Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien über die Förderung zum Themenfeld „Zivile Sicherheit – Schutz vor biologischen Gefahrenlagen und Pandemien“ im Rahmen des Programms „Forschung für die zivile Sicherheit 2012 - 2017“ der Bundesregierung

Vom 28.04.2014

Verbesserte Hygiene, vorbeugende Impfungen sowie die exzellente medizinische Versorgung in Deutschland scheinen vielen Infektionen ihren Schrecken genommen zu haben. Gleichwohl bleiben biologische Erreger und Gefahrstoffe eine potentielle Bedrohung für die Zivilgesellschaft. Biologische Gefahrenlagen beinhalten hohe Risiken für die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger, der Hilfs- und Rettungskräfte und des medizinischen Personals. Überregionale bedrohliche Infektionsgeschehen durch Epidemien und Pandemien können zudem erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen.

Angewandte Forschung trägt zum wirksamen Schutz vor biologischen Gefahrenlagen und Pandemien bei.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Rahmenprogramm der Bundesregierung „Forschung für die zivile Sicherheit 2012 - 2017“ ( http://www.sifo.de ) verfolgt das Ziel, den Schutz der Gesellschaft vor Bedrohungen zu verbessern, die z. B. durch Naturkatastrophen, Terrorismus, organisierte Kriminalität und Großschadenslagen ausgelöst werden.

Es werden Verbundprojekte mit mehreren Projektpartnern gefördert, die durch innovative Lösungen dazu beitragen, die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen. Die Forschungsverbünde sollen interdisziplinär und interinstitutionell aufgestellt sein. Den Forschungsvorhaben muss ein eindeutig ziviles Sicherheitsszenario zugrunde liegen. Um die Projekte anwendungsorientiert am tatsächlichen Bedarf auszurichten, sind von Anfang an Endnutzer in das Szenario und den jeweiligen Anwendungsfall einzubinden. Endnutzer im Sinne dieser Richtlinien sind insbesondere Behörden, Kommunen, Sicherheits- und Rettungskräfte (Polizei, Feuerwehr, Hilfsorganisationen usw.) und Betreiber kritischer Infrastrukturen.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die geplante Förderung erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (AGVO; ABl. (EU) L 214 vom 09.08.2008, S. 3) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Die nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben fallen unter Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g AGVO, soweit die Zuwendungsempfänger Unternehmen im Sinne des Artikels 107 AEUV sind. Gemäß Artikel 1 Absatz 6a AGVO werden einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt.

2 Gegenstand der Förderung

Es werden innovative Projekte gefördert, deren Ergebnisse dazu beitragen, Bedrohungen der zivilen Sicherheit durch biologische Gefahrenlagen und Pandemien einzudämmen - durch die Erforschung präventiver Maßnahmen, neuer Technologien zur Identifikation und Detektion sowie reaktiver Maßnahmen der Krisenbewältigung. Schnelles und wirksames Handeln setzt nämlich voraus, dass zum einen die konkrete Gefahr frühestmöglich erkannt wird, damit geeignete Maßnahmen zur Bewältigung eingeleitet werden können, und dass zum anderen Strategien vorliegen, die ein zielgerichtetes Handeln ermöglichen.

Um die zivile Sicherheit langfristig zu erhöhen, sind organisatorische und technische Lösungen notwendig, die präventiv zur Vermeidung von biologischen Gefahrenlagen und überregionalen kritischen Infektionsgeschehen wie Pandemien beitragen, aber auch im Ereignisfall und bei der Bewältigung von Schadensereignissen die Endnutzer unterstützen.

Die Forschungsziele müssen sich am spezifischen Bedarf der Endnutzer orientieren. Dabei sollen insbesondere einzelne oder mehrere der folgenden Themenschwerpunkte aufgegriffen werden:
  1. Technische Lösungen zur Detektion und Einsatzunterstützung bei Schadenslagen (einschließlich Demonstratoren)
    • preisgünstige, portable und robuste Sensorsysteme mit geringem Energieverbrauch und verbesserter Handhabbarkeit im Einsatz,
    • neue Nachweismethoden mit erhöhter Sensitivität, Selektivität, Breitbandigkeit, Geschwindigkeit,
    • Identifikationskonzepte und Detektionsmethoden für Pathogene oder Toxine,
    • Konzepte zur Sensorfusion sowie für automatisierte und autonome Detektionssysteme,
    • Verbesserung der technischen Probenaufbereitung, Probennahme und Probennahmestrategien.
  2. Maßnahmen zur Prävention, Lageaufklärung und Schadensbewältigung
    • Risiko- Notfallstrategien und evidenzbasierte Bewertungsverfahren für einen verbesserten gesundheitlichen Bevölkerungsschutz einschließlich überregionaler Planungen,
    • Einsatzstrategien und Maßnahmen für ein übergreifendes Krisenmanagement zur Schadensbewältigung und Dekontamination,
    • Evaluierungsmethoden und Standardisierungskonzepte für Einsatzkonzepte, Detektionssysteme und Messprozeduren.

Die Projektvorschläge müssen deutlich über den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen, um für die Zukunft eine entscheidende Verbesserung zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger zu erreichen. Die Vorschläge müssen klare Leistungsvorteile gegenüber konventionellen Lösungen und ein hohes wirtschaftliches Anwendungspotenzial aufweisen.

Die Laufzeit der Verbundprojekte beträgt in der Regel drei Jahre.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz und überwiegender Ergebnisverwertung in Deutschland. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ist ausdrücklich erwünscht und wird bei der Projektbegutachtung berücksichtigt.

Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Kommunen, Behörden und deren Forschungseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen sind ebenfalls antragsberechtigt. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem Merkblatt des BMBF, Vordruck 0110 (im Internet abrufbar unter (https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=219), entnommen werden. Die Koordinatorin oder der Koordinator des Verbundprojektes ist in der Regel von einem industriellen Partner oder einem Endnutzer zu stellen.

Die Kooperation mit europäischen Partnern ist erwünscht. Die Antragstellerinnen und Antragsteller sollten sich, auch im eigenen Interesse, mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen und prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist (z. B. http://ec.europa.eu/research/participants/portal/ ). Das Ergebnis dieser Prüfung soll im Antrag auf nationale Fördermittel kurz dargestellt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für Verbundprojekte von KMU eine differenzierte Aufschlagregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann. Details sind beim zuständigen Projektträger zu erfragen. Es findet die KMU-Definition der EU Anwendung (https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=220).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis.

Weitere Hinweise, Richtlinien, Merkblätter und Nebenbestimmungen können unter https://foerderportal.bund.de/easy/ abgerufen werden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers

Mit der Abwicklung der Förderrichtlinien hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:
VDI-Technologiezentrum GmbH
Projektträger Sicherheitsforschung
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Ansprechpartner:
Dr. Udo Heugen
Telefon: +49/2 11/62 14 – 5 25
Telefax: +49/2 11/62 14 – 4 84
E-Mail: heugen@vdi.de

7.2 Zweistufiges Auswahlverfahren

Das Auswahlverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Stufe wird eine Projektskizze ausgewählt. In der zweiten Stufe werden förmliche Förderanträge von jedem einzelnen Verbundpartner gestellt.

7.2.1 Erste Stufe: Vorlage von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist, vertreten durch die Koordinatorin oder den Koordinator des Verbundes, eine begutachtungsfähige Projektskizze im Umfang von maximal 20 DIN-A4-Seiten (inkl. Anlagen, Schriftgrad 12) bis spätestens zum 15. August 2014 vorzulegen.

Die Einreichung erfolgt ausschließlich über das Online-Tool zur Einreichung von Projektskizzen: www.vdi.de/tz-pt . Die für eine Beteiligung an den Förderrichtlinien benötigten Informationen sind dort verfügbar. Die Projektskizze muss bis zu dem oben genannten Termin, unterschrieben durch die Koordinatorin oder den Koordinator, beim beauftragen Projektträger eingehen.

Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:

  1. Ziele
    • Gesamtziel des Vorhabens, Zusammenfassung des Projektvorschlages
    • Beschreibung des Sicherheitsszenarios, wissenschaftliche bzw. technische Arbeitsziele, angestrebte Innovationen
    • Projektkonsortium: Projektkoordinatorin/ Projektkoordinator, Verteilung der Rollen
  2. Stand von Wissenschaft und Technik sowie eigene Arbeiten
    • Stand von Wissenschaft und Technik
    • Bestehende Schutzrechte (eigene und Dritter)
    • Bisherige Arbeiten der Antragstellerin/ des Antragstellers
  3. Arbeitsplan
  4. Verwertungsplan/ Normungskonzept (Wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Ergebnisverwertung/ Strategien zur Erstellung oder Anpassungen von Richtlinien, Standards und Normen)
  5. Balkenplan (mit Übergabepunkten und einem Meilenstein zur Projektmitte)
  6. Finanzierungsplan (einzeln nach Verbundpartner)

Es steht den Antragstellerinnen und Antragstellern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlages von Bedeutung sind. Verbundpartner, deren Vorhaben von Industriepartnern oder von anderen Stellen mitfinanziert werden, müssen die Höhe der vorgesehenen Drittmittel angeben. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

7.2.2 Erste Stufe: Auswahl von Projektskizzen

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zu den Förderrichtlinien,
  • Beitrag zum Programmziel Erhöhung der Sicherheit für Bürgerinnen und Bürger,
  • Innovationshöhe und Erkenntnisgewinn,
  • Ganzheitlichkeit und Breitenwirksamkeit des Lösungsansatzes,
  • Qualität und Belastbarkeit des Verwertungskonzepts,
  • Qualität des Projektkonsortiums,
  • Berücksichtigung aller relevanten Akteure, Abdeckung der Wertschöpfungskette.

Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Die Entscheidung des BMBF - das Auswahlergebnis - wird der Verbundkoordinatorin oder dem Verbundkoordinator vom Projektträger schriftlich mitgeteilt. Die Partner eines Verbundprojekts werden über die Koordinatorin oder den Koordinator über das Ergebnis der Bewertung ihrer Projektskizze informiert. Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch unabhängige Experten beraten zu lassen.

7.2.3 Zweite Stufe: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden wird. Hierbei gelten ebenfalls die unter Ziffer 7.2.2 aufgeführten Bewertungskriterien.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 28. April 2014
Bundesministerium für Bildung
und Forschung

Im Auftrag
Dr. Wolf Junker