Bekanntmachung : Datum:
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Fördermaßnahme "Validierung des technologischen und gesellschaftlichen Innovationspotenzials wissenschaftlicher Forschung – VIP+".
Vom 09.02.2015
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Die deutsche Wissenschafts- und Forschungslandschaft zeichnet sich durch exzellente Forschung und durch einen lebendigen Wissens- und Erkenntnistransfer aus. Eine hohe Innovationsdynamik ist treibende Kraft von Wachstum und Wohlstand.
Mit der neuen Hightech-Strategie hat sich die Bundesregierung das Ziel gesetzt, Deutschlands Innovationskraft durch kreative und innovative Antworten auf die drängenden Herausforderungen unserer Zeit weiter zu stärken. Um dieses Ziel zu erreichen, wird der Förderung ein erweiterter Innovationsbegriff zugrunde gelegt, der technologische und gesellschaftliche Innovationen gleichermaßen umfasst.
Auch der Transfer muss breiter angelegt werden. Wissens- und Erkenntnistransfer greift Forschungsergebnisse aus Natur-, Lebens- und Ingenieurwissenschaften wie auch aus Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften auf und erschließt Innovationspotenziale für Wirtschaft und Gesellschaft. Besonders vielversprechend sind interdisziplinäre Ansätze, denn signifikante Innovationen entstehen oft an der Schnittstelle unterschiedlicher Disziplinen, Themen und Perspektiven.
Um signifikante Innovationen zu ermutigen, muss die Brücke zwischen der Forschung und der Verwertung bzw. Anwendung von Forschungsergebnissen weiter gestärkt werden. Dazu muss das Innovationspotenzial von Forschungsergebnissen frühzeitig geprüft und so weit nachgewiesen werden, dass danach eine risikoarme abschließende Entwicklung auch mit finanzieller Beteiligung Dritter möglich wird. Im Sinne der vorliegenden Fördermaßnahme heißt dieser Prozess Validierung.
Die Fördermaßnahme "Validierung des technologischen und gesellschaftlichen Innovationspotenzials wissenschaftlicher Forschung – VIP+" (Kurzbezeichnung: VIP+) unterstützt Forscherinnen und Forscher dabei, ihre Forschungsergebnisse systematisch zu validieren und im Prozess der Validierung mögliche Anwendungsbereiche zu erschließen, die einen hohen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzen erwarten lassen. Damit tragen sie zugleich zur Stärkung der Transferkultur in ihren Einrichtungen wie auch in der Wissenschafts- und Forschungslandschaft insgesamt bei.
Die Validierung bildet im Prozess des Wissens- und Erkenntnistransfers die Brücke zwischen der Findung und der Verwertung bzw. Anwendung:
- Findungsphase:
In der Findungsphase werden vielversprechende Forschungsergebnisse identifiziert, die ein hohes Innovationsspotenzial erwarten lassen, welches in der anschließenden Validierungsphase belegt werden soll. Die Findungsphase ist Teil der Grundlagenforschung, durch welche der grundsätzliche Erkenntnisgewinn stattfindet.
- Validierungsphase:
Ziel der Validierungsphase ist es, das Innovationspotenzial der identifizierten Forschungsergebnisse zu prüfen, nachzuweisen und zu bewerten sowie sukzessive mögliche Anwendungsbereiche zu erschließen. Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen sowie die Akzeptanz des Marktes und der Gesellschaft sind dabei zu berücksichtigen.
- Verwertungs- bzw. Anwendungsphase:
Die Verwertung bzw. Anwendung validierter Forschungsergebnisse erfolgt in der Regel durch die Umsetzung in innovative Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen. Dabei kommt sowohl eine wirtschaftliche Verwertung, beispielsweise in Netzwerken, durch Lizenzierung oder durch Gründung, als auch eine nichtwirtschaftliche Anwendung, deren Nutzen im volkswirtschaftlichen oder gesamtgesellschaftlichen Bereich liegt, in Betracht.
Für die Findungsphase setzt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf die bestehende Förderung der Grundlagenforschung. Für die Verwertungsphase, beispielsweise die Gründungsförderung, stehen Förderprogramme des Bundes und der Länder zur Verfügung. Die Fördermaßnahme VIP+ zielt daher ausschließlich auf die Validierungsphase. Sie adressiert alle wissenschaftlichen Disziplinen und Forschungsbereiche. Zugleich ist sie offen für unterschiedliche Wege der anschließenden Verwertung bzw. Anwendung. Damit ergänzt die Fördermaßnahme VIP+ Ansätze in den Fachprogrammen des Bundes, die themenbezogen oder auf konkrete Verwertungswege ausgerichtet sind.
1.2 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Vorhaben zur Validierung von Forschungsergebnissen
Gegenstand der Förderung sind Vorhaben aus allen Forschungsbereichen, die die Machbarkeit und Umsetzbarkeit sowie das Innovationspotenzial von Forschungsergebnissen systematisch unter Beweis stellen und sich in der Validierungsphase (siehe Nummer 1.1) befinden. Es sollen insbesondere Vorhaben gefördert werden, deren Ergebnisse zu signifikanten Innovationen (Innovationshöhe) führen können und die ein hohes wirtschaftliches oder gesellschaftliches Innovationspotenzial aufweisen.
Die Vorhaben können beispielsweise folgende Validierungstätigkeiten umfassen:
- Untersuchungen zum Nachweis der Machbarkeit,
- Entwicklung von Demonstratoren oder Funktionsmodellen, Durchführung von Testreihen oder Pilotanwendungen zum Nachweis der Tauglichkeit und Akzeptanz,
- anwendungsorientierte Grundlagenforschung zur Weiterentwicklung von Forschungsergebnissen in Richtung Anwendung oder zur Anpassung an neue Anwendungsbereiche,
- bewertende Analysen zum Nachweis des wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Innovationspotenzials sowie
- Schutzrechtanalyse und -sicherung.
Mit Abschluss der Validierungstätigkeiten sollen alle für die anschließende Verwertungs- bzw. Anwendungsphase erforderlichen Nachweise erbracht sein.
Zur Sicherung des Validierungserfolgs muss jedes Vorhaben ein verbindliches Unterstützungskonzept vorlegen und umsetzen. Das Unterstützungskonzept zeigt auf, wie
- mögliche Anwendungen und Nutzerkreise für das zu validierende Forschungsergebnis identifiziert werden,
- die Nutzeranforderungen sowie die Anforderungen möglicher Verwerter bzw. Anwender an die Validierung ermittelt werden,
- rechtliche und ethische Rahmenbedingungen berücksichtigt werden und
- eine Verwertung bzw. Anwendung im Anschluss an die Validierung vorbereitet wird.
Als Teil des Unterstützungskonzepts sind Innovations-Mentorinnen oder -Mentoren in das Vorhaben einzubeziehen. Sie sollen die Integration von Erfahrungswissen aus erfolgreichen Innovationsprozessen in das Vorhaben sicherstellen. Die Mentorinnen und Mentoren sowie weitere in das Unterstützungskonzept eingebundene Akteure haben ihre Bereitschaft zur Mitwirkung schriftlich gegenüber der antragstellenden Einrichtung zu erklären.
Der weitere Entwicklungs- und Umsetzungsweg der Arbeiten, insbesondere die Verwertung oder konkrete Umsetzung, liegt in der Verantwortung des Antragstellers. Der Projektträger berät auf Anforderung rechtzeitig vor Vorhabenende über mögliche Wege und Fördermöglichkeiten in der anschließenden Verwertungs- bzw. Anwendungsphase.
2.2 Begleitforschung
Das BMBF behält sich vor, ein oder mehrere Projekte der Begleitforschung zu fördern.
Eine Spezifizierung des Zuwendungszwecks und weitere Hinweise erfolgen in einer diese Richtlinien ergänzenden Bekanntmachung.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, von Bund und Ländern gemeinsam grundfinanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Bundeseinrichtungen mit Forschungs- und Entwicklungs-(FuE)-Aufgaben.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung (institutionelle Förderung) nur unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Soweit die antragstellende Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, können nur die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Einrichtung finanziert werden. Die Gewährleistung einer eindeutigen finanziellen und inhaltlichen Abgrenzung zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist daher Voraussetzung für eine Förderung.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Es können sowohl Einzelvorhaben als auch Verbundprojekte gefördert werden.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf .
5 Art und Umfang der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Sofern Bundeseinrichtungen mit FuE-Aufgaben gefördert werden, erhalten diese Zuschüsse im Wege der Zuweisung. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens. Die Zuwendung soll in der Regel die Summe von 500 000 Euro pro Vorhaben bzw. Verbundprojekt und Jahr (d. h. insgesamt 1 500 000 Euro) nicht überschreiten.
Auch Vorhaben mit kürzerer Laufzeit bzw. geringerem Förderbedarf werden adressiert.
Zuwendungen können für Personal-, Sach- und Reisemittel sowie vorhabenbezogene Geräteinvestitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind, verwendet werden. Aufgrund der Offenheit der Maßnahme für unterschiedliche Forschungsbereiche und Einrichtungsarten können in einzelnen Projekten verschiedene Schwerpunkte notwendig sein.
Erforderliche Ausgaben/Kosten für die Sicherung von Schutzrechten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union während der Laufzeit eines Vorhabens sind zuwendungsfähig, sofern diese nicht bereits durch andere Fördermaßnahmen des Bundes und der Länder, wie etwa das Programm SIGNO des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, gefördert werden.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird auf die Bundeszuwendung eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) und zusätzlich die BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).
Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Förderinitiative VIP+ weitere Evaluierungsprozesse durchzuführen. Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, auf Anforderung die für die Evaluierung notwendigen Daten den vom BMBF beauftragten Institutionen zeitnah und auch nach Abschluss des geförderten Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich für die Evaluierung verwendet und vertraulich behandelt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme VIP+ ist derzeit folgender Projektträger betraut:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
VIP+/PT Wissenstransfer
Steinplatz 1
10623 Berlin
Ansprechpartner:
Dr. Lars Heinze
Telefon: 0 30/31 00 78-2 54
Telefax: 0 30/31 00 78-2 16
E-Mail: vip@vdivde-it.de
Internet: www.validierungsfoerderung.de
Kontaktformular für Anfragen und Rückrufbitten:
www.validierungsfoerderung.de/kontakt
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekanntgegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter www.foerderportal.bund.de abgerufen werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-Online" verpflichtend ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Den erforderlichen Link zu den Förderanträgen für VIP+ erhalten Sie auf Anfrage beim Projektträger.
Weitere Informationen, insbesondere den verbindlichen Leitfaden zur Antragstellung, finden Sie unter www.validierungsfoerderung.de .
7.2 Grundsätzliche Förderberatung
An der Fördermaßnahme VIP+ Interessierten – insbesondere Erstantragstellenden – wird empfohlen, sich für eine Erstberatung mit der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes in Verbindung zu setzen. Sie berät bei der Zuordnung von Projektideen und vermittelt fachliche Ansprechpartner beim Projektträger. Die Förderberatung steht auch für weiterführende Förderfragen zur Validierung sowie zum Wissens- und Erkenntnistransfer insgesamt zur Verfügung.
Förderberatung "Forschung und Innovation" des Bundes
Projektträger Jülich (PtJ)
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsstelle Berlin
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin
E-Mail: beratung@foerderinfo.bund.de
Internet: www.foerderinfo.bund.de
Gebührenfreie Hotline: 08 00/26 23-0 08
7.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Das Förderverfahren ist einstufig angelegt. Anträge auf Förderung zu Nummer 2.1 können fortlaufend gestellt werden. Zu Nummer 2.2 erfolgt eine ergänzende Bekanntmachung.
Die Anträge müssen enthalten:
- AZA-, AZAP-, AZV-, AZVP- bzw. AZK-Formulare mit rechtsverbindlicher Unterschrift,
- Vorhabenbeschreibung und Kurzdarstellung sowie
- Erklärungen der Akteure gemäß verpflichtendem Unterstützungskonzept.
Die Vorhabenbeschreibung mit den notwendigen Erklärungen muss die verbindlichen Anforderungen erfüllen, die im Leitfaden zur Antragstellung in der Fördermaßnahme VIP+ niedergelegt sind. Anträge, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und werden ohne weitere Prüfung abgelehnt. Mit der Abgabe der Antragsunterlagen werden die Richtlinien zur Fördermaßnahme VIP+ durch die Antragsteller akzeptiert.
Zur Bewertung der Anträge wird ein Gutachterkreis mit umsetzungs- und anwendungserfahrenen Expertinnen und Experten aus den Bereichen Wissenschaft, Gesellschaft, Wissens- und Erkenntnistransfer sowie Wirtschaft/Investoren berufen. Der Gutachterkreis schlägt dem BMBF die erfolgversprechendsten Anträge zur Förderung vor.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Innovationshöhe und Verwertungs- bzw. Anwendungspotenzial der angestrebten Innovation,
- Tragfähigkeit des Alleinstellungsmerkmals hinsichtlich des wissenschaftlichen Ansatzes und der erwarteten Anwendung im Sinne des Zuwendungszwecks,
- Validierungsfähigkeit der vorliegenden Forschungsergebnisse und Einordnung des Vorhabens in die Validierungsphase,
- Plausibilität der Validierungsziele im Hinblick auf die vorgesehene Verwertung bzw. Anwendung,
- Angemessenheit des Arbeitsplans unter Berücksichtigung der Methodik sowie der durchgeführten Vorarbeiten und der Validierungsziele,
- Erfahrungen und Qualifikationen der antragstellenden Einrichtung sowie der einbezogenen Akteure (Projektteam),
- Realisierbarkeit angestrebter Verwertungs- bzw. Anwendungswege im Anschluss an die Validierung, insbesondere im Hinblick auf potenzielle Partner,
- Tragfähigkeit des Konzepts zum Schutz des geistigen Eigentums,
- Qualität des Unterstützungskonzepts auch hinsichtlich der beteiligten Akteure sowie
- Notwendigkeit der Zuwendung sowie Plausibilität und Angemessenheit der Finanzplanung.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien sowie der Bewertung durch die beteiligten Gutachterinnen und Gutachter wird der Zuwendungsgeber nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entscheiden.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen wurden.
8 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 9. Februar 2015
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Kathrin Meyer