Vergleichs-, Meta- und Sekundäranalysen. Die zur Förderung ausgewählten Vorhaben zeichnen sich durch einen reflektierten, dem Forschungsgegenstand angemessenen, Methodeneinsatz aus.

Gefördert werden Vorhaben, die Forschungslücken innerhalb eines oder mehrerer der folgenden Themenkomplexe bearbeiten:

  • Bedingungen und Formen von Angebotsgestaltung und Teilhabe an kultureller Bildung,
  • Qualität in der kulturellen Bildung,
  • informelle und non-formale Formen der kulturellen Bildung und Kooperationsmodelle mit formalen Bildungsträgern,
  • Wirkung kultureller Bildung auf künstlerisch-kreative Kompetenzen und Transfereffekte in andere Lebens- und Lernbereiche.

Die Förderung weiterer thematischer Schwerpunkte ist möglich, wenn sich die zu bearbeitenden Fragestellungen durch eine hohe wissenschaftliche und praktische Relevanz auszeichnen, die in der Skizze eingehend begründet ist. Interdisziplinäre oder international vergleichende Fragestellungen sind ausdrücklich erwünscht.

Die im BMBF-Programm "Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung" geförderten Bildungsmaßnahmen können ein Forschungsfeld für geförderte Projekte darstellen. Informationen zum Förderprogramm finden sich unter www.buendnisse-fuer-bildung.de .

Bei der Planung, Durchführung und Auswertung des Forschungsvorhabens sind interkulturelle, generationenübergreifende, soziale und geschlechterspezifische Aspekte in angemessener Weise zu berücksichtigen. Dies ist in der Skizze darzustellen.

Das BMBF fördert den fachlichen Austausch und die Vernetzung der bewilligten Vorhaben zur Weiterentwicklung des Forschungsfeldes. Zu diesem Zweck soll eine Koordinierungsstelle eingerichtet werden, die langfristig u. a. die folgenden Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem beauftragten Projektträger übernehmen wird:

  • Organisation von Workshops, Diskussionsforen und Symposien, darunter auch spezielle Veranstaltungen für den wissenschaftlichen Nachwuchs,
  • Aufbereitung projektübergreifender Ansätze und Ergebnisse für den Transfer und zur Identifikation von Forschungslücken, z. B. durch den Informationsaustausch zwischen Wissenschaft, Bildungspolitik und -administration sowie Akteuren der kulturellen Bildung,
  • Vernetzung der Forschungsprojekte mit thematisch verwandten Forschungs-, Entwicklungs- und darauf bezogenen Evaluationsprojekten.

Die Koordinierungsstelle kann entweder zusätzlich zu einem Forschungsprojekt oder als alleiniges Vorhaben beantragt werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht staatliche Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland. Eine Projektförderung an Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann für ihren zusätzlichen Aufwand nur unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt werden. Bei nicht öffentlich grundfinanzierten Forschungseinrichtungen ist der Nachweis der vorrangigen Forschungstätigkeit in geeigneter Weise zu erbringen.

Anträge von Kooperationsverbünden (bereits bestehende oder sich für diese Aufgabe zusammenschließende Verbünde aus Hochschulen und/oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen) sind ausdrücklich erwünscht.

Die Vorhaben sind im nicht-wirtschaftlichen Bereich durchzuführen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Im Rahmen dieser Fördermaßnahme werden sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte gefördert. Im Fall von Verbünden wird eine gemeinschaftliche Projektskizze der Interessenten vorausgesetzt.

Projektleiterinnen/Projektleiter der antragstellenden Institution müssen durch einschlägige Expertise ausgewiesen sein. Die Zuwendungsempfänger müssen bereit sein, ihre Ergebnisse und Erfahrungen in den fachlichen Austausch mit den Beteiligten an weiteren geförderten Forschungsvorhaben einzubringen.

Es wird besonderer Wert auf die Qualifizierung nicht promovierter Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchs­wissenschaftler gelegt. Die Einstellung von Doktorandinnen/Doktoranden soll daher mit Projektstellen gefördert werden. Hierbei soll die wissenschaftliche Qualifizierung der Stelleninhaberinnen/Stelleninhaber so mit der Projektarbeit verschränkt werden, dass eine erfolgreiche Promotion parallel zur Mitarbeit im Forschungsprojekt sichergestellt wird. Neben der Beschreibung des Forschungsvorhabens sind daher Ausführungen dazu notwendig, wie die Projektarbeiten konkret mit den Qualifizierungsarbeiten von Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftlern verbunden werden sollen.

Jede Projektskizze muss rechtsverbindlich unterschrieben sein. Partner innerhalb einer Institution haben in geeigneter Weise eine Vereinbarung über ihre Zusammenarbeit zu treffen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem 2Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF → Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Antragstellerinnen/Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Im Fall von geplanten Datenerhebungen ist zu prüfen, ob für die Untersuchung der Fragestellungen auf bereits vorhandene Datenbestände zurückgegriffen werden kann. Auch soll die Anschlussfähigkeit neu erhobener Daten an bestehende Datensätze berücksichtigt werden. Das Ergebnis dieser Prüfungen ist in der Skizze zu dokumentieren.

Die Antragstellerinnen/Antragsteller verpflichten sich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form dem Verbund "Forschungsdaten Bildung" ( www.forschungsdaten-bildung.de ) zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert, dokumentiert und auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Daten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragstellerinnen/Antragsteller ein eigenes Forschungsdatenmanagement betreiben. Die wesentlichen Punkte, die dabei zu beachten sind, können einem Merkblatt (http://wiki.bildungsserver.de/bilder/upload/check­liste_datenmanagement.pdf) entnommen werden. Die Umsetzung des Forschungsdatenmanagements ist in der Skizze darzulegen und wird begutachtet.

Um Forschungsergebnisse für die Praxis nutzen zu können, ist eine allgemein verständliche Ergebnisaufbereitung erforderlich. Antragstellerinnen/Antragsteller verpflichten sich, die Ergebnisse ihrer Vorhaben außer für die Fachöffentlichkeit auch für ein breites bildungspolitisch interessiertes Publikum aufzubereiten. Die entsprechenden Publikationen sollen u. a. im Internet veröffentlicht werden. Dieser Beitrag zur Verwertung/Öffentlichkeitsarbeit lässt die Regelungen der Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) sowie die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kosten­basis an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98) unberührt. Antragstellerinnen/Antragsteller müssen sich ferner bereit erklären, Angaben über ihr Vorhaben in standardisiertem Format zur Veröffentlichung im Internet zur Verfügung zu stellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von in der Regel bis zu drei Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Für die Koordinierungsstelle kann keine Projektpauschale gewährt werden.

Beantragt werden können Mittel für wissenschaftliches Personal, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte, Sach- und Reisemittel, die ursächlich in der Durchführung des Vorhabens begründet sein müssen, für gegebenenfalls an­fallende Gebühren zur Nutzung von Sekundärdaten und für Investitionen. In begründeten Fällen können detailliert beschriebene Aufträge an Dritte beantragt und vergeben werden. Die beantragten Ausgaben müssen einen eindeutigen Projektbezug aufweisen; dieser muss ausführlich erläutert werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR – Projektträger
Kulturelle Bildung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: +49 2 28/38 21 13 22
Telefax: +49 2 28/38 21 13 23

Ansprechpartner sind Frau Dr. Désirée Kleiner-Liebau und Herr Dr. Dominic Larue.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung von Projektskizzen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse www.foerderportal.bund.de (Formularschrank) abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-online" zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

Zunächst erfolgt eine Einreichung von Projektskizzen. Die Antragsteller, deren Skizzen für eine mögliche Förderung vorgeschlagen werden, können dann in einem zweiten Verfahrensschritt förmliche Förderanträge (ausführliche Vor­habenbeschreibung und Formantrag) einreichen. Die Förderentscheidung wird durch das BMBF getroffen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger (Anschrift siehe oben) bis spätestens 12. Februar 2016 (Datum des Eingangsstempels im Projektträger) zunächst Projektskizzen in schriftlicher Form sowohl auf dem Postweg als auch in elektronischer Form über das Antragsportal pt-outline ( https://www.pt-it.de/ptoutline/application/KUBIFO ) vorzulegen.

Nach Absendung der Projektskizze über das Portal wird ein Projektblatt generiert, das rechtsverbindlich unterschrieben zusammen mit der unterschriebenen Projektskizze in Papierform auf dem Postweg einzureichen ist.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingereichte Projektskizzen können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen müssen die nachfolgend aufgeführten Angaben enthalten, um eine gutachterliche Stellungnahme zu erlauben.

Die Projektskizzen sind folgendermaßen zu gliedern:

  1. Allgemeine Angaben zum Vorhaben
  • Deckblatt mit Titel/Thema des Forschungsprojektes,
  • Art des Vorhabens: Einzelvorhaben oder Verbundvorhaben mehrerer wissenschaftlicher Einrichtungen
  • Hauptansprechpartnerin/Hauptansprechpartner (nur eine Person), vollständige Dienstadresse
  • gegebenenfalls (z. B. bei Verbünden) weitere Projektleiterinnen/Projektleiter, vollständige Dienstadressen
  • beantragte Laufzeit, geplanter Beginn des Vorhabens
  • Unterschrift der/des Hauptverantwortlichen für das Vorhaben und gegebenenfalls der beteiligten Projektleiterinnen/Projektleiter.
  1. Beschreibung der Forschungsinhalte und weitere Erläuterungen zum Vorhaben - Kurze Zusammenfassung (maximal eine Seite)
    1. Ziele
    • Fragestellung, Gesamtziel und Arbeitsziele des Vorhabens
    • Beitrag des Vorhabens zur Erfüllung der Ziele der Richtlinien
    1. Darstellung des nationalen und internationalen Forschungsstandes einschließlich Darstellung der eigenen Forschungsarbeiten im Feld
    2. Arbeitsprogramm
    • Theoretischer Zugang/analyseleitende Theorie(n)/Hypothesen
    • Untersuchungsdesign mit Begründung der Methoden/Verfahren
    1. kurze Darstellung der wissenschaftlichen Erfolgsaussichten
    2. Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten
      Angaben, die nur bei gegebenem Skizzeninhalt notwendig sind (innerhalb der angegebenen Gesamtseitenzahl):
    • Bei Verbundvorhaben: Beschreibung der Arbeitsteilung zwischen den Partnern und Erläuterung zum wechsel­seitigen Mehrwert (in Nummer V).
    • Darstellung der Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
    • Umsetzung des Forschungsdatenmanagements
  2. Gesamtfinanzierungsplan
  3. Anlagen
    1. CV der Projektleiterin/des Projektleiters und gegebenenfalls weiterer Projektbeteiligter.
    2. eigene Vorarbeiten der Projektleiterin/des Projektleiters und gegebenenfalls weiterer Projektbetreuer (Liste maximal zehn einschlägiger Publikationen der letzten fünf Jahre, laufende Drittmittelvorhaben mit Bezug zum geplanten Vorhaben (Titel, Förderer und Umfang).
    3. Literaturverzeichnis.

Die Projektskizze (ohne Anlagen entsprechend Buchstabe D) soll einen Umfang von 8 Seiten für Einzelvorhaben und 15 Seiten für Verbundvorhaben (DIN A4, 1,5-zeilig, Schriftgröße 11) nicht überschreiten und ist in schriftlicher Form im Original mit drei Kopien und über pt-outline einzureichen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Gliederungspunkte Buchstabe B Nummer I und III müssen für jedes Einzelvorhaben ausgeführt werden.

Eine alleinige Vorlage per Telefax oder E-Mail ist nicht möglich.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Projektskizzen, die den oben genannten Anforderungen und dem Gliederungsschema nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden.

Die eingegangenen Projektskizzen für die Forschungsvorhaben werden nach Ablauf der Vorlagefrist unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz der Fragestellung hinsichtlich der Ziele der Förderrichtlinien (Theorie- und Methodenentwicklung, Schließung thematischer Forschungslücken, Bereitstellung fundierter Expertisen für die Praxis),
  • Theoretische Fundierung und Berücksichtigung des nationalen und internationalen sowie interdisziplinären Forschungsstandes,
  • Qualität des Forschungsdesigns einschließlich der Angemessenheit der ausgewählten Untersuchungsmethoden sowie des Forschungsdatenmanagements,
  • Angemessenheit des Finanzierungs- und Zeitplans; Struktur des Arbeitsplans,
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Eingegangene Skizzen für die Koordinierungsstelle werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Einschlägigkeit des Antragstellers im Bereich der Forschung zur kulturellen Bildung,
  • Kohärenz und Klarheit des Gesamtkonzeptes sowie des Arbeitsplans der Koordinierungsstelle,
  • Effektivität der Vernetzungs- und Kooperationsstrategien innerhalb des Forschungsbereiches und übergreifend in der wissenschaftlichen Community,
  • Qualität des Konzeptes zum Transfer der Ergebnisse in die Praxis und für die Öffentlichkeitsarbeit,
  • Kommunikations- und Organisationserfahrung an den Schnittstellen von Wissenschaft, Politik, Administration und Praxis.

Für die Koordinierungsstelle wird nur ein Konzept ausgewählt.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verbundpartner von positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag sowie eine Gesamt- und eine Teilvorhabenbeschreibung vorzulegen, über die nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden wird. Im förmlichen Förderantrag muss der Finanzierungsplan detaillierter aufgeschlüsselt werden. Die Vorhabenbeschreibung ist folgendermaßen zu gliedern:

  1. Ziele
  • Gesamtziel des Vorhabens
  • Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen (z. B. Förderprogramm)
  • Wissenschaftliche und/oder technische Arbeitsziele des Vorhabens
  1. Stand der Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten
  2. Ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans
  • Vorhabenbezogene Ressourcenplanung
  • Meilensteinplanung
  1. Verwertungsplan
  • Wissenschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten
  • Wissenschaftliche Anschlussfähigkeit
  1. Projektmanagement, Organisation der Zusammenarbeit im Verbund
  2. Notwendigkeit der Zuwendung

Zusätzlich gelten zu den oben genannten Kriterien folgende Bewertungskriterien:

  • Projektmanagement, wenn zutreffend: Organisation der Zusammenarbeit im Verbund,
  • Ausführliche Beschreibung des Arbeitsplanes,
  • konkreter Verwertungsplan.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 27. Oktober 2015

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Irina Ehrhardt