Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von Forschungsvorhaben zum Themenfeld "Kompetenzmodelle und Instrumente der Kompetenzerfassung im Hochschulsektor – Validierungen und methodische Innovationen (KoKoHs)."

Vom 19.01.2015

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Kompetenzorientierung ist spätestens mit der Bologna-Reform zu einem Schlüsselbegriff in der Diskussion um die Qualität der Hochschullehre geworden. Damit verbunden ist die zentrale Forderung nach einem Studium, das neben dem nach wie vor geltenden allgemeinen Bildungsanspruch im Lichte seiner jeweiligen disziplinären Ausrichtung die Beschäftigungsfähigkeit der Studierenden fördern und sie auf anspruchsvolle berufliche Tätigkeitsfelder vorbereiten soll. So sollen neben fachlich-wissenschaftlichen Kompetenzen im akademischen Lehr-Lern-Prozess auch die Fähigkeiten vermittelt werden, mit denen Studierende ihr in der Hochschule erworbenes Wissen in praktischen Einsatzfeldern anwenden und anpassen sowie das vorhandene Wissen reflektieren und weiterentwickeln können. Weiterhin sollte ein Studium auch zur Förderung fachübergreifender, multifunktionaler Qualifikationen beitragen und Schlüsselkompetenzen vermitteln.

Die Umsetzung dieses in der Hochschullehre neuen Ansatzes der Kompetenzorientierung, der vornehmlich auf Lernergebnisse statt auf Lerninhalte fokussiert, bedarf vielfältiger Maßnahmen auf unterschiedlichen Ebenen und in unterschiedlichen Einflussfeldern. Diese reichen von veränderten Lehr-Lern-Arrangements bis zu hochschuldidaktischen Qualifizierungsangeboten für Lehrende. Insbesondere aber sind Curricula von den Qualifizierungszielen ausgehend (neu) zu konzipieren, Kompetenzstandards zu formulieren und dazu passende Prüfungsformate zu entwickeln.

Diese Aufgaben sind angesichts des mehrdimensionalen und heterogenen Anforderungsprofils, der Vielfalt der Studienmodelle sowie des institutionellen Angebots sehr anspruchsvoll und komplex. Für solche über die formale Einführung hinausgehende Weiterentwicklungen des bisherigen Studienangebots fehlen nicht zuletzt theoretisch-fundierte Modelle zu den in Frage stehenden Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie methodisch adäquate Instrumente zur Erfassung fachspezifischer und generischer Leistungsfähigkeiten der Studierenden. Solche Instrumente werden nicht nur zur individuellen Leistungsfeststellung benötigt. Sie sind insbesondere auch wertvoll für ein Monitoring der Lernfortschritte, für Lehr-Evaluationen im Rahmen der Qualitätssicherung sowie im Kontext einer evidenzbasierten Gestaltung von Lehr-Lern-Arrangements. Sie liefern gleichermaßen „Gestaltungswissen“ für Hochschulleitungen und die politische Administration z. B. im Zusammenhang mit Anerkennungs- und Zulassungsfragen, wie sie nicht nur im Kontext eines zunehmend internationalisierten Hochschulraums von wachsender Bedeutung sind oder für Überlegungen zu Effizienz und Effektivität der akademischen Lehre generell. Die valide Erfassung der in einem Studium entwickelten Kompetenzen ist schließlich für eine Vielzahl von Fragen der Forschung zu den Bedingungen, der Gestaltung und den Wirkungen des akademischen Lehr-Lernprozesses relevant.

Die vorliegenden Förderrichtlinien "Kompetenzmodelle und Instrumente der Kompetenzerfassung im Hochschulsektor – Validierungen und methodische Innovationen (KoKoHs)" widmen sich diesen Herausforderungen. Sie schließen an die im Jahr 2010 veröffentlichten Förderrichtlinien "Kompetenzmodellierung und Kompetenzerfassung im Hochschulsektor" vom 24. September 2010 (BAnz. S. 3342) an. In deren Mittelpunkt standen grundlegende Arbeiten für eine theoriegeleitete Entwicklung von Modellen zu fachspezifischen und generischen Leistungen sowie von Instrumenten zu deren Erfassung. Im Rahmen der jetzt vorliegenden Förderrichtlinien sollen schwerpunktmäßig Projekte gefördert werden, in denen es um die Validierung bereits vorliegender Kompetenzmodelle und -instrumente geht. Solche Projekte müssen zwingend entsprechende Vorarbeiten – also möglichst präzise Beschreibungen der Kompetenzen und (zumindest) bereits durchgeführte und durch geeignete Dokumentation nachgewiesene Pilotstudien zur Prüfung der psychometrischen Eigenschaften dazugehöriger Instrumente – vorweisen. Diese Vorarbeiten können entweder im Rahmen der bisherigen KoKoHs-Förderung oder anderweitig erbracht worden sein. Grundsätzlich sind hier auch Projekte förderfähig, deren Validierungen im Kontext eines Transfers von erprobten Modellen und Instrumenten aus Domänen mit fortgeschrittener Kompetenzorientierung vorgenommen werden sollen. Der Fokus der Projekte sollte in beiden Fällen vorwiegend auf den kognitiven Aspekten von Studienleistungen liegen. Des Weiteren ist in den Projekten eine enge Kooperation von fachlich/inhaltlicher und methodischer Expertise vorzusehen. Beide Merkmale stellen für die im Mittelpunkt der neuen KoKoHs-Förderung stehenden Validierungsprojekte grundsätzliche Fördervoraussetzungen dar.

Zusätzlich ist die Förderung "methodenfokussierter Projekte" vorgesehen, in denen innovative Formen der Erhebung von Kompetenzen erprobt werden, für die entsprechend angepasste Fördervoraussetzungen gelten (vgl. Nummer 2 "Gegenstand der Förderung" und Nummer 7 "Verfahren").

Die Förderung von KoKoHs-Projekten erfolgt im Rahmen des BMBF1-Förderschwerpunkts "Wissenschafts- und Hochschulforschung". Dessen übergeordnetes Ziel besteht im Aufbau zusätzlicher bzw. in der Stärkung vorhandener FuE2-Kapazitäten zum Wissenschafts- bzw. Hochschulsystem. Für viele gesellschaftliche Bereiche ist längst anerkannt, dass Forschung eine zentrale Quelle qualitäts- und effizienzverbessernder Innovationen darstellt. Dies gilt sowohl mit Blick auf die direkten Prozesse der Leistungserbringung als auch die Gestaltung der Rahmenbedingungen. Bezogen auf das Hochschul- und Wissenschaftssystem selbst ist die Anerkennung dieses Zusammenhangs immer noch unzureichend. Dies gilt insbesondere für die „Kompetenzforschung im tertiären Bereich“. Angesichts eines inzwischen auf über 50 % gestiegenen Anteils eines Altersjahrgangs, der sich für ein Hochschulstudium entscheidet, muss wissenschaftlich abgesicherten Kenntnissen über den Erwerb akademischer Qualifikationen, seine Voraussetzungen, seine Optimierung und seine Wirkungen ein erheblich höherer Stellenwert beigemessen werden.

Im Blick auf die Bedeutung von Wissenschaft und Forschung für die gesamtwirtschaftliche Performanz entwickelter Gesellschaften insgesamt ist es von großer Bedeutung, dass diese Quelle, also Forschung über Hochschulen und das Wissenschaftssystem zwecks Stärkung ihrer Leistungskraft, systematisch gestärkt wird.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Ausgehend von erfolgreichen Entwicklungen der Kompetenzforschung zum sekundären Bildungsbereich wurde in den vergangenen Jahren auch mit Blick auf die tertiäre Bildung damit begonnen, das Erkenntnis- und Handlungspotenzial zu reflektieren, das in einer validen Erfassung der in einem Hochschulstudium vermittelten akademischen Kompetenzen liegt. Entsprechend wurden – nicht zuletzt im Rahmen der bisherigen BMBF-Förderlinie KoKoHs – für eine Reihe von Studiendomänen Forschungsarbeiten zur Entwicklung von Modellen zu fachspezifischen und generischen Fähigkeiten und Fertigkeiten von Studierenden sowie aus solchen Modellen abgeleitete Messinstrumente realisiert. Neben der Konkretisierung der theoretischen Vorstellungen wurden im Kontext der zu entwickelnden Messinstrumente Anforderungsprofile der Studiengänge und typische berufliche Handlungsfelder identifiziert und beschrieben.

Derzeit liegen damit für eine Reihe von Studiendomänen theoretisch fundierte und empirisch pilothaft erprobte Modelle zu fachspezifischen und generischen Fertigkeiten und Fähigkeiten der Studierenden und damit korrespondierende Messinstrumente vor, deren Tauglichkeit in ersten Schritten auch bereits überprüft wurde. Weitergehende Validierungen dieser Modelle und Instrumente stehen aber noch aus.

Angesichts dieser Ausgangslage sind im Rahmen dieser KoKoHs-Förderrichtlinien insbesondere Vorhaben förderfähig, die auf vertiefende Validierungen bereits vorliegender Kompetenzmodelle und -instrumente abzielen. Grundsätzlich sind demnach Projekte zu Validierungsaspekten förderfähig, in denen überzeugend dargelegt wird, wie die geplanten Arbeiten einer geltungskritischen Prüfung der entwickelten Modelle und Messinstrumente dienen. Zu ihnen rechnen insbesondere auch Vorhaben, in denen den Fragen der diskriminanten und konvergenten Validität nachgegangen wird. Da die Förderung sich auf die Untersuchung von Fähigkeiten und Fertigkeiten bezieht, die durch hochschuldidaktische Interventionen beeinflusst werden (sollen), sind Projektvorschläge, die auf Erwerb und Veränderung in Frage stehender Kompetenzen zielen, besonders förderwürdig. Die geplanten Validierungsaktivitäten müssen sich jedoch von "reinen" Implementierungen sowie Evaluierungsprojekten abgrenzen.

Soweit fachspezifische Fähigkeiten und Fertigkeiten thematisiert werden, wird vorausgesetzt, dass mit diesen die zugrundeliegenden Studiengänge inhaltlich in wesentlichen Teilen ("core curriculum") abgedeckt sind. Soweit generische Fähigkeiten und Fertigkeiten im Vordergrund stehen, wird neben der Darlegung der Relevanz und Generalität vorausgesetzt, dass die Erprobung und Anwendung in verschiedenen Studiendomänen erfolgt. Sowohl bei fachspezifischem als auch bei generischem Gegenstand sollte die Konstruktvalidität in konvergenter und diskriminanter Hinsicht untersucht werden.

Unverzichtbar ist eine möglichst präzise, belastbare und fallible Elaboration des zugrunde liegenden Kompetenzbegriffs. Ebenso zentral sind überzeugende Darlegungen zum mit dem Vorhaben verbundenen wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn (z. B. für die Kompetenzforschung im tertiären Bereich) sowie zum erwarteten oder vorgesehenen praktischen Nutzen (für Studierende, Hochschulpraxis, politische Administration etc.). Von besonderem Interesse sind hier auch Fragestellungen von übergeordneter und/oder systemischer Bedeutung, z. B. mit Blick auf die Qualität der Hochschulausbildung.

Förderfähig im oben genannten Sinne sind auch Projekte, in denen ein Transfer bereits validierter Kompetenzmodelle sowie bereits empirisch erprobter Messinstrumente in andere Domänen angestrebt wird. Die Übertragung bereits bewährter Formate auf neue Bereiche sollte so angelegt sein, dass dort Impulse hin zu einer stärkeren Kompetenzorientierung ausgelöst werden. Solche Vorhaben sollten ferner dazu beitragen, die Entstehung übermäßig vieler verschiedener Kompetenzmodelle und -instrumente zu verhindern.

Eine weitere unverzichtbare Fördervoraussetzung ist ein schlüssiges Datenmanagementkonzept. Darin sind Vorgehensweise zur Dokumentation und systematischen Aufbereitung der erhobenen Daten sowie der entwickelten Instrumente für deren Nachnutzung – auch durch Dritte – auf der Basis gängiger Standards (z. B. des Rats für Sozial- und Wirtschaftsdaten) darzulegen.

Hinsichtlich der Archivierung wird ein koordiniertes Vorgehen für alle KoKoHs-Projekte organisiert werden.

Die Förderung ist auf Projekte zu grundständigen bzw. konsekutiven Studiengängen beschränkt. Sie müssen jeweils mehrere Hochschulen einbeziehen.

Nicht-förderfähig im Kontext dieser Weiterentwicklung von Kompetenzmodellen und -Messinstrumenten sind Projektvorschläge, die

  • mit Blick auf die Generalität der thematisierten Fähigkeiten und Fertigkeiten inhaltlich oder fachlich eine unzureichende Breite aufweisen,
  • sich im Wesentlichen auf eine Binnenbetrachtung der Messinstrumente beschränken,
  • keine wissenschaftlich tragfähige Ableitung der Validitätsfragestellung aufweisen,
  • keine Abstraktion von einzelnen Hochschulen erlauben,
  • keine belastbaren Darlegungen zum für die Forschung erforderlichen Feldzugang vortragen,
  • absehbar nicht in eine wissenschaftliche Dienstleistung münden, an der gesellschaftliches oder individuelles In­teresse besteht,
  • reine Evaluations- oder Interventionsprojekte sind.

Im internationalen Vergleich wird in den bisherigen einschlägigen deutschen Aktivitäten noch ein eher eingeschränktes Spektrum an Erhebungsansätzen verwendet. Vor diesem Hintergrund sind zusätzlich zu diesen im Mittelpunkt von KoKoHs stehenden Validierungsarbeiten zu bereits vorliegenden Kompetenzmodellen und dazugehörigen Messinstrumenten methodenfokussierte Vorhaben förderfähig, in denen innovative Formen der Erhebung von Kompetenzen erprobt werden sollen. Sowohl fachspezifische als auch generische Orientierungen sind denkbar. Die Anforderungen hinsichtlich der Vorerprobung der Kompetenzmodelle werden hier zurückgenommen zugunsten neuartiger Untersuchungsdesigns und origineller Operationalisierungen. Eine stringente Begründung des Nutzens der neuartigen Designs sowie eine theoretische Fundierung der fachspezifischen oder generischen Operationalisierungen von Fähigkeiten und Fertigkeiten im Sinne eines elaborierten Kompetenzmodells sind (natürlich) gleichwohl erforderlich. Ebenso nötig ist eine methodisch überzeugende Darstellung der Umsetzung der innovativen Formen der Erhebung in den vorgesehenen Untersuchungen – etwa zu den Auswirkungen der Variation von Aufgabenformaten. Die empirischen Anstrengungen sollen eine möglichst weitgehende Beurteilung der neuartigen Untersuchungsdesigns bzw. der Operationalisierungen und Aufgabenformate gestatten. Fördervoraussetzung ist hier also vornehmlich ein möglichst großes Innovations­potenzial, dessen Mehrwert schlüssig darzulegen ist. Ein damit verbundenes Erfolgsrisiko ist für FuE-Projekte nicht unüblich und verringert die Förderchancen nicht. Erforderlich ist aber die überzeugende Skizzierung angestrebter Umsetzungsformen nach einer erfolgreichen Erprobungsphase.

Nicht-förderfähig im Kontext dieser methodischen Neuentwicklungen sind Projektvorschläge, die auf die

  • Binnenbetrachtungen der neuartigen Messinstrumente zugeschnitten sind,
  • Bewertung statistisch-methodischer Ansätze beschränkt sind,
  • Portierung bestehender Messinstrumente auf alternative Testmedien ausgerichtet sind,
  • Vergleiche von Prüfungsformaten in verschiedenen Testmedien fokussieren.

Die Förderung ist auch hier auf Projekte zu grundständigen/konsekutiven Studiengängen beschränkt.

3 Zuwendungsempfänger

Im Rahmen der Förderlinie können sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben gefördert werden. Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zur Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemein

Förderinteressierte, die Projektvorschläge entsprechend der unter Nummer 2 beschriebenen inhaltlichen Anforderungen sowie des unter Nummer 7 dargestellten Verfahrens einreichen, sollten auf dem Gebiet der Wissenschafts-/Hochschulforschung ausgewiesen sein. Angesichts der vergleichsweise noch in geringem Umfang vorhandenen FuE-Kapazitäten im Bereich der Wissenschafts- bzw. Hochschulforschung in Deutschland soll wissenschaftlichen ­Nachwuchskräften im Rahmen der Vorhaben explizit die Möglichkeit der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung eingeräumt werden. Bei allen Forschungsvorhaben sollten die Vertragslaufzeiten für beschäftigte Nachwuchswissenschaftler möglichst der Laufzeit des Projekts insgesamt entsprechen.

Wissenschaftler mit fachspezifischem Bezug ohne einschlägige Expertise im Bereich der Hochschul- und Wissenschaftsforschung können im Rahmen von Kooperationen als Mit-Antragsteller aktiv werden.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines "Verbundprojekts" haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=219 entnommen werden.

Die Antragsteller verpflichten sich, im Rahmen des Projekts gewonnene Daten und entwickelte Instrumente mit etwaiger Relevanz zur Nutzung durch Dritte nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form auf der Basis gängiger Standards zur Verfügung zu stellen, mit dem Ziel, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Die Umsetzung des Forschungsdatenmanagements ist in der Vorhabenbeschreibung darzulegen und ist Gegenstand der Begutachtung.

4.2 Wissenschaftliche Nachwuchsgruppen

Als besondere Form eines Forschungsvorhabens kann besonders befähigten jungen Wissenschaftlern, die schon in der Forschung und Lehre Erfahrungen gesammelt haben, im Rahmen von eigenständigen Nachwuchsgruppen die Möglichkeit eröffnet werden, sich wissenschaftlich weiterzuqualifizieren.

Dazu kann eine wissenschaftliche Nachwuchsgruppe an einer Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung eingerichtet werden. Diese Einrichtungen übernehmen die Arbeitgeberfunktion und stellen die notwendige Infrastruktur zur Verfügung. Die fachliche Leitung übernimmt eigenverantwortlich die bzw. der Projektverantwortliche ("Nachwuchsgruppenleiter"). Es können ebenfalls Teams mit Post-Doktoranden gefördert werden, die eine gemeinsame Projektskizze einreichen.

Die eigenverantwortliche fachliche Leitung durch den Nachwuchsgruppenleiter umfasst die Ausarbeitung des inhaltlichen Forschungsplans, die Aufstellung des Finanzierungsplans, die Durchführung des Forschungsvorhabens und die Ergebnisverwertung.

Die Anbindung der Nachwuchswissenschaftler an eine Hochschule sowie die dortige Anschlussfähigkeit und ein aktives Interesse an dem zu bearbeitenden Thema im Sinne dieser Förderrichtlinien wird vorausgesetzt. Im Rahmen der Einreichung soll ein an der Hochschule tätiger Mentor benannt werden, der sich verpflichtet, die Projektleitung bei der Konzeption des Forschungsvorhabens und der Auswahl von Doktoranden zu unterstützen. Die Förderung soll erreichen, dass sich alle am Projekt beteiligten wissenschaftlichen Mitarbeiter innerhalb der Förderdauer akademisch ­weiterqualifizieren, also z. B. promovieren, und sich mit relevanten Forschungsperspektiven für den weiteren Berufsweg in Wissenschaft und Praxis qualifizieren. Der Förderzeitraum ist entsprechend zu wählen.

Auch in Nachwuchsgruppen sollten die Vertragslaufzeiten für beschäftigte Nachwuchswissenschaftler möglichst der Laufzeit des Projekts insgesamt entsprechen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Soweit die Antrag stellende Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, können nur die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Einrichtung finanziert werden. Die Gewährleistung einer eindeutigen finanziellen und inhaltlichen Abgrenzung zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist daher Voraussetzung für eine Förderung.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Unionsrahmen der EU-Kommission für Forschung, Entwicklung und Innovation berücksichtigen.

Für Nachwuchsgruppen kann maximal folgende personelle Ausstattung beantragt werden. Die Dotierung erfolgt in wissenschaftsüblicher Höhe.

Personal:
1 x TV-L 14/15 bzw. BAT Ib/Ia (Nachwuchsgruppenleiter)
1 x TV-L 13 bzw. BAT IIa (Postdoc)
bis zu 2 x 2/3 TV-L 13 bzw. BAT IIa (Doktorand)

Neben der finanziellen Unterstützung der Durchführung von Promotions- und Habilitationsarbeiten können Mittel für studentische Hilfskräfte sowie Sach- und Reisemittel im notwendigen Umfang bewilligt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie gegebenfalls die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der technisch-administrativen Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF beauftragt:

Projektträger im DLR – AE 53
Stichwort "Kompetenzforschung"
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21-17 51
Telefax: 02 28/38 21-17 52

Ansprechpartner beim Projektträger ist Herr Hartung Hoffmann (Telefon: 02 28/38 21-17 62).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Zur Erstellung von Projektskizzen in der ersten Stufe des Verfahrens (siehe Nummer 7.2.1) wird die Nutzung des für die Bekanntmachung eingerichteten elektronischen Skizzentools dringend empfohlen (http://www.hochschulforschung-bmbf.de).

In der zweiten Stufe (siehe Nummer 7.2.2) sind förmliche Förderanträge mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-Online" zu erstellen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim Projekt­träger angefordert werden. Für weitere Informationen zur Forschungsförderung des Bundes kontaktieren Sie bitte foerderinfo@bmbf.bund.de.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst Projektskizzen – möglichst in elektronischer Form über das oben genannte elektronische Skizzentool – einzureichen.

bis spätestens 9. April 2015

ist nach abschließender Online-Eingabe zusätzlich das "Projektblatt" mit rechtsgültiger Unterschrift dem oben genannten DLR-Projektträger auf dem Postweg vorzulegen.

Bei Verbundprojekten ist die Projektskizze in Abstimmung aller Beteiligten durch den vorgesehenen Verbundkoordinator einzureichen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Ende Februar findet bezogen auf diese Förderaktivität eine Beratungsveranstaltung statt (nähere Informationen siehe unter http://www.hochschulforschung-bmbf.de ).

Projektskizzen sind auf Verbundebene einzureichen und wie folgt zu gliedern:

  • Akronym und Titel des Vorhabens
  • Anschrift (einschließlich Telefon, Telefax, E-Mail) – je Einzelprojekt
  • Kurzdarstellung der beteiligten Einzelprojektleiter (beruflicher Werdegang, Publikationsliste mit maximal fünf themenbezogenen Veröffentlichungen aus den letzten fünf Jahren)
  • Kurzbeschreibung des Vorhabens (einschließlich präziser Darlegungen zum verwendeten Kompetenzbegriff) – insgesamt maximal acht Seiten

Für Validierungsprojekte:
Beschreibung des im Projekt vertieft zu erprobenden bzw. zu transferierenden Kompetenzmodells sowie der bereits vorliegenden Messinstrumente (einschließlich der zu diesen bereits erfolgten Validierungsarbeiten) – maximal drei Seiten

Für methodenfokussierte Projekte:
Beschreibung der theoretischen Fundierung der zugrunde liegenden Operationalisierungen von Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie des Nutzens des veränderten Designs – maximal drei Seiten

  • Darstellung des internationalen Forschungsstands – maximal eine Seite
  • Darstellung des Feldzugangs- und Datenmanagementkonzepts – maximal eine Seite
  • Darstellung der (wissenschaftlichen und/oder praktischen) Nutzungsmöglichkeiten
  • Erläuterungen zur geplanten Verbindung der Projektarbeiten mit Qualifizierungsarbeiten der im Vorhaben beschäftigten Mitarbeiter – maximal eine Seite
  • Arbeitsplan (mit Meilensteinen) – maximal vier Seiten
  • Finanzierungsplan mit kurzen Erläuterungen zu den beantragten Positionen
  • Verwertungsplan (intendierte Transferaktivitäten) – maximal eine Seite

Bitte verfassen Sie die Projektskizze in Schriftgröße 11 und einem Zeilenabstand von mindestens 1,15x.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachter nach den folgenden Kriterien bewertet:

Validierungsprojekte:

  • Fokus auf grundständige Studiengänge bzw. konsekutive Studiengänge und deren curricularen Kern
  • Beteiligung mehrerer Hochschulen
  • Verknüpfung fachlich-inhaltlicher und methodischer Expertise
  • Vorliegen vorerprobter Kompetenzmodelle und Messinstrumente
  • Qualität der theoretischen Fundierung (auch: internationale Anschlussfähigkeit)
  • Schlüssigkeit des Validierungskonzepts
  • Schlüssigkeit des Feldzugangs- und Datenmanagementkonzepts
  • Relevanz der Fragestellung (wiss. Erkenntnisgewinn/praktische Nutzungsmöglichkeiten)
  • Angemessenheit des Arbeits- und Finanzierungsplans
  • Angemessenheit des Verwertungskonzepts

Methodenfokussierte Projekte:

  • Fokus auf grundständige bzw. konsekutive Studiengänge und deren curricularen Kern
  • Vorliegen theoretisch fundierter Kompetenzmodelle
  • Originalität des Projektansatzes
  • Relevanz des Projektansatzes
  • Qualität der theoretischen Fundierung (auch: internationale Anschlussfähigkeit)
  • Verknüpfung fachlich-inhaltlicher und methodischer Expertise
  • Schlüssigkeit des Feldzugangs- und Datenmanagementkonzepts
  • Angemessenheit des Arbeits- und Finanzierungsplans
  • Angemessenheit des Verwertungskonzepts

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 19. Januar 2015

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Diegelmann

1 - BMBF = Bundesministerium für Bildung und Forschung
2 - FuE = Forschung und Entwicklung