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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur zweiten Wettbewerbsrunde des Bund-Länder-Wettbewerbs „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“

Vom 29.07.2013

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland unterstreichen mit dem Wettbewerb ihre gemeinsamen Anstrengungen in der Förderung von Wissenschaft und Forschung. Ziele des Wettbewerbs sind die dauerhafte Sicherung des Fachkräfteangebots, die Verbesserung der Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung, die schnellere Integration von neuem Wissen in die Praxis und die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wissenschaftssystems durch nachhaltige Profilbildung im lebenslangen wissenschaftlichen Lernen und beim berufsbegleitenden Studium. Dazu sollen in einem Gesamtverfahren mit zwei Wettbewerbsrunden auf der Grundlage innovativer, nachfrageorientierter sowie nachhaltig angelegter Gesamtkonzepte der Hochschulen zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, die auf den Auf- und Ausbau von Studienangeboten im Rahmen des lebenslangen wissenschaftlichen Lernens zielen. Die erste Wettbewerbsrunde startete 2011. Die Projekte der zweiten Wettbewerbsrunde sollen voraussichtlich im August 2014 starten.

1.2 Rechtsgrundlage

Grundlage der Förderung ist die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern nach Artikel 91b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes über den Wettbewerb „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“ vom 28. Mai 2010 (veröffentlicht mit Bekanntmachung vom 8. Juli 2010, BAnz. S. 2528).

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gewährt aus dem Bundeshaushalt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis sowie der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderung erstreckt sich auf die Entwicklung, Erprobung und Begleitung der nachhaltigen Implementierung von ausgewählten Konzepten der Antragsteller und ihrer Kooperationspartner im Bildungsbereich, in der außeruniversitären Forschung sowie in Wirtschaft und Verwaltung. Sie umfasst den Aufbau neuer, nachfrageorientierter und bedarfsgerechter Angebote oder den Ausbau bestehender, vorbildlicher Angebote ausweislich eines Mehrwertes.

Gefördert werden Gesamtkonzepte, die die Entwicklung von Angeboten in den folgenden Bereichen beinhalten:

  • berufsbegleitende Studiengänge sowie entsprechender Studienmodule,
  • duale Studiengänge und Studiengänge mit vertieften Praxisphasen sowie entsprechende Studienmodule, insbesondere mit der Ausrichtung auf weiterbildende Angebote,
  • andere Studiengänge, Studienmodule und Zertifikatsangebote im Rahmen des lebenslangen wissenschaftlichen Lernens.

Besondere Berücksichtigung sollen insbesondere Zielgruppen wie Berufstätige, Personen mit Familienpflichten, Berufsrückkehrer/innen, Studienabbrecher/innen und arbeitslose Akademiker/innen finden sowie beruflich Qualifizierte auch ohne formale Hochschulzugangsberechtigung. Eine weitere Zielgruppe sollen Bachelor-Absolventen/innen sein, die nach beruflicher Erfahrung berufsbegleitend studieren wollen.

Entscheidend für die Förderung sind insbesondere folgende Punkte:

  • Konsistenz des Konzeptes sowie Einbettung in das Profil und die Entwicklungsplanung der Hochschule,
  • innovativer Ansatz bzw. qualitativer Mehrwert im Vergleich zum Bestehenden,
  • Sicherung der Nachhaltigkeit der Konzepte, u. a. durch den Aufbau dauerhaft tragender Strukturen,
  • Nachfrageorientierung und Praxisbezug,
  • Etablierung dauerhafter Partnerschaften zwischen Wissenschaft und Wirtschaft/Verwaltung,
  • systematische Verbesserung der Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung.

Verbundprojekte und Einzelvorhaben müssen in ein schlüssiges Gesamtkonzept der beteiligten Hochschule/n eingebettet sein.

Im Mittelpunkt der Förderung der ersten Förderphase stehen Konzeptentwicklung, forschungsnahe Arbeiten und Erprobung.

Gegenstand der zweiten Förderphase sind Aktivitäten der Einzelvorhaben und Verbundprojekte, die sachlich an die Ergebnisse der ersten Förderphase anschließen und insbesondere auf die nachhaltige und breitenwirksame Weiterentwicklung und Implementation dieser Ergebnisse abzielen. Voraussetzung für die Förderung in der zweiten Förderphase ist ein positives Ergebnis der Projektevaluation, die zum Ende der ersten Förderphase durchgeführt wird.

3 Antragsteller/Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt in der ersten Förderphase sind in Deutschland ansässige staatliche und private, aber staatlich anerkannte Hochschulen, jeweils vertreten durch ihre Leitung. Diese können im Rahmen von Einzelvorhaben und Verbundprojekten gefördert werden. Ausschließlich im Rahmen von Verbundprojekten mit oben genannten Hochschulen können sich auch in Deutschland ansässige außeruniversitäre Forschungseinrichtungen an diesem Wettbewerb als Antragsteller beteiligen, wobei eine Förderung wirtschaftsnaher Forschungseinrichtungen nur im Bereich nicht wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann. Weitere Einrichtungen können sich gegebenenfalls im Rahmen von Unteraufträgen an den geförderten Projekten beteiligen. Verbundprojekte sind durch eine der jeweils mitwirkenden Hochschulen zu koordinieren (für ein Verbundprojekt wird eine gemeinsame Skizze von den Verbundpartnern eingereicht, vgl. hierzu Nummer 7.2.1 Vorlage und Auswahl von Skizzen).

In der beabsichtigten zweiten Förderphase gelten alle für die erste Förderphase genannten Regelungen zur Antragsberechtigung gleichermaßen. Zusätzlich sind die von den Hochschulen der ersten Förderphase zum Zweck der Projektfortführung ausgegründeten Einrichtungen antragsberechtigt. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die antragsbezogene Förderung erfolgt entsprechend § 3 der Bund-Länder-Vereinbarung über den Wettbewerb „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“ vom 28. Mai 2010.

Von den Antragstellern wird die Bereitschaft zur projektübergreifenden Zusammenarbeit mit anderen Projekten erwartet. Die Zusammenarbeit mit der wissenschaftlichen Begleitung und mit der begleitenden Evaluation ist verpflichtend (vgl. Nummer 7.3 Zusammenarbeit mit der wissenschaftlichen Begleitung und begleitenden Evaluation). Aufgrund der Bedeutung des Themas für die Gesellschaft wird außerdem die Mitarbeit an möglichen Maßnahmen des BMBF mit über das Projekt hinausgehender breiter Öffentlichkeitsarbeit vorausgesetzt.

Nur bei Verbundprojekten: Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – ( https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=219 ) entnommen werden.

Nicht förderfähig sind Projekte, die im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Gemeinschaft gefördert werden.

5 Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Projekte können in der ersten Förderphase zunächst mit einer Laufzeit von bis zu 3,5 Jahren (42 Monate) gefördert werden. In der beabsichtigten zweiten Förderphase ist eine Anschlussförderung von bis zu 2,5 Jahren (30 Monate) möglich. Vor dem Ende der ersten Förderphase kann ein Anschlussantrag vorgelegt werden. Einzelheiten zur beabsichtigten zweiten Förderphase werden rechtzeitig mitgeteilt. Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die für diesen Zeitraum individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Zuwendungsfähig sind die für die Durchführung des beantragten Projekts erforderlichen Personal-, Sach- und Betriebsausgaben bzw. -kosten sowie Ausgaben bzw. Kosten für projektbezogene Aufträge.

Die Projektförderung des Bundes umfasst keine Ausgaben zur Deckung der Grundausstattung.

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t2 zu finden. Weitere Einzelheiten zu zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten im Bund-Länder-Wettbewerb „Aufstieg durch ­Bildung: ­offene Hochschulen“ werden im „Leitfaden für Skizzeneinreicher und Antragsteller der zweiten Wettbewerbsrunde“ und in den FAQ unter https://www.bmbf.de/foerderungen/ erläutert.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden u. a. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis sind u. a. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE*-Vorhaben (NKBF 98).

Aufträge sind von den Zuwendungsempfängern grundsätzlich nach den geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen auszuschreiben. Genaue Regelungen hierzu werden im Zuwendungsbescheid und seinen Anlagen vorgegeben. Die Tatsache, dass schon in der Skizze oder gegebenenfalls im Antrag potenzielle Auftragnehmer benannt werden, entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der geltenden Vergabevorschriften.

Mit der Antragstellung erklärt sich der Antragsteller damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit dem Förderverfahren der Bewilligungsstelle zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten des Antragstellers des jeweiligen Projekts auf Datenträgern gespeichert, für Zwecke der Begleitung (Monitoring) sowie der Bewertung (Evaluierung) über die Wirksamkeit (Effektivität) und Wirtschaftlichkeit (Effizienz) des Programms und darüber hinaus für Zwecke der laufenden Analyse der Förderpraxis und der Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht ausgewertet und die Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden können. Der Antragsteller wird zudem verpflichtet, von anderen Personen (insbesondere Teilnehmende des Projekts und Mitarbeitende des Antragstellers), deren personenbezogene Daten an die Bewilligungsstelle weitergegeben werden, das Einverständnis zur Weiterverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzuholen.

Spätestens 30 Monate nach Projektbeginn sind alle vorliegenden Ergebnisse hinsichtlich der Entwicklung und Konzipierung sowie der empirischen Untersuchung (empirische Testung hochschuldidaktischer Modellelemente) zu veröffentlichen (z. B. als Broschüre, Internetpublikation, Buch etc.).

Spätestens sechs Monate nach Ende der ersten Förderphase sind alle durch das Projekt erzielten Ergebnisse konzeptioneller und empirischer Art zu veröffentlichen. Dazu gehören während des Projekts selbst oder von Dritten erstellte Materialien (z. B. Lehr- und Studienmaterialien, Modulhandbücher, Lehrbriefe, elektronische Tools etc.), Studiengangkonzepte, Beratungskonzepte, Evaluationsergebnisse sowie alle weiteren Ergebnisse und Materialien, die im Kontext von empirischen Untersuchungen erstellt wurden (z. B. Fragebögen, Bedarfsanalysen etc. und deren Auswertungen).

Bei einer beabsichtigten Verwertung von Teilergebnissen vor Ende des Förderzeitraums sind diese Teilergebnisse mindestens sechs Monate vor ihrer Verwertung zu veröffentlichen.

Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Leitprinzip der Bundesregierung von den geförder­ten Projekten als Querschnittsziel zu verfolgen. Der „Leitfaden für Skizzeneinreicher und Antragsteller der zweiten Wettbewerbsrunde“ (https://www.bmbf.de/foerderungen/) enthält hierzu genauere Angaben.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger für den Bund-Länder-Wettbewerb „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“, die

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
– Projektträger Wettbewerb „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“ –
Steinplatz 1
10623 Berlin

Telefon: 0 30/31 00 78-4 31
E-Mail: info.woh@vdivde-it.de

www.wettbewerb-offene-hochschulen-bmbf.de

Ansprechpartnerin: Ida Stamm

beauftragt.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Weitere Informationen, insbesondere der „Leitfaden für Skizzeneinreicher und Antragsteller der zweiten Wettbewerbsrunde“ sowie die FAQ, sind unter https://www.bmbf.de/foerderungen/ abrufbar.

Darüber hinaus findet für potenzielle Skizzeneinreicher eine Informationsveranstaltung am 11. September 2013, von 14.00 bis 18.00 Uhr, in der Urania ( www.urania.de/kontakt/ ) in Berlin statt. Weitere Informationen zu dieser Veranstaltung sind unter http://www.wettbewerb-offene-hochschulen-bmbf.de/veranstaltungen zu finden.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Verfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Skizzen

Zunächst sind an den Projektträger

ab sofort bis spätestens 25. Oktober 2013

Skizzen in deutscher Sprache, auf dem Postweg und elektronisch, einzureichen.

Die Skizze ist in einfacher Ausfertigung in Papierform als ungebundene Kopiervorlage vorzulegen. Bei Verbundprojekten ist eine gemeinsame Skizze durch den vorgesehenen Verbundkoordinator einzusenden. Die Skizzen dürfen einen Umfang von maximal 15 DIN-A4-Seiten für Einzelvorhaben und maximal 30 DIN-A4-Seiten für Verbundprojekte nicht überschreiten. Einer Skizze kann ein Anhang von maximal fünf Seiten hinzugefügt werden. Die Schriftgröße muss Arial 11 und der Zeilenabstand einzeilig sein. Die Seitenränder müssen 2 cm betragen.

Für das elektronische Einreichen der Skizze steht ein Online-Tool zur Verfügung. Die vollständigen Projektskizzen sind unter www.vdi.de/tz-pt im pdf-Format hochzuladen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Skizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Skizzen sind zusammen mit der Kenntnisnahme der jeweiligen zuständigen Landesbehörden (Sitzland) und gegebenenfalls zusätzlich mit der Kenntnisnahme des/der Träger/s des/der Skizzeneinreicher/s beim Projektträger vorzulegen. Sind bei Verbundprojekten Institutionen aus mehreren Ländern beteiligt, ist die Kenntnisnahme jedes beteiligten Landes vorzulegen.

Die Gliederung der Skizzen muss die im Folgenden genannten Kapitel umfassen und auf die jeweils aufgeführten Themen eingehen:

  1. Überblick zum Projekt
  2. Inhaltliche Kurzbeschreibung des Projekts
  3. Ausführliche Projektbeschreibung
  4. Forschungs- bzw. entwicklungsbezogene Fragestellungen (mindestens fünf)
  5. Arbeitsprogramm mit Zeitplan
  6. Konzept für Nachhaltigkeit, einschließlich Verwertungsplan
  7. Finanzierungsübersicht (für die erste und die zweite Förderphase, mit Angabe der Verteilung auf die einzelnen Jahre)
  8. Notwendigkeit der Zuwendung.

Die Nichteinhaltung der formalen Kriterien (Vorlage der Kenntnisnahme der Länderbehörden und gegebenenfalls der Träger, Seitenzahl, Formatierung, Einhaltung der Gliederung) führt zum Ausschluss der Skizze.

Es wird dringend empfohlen, bei der Erstellung der Skizzen die detaillierten Vorgaben des Leitfadens für Skizzen­einreicher und Antragsteller zu beachten (https://www.bmbf.de/foerderungen/).

Die Skizzen werden von einer unabhängigen Fachjury bewertet. Zentrale Kriterien der Bewertung sind:

  • die Innovativität und die Schlüssigkeit des Konzepts (1/3),
  • die Durchführbarkeit/Machbarkeit/Nachhaltigkeit des Konzepts (1/3),
  • die finanzielle Angemessenheit (1/3).

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Sollten die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle positiv bewerteten Skizzen zu fördern, stehen die Skizzen unter Anwendung der in Nummer 2 (Gegenstand der Förderung) genannten Kriterien im Wettbewerb zueinander.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge

In einem zweiten Schritt werden die Einreicher der positiv bewerteten Skizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert (gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator), einen vollständigen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Durch die Fachjury formulierte inhaltliche Auflagen oder vom Projektträger formulierte förderrechtliche Auflagen sind gegebenenfalls in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Die Antragsteller reichen die förmlichen Förderanträge gemeinsam mit den Stellungnahmen der zuständigen Landesbehörden (Sitzland) zum Förderantrag und zur Förderung der Nachhaltigkeit nach Beendigung der Förderung und gegebenenfalls zusätzlich mit der Stellungnahme des/der Träger/s der Antragsteller beim Projektträger ein.

Nach abschließender Prüfung der formalen Förderanträge entscheidet das BMBF durch Bescheid über die Förderung.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen muss das elektronische Antragssystem „easy“ verwendet werden ( https://foerderportal.bund.de/easy ). Alle Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung in Papierform als ungebundene Kopiervorlage sowie als ein zusammenhängendes Dokument im pdf-Format auf CD-ROM vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die förmlichen Förderanträge in Abstimmung mit dem jeweils vorgesehenen Verbundkoordinator gemeinsam einzureichen. Dieser legt zudem eine Gesamtbeschreibung des Verbundprojekts vor.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.3 Zusammenarbeit mit der wissenschaftlichen Begleitung und begleitenden Evaluation

Die Entwicklung und Erprobung wird wissenschaftlich begleitet. Darüber hinaus ist zur Bewertung der Wirksamkeit der Fördermaßnahme eine Evaluierung vorgesehen. Dazu ist es erforderlich, dass die damit beauftragten Institutionen während und nach der Laufzeit der Fördermaßnahme die notwendigen Informationen erhalten. Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, während und nach der Laufzeit der Fördermaßnahme mit den Beauftragten der wissenschaftlichen Begleitung und der begleitenden Evaluation des Wettbewerbs „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“ zusammen zu arbeiten.

Insbesondere sind im Rahmen der Evaluation die Zuwendungsempfänger auf Anforderung verpflichtet, Daten, die für die Evaluierung notwendig sind, den vom BMBF beauftragten Institutionen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich für die Evaluierung verwendet und vertraulich behandelt. Informationen, die der Verbreitung der Ergebnisse und der Öffentlichkeitsarbeit für den Wettbewerb „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“ dienen, werden erst nach Abstimmung mit den Zuwendungsempfängern verwendet.

8 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Richtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 29. Juli 2013

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. D. Buchhaas-Birkholz

FuE = Forschung und Entwicklung