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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesinstituts für Berufsbildung im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Förderrichtlinien zur Durchführung des Programms „JOBSTARTER – für die Zukunft ausbilden“

Vom 30.11.2012

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Ziele und Förderlinien des Programms in der 6. Förderrunde

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert aus Bundesmitteln die 6. Förderrunde des Programms „JOBSTARTER – für die Zukunft ausbilden“.
JOBSTARTER unterstützt die Ziele des Nationalen Pakts für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs in Deutschland und ist Teil der Qualifizierungsinitiative der Bundesregierung zur Stärkung der Bildungschancen und Erhöhung der Durchlässigkeit im Bildungssystem sowie Teil der BMBF-Initiative „Abschluss und Anschluss – Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss“. JOBSTARTER verbindet aktuelle berufsbildungspolitische Themen mit den jeweiligen regionalen Gegebenheiten und Entwicklungspotenzialen in der Wirtschaft und verfolgt eine wirtschaftsnahe Ausgestaltung der Ausbildungsstrukturförderung.

Dabei wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die regionalen Ausbildungsmärkte aufgrund der ökonomischen und demografischen Entwicklung einem umfassenden Wandel unterworfen sind, der insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU gemäß Definition der Europäischen Kommission) die Besetzung ihrer Ausbildungsplätze erschwert. Konzepte und Dienstleistungen der geförderten Projekte richten sich vorrangig an KMU. Einbezogen werden auch Jugendliche und ihre Eltern sowie weitere Akteure des Berufsbildungssystems, mit dem Ziel, den Übergang von der Schule in eine betriebliche Ausbildung zu unterstützen.

1.2 Rechtsgrundlage

Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) gewährt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) aus dem Einzelplan 30 des Bundeshaushalts Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis sowie den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Ziele und Förderlinien des Programms in der 6. Förderrunde

In der 6. Förderrunde des Programms JOBSTARTER ist vorgesehen, insgesamt bis zu 30 Projekte zu fördern. Diese Förderrunde zielt insbesondere auf eine nachhaltige Fachkräftesicherung bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Dazu sollen KMU dabei unterstützt werden, Jugendliche, die keine unmittelbare Aussicht auf einen Ausbildungsplatz haben, in Ausbildung zu übernehmen. Damit einhergehen soll eine Verbesserung des Übergangs von der allgemeinbildenden Schule in eine betriebliche Ausbildung für diese Jugendlichen. Weitere Ziele sind bessere Zugangschancen für Jugendliche mit Migrationshintergrund zur Berufsausbildung sowie eine bessere Verzahnung von Aus- und Weiterbildung, um die Attraktivität der dualen Ausbildung zu erhöhen. Die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der und durch die Berufsausbildung ist ein verbindliches Querschnittsziel.

Ausgangspunkt aller Projektaktivitäten ist der gegenwärtige und zukünftige Fachkräftebedarf in der jeweiligen Region sowie die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen bei Jugendlichen. Antragsteller können einen Zuschuss zur Umsetzung ihres Projektes beantragen, wenn das Konzept inhaltlich und strategisch mit einer der drei Förderlinien dieser Bekanntmachung korrespondiert:

  1. Verbesserung des Übergangs in Ausbildung: Entwicklung von Unterstützungsstrukturen für Betriebe zur unmittelbaren Ausbildungsintegration von Jugendlichen (Externes Ausbildungsmanagement / Betriebliche Ausbildungsvorbereitung und -integration)
  2. Erschließung weiterer Fachkräftepotenziale: Regionale Koordinierungs- und Informationsstellen für „Ausbildung und Integration“ (KAUSA-Servicestellen)
  3. Verzahnung von Aus- und Weiterbildung: Entwicklung und Erprobung von Zusatzqualifikationen während der dualen Berufsausbildung.

Förderlinie I. Verbesserung des Übergangs in Ausbildung: Entwicklung von Unterstützungsstrukturen für Betriebe zur unmittelbaren Ausbildungsintegration von Jugendlichen (Externes Ausbildungsmanagement / Betriebliche Ausbildungsvorbereitung und -integration)

Das Programm JOBSTARTER hat in den vergangenen Förderrunden Projekte gefördert, die mit dem Instrumentarium des Externen Ausbildungsmanagements insbesondere KMU an die betriebliche Ausbildung herangeführt oder bei deren Organisation unterstützt haben.
Vor allem kleine und mittlere Unternehmen haben zunehmend Probleme bei der Besetzung ihrer Ausbildungsplätze und damit der Deckung ihres zukünftigen Fachkräftebedarfs. Gleichzeitig finden sich immer noch viele Jugendliche nach Schulabschluss zunächst in einer Maßnahme des sogenannten Übergangssystems wieder.

Das Externe Ausbildungsmanagement soll in der aktuellen Förderrunde zu einem ganzheitlichen Konzept weiterentwickelt werden, um kleine und mittlere Unternehmen in die Lage zu versetzen, Jugendliche frühzeitig durch ein Ausbildungsverhältnis oder eine betriebliche Ausbildungsvorbereitung an sich zu binden. Dabei geht es zum einen um Jugendliche ohne Ausbildungsvertrag, die nicht mehr in der Schule sind und sich beispielsweise im Übergangssystem befinden. Zum anderen geht es um Jugendliche, die sich in der Abgangsklasse einer allgemeinbildenden Schule befinden und noch keine Aussicht auf ein betriebliches Ausbildungsverhältnis haben. Die Identifizierung der Jugendlichen erfolgt durch Partner im Netzwerk des JOBSTARTER-Projekts bzw. in Abstimmung mit diesen. Diesen Jugendlichen kann mit entsprechenden Unterstützungsmaßnahmen, die auch die Beratung des Ausbildungsbetriebs bei der Beantragung und Nutzung von Förderangeboten der Bundesagentur für Arbeit (beispielsweise Einstiegsqualifizierung, Ausbildungsbegleitende Hilfen) oder anderer Institutionen beinhalten können, der Übergang in eine betriebliche Ausbildung ermöglicht werden. Sofern für die Zielregion zutreffend, sind im Antrag Schnittstellen und Kooperationsmöglichkeiten mit der BMBF-Initiative „Abschluss und Anschluss – Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss“ einschließlich des Sonderprogramms „Berufseinstiegsbegleitung Bildungsketten“ darzustellen. Informationen über die Initiative und das Sonderprogramm sind unter www.bildungsketten.de abrufbar.

Für Jugendliche, für die der Einstieg in das erste Ausbildungsjahr nach eigener Einschätzung und nach Bewertung durch den Ausbildungsbetrieb und das JOBSTARTER-Projekt zu früh kommt, kann in Zusammenarbeit mit dem Betrieb eine kombinierte Lösung von betrieblicher Ausbildungsvorbereitung und Ausbildung entwickelt werden. Diese beinhaltet eine bis maximal ein Jahr dauernde Ausbildungsvorbereitung im Ausbildungsbetrieb als zentralem Lernort, der die arbeitsrechtliche Verantwortung sowie die Verantwortung für die Vermittlung der Inhalte trägt. Angestrebt wird eine Übernahme in reguläre Ausbildung, die zwischen Betrieb und dem / der Jugendlichen vereinbart wird. Eine im Rahmen des Externen Ausbildungsmanagements entwickelte und unterstützte betriebliche Ausbildungsvorbereitung muss nachvollziehbare und überprüfbare Ziele beinhalten, um die Anschlussfähigkeit der nachfolgenden regulären Ausbildung sicherzustellen. Ein Einsatz der vom BIBB entwickelten bundeseinheitlichen Ausbildungsbausteine kann hierbei berücksichtigt werden.

Die im Rahmen dieser Förderlinie aufgebauten Unterstützungsstrukturen für kleine und mittlere Unternehmen sollen dauerhaft und nachhaltig in der Region verankert werden. Antragsteller müssen hierzu nachvollziehbare Angaben machen. Darüber hinaus sind aussagekräftige Nachweise vorzulegen, die eine Bereitschaft zur Unterstützung des Projektkonzepts durch die hierfür erforderlichen regionalen Kooperationspartner und relevanten Akteure verdeutlichen.

Antragsteller müssen eine übergreifende koordinierende Funktion für den regionalen Ausbildungsmarkt innehaben. Die Förderlinie I richtet sich daher an öffentlich bestellte Koordinatoren/Koordinierungsstellen für den regionalen Ausbildungsmarkt, Kommunen und Unternehmen in kommunaler Trägerschaft, Kammern, kammernahe Einrichtungen und an Bildungswerke der Sozialpartner, sofern sie mit der oben genannten Funktion betraut sind. Antragsteller müssen in der Lage sein, nach Auslaufen der Bezuschussung durch die Bundeszuwendung kleine und mittlere Unternehmen in der Zielregion durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit auf das Angebot aufmerksam zu machen und das im Projekt entwickelte Dienstleistungspaket vorzuhalten.

Förderlinie II. Erschließung weiterer Fachkräftepotenziale: Regionale Koordinierungs- und Informationsstellen für „Ausbildung und Integration“ (KAUSA-Servicestellen)

Migrantinnen und Migranten nehmen die Beratungsangebote der zuständigen Stellen gemäß § 71 BBiG, der Arbeitsagenturen und der freien Träger zu Fragen der Ausbildung oft nicht ausreichend wahr. Die Gründe dafür sind vielfältig: zum Beispiel mangelnde Kenntnisse über Beratungs- und Informationsmöglichkeiten und unzureichende Sprachkenntnisse. Das deutsche Schulsystem und der Übergang in eine Berufsausbildung stellen für Jugendliche mit Migrationshintergrund und deren Eltern weiterhin eine besondere Herausforderung dar. Auf der anderen Seite ist vielen Unternehmen das Potenzial der Jugendlichen mit Migrationshintergrund eher nicht oder nicht gänzlich bekannt.

Im Rahmen dieser Förderlinie soll daher durch geeignete Strukturen und Instrumente der Übergang von Jugendlichen mit Migrationshintergrund in eine betriebliche Ausbildung erleichtert werden. Zudem sollen mehr Unternehmerinnen und Unternehmer mit Migrationshintergrund für eine betriebliche Ausbildung gewonnen werden.

Zum weiteren Ausbau des KAUSA-Netzwerks für Ausbildung und Integration fördert JOBSTARTER mit den KAUSA-Servicestellen den Aufbau und die Umsetzung einer regionalen Koordinierungs-, Informations- und Beratungsstruktur zur dualen Berufsausbildung. Zielgruppen sind Jugendliche, Eltern und Unternehmerinnen und Unternehmer mit Migrationshintergrund, Migrantenorganisationen sowie sonstige Organisationen und Akteure der beruflichen Bildung.

Hierbei sind bestehende Kooperationsstrukturen und -netzwerke in der Zielregion zu nutzen. Mit dem Antrag sind darüber hinaus aussagekräftige Nachweise vorzulegen, die eine Bereitschaft zur Unterstützung des Projektkonzepts durch die hierfür erforderlichen regionalen Kooperationspartner und relevanten Akteure verdeutlichen.

In Abhängigkeit vom regionalen Bedarf und in Abgrenzung bzw. Ergänzung zu bestehenden Strukturen sind vor allem die folgenden Schwerpunkte zu berücksichtigen, die im Projektkonzept durch eine geeignete Beratungs-, Informations- und Veranstaltungskonzeption sowie eine themen- und zielgruppengerechte Öffentlichkeitsarbeit zu untermauern sind:

  • Gewinnung von Selbstständigen mit Migrationshintergrund für die betriebliche Berufsausbildung und Unterstützung dieser Zielgruppe bei ihren Ausbildungsaktivitäten.
  • Unterstützung von Jugendlichen mit Migrationshintergrund beim Übergang von Schule in Ausbildung – insbesondere durch geeignete Jugendveranstaltungen, vergleichbar den „KAUSA Jugendforen“, und durch Initiierung und Aufbau eines regionalen Arbeitskreises mit Auszubildenden.
  • Unterstützung der Eltern mit Migrationshintergrund bei der Begleitung ihrer Kinder im Berufswahlprozess und während einer Ausbildung.
  • Kooperation im bundesweiten KAUSA Netzwerk.

Antragsteller müssen über funktionierende Kooperations- und Netzwerkkontakte mit den zuständigen Stellen gemäß § 71 BBiG, der Agentur für Arbeit, Jobcentern, regionalen Migrantenorganisationen, Migrantenelternvereinen, Schulen sowie Unternehmerinnen und Unternehmern mit und ohne Migrationshintergrund verfügen. Darüber hinaus sollten Antragsteller und das vorgesehene Projektpersonal über umfassende Erfahrungen in der Beratung von Unternehmen mit Migrationshintergrund zum Thema Ausbildung und in der Unterstützung von Jugendlichen mit Migrationshintergrund im Übergang Schule-Beruf sowie über Erfahrungen in der interkulturellen Elternarbeit verfügen.

Die im Rahmen dieser Förderlinie aufgebauten Koordinierungs-, Informations- und Beratungsstrukturen sollen dauerhaft und nachhaltig in der Region verankert werden. Antragsteller müssen hierzu nachvollziehbare Angaben machen.

Förderlinie III. Verzahnung von Aus- und Weiterbildung: Entwicklung und Erprobung von Zusatzqualifikationen während der dualen Berufsausbildung

Zusatzqualifikationen während der dualen Berufsausbildung sind für Betriebe und ihre Auszubildenden eine interessante Option, die Berufsausbildung stärker am betriebsspezifischen Bedarf zu orientieren und zugleich den Auszubildenden eine weitergehende Qualifizierung zu ermöglichen. Zusatzqualifikationen gehen über die Ausbildungsinhalte, die in den Ausbildungsordnungen festgelegt sind, hinaus und erweitern bzw. vertiefen die beruflichen Kompetenzen von Auszubildenden.

Mit dem Instrument der Zusatzqualifikationen während der dualen Berufsausbildung erhalten Unternehmen auch die Chance, die Attraktivität dualer Berufsausbildung zu steigern und sich im Wettbewerb um leistungsstarke Jugendliche einen Vorteil zu verschaffen. Für die Auszubildenden wiederum können sich Möglichkeiten eines rascheren Aufstiegs in der Berufskarriere eröffnen.

Ziel der im Rahmen dieser Förderlinie zu entwickelnden und in Zusammenarbeit mit kleinen und mittleren Unternehmen und deren Auszubildenden zu erprobenden Zusatzqualifikationen soll es sein,

  • den Auszubildenden parallel oder in kurzer zeitlicher Abfolge zu ihrem Berufsausbildungsabschluss einen Fortbildungsabschluss mit Prüfung nach Kammerregelung (§ 54 BBiG / § 42a HwO) zu ermöglichen. Die Zusatzqualifikationen sollen gemeinsam mit der zuständigen und durchführenden Stelle und in Kooperation mit Personalverantwortlichen kleiner und mittlerer Unternehmen kompetenzorientiert strukturiert und so konzipiert werden, dass sie bereits in der Phase der betrieblichen Erstausbildung absolviert werden können. Eine Zusammenarbeit mit dem Lernort Berufsschule ist gegebenenfalls in das Projektkonzept zu integrieren.

    oder

  • berufsübergreifende oder berufsspezifische fachliche Qualifikationen zu entwickeln, die in Gänze während der betrieblichen Erstausbildung absolviert und mit einem qualifizierten Zertifikat abgeschlossen werden. Soll der Abschluss der Zusatzqualifikation durch ein Prüfungszeugnis bestätigt werden, ist die Entwicklung einer entsprechenden Prüfungsordnung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle obligatorisch. Die in Rahmen von JOBSTARTER entwickelten Qualitätsstandards sind zu berücksichtigen, siehe: http://www.jobstarter.de/

Die Zusatzqualifikationen sind in Bezug auf die Anforderungen bestimmter Branchen/Wirtschaftsfelder zu entwickeln und mit weiteren Beteiligten der Berufsbildung, insbesondere den zuständigen Stellen gemäß § 71 BBiG, abzustimmen. Der Bedarf und die Verwertbarkeit der zu entwickelnden Zusatzqualifikationen auf dem Arbeitsmarkt und im Betrieb müssen im Antrag klar ersichtlich sein. Daher sind auch Unternehmen als Kooperationspartner zu gewinnen, insbesondere KMU, die bereit sind, Zusatzqualifikationen als innovatives Instrument zur Fachkräftesicherung in ihre Personalentwicklungsstrategie zu integrieren. Die kooperierenden Unternehmen sollen im Rahmen des Externen Ausbildungsmanagements dabei unterstützt werden, die entwickelten Zusatzqualifikationen zu erproben.

Es ist sicherzustellen, dass es im Hinblick auf die zu entwickelnden Zusatzqualifikationen noch keine vergleichbaren und allgemein zugänglichen Angebote gibt; hier ist neben anderen Quellen die Datenbank http://www.ausbildungplus.de heranzuziehen. Antragsteller sollten über umfassende Erfahrungen in der Gestaltung und Umsetzung dualer Berufsausbildung sowie beruflicher Fort- und Weiterbildung verfügen. Je nach Projektkonzept ist die konkrete und belastbare Zusammenarbeit mit einem führenden anerkannten Branchenverband für die Umsetzung und Verbreitung der Zusatzqualifikationen erforderlich. Darüber hinaus sind mit dem Antrag aussagekräftige Nachweise vorzulegen, die eine Bereitschaft zur Unterstützung des Projektkonzepts durch die hierfür erforderlichen regionalen Kooperationspartner und relevanten Akteure, insbesondere den zuständigen Stellen gemäß § 71 BBiG und ihren Dachorganisationen, verdeutlichen.

Die im Rahmen dieser Förderlinie entwickelten Zusatzqualifikationen sollen dauerhaft in der jeweiligen Branche verankert werden. Entsprechende Konzepte zur Verstetigung und Verbreitung sind im Antrag nachvollziehbar darzulegen.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Umsetzung der gewählten Förderlinie mit einer innovativen Strategie, die der nachhaltigen Fachkräftesicherung in kleinen und mittleren Unternehmen und der Qualität und Durchlässigkeit in der dualen Berufsausbildung dient. Eine nachvollziehbare Verbesserung der regionalen Ausbildungsstrukturen muss durch eine nachhaltige Vernetzung und in Abstimmung mit den relevanten Partnern in den Regionen erfolgen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1. Antragsberechtigt sind:

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.

Die in Nummer 1.3 dieser Förderrichtlinien definierte Einschränkung bezüglich Förderlinie I ist zu beachten.

3.2.

Das Projekt muss vom Antragsteller eigenständig durchgeführt werden. Eine Weiterleitung der Zuwendung oder eines Teils der Zuwendung ist nicht zulässig.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Fachliche / inhaltliche Voraussetzungen

4.1.1

Vom Antragsteller ist zu prüfen, ob in der jeweiligen Region bereits Projekte mit Bundes- oder Landesmitteln gefördert werden, die vergleichbare Ziele im Sinne der Nummern 1 und 2 dieser Förderrichtlinien verfolgen. In diesem Fall muss der Projektantrag eine Darstellung der Schnittstellen zu diesen Projekten einschließlich einer konkreten Aufgabenabgrenzung enthalten. Zugleich sind die Optionen zur Zusammenarbeit und der damit verbundene Mehrwert für die regionale Vernetzung darzustellen.
Projektregionen im Programm JOBSTARTER beziehen sich in der Regel auf Gebietskörperschaften, wie zum Beispiel Landkreise, oder auf Arbeitsagentur- oder Kammerbezirke. Im Antrag muss die Zielregion festgelegt und der Bezug zwischen gewählter Zielregion und Projektansatz schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden.

4.1.2

Soweit Maßnahmen bereits ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist eine Förderung nach diesen Förderrichtlinien nicht möglich (Kumulierungsverbot).

4.1.3

Das Programm JOBSTARTER verfolgt aktiv die Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter gemäß Art. 3, Abs. 2, Satz 2 GG durch die Förderung der Gleichstellung in der beruflichen Bildung. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, in der Projektdurchführung Gender Mainstreaming umzusetzen und die Gleichstellung der Geschlechter als wichtiges Projektziel zu verfolgen. Das schließt die Vermittlung von Gender Mainstreaming-Grundsätzen an die Netzwerkpartner und Ausbildungsbetriebe ausdrücklich mit ein.
Hierzu ist für das Projekt eine kohärente Gender Mainstreaming-Strategie zu entwickeln. Jedes Projekt muss einen Beitrag zu mindestens einem der folgenden Gleichstellungsziele des Programms JOBSTARTER leisten:

  • Erhöhung des Frauenanteils in der dualen Ausbildung, insbesondere des Anteils von Frauen ohne oder mit niedrigem Schulabschluss sowie von Frauen mit Migrationshintergrund.
  • Erhöhung der Anteile junger Frauen und Männer in männer- beziehungsweise frauendominierten Berufen.

Auf Grundlage einer Problemanalyse zur regionalen Situation von jungen Frauen und Männern in der Berufsbildung ist zu konkretisieren, welchen Beitrag das Projekt zu den angeführten Gleichstellungszielen leisten will. Dazu sind auf den jeweiligen Projektkontext zugeschnittene Gleichstellungsziele zu operationalisieren und in die Zielstruktur des Projekts einzufügen. Die Vorlage des Projektkonzepts (siehe Nr. 9.2 dieser Förderrichtlinien) enthält dazu passende Frage- und Antwortkategorien. Hilfreiche Informationen zu dieser Thematik gibt es unter http://www.esf-gleichstellung.de/16.html und http://www.esf-gleichstellung.de/93.html?&cHash=a9a327a91f&tx_ttnews[cat]=65 .

4.1.4

Weitere Voraussetzungen für eine Förderung sind die Zusätzlichkeit und der Innovationsgehalt des beantragten Projekts oder - unter quantitativen und qualitativen Gesichtspunkten - eine erhebliche Ausweitung bisheriger Aktivitäten, die eine Einordnung als neue, noch nicht begonnene Maßnahme rechtfertigen.

4.1.5

Im Antrag ist zu erläutern, wie ein Wissens- und Ergebnistransfer der im Rahmen des Projekts angebotenen und nachgefragten Dienstleistungen sichergestellt werden kann. Darüber hinaus sind nachvollziehbare Aussagen zur Verstetigung von Projektansätzen und -ergebnissen zu machen.

4.1.6

Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass das für die Projektdurchführung vorgesehene Personal über hinreichende Qualifikationen und Kenntnisse verfügt. Auf Anfrage ist dies der Programmstelle JOBSTARTER durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (z.B. Zeugnisse, Tätigkeitsbeschreibungen) nachzuweisen.

4.2. Wirtschaftliche / finanzielle Voraussetzungen

4.2.1

Der Antragsteller muss in der Lage sein, die nicht bezuschussten, für die Projektdurchführung aber notwendigen Ausgaben selbst einzubringen.

4.2.2

Der Antragsteller muss in der Lage sein, eine ordnungsgemäße Geschäftsführung sicherzustellen und die Verwendung der öffentlichen Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Im Antrag sind die öffentlich geförderten Projekte, die der Antragsteller in den letzten fünf Jahren durchgeführt hat, unter Angabe der Zuwendungssummen aufzulisten.

4.2.3

Die Ausgaben für die Umsetzung des Projekts müssen eindeutig von sonstigen beim jeweiligen Antragsteller entstehenden Ausgaben aus anderen Sachkontexten abgegrenzt sein.

4.2.4

Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, müssen dies anzeigen. In diesen Fällen wird keine Zuwendung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

5. Art, Zeitraum, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1.

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse für eine Projektlaufzeit von bis zu 36 Monaten gewährt.
Laufzeitbeginn von Projekten im Rahmen dieser Bekanntmachung und damit Beginn des Bewilligungszeitraums ist der 1. September oder 1. Oktober 2013.

5.2.

Zuwendungsfähig sind dem Grunde nach alle Ausgaben, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks innerhalb des Bewilligungszeitraums notwendig sind. Diese zuwendungsfähigen Gesamtausgaben teilen sich in zuschussfähige und nicht zuschussfähige Ausgaben auf (s.u.). Für die zuschussfähigen Ausgaben kann eine anteilige Zuwendung bis zu 100 v.H., maximal jedoch 360.000 € in Bezug auf 36 Monate, als Projektförderung gewährt werden.
Zuschussfähig sind Personalausgaben sowie Ausgaben für Reisen, die für die Durchführung des Projekts notwendig sind. Die zuschussfähigen Ausgaben sind zu beantragen. Es sind die „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ sowie die „Obergrenzen für Personalausgaben 2012“ zu beachten, (abrufbar unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1 ).
Folgende zuschussfähige Ausgaben für Reisen zu regionalen und Fachveranstaltungen des Programms JOBSTARTER sind zusätzlich zu den oben genannten Reisen zur Durchführung des Projekts obligatorisch im Antrag zu veranschlagen: Drei regionale JOBSTARTER-Veranstaltungen mit je zwei Personen und je 150,00 €, drei überregionale JOBSTARTER-Fachveranstaltungen mit je zwei Personen und je 300,00 €, sowie eine Fachveranstaltung mit einer Person und 300,00 € (Summe: 3.000 €).
Bei der Beantragung und Abrechnung von Reisen sind die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) zu beachten. Für die Abrechnung von Dienstreisen, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden, beträgt die zuwendungsfähige Wegstreckenentschädigung 20 Cent je Kilometer, höchstens jedoch 130 Euro. Die Anzahl der geplanten Reisen, eine ungefähre Angabe der Entfernung bzw. der damit korrespondierenden Fahrt- und Reisekosten sind gesondert aufzuführen.
Nicht zuschussfähig, aber dem Grunde nach zuwendungsfähig und somit Bestandteil der Projektgesamtplanung im Rahmen dieser Förderung, sind Ausgaben für Mieten, Rechner und Software, Büroausstattung, Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Literatur, Gegenstände bis 410,00 Euro, Ausgaben für die Organisation, Durchführung und Dokumentation von Veranstaltungen, Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Internetpräsenz, Printerzeugnisse und Messebeteiligungen. Diese Ausgaben sind außerhalb des Finanzierungsplans durch den Antragsteller zu tragen.
Sowohl die zuschussfähigen als auch die nicht zuschussfähigen Ausgaben sind in der Projektgesamtplanung auszuweisen (Formblatt „Projektgesamtplanung“, abrufbar unter http://www.jobstarter.de/ ).
In den Zwischennachweisen und im abschließenden Verwendungsnachweis sind auch die nicht bezuschussten, sondern vom Zuwendungsempfänger finanzierten und dem Projekt zuzuordnenden Ausgaben und ihre Finanzierung darzustellen.

5.3. Die Förderung von Personalausgaben ist nur möglich für

  1. Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen,
  2. das für die zu erledigenden Aufgaben neu eingestellte oder vom Antragsteller dafür freigestellte Personal gegen entsprechenden Arbeitszeitnachweis,
  3. Personal, das für die zu erledigenden Aufgaben hinreichend qualifiziert ist.

Dauerhaft im Projekt tätiges Personal muss in den Positionen 0812 und 0817 des Gesamtfinanzierungsplans (easy-AZA, S. 4) veranschlagt werden.

Sofern zutreffend, sind bei den Finanzierungsplanansätzen die Obergrenzen für Personalausgaben zu berücksichtigen. Ist zum Zeitpunkt der Bewilligung vorgesehenes Projektpersonal noch nicht namentlich bekannt (sog. NN-Personal), gelten für die Bewilligung diejenigen Obergrenzen, die am Datum des Zuwendungsbescheides gültig sind.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98). Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Alle Nebenbestimmungen stehen unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1 zum Herunterladen zur Verfügung.

6.2.

Der Zuwendungsempfänger ist zu einer engen Zusammenarbeit mit der Programmstelle JOBSTARTER beim BIBB und mit dem zuständigen JOBSTARTER-Regionalbüro verpflichtet.

6.3. Projektmonitoring

Die Programmstelle JOBSTARTER wird ein Monitoringsystem einrichten, um den Stand der Projektumsetzung und die Erfolge der Projekte laufend darstellen zu können. Die Projekte sind verpflichtet, zu diesem Monitoring ihren Beitrag zu leisten. Die entsprechenden Anforderungen werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.

Um eine transparente und nachvollziehbare Zielerreichung zu gewährleisten, sind im Antrag konkrete Angaben zur Umsetzung des Projektkonzepts unter Verwendung von Zielgrößen sowie Angaben zur zeitlichen Planung mit den wichtigsten Meilensteinen der Projektumsetzung zu machen.

7. Auszahlung der Zuwendung

Die konkreten Auszahlungsmodalitäten werden im Zuwendungsbescheid geregelt.

8. Nachweispflichten und Berichterstattung

Die Nachweis- und Berichtspflichten des Zuwendungsempfängers werden im Zuwendungsbescheid geregelt. Nach Abschluss des Projekts ist ein Verwendungsnachweis zu erstellen.

9. Antragsverfahren

9.1. Einreichung der Antragsunterlagen

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln des Bundeshaushalts sind bei der
Programmstelle JOBSTARTER beim
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Postfach 20 12 64
53142 Bonn
(Postanschrift)
oder
Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn
(Hausanschrift)
einzureichen.

9.2. Antragsfrist und Umfang der einzureichenden Unterlagen

Für die Antragstellung ist die Verwendung des easy-AZA-Formulars erforderlich (abrufbar unter https://foerderportal.bund.de/easy ).
Die Projektanträge müssen - ergänzend zu den in Nummern 1.3 und 2 dieser Förderrichtlinien genannten Vorgaben - folgende zur Beurteilung und Bewertung des Projekts notwendigen Unterlagen und Angaben enthalten:

  • JOBSTARTER-Projektkonzept in deutscher Sprache, Schriftart Arial, Schriftgröße 11, Zeilenabstand 1,5. Es ist die vorgegebene Vorlage für das Projektkonzept zu verwenden.
  • eine Zuordnung des beantragten Personals zu konkreten Funktionen und Aufgaben im Projekt.
  • den voraussichtlichen Umfang der Projektgesamtplanung und den Zuwendungsbedarf (siehe Nummer 5.2 dieser Förderrichtlinien).

Darüber hinaus ist im Vorfeld der Antragstellung eine intensive Abstimmung mit den relevanten regionalen Akteuren, insbesondere den zuständigen Stellen gemäß § 71 BBiG, erforderlich, um die Akzeptanz des Projekts zu sichern. Entsprechende Nachweise sind mit dem Antrag einzureichen.
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind mit allen oben genannten Unterlagen bis zum 4. April 2013 in zweifacher Ausfertigung im BIBB einzureichen; maßgeblich ist das Datum des behördlichen Eingangsstempels des BIBB. Das Projektkonzept, der easy-AZA sowie das Formblatt „Projektgesamtplanung“ sind zusätzlich elektronisch an info(at)jobstarter.de zu senden.
Eine Antragskopie ist auch dem jeweiligen Landesministerium sowie dem zuständigen Regionalbüro (bei länderübergreifenden Vorhaben allen betroffenen Landesministerien und zuständigen Regionalbüros) zu übersenden; das Projektkonzept ist zusätzlich elektronisch an das zuständige Regionalbüro zu senden. Das zuständige Regionalbüro steht im Vorfeld der Antragstellung für Informationen und Beratung zur Verfügung.
Die erforderlichen Antragsformulare und Vorlagen sowie weitere Informationen (u.a. Liste der Ansprechpartnerinnen und -partner in den jeweiligen Landesministerien, Liste der Regionalbüros) können unter http://www.jobstarter.de/ abgerufen werden.
Die Eingangsfrist gilt als Ausschlussfrist für den Eingang des Antrags in Papierform.

10. Bewertung/Bewilligung

10.1 Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden, im Grundsatz gleichwertigen Kriterien bewertet:

  • Eignung des Antragstellers gemäß Nr. 1.3 dieser Förderrichtlinien für die gewählte Förderlinie
  • Schlüssigkeit des Konzeptes
  • Plausibilität der Projektgesamtplanung einschließlich Finanzierung
  • Plausibilität der Projektbegründung
  • Regionale Einbindung des Projekts und Nachvollziehbarkeit der dargestellten Netzwerkstrukturen
  • Wirtschaftsnahe Ausgestaltung des Projekts
  • Qualität und Machbarkeit der Umsetzungsstrategie
  • Kohärenz der Gender Mainstreaming-Strategie
  • Angaben zu Nachhaltigkeit, Verstetigung und Transfer
  • Vollständigkeit der Unterlagen und Angaben gemäß dieser Förderrichtlinien

10.2

Auf Grundlage der Bewertung entscheidet das BIBB im Einvernehmen mit dem BMBF - unter Berücksichtigung des Votums des jeweiligen Landesministeriums - nach Befassung des Begleitausschusses (ggf. auch unter Beteiligung externer Gutachter) nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung. Bewilligungsbehörde ist das Bundesinstitut für Berufsbildung, Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn.

10.3

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48, 49 und 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

10.4

Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Neben dem Bundesinstitut für Berufsbildung ist auch das Bundesministerium für Bildung und Forschung berechtigt, die sachgemäße Verwendung der Zuwendung zu prüfen. Alle Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nr. 7.1 Satz 1 ANBest-P bzw. ANBest-Gk) sind projektbezogen bis 5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Der Aufbewahrungsort der Belege ist für Prüfzwecke mitzuteilen.

11. Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Zuwendungsbescheid bezeichnet.

12. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 30. November 2012
Bundesinstitut für Berufsbildung

Prof. Dr. Esser

Erschienen im Bundesanzeiger am 31. Januar 2013 (BAnz AT 31.01.2013 B9).