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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben zur pädagogischen Weiterbildung von Kunst- und Kulturschaffenden

Vom 29.07.2013

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) will die Entwicklung und Erprobung von wissenschaftlich fundierten Modellen zur Weiterbildung von Kunst- und Kulturschaffenden für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Bildungskontexten fördern, um so die Qualität der kulturellen Bildung zu erhöhen.
Wesentlich in der Entwicklung dieser Konzepte ist die Einbindung akademischer erziehungswissenschaftlicher Expertise, vorzugsweise im Verbund mit Weiterbildungsanbietern, Verbänden oder anderen Akteuren der Weiterbildung.
Kulturelle Bildung im Sinne dieser Förderrichtlinien ist Bildung, in der der Zusammenhang von Wahrnehmung, Ausdruck, Darstellung und Gestaltung in Rezeption und Produktion von Kunst und Kultur zum Gegenstand wird.

Kulturelle Bildung trägt wesentlich zur Persönlichkeitsentwicklung und zur Entwicklung von längerfristigen Motivationen, sich mit Kunst und Kultur auseinanderzusetzen, bei. Von kultureller Bildung werden ferner Beiträge in Bezug auf die sogenannten „Soft Skills“ wie Kreativität, Problemlösungskompetenz, Teamfähigkeit etc. erwartet.
Kunst- und Kulturschaffende ermöglichen mit ihrer künstlerischen Perspektive und Herangehensweise besondere Bildungsprozesse für Kinder und Jugendliche.
Künstlerische Freiheit und regulierter Vermittlungszusammenhang vereinen sich dabei in einem Setting, das sich von üblichen Lernsituationen und üblichen Situationen künstlerischen Schaffens unterscheidet.
Für diese Arbeit ist es wichtig, über Kompetenzen zu verfügen, die zur erfolgreichen zielgruppenadäquaten Gestaltung von Angeboten für Kinder und Jugendliche erforderlich sind. Hierzu gehören pädagogische und methodisch-didaktische Kenntnisse und Fertigkeiten z. B. im Umgang mit verschiedenen Gruppengrößen, mangelnder Motivation, Heterogenität, Interkulturalität sowie den strukturellen Rahmenbedingungen in Bildungskontexten.
Ein Bedarf nach systematischer Weiterbildung von Kunst- und Kulturschaffenden für die Arbeit in der kulturellen Bildung insbesondere mit Kindern und Jugendlichen ist durch vielfältige Untersuchungen belegbar. So wird unter anderem im Bildungsbericht 2012 („Bildung in Deutschland 2012 – Ein indikatorgestützter Bericht mit einer Analyse zur kulturellen Bildung im Lebenslauf“, Autorengruppe Bildungsberichterstattung, Bielefeld 2012, S. 188 ff.) festgestellt, dass auf pädagogische und psychologische Weiterbildungsmöglichkeiten für Berufstätige in künstlerischen Arbeitsfeldern wachsende Aufmerksamkeit gelegt werden sollte.

Mit dieser Förderinitiative werden folgende Ziele verfolgt:

  • Entwicklung und Erprobung von innovativen, wissenschaftlich fundierten und praxisorientierten Konzepten zur Qualifizierung von Kunst- und Kulturschaffenden;
  • Erschließung innovativer Lehr- und Lernformen in der Weiterbildung von Kunst- und Kulturschaffenden sowie Verbesserung der Angebotslage;
  • Gewinnung von Erkenntnissen zur weiteren Professionalisierung der Kunst- und Kulturschaffenden in der kulturellen Bildung (insbesondere zur Verbesserung der Wirksamkeit von Weiterbildungsangeboten);
  • Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Kunst- und Kulturschaffenden und pädagogischen Fachkräften.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung nach diesen Förderrichtlinien erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der EU-Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), ABl. (EU) L 214 vom 09.08.2008, S. 3 und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
Die jeweils einschlägigen in der AGVO festgelegten Schwellenwerte und Förderquoten werden nicht überschritten.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, wird unter keiner der nachstehenden Förderrichtlinien eine Einzelbeihilfe gewährt (Artikel 1 Absatz 6a AGVO).

Vorhaben von Großunternehmen können unter den nachstehenden Förderrichtlinien nur dann gefördert werden, wenn ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO vorliegt.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

  • die wissenschaftlich fundierte Entwicklung von Modellen zur Vermittlung von pädagogischen sowie methodisch-didaktischen Kenntnissen und Fertigkeiten an Kunst- und Kulturschaffende,
  • die obligatorische Erprobung dieser Modelle in mindestens zwei und maximal drei Durchgängen, die wissenschaftlich begleitet und evaluiert sowie dokumentiert werden.

Die Modelle sowie die Ergebnisse der Erprobung müssen in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Die zu entwickelnden Modelle beziehen sich konkret auf Bildungsangebote von Kunst- und Kulturschaffenden für Kinder und Jugendliche in allen künstlerischen Sparten. Es muss gewährleistet sein, dass eine fundierte erziehungswissenschaftliche Expertise in die Modellentwicklung eingebracht wird.

Die Entwicklung der Modelle muss den folgenden Anforderungen entsprechen:

  • Vermittlung pädagogischer und methodisch-didaktischer Kenntnisse und Fertigkeiten an Kunst- und Kulturschaffende für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie Sensibilisierung für die Rahmenbedingungen von Bildungsinstitutionen unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Professionalität von Kunst- und Kulturschaffenden;
  • theoriegeleitete Konzeptentwicklung durch die Einbindung von Hochschulen sowie wissenschaftlich fundierter Erkenntnisgewinn aus der Begleitung der praktischen Erprobung;
  • innovative Ansätze zur Zusammenarbeit mit vorhandenen Kunst- und Kultureinrichtungen zur Gewährleistung der regionalen Einbettung mit Berücksichtigung der vor Ort gegebenen Rahmenbedingungen;
  • spezifische Ansätze zur Ansprache der Kunst- und Kulturschaffenden;
  • reflexive Begleitung und Nachbereitung einer praktischen Tätigkeit von Kunst- und Kulturschaffenden in Bildungskontexten;
  • realistische Einschätzungen zu den erforderlichen Ressourcen und Voraussetzungen für eine Fortführung der Modelle nach der Konzept- und Erprobungsphase.

Die Modelle können aus der spezifischen Lage vor Ort begründete Schwerpunktsetzungen beinhalten. Beispielhaft können dies sein:

  • Qualifizierung für die Gestaltung kultureller Bildung als außerschulische Angebote;
  • Qualifizierung für die Gestaltung kultureller Bildung als außerunterrichtliche Angebote an Schulen (z.B. in Ganztagschulen);
  • Qualifizierung zur Einbringung der spezifischen Perspektive Kunst- und Kulturschaffender außerhalb des musisch-ästhetischen Fachunterrichts;
  • Schaffung innovativer Möglichkeiten zur Zusammenarbeit und gemeinsamen Qualifizierung von Kunst- und Kulturschaffenden und pädagogischen Fachkräften;
  • Erprobung unterschiedlicher Weiterbildungsformate bezogen auf Zeit und Umfang.

Kunst- und Kulturschaffende als Zielgruppe der Erprobungen im Sinne der Förderrichtlinien sind künstlerisch Tätige aller künstlerischen Sparten, die geeignet sind aus ihrer künstlerischen Tätigkeit heraus, praktische und theoretische Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln und künstlerisches Erfahren zu ermöglichen.
Die konzipierten Modelle der Weiterbildung sollen die Kunst- und Kulturschaffenden dafür qualifizieren, Kinder und Jugendliche in den jeweiligen Bildungsphasen und Lernsituationen adäquat zu begleiten.

Nicht gefördert wird die Entwicklung und Erprobung von Konzepten und Modellen

  • für allgemeine Weiterbildungen;
  • für Existenzgründungsseminare;
  • zur Fortbildung von pädagogischen Fachkräften;
  • für Studiengänge oder -module;
  • für ausschließlich projekt- oder programmspezifische Weiterbildungen;
  • für Maßnahmen, die über andere Förderprogramme und -initiativen gefördert werden, wie dem Kinder- und Jugendplan des Bundes, dem Europäischen Programm Jugend in Aktion;
  • für Maßnahmen im Rahmen von Freiwilligendiensten, wie dem Bundesfreiwilligendienst, dem Europäischen Freiwilligendienst, dem Internationalen Freiwilligendienst, dem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) oder dem Anderen Dienst im Ausland;
  • für Maßnahmen, die vorrangig dem Sport zuzuordnen sind.

Angestrebte Ergebnisse:

Aus dieser Förderung sollen somit evaluierte, wissenschaftlich und praktisch tragfähige Konzepte für Modelle zur Weiterbildung von Kunst- und Kulturschaffenden entstehen, die als geregelte Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden können und gegebenenfalls in bestehende Weiterbildungsmaßnahmen integriert werden bzw. daran anknüpfen können. Eine Anerkennung der Weiterbildung von den Akteuren im Feld der Weiterbildung und beruflichen Qualifikation ist erwünscht.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

  • Kooperationsverbünde
  • staatliche und nichtstaatliche Hochschulen
  • außeruniversitäre Forschungseinrichtungen

Vorrangig berücksichtigt werden den Anforderungen entsprechende Konzepte von Verbünden.

Kooperationsverbünde sind bereits bestehende oder sich für diese Aufgabe zusammenschließende Verbünde aus Hochschulen und/oder außerschulischen Forschungseinrichtungen mit Einrichtungen der Weiterbildungspraxis und/oder Verbänden, Einrichtungen und Initiativen im Bereich der Kunst- und Kulturpraxis und -vermittlung (auch gewerblich).

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfung soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojektes haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – ( http://foerderportal.bund.de/ ) entnommen werden. Die Vorhabenbeschreibung muss ein gemeinsames Arbeitsprogramm mit den arbeitsteiligen Beiträgen der einzelnen Verbundpartner und einen gemeinsamen Verwertungsplan enthalten. Die Vorhabenbeschreibung muss die Unterschrift der/des dazu durch alle Partner bevollmächtigen Hauptverantwortlichen für das geplante Vorhaben tragen. Der Verbund sollte aus maximal drei Partnern bestehen.

Es ist beabsichtigt, die Fördermaßnahme wissenschaftlich zu begleiten.
Die Zuwendungsempfänger müssen bereit sein, ihre Ergebnisse und Erfahrungen in flankierende Maßnahmen, wie dem übergreifenden Austausch, einer wissenschaftlichen Begleitung, der Programmöffentlichkeitsarbeit o. Ä. einzubringen und sich aktiv an der Evaluierung zu beteiligen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Weg der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. In diesem Zeitraum können bis zu drei Erprobungen gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sowie für Einrichtungen der Weiterbildungspraxis (Weiterbildungsverbände, -einrichtungen, -initiativen) und/oder Verbände, Einrichtungen und Initiativen im Bereich der Kulturpraxis und -vermittlung sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft -FhG- die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote berücksichtigt den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE1 -Beihilfen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen kann.

Über Art, Umfang und Zeitdauer der Förderung der Projekte entscheidet das BMBF unterstützt von einem Gutachtergremium.

Zuwendungsfähig für die Entwicklung der Konzepte sowie für die Vorbereitung, Koordinierung, fachliche Begleitung und Evaluation sind:

  • Personal- und Sachausgaben, bzw. Personalkosten,
  • Ausgaben für Mieten,
  • Aufwendungen für Dienstreisen.

In begründeten Fällen können Mittel für detailliert beschriebene Aufträge an Dritte beantragt werden.

Zuwendungsfähig für die Erprobung der Konzepte sind:

  • Sachausgaben, die bei der Durchführung entstehen,
  • Honorare, soweit diese für die Sicherung des Erfolges der Erprobung erforderlich sind und
  • Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung der an der Erprobung Teilnehmenden (siehe Nummer 2).

Es muss ein von der Grundausstattung des Antragstellers abgrenzbarer, vorhabenspezifischer Bedarf vorliegen.

Nicht zuwendungsfähig sind Honorare und Reisekosten für die an den Erprobungen Teilnehmenden.

Eine Kumulation von Mitteln aus dieser Förderinitiative und Fördermitteln anderer BMBF-Programme zur Komplementärfinanzierung einzelner Vorhaben ist nicht gestattet.

Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist nicht möglich.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) / die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger im DLR
Lebenslanges Lernen
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Tel.: 0228-3821 -1322
Fax: 0228-3821 -1323

Ansprechpartner ist: Michael Kempmann

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, werden diese im Bundesanzeiger oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, vor Antragstellung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Dort sind weitere Informationen und Erläuterungen erhältlich.

Die Vordrucke für förmliche Förderanträge (vgl. Nummer 7.2) sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internet-Adresse www.foerderportal.bund.de abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.
Zunächst erfolgt eine Einreichung von Projektskizzen, die von einem unabhängigen Gremium begutachtet werden.
Die Antragsteller, deren Skizzen für eine mögliche Förderung vorgeschlagen werden, können dann in einem zweiten Verfahrensschritt förmliche Förderanträge (ausführliche Vorhabenbeschreibung und Formantrag) einreichen, die gegebenenfalls unter Einbeziehung des unabhängigen Gremiums geprüft werden. Die Förderentscheidung wird durch das BMBF getroffen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen (formlose Vorhabenbeschreibungen)

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger (Anschrift siehe oben) bis spätestens 30. September 2013 (Datum des Eingangsstempels im Projektträger) Projektskizzen in schriftlicher Form sowohl auf dem Postweg als auch in elektronischer Form über das Antragsportal pt-outline ( https://www.pt-it.de/ptoutline/application/KUBIWB ) vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingereichte Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizzen müssen die nachfolgend aufgeführten Angaben enthalten, um eine gutachterliche Stellungnahme durch eine unabhängige Expertengruppe zu erlauben. Jede Projektskizze muss rechtsverbindlich unterschrieben werden.

Die Projektskizzen sind folgendermaßen zu gliedern:

  1. Selbstdarstellung des Antragstellers bzw. des Verbundes und der Organisationsstruktur;
  2. Beschreibung des Gesamtziels des Vorhabens sowie der operativen, wissenschaftlichen und quantitativen Arbeitsziele unter Bezugnahme auf die Rahmenbedingungen vor Ort;
  3. Darstellung der erziehungswissenschaftlichen Erfahrungen und Kompetenzen des Antragstellers sowie der Erfahrungen und Kompetenzen in der pädagogischen und methodisch-didaktischen Qualifizierung von Kunst- und Kulturschaffenden zur Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Feld der kulturellen Bildung;
  4. Beschreibung des Vorgehens im Vorhaben und Darstellung der Arbeitsplanung (unter Berücksichtigung der Einbringung der erziehungswissenschaftlichen Expertise), gegebenenfalls der Aufgabenteilung;
  5. Darstellung der Planungen zur nachhaltigen Verankerung der entwickelten Modelle;
  6. Arbeits- und Zeitplanung;
  7. schlüssiger Gesamtfinanzierungsrahmen.

Die Projektskizze soll einen Umfang von sieben Seiten (DIN-A 4, 1,5-zeilig, Schriftgröße 11) nicht überschreiten und ist in schriftlicher Form im Original mit drei Kopien und in elektronischer Form als pdf-Datei auf einem Datenträger oder E-Mail-Anhang vorzulegen. Eine alleinige Vorlage per Telefax oder E-Mail ist nicht möglich. Den Projektskizzen sind keine Anlagen beizufügen.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden mit Unterstützung eines unabhängigen Gutachterkreises anhand der folgenden Kriterien beurteilt:

  • Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit sowie Neuartigkeit der Weiterbildungsstrategie;
  • fachlich-pädagogische Qualität der Skizze bezogen auf die Ziele der Förderrichtlinien;
  • wissenschaftliche Eignung des Antragstellers;
  • Erfahrungen in der Konzeption von Weiterbildungsangeboten;
  • Schlüssigkeit der Maßnahmen zur Erreichung der Zielgruppe der Kunst- und Kulturschaffenden;
  • Schlüssigkeit der beschriebenen Kooperationsmodelle;
  • Qualität und Schlüssigkeit der Skizze bezogen auf die Darstellung zur nachhaltigen Verankerung;
  • Qualität und Schlüssigkeit des Konzepts zur wissenschaftlichen Begleitung des Vorhabens (Konzeptentwicklung, Evaluation);
  • Angemessenheit des Verhältnisses zwischen Zielsetzung der skizzierten Modelle und Mitteleinsatz.

Auf der Grundlage der Bewertung durch den Gutachterkreis werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert in Abstimmung mit dem bevollmächtigten Hauptverantwortlichen einen förmlichen Förderantrag (in elektronischer Form unter Nutzung von „easy“) einzureichen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Über Art, Umfang und Zeitdauer der Förderung der Projekte entscheidet das BMBF gegebenenfalls unterstützt von einem Gutachtergremium.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 29. Juli 2013

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. Irina Ehrhardt

1FuE = Forschung und Entwicklung