Bekanntmachung : Datum:
Richtlinie zur Fördermaßnahme "KMU-innovativ: Materialforschung (ProMat_KMU)". Bundesanzeiger vom 02.10.2015
Vom 28.09.2015
Mit dieser Fördermaßnahme verfolgt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Ziel, das Innovationspotenzial kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Bereich der Spitzenforschung zu stärken sowie die Forschungsförderung auf der Grundlage des Rahmenprogramms "Vom Material zur Innovation" insbesondere für erstantragstellende KMU attraktiver zu gestalten. Dazu hat das BMBF das Antrags- und Bewilligungsverfahren vereinfacht und beschleunigt, die Beratungsleistungen für KMU ausgebaut und die Fördermaßnahme themenoffen gestaltet. Wichtige Förderkriterien sind Exzellenz, Innovationsgrad und die Bedeutung des Beitrags zur Lösung aktueller gesellschaftlich relevanter Fragestellungen.
Die Fördermaßnahme ist Teil der neuen Hightech-Strategie Innovationen für Deutschland der Bundesregierung ( www.hightech-strategie.de ). Sie unterstützt KMU mit einem abgestimmten Programm der Innovationsförderung. Besonders forschungsstarke KMU sollen effektiver unterstützt werden und der Zugang zu den Fachprogrammen erleichtert werden.
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Innovative Materialien und Werkstoffe nehmen in nahezu allen Bereichen eine Schlüsselposition ein. Sie helfen neue Funktionalitäten zu erschließen und bestehende technische Lösungen entscheidend zu verbessern. Sie tragen in besonderem Maße zur Sicherung von Wohlstand und Lebensqualität bei. Hier spielen häufig hochspezialisierte und interdisziplinär vernetzte KMU mit ihrem im internationalen Vergleich hohen Umsatz- und Beschäftigungsanteil als "hidden champions" eine besondere Rolle. Andererseits gilt es aber auch innovativen Lösungen den Weg in die wirtschaftliche Umsetzung zu bereiten und kreative Ideen junger Start-Ups gezielt zu fördern. Der häufig zu geringe FuE¹-Anteil in KMU soll angehoben werden, um Innovationspotenziale zu stärken. Eine weitere zentrale Herausforderung ist die zunehmende Internationalisierung, die durch komplexer werdende Märkte gekennzeichnet ist.
Die Materialforschung ist eine wichtige Querschnittstechnologie, die in vielen Branchen des verarbeitenden Gewerbes von zentraler Bedeutung ist. Dabei spielt das verarbeitende Gewerbe mit mehr als 6 Millionen Beschäftigten, einem Umsatz von über 1,5 Billionen Euro² und einer Exportquote von 45 % (im Jahr 2013) eine bedeutende Rolle für den Standort Deutschland. Neben vielen innovativen KMU sind auch Unternehmen des erweiterten und häufig familiengeführten Mittelstands in diesem Feld aktiv. Deren Innovationskraft gilt es zu stärken und die Vernetzung mit der Grundlagenforschung zu erhöhen, um so den Transfer kreativer Ideen in neue Produkte zu unterstützen.
Ziel der Fördermaßnahme ist es, besonders innovationsfreudige KMU zu fördern, die bestehende Produktlösungen aber auch Prozesse in ihrem Unternehmen deutlich verbessern, oder aber vollkommen neue Geschäftsfelder aufbauen wollen. Dabei sollen die Materialforschung und deren Nutzen für neue bzw. deutlich verbesserte Produktlösungen im Vordergrund stehen.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AGVO mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AGVO freigestellt.
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden risikoreiche industriegeführte Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben. Die FuE-Vorhaben sollen materialwissenschaftliche Fragestellungen mit hohem Anwendungspotenzial bearbeiten, die die Positionierung der beteiligten KMU am Markt unterstützten. Es wird von den Zuwendungsempfängern erwartet, dass im Zuge der Verwertung der Projektergebnisse praxisnahe Lösungen gefunden bzw. Wege für eine Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in die Praxis aufgezeigt werden. Entscheidend für die Zielvorstellung des jeweiligen Projektes ist eine für die erfolgreiche Markterschließung geeignete Vorgehensweise. Im Rahmen der vorzulegenden Verwertungspläne sollen die Antragsteller ihre Konzepte für die Markterschließung darlegen. Gefördert werden themenübergreifend Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich der Materialforschung, die auf Anwendungen in folgenden Themenfeldern ausgerichtet sind:
- Materialien für Gesundheit und Lebensqualität
(beispielsweise funktionale Beschichtungen, neue Wirk- und Hilfsstoffe, Verkapselung- und zielgerichteter Wirkstofftransport; verbesserte bzw. bioaktive Implantate, Marker- und Tracermaterialien; antimikrobielle und selbstreinigende Materialien; Filtermaterialien) - Materialien für ein zukunftsfähiges Bauwesen und Infrastruktur
(beispielsweise langlebige, recyclingfähige Baustoffe; funktionale Füllstoffe, Kleb- und Dichtstoffe; Wärmedämmung und Verglasung; schaltbare Fassaden; Wärmespeichermaterialien, sensorische Materialien; Zuschlagstoffe und Additive, Werkstoffe für den Leichtbau; Entwicklung selbstreparierender oder selbstreinigender Werkstoffe) - Materialien für Information und Kommunikation
(beispielsweise Materialien für die Sensorik, Aktorik bzw. Mess- und Regeltechnik; Materialien für die Aufbau- und Verbindungstechnik; plasmonische Materialien, strukturierte Materialien; Nanomaterialien und -systeme) - Materialien für die Energietechnik
(beispielsweise langlebige, korrosionsfeste und temperaturbeständigere Materialien; Materialien mit extremer Zyklenbeständigkeit; Hybridkonzepte; neue Batterie-Systeme auf der Basis von Metall-Luft oder Lithium-Schwefel Systemen; thermochemische und Latentwärme-Speicher; nanoskalige Carbon-Werkstoffe für Wasserstoffspeicher) - Nachhaltiger Umgang mit Rohstoffen und Materialien
(beispielsweise Erhöhung der Materialeffizienz; Entwicklung von Substituten; Nutzung von Sekundärrohstoffen und Prozessabfällen; Materialien für die additive Fertigung; Entwicklung gradierter und hybrider Werkstoffsysteme; Entwicklung selbstreparierender oder selbstreinigender Werkstoffe; Entwicklung und Optimierung von Leichtbauwerkstoffen; Entwicklung von Filter- und Membranmaterialien für die Luft- und Wasserreinigung; Katalysatoren und Adsorbentien für die Boden- und Grundwassersanierung; Katalysatoren zur Umwandlung von Lichtenergie in chemische Energie) - Materialien für Mobilität und Transport
(beispielsweise neue Materialien für effiziente Antriebstechnologien; Entwicklung und Recycling von Hybrid- und Faserverbundwerkstoffen; Fügetechnologien für Multimaterialsysteme; Werkstoffsysteme zur Rückgewinnung von Energie; bessere und neue Speicher für regenerative Energieträger)
Die aufgelisteten Materialentwicklungen sind beispielhaft und nicht als vollständig anzusehen. Es können auch Projekte zu nicht explizit genannten Materialentwicklungen gefördert werden, solange die Lösungsansätze einen signifikanten Beitrag zu den genannten Anwendungsfeldern leisten. Der technologische Fokus der Projekte muss dabei grundsätzlich im Bereich der Materialentwicklung liegen. Dies schließt auch Materialentwicklungen im Bereich der Nanotechnologie mit ein. Da Fertigungsprozesse und -techniken im Rahmen der Materialentwicklung eine zunehmende Rolle spielen, können diese Aspekte ergänzend, das heißt in Verbindung mit einen Materialentwicklungsthema, berücksichtigt werden. Dies beinhaltet auch Arbeiten hinsichtlich Simulation und Modellierung, sowie Mess- und Prüftechnik. Des Weiteren können auch Fragen der Normierung und Standardisierung, die Relevanz für die Herstellung neuer Materialien bzw. Produktideen besitzen, mit einbezogen werden.
Gesamtziel der Vorhaben sind neue Materialien bzw. Materialien mit erheblich verbesserten Eigenschaften, welche beispielsweise durch Funktionalisierung bzw. Strukturierung erreicht werden können. Es können alle Prozesse zur Herstellung bzw. Synthese, der Ver- und Bearbeitung von Materialien mit erheblich verbesserten Eigenschaften und hohem Anwendungsbezug betrachtet werden. Die sich anschließende Produktentwicklung soll perspektivisch aufgezeigt werden, ohne jedoch Teil der Förderung zu sein. Es werden nur Vorhaben gefördert, die über eine ausreichende Innovationshöhe verfügen, bzw. die den Stand der Technik signifikant übertreffen.
Ausgeschlossen von der Förderung sind Themen aus den Bereichen Nahrungs-, Futter- und Genussmittel sowie Kosmetika.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind:
- KMU im Sinne der Definition der Europäischen Kommission (mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland). Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 zur Anwendung ( https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=220 ). KMU können sich zur Klärung ihres Status bei der Förderberatung "Forschung und Innovation" des Bundes (siehe Nummer 7) persönlich beraten lassen.
- Mittelständische Unternehmen mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen (Auslegung gemäß Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 Anhang I Artikel 3 zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von 1 000 Mitarbeitern und einen Jahresumsatz von 100 Millionen Euro nicht überschreiten.
Im Rahmen von Verbundprojekten sind auch Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen antragsberechtigt.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Allianzen mit Großunternehmen, die als assoziierte Partner die spätere marktwirtschaftliche Umsetzung der FuE-Ergebnisse unterstützen, sind ausdrücklich erwünscht. Dies geschieht in der Regel ohne Förderung des Großunternehmens.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Förderfähig im Rahmen dieser Richtlinien sind grundlegende, anwendungsorientierte Forschungsarbeiten des vorwettbewerblichen Bereichs, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind. Dies sind:
- Einzelvorhaben von KMU oder mittelständischen Unternehmen (siehe Nummer 3),
- Verbundprojekte von einem KMU mit weiteren KMU und/oder Hochschulen/Forschungseinrichtungen und/oder mittelständischen Unternehmen,
- Einzelvorhaben oder Verbundprojekte gemäß Ziffer i und ii mit assoziierten Großunternehmen.
Bei Verbundprojekten muss der Nutzen des Vorhabens in erster Linie den beteiligten KMU zugutekommen. Die Laufzeit der Vorhaben ist in der Regel auf einen Zeitraum von zwei Jahren angelegt.
Das Vorhaben muss durch ein KMU bzw. mittelständisches Unternehmen initiiert und koordiniert werden. Die Projektkonsortien müssen zudem mindestens die zentralen Glieder der Wertschöpfungskette einbeziehen.
Die Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. KMU können sich zu Fragen der EU-Förderung bei der Förderberatung "Forschung und Innovation" des Bundes (siehe Nummer 7) beraten lassen.
Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – entnommen werden ( Merkblatt Vordruck 0110 ).
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilsfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote für KMU nach EU-Definition führen können.
Nur bei Verbundprojekten:
Es ist im Sinne der anwendungsorientierten Umsetzung der Forschungsergebnisse auf ein angemessenes Verhältnis zwischen industriellen und institutionellen Partnern zu achten. Die Zuwendungen an die beteiligten Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft müssen mehr als 60 % der Gesamtzuwendungen betragen. Wenn an dem Verbund sowohl KMU im Sinne der Definition der Europäischen Kommission als auch mittelständische Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, beteiligt sind, muss die Zuwendung an die KMU größer als die an die übrigen industriellen Verbundpartner sein.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98). Zur Vereinfachung des Förderverfahrens besteht für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft die Möglichkeit, nach Nummer 5.6 NKBF 98 die pauschalierte Abrechnung mit einem Gemeinkostenzuschlag von 120 % auf die Personaleinzelkosten zu beantragen.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
7 Verfahren
Interessierten Unternehmen, insbesondere Erstantragstellern, wird empfohlen, sich für eine ausführliche Erstberatung mit der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes in Verbindung zu setzen. Als Lotsendienst berät sie bei der Zuordnung von Projektideen, vermittelt zu den fachlichen Ansprechpartnern bei den beteiligten Projektträgern und unterstützt insbesondere auch bei der Klärung der Antragsberechtigung gemäß KMU-Definition der Europäischen Kommission (siehe Nummer 3).
Lotsendienst für Unternehmen bei der Förderberatung "Forschung und Innovation" des Bundes
Beratungstelefon: 08 00 26 23-0 09 (kostenfrei)
E-Mail: beratung@foerderinfo.bund.de
Internet:
www.kmu-innovativ.de
Förderberatung "Forschung und Innovation" des Bundes
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme "KMU-innovativ: Materialforschung (ProMat_KMU)" hat das BMBF seine Projektträger beauftragt, bei denen weitere Informationen erhältlich sind:
Für die in Nummer 2 genannten Themenfelder (1) "Materialien für Gesundheit und Lebensqualität", (2) "Materialien für zukünftige Bausysteme" sowie (3) "Materialien für Information und Kommunikation" hat das BMBF seinen Projektträger
VDI Technologiezentrum GmbH
Abteilung Fachliche Forschungsförderung
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Ansprechpartner: Dr. Michael Gleiche
Telefon: 02 11 / 62 14-5 86
Telefax: 02 11 / 62 14-4 84
E-Mail: gleiche@vdi.de
beauftragt.
Für die in Nummer 2 genannten Themenfelder (4) "Materialien für die Energietechnik", (5) "Nachhaltiger Umgang mit Rohstoffen und Materialien" sowie (6) "Materialien für Mobilität und Transport" hat das BMBF seinen Projektträger
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich NMT
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Ansprechpartner: Dr. Norbert Zisser
Telefon: 0 24 61 / 61 18 23
Telefax: 0 24 61 / 61 23 98
E-Mail: n.zisser@fz-juelich.de
beauftragt.
7.2 Zweistufiges Förderverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe können beim beauftragten Projektträger des BMBF jederzeit Projektskizzen über das Online-Skizzentool für die Fördermaßnahme "KMU-innovativ: Materialforschung (ProMat_KMU)" auf dem Internetportal www.kmu-innovativ.de jederzeit online eingereicht werden. Die für eine Beteiligung an der Bekanntmachung benötigten Informationen sind dort verfügbar. Bewertungsstichtage sind alle sechs Monate, jeweils am 15. April und am 15. Oktober.
Gilt nur für Verbundprojekte:
Für Verbundprojekte ist eine Projektskizze durch den Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise erst zum nächstfolgenden Stichtag berücksichtigt werden.
Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten. Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss diese zusätzlich fristgerecht zu den oben genannten Terminen unterschrieben beim beauftragten Projektträger in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.
Es wird empfohlen, vor der Einreichung von Projektskizzen mit dem zuständigen Projektträger Rücksprache zu halten.
Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung zu erstellen und sollte maximal 10 DIN A4-Seiten umfassen:
- Thema und Zielsetzung des Vorhabens mit Bezug des Vorhabens zu dieser Fördermaßnahme und dem entsprechenden Themenfeld
- Stand der Wissenschaft und Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, Patentlage
- Notwendigkeit der Zuwendung: Wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung
- Marktpotenzial, Marktumfeld, wirtschaftliche und wissenschaftliche Konkurrenzsituation
- Kurzdarstellung der beantragenden Unternehmen, konkrete Darlegung der Geschäftsmodelle und Marktperspektiven mit Zeithorizont und Planzahlen, Darstellung des aufzubringenden Eigenanteils
- Arbeitsplan, gegebenenfalls Verbundstruktur mit Arbeitspaketen aller beteiligten Partner
- Finanzierungsplan
- Verwertungsplan (wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten, Nutzungsmöglichkeiten und Anschlussfähigkeit (im EWR, insbesondere in Deutschland)).
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Fachlicher Bezug zur Fördermaßnahme
- Bedeutung des Forschungsziels: gesellschaftlicher Bedarf und Relevanz für die Materialforschung
- wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes
- Innovationshöhe des wissenschaftlich-technischen Konzeptes
- technologisches und wirtschaftliches Potenzial
- Qualifikation der Partner
- Qualität des Projektmanagements und gegebenenfalls der Verbundstruktur
- Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungsplans, Kommerzialisierungsperspektive, Marktpotenzial
- Beitrag des Projekts zur zukünftigen Positionierung des Unternehmens am Markt
- Abschätzung der mit den wissenschaftlich-technischen Innovationen verbundenen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Chancen und Risiken.
Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb.
Das BMBF behält sich vor, sich bei der Förderentscheidung durch unabhängige Gutachter beraten zu lassen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten in der Regel zwei Monate nach Vorlage der Projektskizze schriftlich mitgeteilt.
Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Bei positiver Bewertung werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert, jeweils einen vollständigen förmlichen Förderantrag vorzulegen (Bei Verbundprojekten hat dies in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator zu erfolgen). Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Zur Erstellung der jeweiligen förmlichen Förderanträge (auf AZA- oder AZK-Basis) ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen. Über die vorgelegten Förderanträge wird nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden.
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.
Die Förderentscheidung erfolgt in der Regel zwei Monate nach Vorlage der vollständigen formgebundenen Anträge.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 28. September 2015
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Liane Horst
- Forschung und Entwicklung
- Statistisches Jahrbuch 2012, Angaben ohne Nahrungs-, Futter- und Genussmittelindustrie.