07.10.2013 - 14.02.2014

Bekanntmachung

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung der Richtlinie über die Förderung zum Themenfeld „Zivile Sicherheit - Schutz vor organisierter Kriminalität“ im Rahmen des Programms „Forschung für die zivile Sicherheit II“ der Bundesregierung

Vom 25. September 2013

Organisierte Kriminalität hat durch die Globalisierung und die Verfügbarkeit moderner Kommunikations- und Infor­mationstechnologie weltweit an Brisanz gewonnen. Kennzeichnend für diese Form der Kriminalität ist, dass wenige Täter viele Opfer schädigen und hohe Schäden verursachen können.

Die Förderrichtlinie „Zivile Sicherheit – Schutz vor organisierter Kriminalität“ soll einen Beitrag dazu leisten, organisierte Kriminalität mit präventiven Maßnahmen wie der Analyse zukünftiger Bedrohungsentwicklungen und der Risikobewertung einzudämmen. Außerdem stehen konsekutive Maßnahmen wie die Erforschung des Dunkelfeldes oder die Er­arbeitung neuer Technologien zur Deliktaufklärung im Vordergrund.


Die Förderrichtlinie ist für bilaterale Projekte mit Partnern aus Österreich geöffnet. Österreich und Deutschland wollen mit ihrer bilateralen Kooperation bei der Sicherheitsforschung nicht nur die zukünftige nationale Sicherheit stärken, sondern auch einen Beitrag zur europäischen Sicherheitsarchitektur leisten.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Aufbauend auf dem ersten nationalen Forschungsprogramm, verfolgt das Programm „Forschung für die zivile Sicherheit II“ ( http://www.sicherheitsforschungsprogramm.de) die Verbesserung des Schutzes der Gesellschaft vor Bedrohungen, ausgelöst u. a. durch Naturkatastrophen, organisierte Kriminalität und Großschadenslagen. Das Rahmenprogramm setzt damit die Impulse der „Hightech-Strategie 2020 für Deutschland“ https://www.bmbf.de/de/sicherheitsforschung-forschung-fuer-die-zivile-sicherheit-150.html um, in der Sicherheit eines von fünf Bedarfsfeldern ist, an denen sich die innovationspolitischen Aktivitäten der Bundesregierung orientieren.

Im Rahmen der Förderung werden Lösungen aus der Forschung erwartet, die Beiträge zur Erhöhung der Sicherheit von Bürgerinnen und Bürgern erbringen, den internationalen Markt für Sicherheitsprodukte und -verfahren erschließen und die die Freiheit der Menschen in unserem Land respektieren. Es wird erwartet, dass die Forschungsverbünde interdisziplinär und interinstitutionell aufgestellt sind und in Zusammenarbeit zwischen Natur- und Ingenieurwissenschaften, Geistes- und Sozialwissenschaften und Sicherheitsbehörden gemeinsam Sicherheitslösungen erarbeiten, die zur Praxis und zur Gesellschaft passen. In den Vorhaben sind ethische, kulturelle und rechtliche Fragen zu berücksichtigen. Die Förderrichtlinie richtet sich an Unternehmen, Forschungseinrichtungen, Behörden sowie Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Die Einbeziehung von Partnern entlang der gesamten Innovationskette, von der Forschung über die Industrie hin zu den Endnutzern, unterstützt die Anwendungsrelevanz der erarbeiteten Lösungen. Endnutzer im Sinne des Sicherheitsforschungsprogramms sind vor allem Kommunen, Behörden, Sicherheits- und Rettungskräfte (Polizei, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk, Deutsches Rotes Kreuz und andere Hilfsorganisationen), Betreiber kritischer Infrastrukturen, Verkehrsbetriebe und private Sicherheitsdienstleister.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben deutscher Partner können nach Maßgabe der Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Vorhaben österreichischer Partner können vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) auf Basis der KIRAS-Ausschreibung „2013“ gefördert werden.

Basis für gemeinsame deutsch-österreichische Projekte ist die Vereinbarung zwischen dem BMBF und dem BMVIT zur Kooperation auf dem Gebiet der zivilen Sicherheitsforschung aus dem Monat April 2013.

Die geplante Projektförderung erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt (AGVO) [Amtsblatt der Europäischen Union (EU) L 214 vom 09.08.2008, S. 3] und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

Die nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben fallen unter FEuI1-Beihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g AGVO, soweit die Zuwendungsempfänger Unternehmen im Sinne des Artikels 107 AEVU sind.

Gemäß Artikel 1 Absatz 6a AGVO werden einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden interdisziplinäre Verbundprojekte, bestehend aus mehreren Projektpartnern, die mit ihren innovativen Lösungen dazu beitragen, die planmäßige Begehung von Straftaten im Bereich der organisierten Kriminalität, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, zu verhindern und zu reduzieren.

Themen sind:

  • Menschenhandel und Prostitution,
  • ungesetzlicher Handel mit und Produktion von Betäubungsmitteln,
  • Waffenhandel,
  • organisierte Finanzkriminalität, Geldwäsche und Finanzierung der organisierten Kriminalität,
  • bandenmäßig begangene Straftaten,
  • grenzüberschreitende Kriminalität, z. B. Schmuggel, Schleuserkriminalität.

Ausgangspunkt soll die Analyse existierender oder zukünftiger Bedrohungslagen und Kriminalitätsschwerpunkte sowie deren Folgeeffekte sein. Dabei sollen mögliche Auswirkungen von Sicherheitsmaßnahmen auf die Bevölkerung, die Behörden und die Unternehmen einbezogen werden. Die Verbundprojekte sollen das Szenario, zu dessen Lösung sie beitragen wollen, und den Forschungsgegenstand vollständig beschreiben und isolierte Insellösungen zugunsten ganzheitlicher Ansätze vermeiden.

Es gilt neue Strategien und Maßnahmen zu finden, um der organisierten Kriminalität zu begegnen und die relevanten wissenschaftlichen Fragen aufzugreifen. Deshalb können auch Projektskizzen eingereicht werden, die sich nicht mit der akuten Bekämpfung befassen, sondern sich den spezifischen Querschnittsaufgaben widmen, wie zum Beispiel:

  • Untersuchung der Entwicklungsdynamik und der Wirkungsmechanismen krimineller Gruppen,
  • Untersuchungen zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in der Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen,
  • vergleichende Untersuchung der Auswirkungen der Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) auf Organisation und Rekrutierung krimineller Gruppierungen,
  • systematische Evaluation von Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung,
  • grenzübergreifende Zusammenarbeit,
  • Erarbeitung präventiver Maßnahmen,
  • Analyse zukünftiger Bedrohungsentwicklungen,
  • Risikobewertungen.

Grundsätzlich sind technologische und nicht technologische Lösungen Bestandteil der Bekanntmachung. Technologisch ausgerichtete Lösungen zur Abwehr kriminell motivierter Angriffe auf IKT-Systeme und deren Nachverfolgung (Forensik) sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.

Wesentliche Merkmale der Verbundprojektvorschläge müssen sein:

  • konsequente Nutzung der jeweils neusten Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung,
  • Beschreibung des Sicherheitsszenarios unter Berücksichtigung aller relevanten Einflussgrößen,
  • Darstellung einer belastbaren Bedrohungs- bzw. Bedarfsanalyse für das gewählte Szenario,
  • Nachweis eines deutlichen Fortschritts der im Projekt angestrebten Lösung gegenüber dem gegenwärtigen Stand der Sicherheit,
  • klar und plausibel formuliertes, praxisorientiertes Projektziel,
  • wissenschaftliche Exzellenz,
  • eindeutiger Bezug zur Erhöhung der Sicherheit der Bevölkerung und Wirtschaft.

Die Laufzeit der Verbundprojekte beträgt in der Regel drei Jahre. Für die Projekte, die eine Kooperation mit Partnern aus Österreich vorsehen, ist eine Laufzeit von zwei Jahren vorzusehen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland. Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Kommunen, Behörden und deren Forschungseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen sind ebenfalls antragsberechtigt. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann zudem nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung bewilligt werden. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ist ausdrücklich erwünscht.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem Merkblatt des BMBF, Vordruck 0110 (im Internet abrufbar unter https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=219), entnommen werden. Koordinierende des Verbundprojektes sind in der Regel von einem industriellen Partner oder einem Endnutzer zu stellen.

Kooperation mit europäischen Partnern ist erwünscht. Die Antragstellenden sollen sich, auch im eigenen Interesse, mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen und prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist (z. B. http://cordis.europa.eu/fp7/cooperation/security_en.html). Das Ergebnis dieser Prüfung soll im Antrag auf nationale Fördermittel kurz dargestellt werden.

Die bilaterale Kooperation mit österreichischen Partnern ist ebenfalls erwünscht. Basierend auf der bilateralen Vereinbarung zwischen dem BMBF und dem BMVIT haben österreichische und deutsche Forschergruppen die Möglichkeit, im Rahmen der BMBF-Bekanntmachung „Zivile Sicherheit – Schutz vor organisierter Kriminalität“ und der KIRAS-Ausschreibung 2013 (im Internet abrufbar unter http://www.bmbf.de/de/13409.php abrufbar.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für Verbundprojekte von KMU eine differenzierte Aufschlagregelung zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen kann. Es findet die KMU-Definition der EU Anwendung ( https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=220).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Für Projekte mit ausschließlich deutschen Projektpartnern ist die Verwertung der Vorhabenergebnisse grundsätzlich am Standort Deutschland vorzusehen. Die konkreten Festlegungen der Antragstellenden im Verwertungsplan werden zu Auflagen des Zuwendungsbescheides.

Ebenfalls zum Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE2-Vorhaben.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers

Mit der Abwicklung der Förderrichtlinie hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:

VDI-Technologiezentrum GmbH
Projektträger Sicherheitsforschung
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Ansprechpartner:

Dr. Serge Röhrig

Telefon: 02 11/62 14-3 96
Telefax: 02 11/62 14-4 84
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Zur Erstellung von Projektskizzen ist in jedem Fall der Vordruck zu verwenden, der unter http://sicherheitsforschung.vditz.de/aktuelle-bekanntmachungen/ oder beim Projektträger VDI Technologiezentrum (siehe oben) abgerufen werden kann. Weitere Hinweise, Richtlinien, Merkblätter und Nebenbestimmungen können unter https://foerderportal.bund.de/easy abgerufen werden.

7.2 Zweistufiges Auswahlverfahren

Das Auswahlverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger VDI Technologiezentrum GmbH

bis spätestens zum 14. Februar 2014

zunächst Projektskizzen in schriftlicher Form auf dem Postweg und in elektronischer Form vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Verbundpartner reichen, vertreten durch den Koordinierenden jeweils eine begutachtungsfähige, gut verständliche und ohne weitere Hilfsmittel nachvollziehbare Projektskizze im Umfang von maximal 20 DIN-A4-Seiten (inkl. Anlagen, Schriftgrad 12) über das Internetportal www.vdi.de/tz-pt online ein. Die für eine Beteiligung an der Förderrichtlinie benötigten Informationen sind dort verfügbar. Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss diese zusätzlich zu dem oben genannten Termin unterschrieben beim beauftragten Projektträger eingereicht werden.

Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:

1 Ziele

1.1 Gesamtziel des Vorhabens, Zusammenfassung des Projektvorschlages

1.2 Beschreibung des Sicherheitsszenarios, wissenschaftliche bzw. technische Arbeitsziele, angestrebte Innova­tionen

1.3 Projektkonsortium: Projektkoordinatorin/Projektkoordinator, Verteilung der Rollen

2 Stand von Wissenschaft und Technik sowie eigene Arbeiten

2.1 Stand von Wissenschaft und Technik

2.2 Bestehende Schutzrechte (eigene und Dritter)

2.3 Bisherige Arbeiten der Antragstellenden

3 Arbeitsplan

Ausführliche Beschreibung der geplanten Arbeiten der Verbundpartner (gegebenenfalls inkl. Unterauftragnehmer), einschließlich aller projektrelevanten wissenschaftlichen, technischen Probleme und der Lösungsansätze und der Einstufung der einzelnen Arbeitspakete nach Beihilfeintensität in Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Forschung.

4 Verwertungsplan

Verwertungsplan (wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Ergebnisverwertung durch die beteiligten Partner). Im Verwertungsplan ist eine Aussage zur Passfähigkeit mit relevanten nationalen und internationalen rechtlichen Vorgaben, Verordnungen und Standards zu treffen. Darüber hinaus kann gegebenenfalls ein Normungskonzept mit Strategien zur Erstellung oder Anpassungen von Richtlinien, Standards und Normen erstellt werden.

5 Netzplan

Arbeitspakete, Übergabepunkte, Meilensteine zur Halbzeit des Projektes und Umsetzungsentscheidungen, aufgetragen über der Zeit.

6 Finanzierungsplan

Abschätzung von Gesamtkosten und Förderbedarf, einzeln nach Verbundpartner.

Es steht den Antragstellenden frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlages von Bedeutung sind. Verbundpartner, deren Vorhaben von Industriepartnern oder von anderen Stellen mitfinanziert werden, müssen die Höhe der vorgesehenen Drittmittel angeben. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • eindeutiger fachlicher Bezug zur Förderrichtlinie,
  • Beitrag zum Programmziel Erhöhung der Sicherheit für Bürgerinnen und Bürger,
  • deutlich erkennbare Innovationshöhe und Erkenntnisgewinn,
  • Ganzheitlichkeit und Breitenwirksamkeit des Lösungsansatzes,
  • Praxistauglichkeit und Marktfähigkeit der angestrebten Lösung sowie deren optimierte volkswirtschaftliche Hebelwirkung,
  • Qualität des Projektkonsortiums, Einbindung aller relevanten Akteure,
  • konkrete Einbeziehung von Endnutzern,
  • Einbeziehung von KMU.

Dabei ist das Kriterium des „eindeutigen fachlichen Bezugs zur Förderrichtlinie“ eine notwendige Bedingung für die Förderfähigkeit einer Projektskizze. Weiterhin sind die „deutlich erkennbare Innovationshöhe und Erkenntnisgewinn“ sowie die „Einbindung aller relevanten Akteure“ ausschlaggebende Kriterien, deren Nichterfüllung direkt zur Ablehnung der Projektskizze führen kann.

Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Die Entscheidung des BMBF – das Auswahlergebnis – wird den Verbundkoordinierenden vom Projektträger schriftlich mitgeteilt. Die Partner eines Verbundprojekts werden über den Koordinierenden über das Ergebnis der Bewertung ihrer Projektskizze informiert. Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch unabhängige Experten beraten zu lassen.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden wird.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt mit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und endet mit Ablauf der 2. Förderperiode im Jahr 2017.

Bonn, den 25. September 2013

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Junker

1FEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation

2Forschung und Entwicklung