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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von „Demonstratoren zur Individualisierten Medizin“ im Rahmen des Forschungs- und Förderkonzeptes „e:Med: Maßnahmen zur Etablierung der Systemmedizin“

Vom 15.04.2013

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Unser Gesundheitssystem steht vor einer immensen Herausforderung: Trotz steigender Kosten für die Entwicklung von Medikamenten sind die darauf aufbauenden Therapien häufig unwirksam. So spricht heute im Durchschnitt nur etwas mehr als die Hälfte der Patienten auf eine bestimmte Diabetesbehandlung an, bei Krebsmedikamenten sogar nur jeder Vierte. Es bedarf daher grundsätzlich neuer Wege in der medizinischen Forschung, um wirksamere Therapien zu entwickeln.

Einen innovativen Ausweg aus diesem Dilemma bietet das Konzept der „Individualisierten Medizin“. Dieses Konzept strebt an, Erkrankungen genauer zu diagnostizieren und möglichst passgenau darauf abgestimmte-„individualisierte“-Therapien abzuleiten. Individuell angepasste Therapien versprechen eine verbesserte Wirksamkeit bei einer geringeren Belastung durch Nebenwirkungen. Für die Patientinnen und Patienten sind bereits erste Erfolge dieses Konzepts in Form von besser an die persönlichen genetischen Voraussetzungen angepassten Krebstherapien verfügbar.

Die Entstehungsgeschichte der meisten Erkrankungen ist komplex und beruht nicht nur auf der Veränderung einzelner Gene, Genprodukte oder Metaboliten. Deshalb werden heute in der medizinischen Forschung zunehmend Herangehensweisen genutzt, die dieser Komplexität Rechnung tragen. Moderne Hochdurchsatzverfahren und die Weiterentwicklung der Bioinformatik ermöglichen die systematische Erfassung und Analyse immer größerer medizinisch relevanter Datenmengen bei vertretbaren Kosten. Ganze Genome einer steigenden Zahl von Menschen sind bereits ­sequenziert und liegen als Datensätze vor. Gleiches gilt im zunehmenden Maße für andere Informationsebenen, wie das Epigenom, das Proteom oder das Metabolom. Auch Daten zu klinischen Phänotypen, Anamnesedaten, und Daten zu Umweltfaktoren, denen Menschen ausgesetzt sind, werden immer häufiger und in größerem Umfang erhoben. Diese Datensätze als Ganzes haben einen enormen Informationsgehalt, dessen prognostischer, diagnostischer und therapeutischer Wert bislang nur wenig erforscht ist.

Die Informationswissenschaften liefern den Schlüssel, um diesen Wissensschatz zu heben. Erste Analysen solcher Datensätze haben bereits erkennen lassen, dass die in ihnen enthaltenen, für jeden Einzelnen charakteristischen Muster und Signaturen ein Potential für individualisierte Prävention und umfassendere Diagnostik sowie daraus abzuleitende individualisierte Therapien darstellen.

Einen wichtigen Aspekt stellt die geeignete Aufbereitung dieser Daten dar, um sie einer möglichst breiten Gemeinschaft von Forschern und Klinikern zu Verfügung zu stellen und somit ihrer Übertragung in die Klinik den Weg zu bereiten. Darüber hinaus können beispielsweise durch Integration von molekularmedizinischen Informationen mit Daten aus bildgebenden Verfahren und klinischen Daten biologische Patientensignaturen erstellt werden, aus denen wiederum umfassendere und damit genauere Diagnostiken abgeleitet werden könnten.

Diese systemorientierten medizinischen Forschungsansätze haben das Potential die Auflösungsschärfe diagnostischer Befunde wesentlich zu erhöhen.

Um zu klären, ob und inwieweit sich dieses Potential bereits heute tatsächlich nutzen lässt, schreibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Förderrichtlinien für Demonstratoren für Individualisierte Medizin aus. Erwartet wird die Einreichung innovativer Projektideen, die das Ziel verfolgen, den direkten Nutzen von Datensätzen aus der Hochdurchsatzforschung für die Individualisierung in der Medizin zu belegen. Mediziner, Molekularbiologen, Bioinformatiker, Systembiologen und Experten weiterer Fachdisziplinen sollen in interdisziplinären, hypothesengetriebenen Forschungsansätzen gemeinsam versuchen, zu einer solchen Beweisführung beizutragen. Aus den eingegangenen Projektideen werden die aussichtsreichsten durch eine Jury ausgewählt.

Mit den Richtlinien zur Förderung von Demonstratoren zur Individualisierten Medizin implementiert das BMBF das Modul 2 seines Forschungs- und Förderkonzeptes „e:Med – Maßnahmen zur Etablierung der Systemmedizin“ (https://www.bmbf.de/foerderungen/).

Mit diesen Förderrichtlinien leistet das BMBF einen Beitrag zum Aktionsfeld „Individualisierte Medizin“ im Rahmen­programm Gesundheitsforschung der Bundesregierung (https://www.bmbf.de/foerderungen/).

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der EU-Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), ABl. (EU) L 214 vom 9.8.2008, S. 3, und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Die nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben fallen unter Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g AGVO, soweit die Zuwendungsempfänger Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind.

Gemäß Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a AGVO werden einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt.

Weitere Informationen zum Rahmenprogramm Gesundheitsforschung sind im Internet unter https://www.bmbf.de/foerderungen/ und den dort verknüpften Dokumenten zu finden.

2 Gegenstand der Förderung

Demonstratoren sind Pilotprojekte. Sie sollen den direkten Nutzen und die Anwendbarkeit von Ergebnissen aus der Grundlagenforschung in der individualisierten Medizin belegen. Dabei sollen insbesondere systemorientierte medizinische Ansätze für die individualisierte Prävention, Diagnostik und Therapie menschlicher Erkrankungen zum Einsatz gelangen. Schwerpunkte sollen auf dem Verfügbarmachen von Daten, ihrer Analyse und Integration sowie auf dem iterativen Prozess von Modellierung und Anwendung liegen. Gefördert werden Projektideen, die demonstrieren, dass die in den letzten Jahren in der lebenswissenschaftlichen Grundlagenforschung entwickelten Datensätze und mathematischen Modelle zur Entwicklung der individualisierten Medizin beitragen können. Konkretes Ziel ist die Entwicklung oder Weiterentwicklung innovativer Herangehensweisen und Methoden, die es ermöglichen, existente Datenpools für die individualisierte Prävention, Diagnose und Therapie menschlicher Erkrankungen zu nutzen. Dafür sollen sogenannte ‚omics‘-Datensätze, wie z. B. Genom-, Transkriptom-, Epigenom- oder Metabolomdaten und ggf. korrelierende Datensätze – beispielsweise solche zu Phänotypen und Umweltfaktoren – in ihrer Gesamtheit entsprechend aufbereitet, analysiert, miteinander verglichen, sowie, wenn sinnvoll, mit anderen Daten kombiniert und/oder zur Weiterentwicklung von Modellen und/oder systemmedizinischen Modellierungen genutzt werden. Dies kann z. B. in Vorschlägen für eine Indikationserweiterung bestehender Therapien, in der Entwicklung von medizinischer Software (Beratungssysteme für Mediziner, Expert Decision Support Systems) oder in der Definition bzw. Entwicklung neuer Konzepte zur Stratifizierung von Patientenkollektiven sowie im Bereich der Vorhersage von Therapieerfolgen resultieren. Eine klinische Anwendungsperspektive mit Bezug zur individualisierten Medizin muss gegeben sein. Es können neuartige Ansätze generiert sowie etablierte Verfahren auf neue Einsatzgebiete angewendet werden. Falls der Schwerpunkt beantragter Projekte auf der Entwicklung neuer Algorithmen für die Datenanalyse oder anderer bioinformatischer Werkzeuge liegt, müssen die im Forschungsansatz entwickelten Tools anhand von realen biologischen oder unabhängigen klinischen Daten überprüft werden, um ihre Relevanz, ihren Nutzen und ihre Anwendbarkeit zu belegen. Sollten Ergebnisse von Demonstratorprojekten eine Durchführung von klinischen Erprobungen an wenigen Patienten nahelegen, können – bei Vorliegen der erforderlichen medizinischen und ethischen Voraussetzungen – entsprechende Mittel beantragt und bereitgestellt werden.

Gefördert werden interdisziplinäre Forschungsverbünde, in denen theoretische, grundlagennahe und klinische Arbeitsgruppen aus universitären, außeruniversitären bzw. industriellen Forschungseinrichtungen gemeinsam an einer zentralen Forschungsfrage arbeiten. Die Größe und Komplexität des Verbundes wird im Einzelnen nicht vorgegeben; sie soll vielmehr aus den fachlichen Voraussetzungen abgeleitet werden, die für die Zielerreichung erforderlich sind. Die Beteiligung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ist möglich. Eine Förderung kann für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren beantragt werden. Voraussetzung für eine Förderung ist die Verfügbarkeit qualitativ hochwertiger Datensätze aus Hochdurchsatzverfahren (z. B. Genom-, Epigenom-, Metabolomdaten) oder entsprechender systembiologischer Modelle, die existierenden Standards nachweislich entsprechen, und auf deren Basis das jeweilige Projekt gestartet werden kann. Voraussetzung ist gegebenenfalls auch der nachgewiesene Zugang zu entsprechenden klinischen Daten und/oder Patientenkollektiven. Projektideen müssen einen klaren Bezug zur krankheitsbezogenen humanen Genom- oder Postgenomforschung bzw. Systembiologie haben. Die für die Durchführung notwendige Expertise und Infrastruktur muss vorhanden sein.

Nicht gefördert wird bzw. werden:

  • Projektideen ohne direkten Krankheitsbezug, bzw. ohne klinische Anwendungsperspektive,
  • die ausschließliche de novo Generierung von großvolumigen Hochdurchsatzdaten,
  • klinische Studien zur weiteren Validierung in größeren Patientenkollektiven.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE*-Kapazität in Deutschland wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist unter http://ec.europa.eu/growth/smes/ einzusehen).

Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsteller müssen durch einschlägige Vorarbeiten im Bereich der Genom- und Postgenomforschung bzw. Systembiologie und im medizinischen Bereich ausgewiesen sein. Voraussetzungen für die Förderung sind ferner eine hohe methodisch-wissenschaftliche Qualität der geplanten Arbeiten und die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit einschließlich des Austauschs von Daten und Methoden sowie die Relevanz der angestrebten Ziele für die Entwicklung einer individualisierten Medizin. Die notwendige „kritische Masse“ an Ressourcen und Kompetenzen zum Zeitpunkt der Antragstellung muss vorhanden sein. Dies gilt insbesondere für die Verfügbarkeit der erforderlichen Hochdurchsatzdatensätze bzw. der systembiologischen Modelle sowie weiterer erforderlicher Daten (z. B. korrelierende Anamnese-Daten, Daten zu klinischen Parametern, zu Phänotypen oder Umweltfaktoren), um das Vorhaben starten zu können. Zuwendungsvoraussetzung ist ferner die ausgewiesene Expertise in allen erforderlichen Fachdisziplinen (z. B. im Bereich Bioinformatik). Hinreichende Infrastruktur (z. B. Hardware für die Bearbeitung und Speicherung von großen Datenmengen) müssen vorhanden sein.

Im Hinblick auf die Förderung von Verbünden wird eine gemeinschaftliche Bewerbung aller Partner eines Verbundes und die Zusammenarbeit aller Partner an einer gemeinsamen Fragestellung vorausgesetzt. Die Partner eines Verbundprojekts benennen eine(n) Koordinator(in), die/der als Ansprechpartner(in) für das BMBF/den zuständigen Projektträger fungiert und den Verbund vertritt. Diese Person koordiniert die Organisation des Verbundes und übernimmt beispielsweise das Qualitätsmanagement für die Datensätze, aber auch die Abfassung von Berichten, Controlling und Öffentlichkeitsarbeit sowie das Management von Schutzrechten und die Kommunikation mit den Verbundpartnern. Sie ist dann auch für die Organisation und Durchführung von Verbundtreffen zuständig.

Bei Untersuchungen am Menschen oder an humanem Probenmaterial ist ein uneingeschränkt positives Votum der zuständigen Ethikkommission vorzulegen.

Die Partner eines Verbundvorhabens haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – unter Merkblatt Vordruck 0110 (Formularschrank BMBF) entnommen werden.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm (https://www.bmbf.de/foerderungen/) vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Allgemein können Vorhaben unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Förderung einen Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO hat: Danach müssen die Zuwendungsempfänger den Förderantrag vor Beginn des Vorhabens stellen (Artikel 8 Absatz 2); darüber hinaus können Vorhaben von Großunternehmen nur gefördert werden, wenn der Zuwendungsempfänger nachweist, dass es aufgrund der Zuwendung zu einer signifikanten Zunahme des Umfangs, der Reichweite, des Gesamtbetrags der für das Vorhaben aufgewendeten Mittel oder einer signifikanten Beschleunigung seines Abschlusses gekommen ist (Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a–d).

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Förderung ist i. d. R. über einen Zeitraum von drei Jahren vorgesehen. Die Arbeiten sollen folglich so geplant werden, dass die Vorhabensziele innerhalb dieses Zeitraumes erreicht werden können.

Zuwendungsfähig ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Die wesentliche Infrastruktur (wie z. B. Hochdurchsatztechnologien, Serverkapazitäten) sollte vorhanden sein. Kosten/Ausgaben im Zusammenhang mit der Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten können grundsätzlich erstattet werden. Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im Ausland sind möglich, wenn die internationalen Partner über eine eigene nationale Förderung für ihre Projektanteile verfügen. Zusätzlich anfallende Mittel für wissenschaftliche Kommunikation, z. B. für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Zuwendungen an Unternehmen im Sinne von Artikel 107 AEUV ist zu beachten, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und f AGVO genannten Schwellenwerte und die in den Artikeln 31, 32 und 33 AGVO genannten Förderquoten nicht überschritten werden. Als Unternehmen im Sinne des Beihilferechts gilt jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, wobei eine Tätigkeit wirtschaftlich ist, wenn sie darin besteht, auf einem bestimmten Markt Waren und/oder Dienstleistungen anzubieten (vgl. u. a. Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, ABl. vom 30.12.2006, C 323, S. 1, Nummer 3.1).

Für KMU erlaubt die AGVO ggf. höhere Förderquoten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Biologische Innovation und Ökonomie (BIO)
Forschungszentrum Jülich GmbH

D-52425 Jülich

Internet: http://www.ptj.de

beauftragt. Ansprechpartner ist:

Dr. Sigrid Grolle

Telefon: +49 (0) 24 61/61 86 02
Telefax: +49 (0) 24 61/61 90 80
E-Mail: s.grolle@fz-juelich.de

Es wird dringend empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Stufe sind dem Projektträger Jülich zunächst strukturierte Projektskizzen über das Internetportal ptoutline ( https://www.pt-it.de/ptoutline/application/SysMed_Modul2 ) einzureichen. Die Projektskizze soll alle notwendigen Informationen zu den unten aufgeführten Kriterien enthalten, um dem Gutachterkreis ohne weitere Recherchen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Projektskizzen für beabsichtigte Verbundvorhaben sind über die/den jeweils vorgesehenen Verbundkoordinator(in) einzureichen. Im Hinblick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die verbindlichen Anforderungen an die Projektskizzen sind in einem Leitfaden für Antragsteller ( http://www.ptj.de/demonstratoren ) niedergelegt, der zu beachten ist. Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden. Eine Projektskizze besteht aus einer Projektübersicht und einer Projektbeschreibung. Im Internetportal ist die Projektbeschreibung im PDF-Format hochzuladen. Aus den Eingaben in ein Internetformular wird eine Projektübersicht generiert. Projektübersicht und Projektbeschreibung werden gemeinsam begutachtet. Damit die elektronische Version der Projektübersicht und der Projektbeschreibung Bestandskraft erlangt, müssen beide Dokumente nach erfolgter elektronischer Antragstellung in Papierform (in eine ungebundene, einseitig ausgedruckte Kopiervorlage) mit der Unterschrift des/r Verbundkoordinators/in spätestens fünf Werktage nach dem unten genannten Termin postalisch beim Projektträger eingegangen sein.

Die elektronischen Eingaben für die Projektübersicht und die Projektbeschreibung im Internet können

bis spätestens 22. August 2013

erfolgen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz des Antrags hinsichtlich der Zielsetzung und des inhaltlichen Fokus der Bekanntmachung (Pilotprojekte, die den direkten Nutzen von Datensätzen aus der Hochdurchsatzforschung für die Entwicklung der individualisierten Medizin belegen),
  • wissenschaftlich-methodische Qualität und innovativer Charakter des Forschungsansatzes,
  • Exzellenz und Expertise des Antragstellers und der beteiligten Verbundpartner mit Bezug zum Thema (z. B. themenrelevante Publikationen, Qualität vorhandener Daten und Vorarbeiten),
  • Durchführbarkeit und Erfolgsaussichten des Vorhabens (z. B. Nachweis aller notwendigen Ressourcen, Zugang zu Daten bzw. Biomaterialien, Realisierbarkeit des Arbeitsplans, Verwertungspotenzial, Angemessenheit des Budgets),
  • Organisation des Verbundes (z. B. Größe und Struktur des Verbundes, Organisationsgrad und Qualität der vorgesehenen wissenschaftlichen Koordination, Vernetzungsaktivitäten).

Die eingereichten Projektideen stehen untereinander im Wettbewerb. Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://ec.europa.eu/small-business/faq/index_de.htm oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Anträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

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Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenden Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter http://www.ptj.de/demonstratoren zu finden.

Berlin, den 15. April 2013

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Prof. Dr. Laplace

*

FuE = Forschung und Entwicklung.