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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von Digitalen Medien in der beruflichen Bildung (DIMEBB 2)

Vom 20.10.2014

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die berufliche Bildung wird mit gesellschaftlichen Entwicklungen konfrontiert, welche sie vor besondere Herausforderungen stellen und von ihr daher aufgegriffen werden müssen: der sich aufgrund des demografischen Wandels abzeichnende Fachkräftemangel und der digitale Wandel in der Arbeitswelt.

Schon heute entwickeln sich auf der Basis digitaler Medien neue Formen von Arbeit, Qualifikation und beruflicher Zusammenarbeit. Es ist davon auszugehen, dass diese nicht nur kurzfristige, sondern über einen umfassenderen Zeitraum hinweg entscheidende Auswirkungen auf die Gestaltungsformen und Inhalte der beruflichen Bildung haben werden. Digitale Medien gewinnen in diesem Kontext zunehmend an Bedeutung, da sie kreative, flexible und individuell anpassbare Formen des Lehrens und Lernens erschließen. Die Integration digitaler Medien in die berufliche Aus- und Weiterbildung kann demnach vielfältige, innovative Lösungsmöglichkeiten bieten.

Übergreifendes Ziel dieser Bekanntmachung ist es, in der beruflichen Aus- und Weiterbildung neue Bildungskonzepte durch den sinnvollen Einsatz digitaler Medien zu etablieren. Die zu entwickelnden Vorhaben sollen dazu beitragen, die existierenden didaktischen Lehr-Lernkonzepte entsprechend anzupassen und im Sinne von Best-Practice-Beispielen in die Breite zu tragen.

In vorangegangenen Förderbekanntmachungen hat sich gezeigt, dass sowohl ein entsprechender Bedarf an verschiedensten mediengestützten Lernangeboten im Kontext der beruflichen Aus- und Weiterbildung besteht als auch bereits einige gute Ansätze auf den Weg gebracht werden konnten. Es ist sinnvoll, diese Entwicklung weiter aufzugreifen. Deutlich wurde, dass es weiterer Förderimpulse zum Aufbau einer kritischen Masse an Referenzprojekten bedarf, welche als positive Beispiele die Potenziale digitaler Medien in die Breite der beruflichen Bildung tragen.

Dazu muss der Fokus der Förderung auf den originären Kern der beruflichen Bildung weiter geschärft werden. Es wird als essentiell angesehen, die neuen didaktischen Konzepte auf der Basis digitaler Medien direkt in Aus- und Weiterbildung zu integrieren. Die besondere Zielstellung dieser Förderbekanntmachung besteht daher darin, Konzepte zu entwickeln, deren Ziel eine direkte Einbindung der Lernprozesse in die verschiedenen realen beruflichen Kontexte darstellt. Es sollen Vorhaben erprobt und umgesetzt werden, die darauf ausgerichtet sind, dass sie an bestehende oder zu etablierende Angebote der Berufsausbildung und -qualifizierung anknüpfen, um einen systemischen Ansatz der Verbesserung der beruflichen Bildung zu ermöglichen. Dementsprechend werden Vorhaben, die zu sehr auf umfassendere (beispielsweise Allgemein- oder mathematische Grundbildung, Medien- und Sozialkompetenz, Berufsorientierung) als auch spezifischere (stark eingegrenzte Zielgruppen, ausgewählte didaktisch-technische Lösungen) Fragestellungen ausgerichtet werden, ausgeschlossen.

Die Wahl der einzusetzenden Medienformate ist den Antragstellenden freigestellt. Welche Instrumente eingesetzt werden und wie sich der Ablauf des Lernens gestaltet, ist aus dem entsprechenden konkreten Bedarf der Zielgruppe heraus zu ermitteln. Nur so kann die Passfähigkeit des gewählten digitalen Instruments bzw. der gewählten Instrumente gewährleistet werden. Ergänzend sollen die zu entwickelnden Vorhaben auch zu einer Optimierung des arbeits- und berufsbezogenen Lernens beitragen, wobei in diesem Kontext alle relevanten Lernformen, auch das nicht-formale und informelle Lernen gestärkt werden sollen. Damit einher geht die Entwicklung attraktiver Methoden und Werkzeuge, welche die Lernenden zu arbeits- und berufsbezogenen Lernprozessen motivieren und sie befähigen sollen, ihre Ausbildungs- und Berufsbiografien selbst zu organisieren, zu steuern und zu reflektieren. Die zu entwickelnden Konzepte sollen auf einer Querschnittsebene die Vermittlung zentraler Kompetenzen insbesondere zur kritischen Nutzung digitaler Medien bei Lernenden und Lehrenden berücksichtigen und eine Verbesserung der Chancen auf eine gerechtere Teilhabe an Bildung, unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Nationalität, sozialer und wirtschaftlicher Situation sowie Alter fördern.

Mit dieser Förderrichtlinie leistet das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) einen Beitrag zur Modernisierung der beruflichen Bildung im Rahmen seines Förderprogramms „Digitale Medien in der beruflichen Bildung“.

1.2 Rechtsgrundlage

Die Kofinanzierung der Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Strukturfonds – hier Europäischer Sozialfonds (ESF) – ist beabsichtigt.

Die Förderung des Programms aus dem ESF erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ESF-Verordnung), der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (Allgemeine Strukturfondsverordnung), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 vom 7. März 2014 sowie der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 vom 3. März 2014 in der jeweils gültigen Fassung. Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Rechtsgrundlage wird das noch zu genehmigende Operationelle Programm (OP) des Bundes für den Europäischen Sozialfonds (ESF) für die Förderperiode 2014 – 2020 (CCI-Nr. 2014DE055FOP002) sein. Die Förderung nach dieser Richtlinie wird der Interventionspriorität „Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle Altersgruppen im formalen, nicht formalen und informalen Rahmen, Steigerung des Wissens sowie der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Förderung flexibler Bildungswege unter anderem durch Berufsberatung und die Bestätigung erworbener Kompetenzen“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, Ziffer iii ESF-Verordnung zugeordnet.

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Zuwendung ist als Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung). Die Förderung beruht insbesondere auf Kapitel I und Kapitel III, Abschnitt 4.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden (Deggendorf-Rechtsprechung, EuGH, Rs. C-355/95 P, SI. 1997, I-2549).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben, von denen relevante Beiträge zur Erreichung der unter Nummer 1.1 genannten Ziele zu erwarten sind. Sie sollen einen entscheidenden Beitrag für die bereits beschriebene methodisch-didaktische Weiterentwicklung in der beruflichen Bildung leisten. Die Vorhaben sollen grundsätzlich auf Lernprozesse fokussieren, die in Berufsausbildungs- und Qualifizierungsprozesse integriert werden können. Es sollen didaktische Konzepte auf der Basis digitaler Medien in der beruflichen Qualifizierung und insbesondere in den konkreten Arbeitsprozessen des betrieblichen Alltags entwickelt und erprobt werden. Sie sollen dann zu evaluierten Konzepten führen, die als Grundlage für umfangreichere, nach Vorhabenende eigenständige weiterzuführende Bildungsmaßnahmen dienen und dazu beitragen, die Integration digitaler Medien als didaktisches Lehr-Lernmedium in der Gesamtheit der beruflichen Aus- und Weiterbildung und in der Breite zu etablieren. Die geförderten Vorhaben sollen somit als Best-Practice-Beispiele dienen.

Digitale Medien sind dabei als Instrumente zur Stärkung der beruflichen Bildung zu verstehen, die neue Formen des Lehrens und des Lernens ermöglichen. Zum einen können bereits vorhandene technische Innovationen die Basis für neue didaktische Konzepte liefern; zum anderen können, ausgehend von einem didaktischen Konzept, technische Entwicklungen angestoßen werden. Maßgeblich ist das gelungene Zusammenspiel von pädagogisch-didaktischen und technischen Aspekten. Diese sind maßgeschneidert auf die jeweiligen konkreten Bedarfe auszurichten, die mittels der zu entwickelnden Lösungen gedeckt werden sollen. Sie sollen den Bedürfnissen der Zielgruppen und den Herausforderungen der beruflichen Bildung gerecht werden.

Im Rahmen dieser Bekanntmachung werden keine Vorhaben gefördert, die:

  • auf die Vermittlung von Fähigkeiten und Kompetenzen zielen, die nicht originär der beruflichen Bildung zugehörig sind bzw. einen fundamentalen Bezug zu ihr haben. Hierzu gehören insbesondere die Vermittlung von Kompetenzen aus den Bereichen der schulischen- oder Allgemeinbildung wie bspw. grundlegende mathematische oder (fremd-)sprachliche Fähigkeiten, Recherche- sowie soziale Kompetenzen, selbst wenn diese auch in berufliche Kontexte übertragen werden können,
  • auf die Verbesserung der Lehre an Hochschulen ausgerichtet sind oder ausschließlich den Übergang zu einem Studium bzw. die Verbesserung der Durchlässigkeit zu Hochschulstudiengängen fokussieren,
  • auf den Prozess der Berufsorientierung ausgerichtet sind,
  • auf den Bereich der allgemeinen, konfessionellen oder politischen Erwachsenenbildung abzielen,
  • der Etablierung allgemeiner Wissens- und Informationsportale dienen, ohne dass ein originärer Bezug zur beruflichen Bildung oder zum arbeitsprozessorientierten Lernen besteht,
  • auf die Entwicklung von Lernangeboten fokussieren, die sich primär an spezifische Zielgruppen richten, ohne dass ein grundlegender Bezug zur beruflichen Aus- und Weiterbildung besteht,
  • in erster Linie auf die Förderung von Medienbildung ausgerichtet sind. Nach dem Stand der bisherigen Planungen ist für diesen Themenbereich in Abhängigkeit der verfügbaren Haushaltsmittel eine eigenständige Förderbekannt­machung im Jahr 2015 vorgesehen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die für die Aus- und Weiterbildung zuständigen Sozialpartner, Bildungsträger, überbetriebliche Ausbildungszentren, Kammern und Berufsverbände, Forschungsinstitute/Hochschulen (nicht für den eigenen Lehr­betrieb) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Informationen zur EU-verbindlichen KMU-Definition sind nachzulesen unter

http://ec.europa.eu/small-business/faq/index_de.htm .

Die Förderung richtet sich insbesondere an Verbünde, Konsortien oder Netzwerke. Zur Sicherung der Nachhaltigkeit und der Breitenwirkung werden in der Regel Anträge einzelner Einrichtungen, die nicht in Verbünden mit entsprechenden Partnern zusammenarbeiten, nicht gefördert.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann ergänzend zu Ihrer Grundfinanzierung (institutionelle Förderung) nur unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise eine Projekt­förderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Von jedem Antragsteller wird unabhängig von seiner Rechtsform eine substanzielle Eigenbeteiligung erwartet.

Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn diese das Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchführen würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, mithin wenn ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 AGVO vorliegt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Förderinteressierte müssen bereits einschlägige Vorarbeiten und/oder Erfahrungen mit geeigneter didaktischer Methodik im Bereich digitaler Medien und beruflicher Bildung vorweisen.

Das Eigeninteresse an den Ergebnissen des Vorhabens ist nachvollziehbar zu begründen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von ­Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck 0110, Fundstelle:

Merkblatt Vordruck 0110 ).

Antragsteller sollen sich im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens – auch im eigenen Interesse – mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische euro­päische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Unionsrahmen der EU-Kommission für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Beihilfen) berücksichtigen. Dieser Unionsrahmen lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilsfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Zuwendungsfähig sind grundsätzlich Personalausgaben und Ausgaben für Dienstreisen im Inland (gemäß Bundesreisekostengesetz) sowie in begründeten Ausnahmefällen weitere Finanzpositionen. Für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft sind nur Ausgaben des vorhabenbedingten Mehraufwandes zuwendungsfähig.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird auf die Bundeszuwendung eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. (Diese Pauschale ist von der ESF-Kofinanzierung ausgenommen.) Weitere Hinweise dazu können Sie den folgenden Webseiten entnehmen:

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block oder https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php

Die maximal zulässige Förderungshöhe richtet sich dabei projektspezifisch nach den Bestimmungen des EU-Beihilferechts und insbesondere der AGVO. Gefördert werden in diesem Zusammenhang ausschließlich Beihilfetypen gemäß den Artikeln 25 und 31 AGVO. Die jeweiligen in der AGVO vorgegebenen Förderquoten und Schwellenwerte dürfen dabei nicht überschritten werden.

Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen.

Die maximale Zuschusshöhe für Förderungen nach dieser Richtlinie beträgt 100 % (ESF- und Bundesmittel).

Der nationale Eigenanteil der Antragstellenden kann grundsätzlich auch durch andere öffentliche Mittel (z. B. kommunale oder Landesmittel) und nicht-öffentliche Mittel Dritter erbracht werden, sofern diese Mittel nicht dem ESF oder anderen EU-Fonds entstammen.

Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte gemäß VV Nummer 12 zu § 44 BHO ist nicht möglich.

Die Laufzeit der Vorhaben ist im Regelfall auf höchstens drei Jahre ausgerichtet.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF“ an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung“ auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) sowie die BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Darüber hinaus finden auf Grund der ESF-Kofinanzierung die einschlägigen ESF-Bestimmungen Anwendung (siehe Nummer 1.2 dieser Förderrichtlinien). Weitere Informationen zum Europäischen Sozialfonds finden sich auf den Internetseiten des Europäischen Sozialfonds für Deutschland unter http://www.esf.de .

Querschnittsziele

Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, bei der Förderung die Einhaltung der Querschnittsziele nach Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung und Nachhaltige Entwicklung) zu beachten. Mit Blick auf die Querschnittsziele „nachhaltige Entwicklung“ sowie „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in ESF-Programmen“ trägt das Programm zu Verbesserungen in den Bereichen Bildungs-, Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit bei, da digitale Medien durch ihre immanente Flexibilität jeweils dynamisch und bedarfsorientiert an die speziellen Anforderungen unterschiedlicher Zielgruppen optimal angepasst werden können. Sie bieten damit Personen, denen aufgrund beruflicher oder familiärer Verpflichtungen die Teilnahme an Bildungsangeboten nicht möglich ist, vielfältige Optionen zur Teilnahme. Zu dieser Personengruppe gehören immer noch überdurchschnittlich viele Frauen. Gleichzeitig können digitale Lernangebote so konzipiert werden, dass sie an verschiedene Lerntypen und Lernerfahrungen anpassbar sind. Hierdurch können auch Personen, die bisher über negative Lernerfahrungen verfügen zur Teilnahme an entsprechenden Bildungsangeboten motiviert werden. Digitale Lernmedien können individuell zugeschnitten werden und so bspw. an die speziellen Bedürfnisse von Lernenden im Sinne eines inklusiven Lernansatzes angepasst werden. Das Programm unterstützt somit die Erreichung der Ziele der Europa 2020-Strategie und des Nationalen Reformprogramms (NRP) 2013.

Prüfung

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Mittel aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, das BMBF sowie sonstige vom BMBF beauftragte Stellen, die ESF-Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes einschließlich der von ihr beauftragten Prüfstellen sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes entsprechend den Regelungen der noch zu beschließenden Durchführungsverordnung prüfberechtigt.

Belegaufbewahrung

Alle Belege (Antrag, Zusage, Rechnungen usw.) sind gemäß Artikel 140 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises gerechnet ab Datum des Prüfbescheides zum Verwendungsnachweis aufzubewahren, sofern nicht aus steuerlichen Gründen oder weiteren nationalen Vorschriften (z. B. gerichtliche Auseinandersetzungen) eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

Mitwirkung/Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die beim Absatz „Prüfrechte“ genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Projektträger.

Datenerfassung

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, die folgenden Anforderungen im Bereich der Datenerfassung zu erfüllen. Sowohl die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 vom 17. Dezember 2013 (ESF-Verordnung) als auch die weiteren programmrelevanten Daten sind verbindlich zu erheben und zu den mit der ESF-Verwaltungsbehörde vereinbarten Zeitpunkten zu liefern. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Projektträger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und holen die entsprechenden Bestätigungen ein.

Die Daten liefern die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde an die Europäische Kommission.

Liste der Vorhaben

  • Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 (Allgemeine Strukturfondsverordnung) in Verbindung mit Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlicht werden:
  • Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
  • Bezeichnung des Vorhabens
  • Zusammenfassung des Vorhabens
  • Datum des Beginns des Vorhabens
  • Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  • Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
  • Unions-Kofinanzierungssatz pro Prioritätsachse
  • Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
  • Land
  • Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi
  • Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben

Kommunikation


Mit seinem Antrag verpflichtet sich der Antragstellende dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten gemäß Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms durch den ESF hinzuweisen.

Evaluation

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die im Bewilligungsbescheid beschriebenen Output- und Ergebnisindikatoren zu erheben. Zudem sind sie verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das von der Verwaltungsbehörde eingerichtet IT-System regelmäßig eingeben. Fehlende Daten können Zahlungsaussetzungen zur Folge haben.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Projektträger im DLR
Digitale Medien in der beruflichen Bildung
Kennwort: DIMEBB 2
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpartnerin: Tanja Adamus
Telefon: 02 28/38 21-17 58
E-Mail: DigitaleMedien@dlr.de
Internet:

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-online“ ausdrücklich empfohlen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem oben genannten Projektträger bis spätestens 25. Januar 2015 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen. Skizzen müssen über das Internetportal pt-outline https://www.pt-it.de/ptoutline/dimebb2/ eingereicht werden. Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss das in pt-outline generierte Deckblatt ausgedruckt und unterschrieben per Post zusätzlich beim beauftragten Projektträger eingereicht werden.

Stichtag für die elektronische Einreichung der Projektskizzen ist der 25. Januar 2015, 23.59 Uhr. Nach diesem Zeitpunkt nimmt das System keine Einreichungen oder Änderungen mehr an. Maßgeblich für den Einbezug in das Begutachtungsverfahren sind ausschließlich die elektronisch übersandten Unterlagen. Skizzen, die nur auf dem postalischen Weg zugehen, werden nicht in den Begutachtungsprozess einbezogen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen vom vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Der maximale Seitenumfang der Projektskizzen (Schriftgrad 12, Times New Roman, einfacher Zeilenabstand, 2,5 cm Rand) beträgt 16 DIN A4-Seiten (ausgenommen Literaturverzeichnis und Interessensbekundungen). Darüber hinausgehende Darstellungen werden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt.

Die Skizze ist wie folgt zu gliedern und muss Aussagen zu allen Punkten enthalten:
  1. Allgemeine Angaben zum Vorhaben (Deckblatt, 1 Seite)
    • Titel des Vorhabens
    • Beteiligte Kooperationspartner
    • Hauptansprechpartnerin/Hauptansprechpartner (inklusive Kontaktdaten)/Projektkoordination
    • Beantragte Laufzeit
    • Beantragte Fördersumme
  2. Darstellung des Vorhabens (maximal 12 Seiten)
    • Zielstellung des Vorhabens ausgehend vom Bedarf der Zielgruppe/n, dem Stand der Technik und des Wissens und dem Eigeninteresse der Antragstellenden.
    • Darstellung des Vorgehens im Vorhaben inkl. beispielhafter Einsatzszenarien in der Praxis; im Einzelnen ist einzugehen auf folgende Punkte:
      • Bedarf & Mehrwert der digitalen Medien: Der konkrete Bedarf bei den Zielgruppen (Lehrende und Lernende) ist im Konzept nachvollziehbar zu verdeutlichen und fundiert zu belegen (z. B. durch aussagekräftige Interessensbekundungen von Erprobungspartnern). Es ist im Einzelnen darauf einzugehen, inwiefern dieser gedeckt werden kann und welchen Mehrwert bzw. Anwendungsnutzen für die Zielgruppe/n hier der Einsatz digitaler Medien verspricht.
      • Didaktisches Konzept, technisches Konzept, Lerninhalte: Grundsätzlich sind sowohl das didaktisch-technische Konzept als auch die Lerninhalte so zu konzipieren, dass sie der zentralen Ausrichtung dieser Förderbekanntmachung auf ein arbeitsprozess- bzw. arbeitskontextorientiertes Lernen im Rahmen der beruflichen Bildung entsprechen und die Anschlussfähigkeit an bestehende oder zu etablierende berufliche Ausbildungen und Qualifizierungen gegeben ist. Darüber hinaus sind die Passfähigkeit und die zielgruppenspezifische Gestaltung der Produkte und didaktischen Konzepte zu gewährleisten. Aspekte der Lernmotivation und der zu erwartenden Akzeptanz der Angebote/Konzepte bei den Lernenden sind aktiv zu berücksichtigen. Ebenso sind vorhandene Anwenderkompetenzen (insbesondere Medienkompetenz und Selbstlernfähigkeit) seitens der Nutzenden (Lehrende und Lernende) zu unterstützen und zu fördern.
      • Erprobungskonzept, Gestaltung der Rahmenbedingungen in der Praxis: Für den Einsatz der entwickelten Lehr- und Lernmethoden müssen geeignete Rahmenbedingungen geschaffen werden. Die Erprobung hat praxisnah in bestehende Arbeitskontexte integriert zu erfolgen. Es sind abgestimmte Maßnahmen der Organisationsentwicklung vorzusehen (z. B. frühzeitige Einbeziehung von Sozialpartnern und Entscheidungsträgerinnen/Entscheidungsträgern im Unternehmen bzw. in der Organisation), technische Infrastrukturen aufzubauen und lernförderliche Bedingungen zu schaffen (z. B. Einrichten von Lernräumen und Zeitfenstern für Lerneinheiten, tutorielle Begleitung der Lernenden, Maßnahmen zur Fortbildung der Tutorinnen und Tutoren). Relevante ­Aspekte des Datenschutzes und der Datensicherheit sind zu berücksichtigen bzw. entsprechende Konzepte zu ihrer Gewährleistung zu entwickeln. Die entwickelten Lehr- und Lernmethoden sind in bestehende Lehr- und Lernprozesse einzubinden und mit den einschlägigen Curricula abzugleichen. Es ist darzulegen, wie das Lehrpersonal dazu befähigt werden soll, Lehr-/Lernszenarien zu entwerfen, welche die entwickelten Produkte einbeziehen.
      • Evaluation und Qualitätssicherung: Es sind frühzeitig Erprobungsphasen in das Vorhaben zu integrieren. Eine formative Evaluation soll die Medienformate und Lehr-/Lernformate auf ihre Eignung hin beurteilen, den Bedarf seitens der Nutzenden konkretisieren und die bestehenden Konzepte reflektieren. Die Ergebnisse der formativen Evaluation sind iterativ in die Konzeptentwicklung einzubeziehen.
      • Synergien: Bezüglich der zu entwickelnden Produkte und Konzepte sind Überschneidungen zu bereits be­stehenden Bildungslösungen darzulegen und die Nutzung von Synergien zu prüfen.
      • Breitenwirksamkeit und Sichtbarkeit: Das Weiterentwicklungspotenzial und die Übertragbarkeit der entworfenen Konzepte auf einen breiten, überregionalen Anwenderkreis sind sicherzustellen. Bereits in der Konzep­tionsphase ist zu bedenken, welche Strukturen geschaffen werden müssen, um Sichtbarkeit und Breitenwirksamkeit zu gewährleisten (z. B. Einbeziehung von Multiplikatorinnen/Multiplikatoren bzw. Vertreterinnen/Vertretern der Zielgruppe/n).
      • Nachhaltigkeit: Die nachhaltige Nutzung und Implementierung der entwickelten Lösungen über die Projektlaufzeit hinaus ist zu gewährleisten. Entsprechende Voraussetzungen sind zu schaffen (z. B. Entwicklung eines Vermarktungs-, Geschäfts-, Organisations-, und/oder Betreibermodells, Einbindung der Nachnutzenden, gegebenenfalls Verbreitung der Inhalte als Open  [Source] Content/Open Educational Resources). Die Verantwortlichkeiten der beteiligten Projektakteure hinsichtlich der Verstetigung der im Projekt entwickelten Ergebnisse sowie der geplanten Vermarktungs- und Verbreitungsstrategie sind darzulegen.
    • Expertise der beteiligten Kooperationspartner und ihr Zusammenwirken im Verbund
    • Notwendigkeit der Zuwendung
    • Berücksichtigung der Diversität der Zielgruppe/n (Gender und Cultural Mainstreaming, Barrierefreiheit)
  3. Anlagen zur Abschätzung des Zeit- sowie Kostenrahmens
    • Entwurf eines Arbeitsplans mit Balkendiagramm (maximal 2 Seiten)
    • Angabe und Begründung der benötigten Fördermittel und Eigenmittel, Angaben zur Erbringung des Eigenanteils, tabellarischer Kostenplan (maximal 1 Seite)

Es steht den Skizzeneinreichenden frei, im Rahmen des vorgegebenen Umfangs weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung der Projektskizze von Bedeutung sind.

Bei der Erstellung Ihrer Projektskizze sind die „Hinweise zur Darstellung des Vorhabens für die Bekanntmachung“ als Hilfestellung zu beachten. Diese sind unter https://www.pt-it.de/ptoutline/dimebb2/ zu finden.

Die eingegangenen Skizzen werden von externen Gutachtenden beurteilt. Die Beurteilung erfolgt anhand folgender Kriterien:

  • Potenzial der Integration der zu entwickelnden Konzepte in Lernprozesse in Arbeits- und Berufskontexten;
  • Plausibilität und Umsetzbarkeit des entwickelten Konzeptes;
  • erwartete Wirksamkeit von Maßnahmen zur Schaffung optimaler Rahmenbedingungen für den Einsatz der neuen Lehr- und Lernmethoden in der Praxis; Berücksichtigung bereits bestehender oder zu etablierender Lehr-/Lernkonzepte und Bildungslösungen; Ergreifung von Maßnahmen, die das Lehrpersonal dazu befähigen, die entwickelten Konzepte und Produkte in Lehr-/Lernszenarien einzubinden;
  • Nachvollziehbarkeit des Vorhabenziels unter besonderer Berücksichtigung der Ausrichtung auf das arbeitsprozessorientierte Lernen, der Zielgruppen und ihrer Adressierung durch das technische und didaktische Konzept; Passfähigkeit und zielgruppenspezifische Gestaltung der Konzepte hinsichtlich Lerninhalt, Technik und Didaktik;
  • zu erwartende Akzeptanz des entwickelten Konzeptes innerhalb der Zielgruppen; Deckung eines konkreten Bedarfes; Mehrwert des Gesamtkonzeptes im Allgemeinen sowie der digitalen Technologien im Speziellen für die Zielgruppen, Berücksichtigung der einschlägigen Kompetenzen der Zielgruppen;
  • zu erwartender Impuls im entsprechenden Themenfeld/erwartbarer Beitrag zu nachhaltigen strukturellen Veränderungen in der beruflichen Bildung;
  • Nachhaltigkeit der Konzepte auch im Hinblick auf die dynamischen Entwicklungen im Bereich digitaler Medien; Weiterentwicklungspotenzial, Übertragbarkeit und Breitenwirksamkeit des entwickelten Ansatzes; Qualität des Verwertungskonzeptes;
  • Kreativität und Innovationsgehalt der Projektidee;
  • Berücksichtigung der Diversität der Zielgruppen (Gender- und Cultural Mainstreaming, Barrierefreiheit);
  • Schlüssigkeit des Evaluationskonzeptes sowie Nutzung der Evaluationsergebnisse für die Produkt- bzw. Konzept­entwicklung;
  • Expertise und voraussichtliche Effektivität der Zusammenarbeit der Partner; Passform des Konsortiums zur Aufgabenstellung;
  • Fördernotwendigkeit aufgrund der wirtschaftlichen und technologischen Risiken;
  • Angemessenheit der Finanzierungsvorstellungen.

Entsprechend der oben aufgeführten Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich. Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen zur Förderung können unter

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

abgerufen werden.

Bei Bildung von Verbünden, Konsortien oder Netzwerken sind Organisationsform und Verantwortlichkeiten zu spezifizieren. Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. In der Regel innerhalb eines Zeitraums von 6 Wochen nach Erhalt des Bewilligungsbescheids muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt 0110 entnommen werden.

Es ist notwendig, dass die Organisation, Entwicklung und Evaluierung der Arbeitsprozesse in den Vorhaben mit der Intention einer die Diversität der Zielgruppen auf allen Ebenen und in allen Phasen berücksichtigenden Sichtweise praktiziert wird (Gender und Cultural Mainstreaming sowie Barrierefreiheit).

Es sind gegebenenfalls externe, projektbezogene Evaluationsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Erfolgsmessung vom Zuwendungsempfänger aktiv zu unterstützen. Zur Erfolgsmessung beteiligt sich der Zuwendungsempfänger an entsprechenden Auswertungsmaßnahmen, indem er einschlägige Indikatoren benennt und sich an der Sammlung, Bereitstellung und gegebenenfalls an der Auswertung projektbezogener Daten beteiligt.

Für die eingegangenen Anträge gelten für die Beurteilung die gleichen Kriterien, die bereits für die Begutachtung der Skizzen angeführt worden sind, ergänzt um den Aspekt der Erfüllung der durch die externen Gutachtenden in der ersten Verfahrensphase jeweils spezifisch formulierten Auflagen für die Antragstellungen.

Entsprechend der oben aufgeführten Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 20. Oktober 2014

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Gabriele Hausdorf